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Landgericht Bochum·17 O 70/12·19.08.2012

Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 859,80 EUR nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger geltend machte eine Geldforderung in Höhe von 859,80 EUR. Das Landgericht Bochum erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 859,80 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zum Entscheidungsgrund enthält die Entscheidung keinen Text.

Ausgang: Zahlungsklage in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen und Kostentragung der Beklagten vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil führt zur rechtskräftigen Feststellung und Durchsetzung der anerkannten Forderung in der im Tenor benannten Höhe.

2

Bei Geldforderungen können Verzugszinsen festgesetzt werden; eine Zinsfestsetzung kann sich auf den Basiszinssatz zuzüglich eines Prozentsatzes beziehen (hier: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz eines möglichen Rechtsmittels zulässig sind.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 859,80 EUR festgesetzt

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

2