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Landgericht Bochum·17 O 5/25·24.03.2025

Irreführende geographische Herkunftsangabe „I. Handmade Chocolate“ für nicht in I. hergestellte Schokolade

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin nahm eine Mitbewerberin im Eilverfahren wegen der Bewerbung von Schokolade mit „I. Handmade Chocolate“ und „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole I.!“ in Anspruch. Streitig war, ob dadurch eine Irreführung über die geographische Herkunft i.S.d. § 127 Abs. 1 MarkenG droht und ob „I. Schokolade“ bereits zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Das LG Bochum bestätigte die einstweilige Verfügung, da ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher eine Herstellung in I. annehmen könne und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gattungsbildung vorlägen. Die Dringlichkeit folge aus der Vermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG; die Kosten trägt die Verfügungsbeklagte.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen; Verfügung wegen irreführender Herkunftsangabe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine geographische Herkunftsangabe i.S.d. § 127 Abs. 1 MarkenG darf nicht für Waren anderer Herkunft benutzt werden, wenn dadurch bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung einer Herkunft aus dem bezeichneten Ort geweckt werden kann.

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Die Kombination einer geographischen Bezeichnung mit einer Warenbezeichnung sowie die werbliche Formulierung eines Geschmackserlebnisses „aus“ einem Ort können die Erwartung einer dortigen Herstellung begründen und damit eine Irreführungsgefahr auslösen.

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Fehlt im Angebot ein klarstellender Hinweis auf die tatsächlichen Herstellungsorte, kann dies die Irreführungsgefahr über die geographische Herkunft zusätzlich verstärken.

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Die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nach § 126 Abs. 2 MarkenG unterliegt strengen Anforderungen und setzt voraus, dass nur noch unbeachtliche Teile des Verkehrs die Angabe als Herkunftshinweis verstehen.

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Für Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG; eine zusätzliche Darlegung konkreter Eilbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 1 MarkenG§ 127 Abs. 1 MarkenG§ 126 Abs. 2 MarkenG§ 313 Abs. 3 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG§ 140 Abs. 3 MarkenG

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 20.01.2025 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

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Die Verfügungsklägerin vertreibt als Groß-und Einzelhändlerin in I. hergestellte und von ihr importierte Schokolade.

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Die Verfügungsbeklagte bot im Dezember 2024 über ihre Internetseite J. zwei Schokoladen an. Überschrieben sind die beiden Produkte in dem Angebot mit „S. I. Handmade Chocolate Pistacio 200g“ und „I. Schokoladen-Weihnachtsbaum 145g“. Die beiden im Rahmen des Angebots abgebildeten Schokoladentafeln tragen auf den dort nur sichtbaren Vorderseiten der Verpackung die Bezeichnungen „Q. I. handmade chocolate“ und „I. Chocolate X-MAS TREE PISTACHIO“. In der Beschreibung des Produkts „Q. I. handmade chocolate“ findet sich u. a. die Angabe: „…- ein Geschmackserlebnis aus der Metropole I.!“.

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Wegen der weiteren Einzelheiten und der Ausgestaltung dieses Angebots für die beiden Schokoladen wird auf die Anlage ASt 01 ergänzend verwiesen.

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Die von der Verfügungsbeklagten so angebotenen Schokoladen werden in der Türkei bzw. in Deutschland hergestellt.

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Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte würde mit ihrem Angebot für die beiden Schokoladen bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, diese seien in I. hergestellt. Diese Herkunft werde durch die Angabe in der Beschreibung („…- ein Geschmackserlebnis aus der Metropole I.!“) besonders betont.

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Die Verfügungsklägerin ist daher der Auffassung, dass ihr aufgrund der unzulässigen Verwendung geographischer Herkunftsangaben im Angebot nach § 128 Abs. 1 MarkenG ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zustehe, weil die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft im Sinne von § 127 Abs. 1 MarkenG bestehe.

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Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das erkennende Gericht im Hinblick auf das Angebot (Anlage Ast 01) durch Beschluss vom 20.01.2025 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen mit folgendem Tenor:

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„Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit den Angaben „I. Handmade Chocolate“ und/oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole I.!“ und/oder „I. Schokoladen-Weihnachtsbaum“ ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in I. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu I. hat,

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wenn dies erfolgt wie in Anlage ASt 01 geschehen.“

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Nach Widerspruch durch die Verfügungsbeklagte beantragt die Verfügungsklägerin,

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die einstweilige Verfügung vom 20.01.2025 zu bestätigen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 20.01.2025 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Die Verfügungsklägerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein unwiederbringlicher Nachteil drohe oder dass eine dringende Notwendigkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung bestehe.

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Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Bezeichnung I. Schokolade sei keine geographische Herkunftsbezeichnung, sondern eine Rezeptur. Eine Irreführungsgefahr bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher sei zu verneinen. Der Begriff habe sich in der Praxis zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt. Die Sperrwirkung des § 126 Abs. 2 MarkenG greife ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung ist unbegründet. Diese Entscheidung beruht – gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – auf folgenden Erwägungen:

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Der Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

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Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt, weil beide Parteien als Mitbewerber Schokoladen vertreiben.

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Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung vom 30.12.2024 (Anlage ASt 02) und die ihren Onlineshop betreffenden Ausdrucke (Anlage ASt 03) hinreichend glaubhaft gemacht, im Groß-und Einzelhandel Schokoladen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich zu vertreiben.

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Das Angebot der Verfügungsbeklagten in ihrem Onlineshop „R.“ für die Produkte „Q. I. handmade chocolate“ und „I. Chocolate X-MAS TREE PISTACHIO“, wie es in der Anlage ASt 01 ersichtlich ist, verstößt gegen § 127 Abs. 1 MarkenG. Diese auch mit den Angaben „I. Handmade Chocolate“, „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole I.!“ und „I. Schokoladen-Weihnachtsbaum“ beworbenen Produkte stammen tatsächlich aus der Türkei bzw. aus Deutschland.

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Geographische Herkunftsangaben dürfen nach § 127 Abs. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Die Gefahr der Irreführung ist gegeben, wenn durch die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleistungen mit einer anderen Herkunft ein nicht unwesentlicher Teil des Verkehrskreises zu der unzutreffenden Vorstellung gelangen könnte, die Ware oder Dienstleistung stammen tatsächlich aus dem mit der geographischen Herkunftsangabe bezeichneten Ort, Gebiet oder Land (BeckOK, Markenrecht, Kur/von Bomhard/Albrecht, 40. Edition, Stand 01.01.2025, § 127 Rn. 9 m.w.N.).

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Teilweise wird ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise bei einer Irreführungsquote von 10-15 % angenommen (vgl. Beck OK Markenrecht, aaO). Aber auch wenn statt einer bezifferten Quote ein individueller Maßstab angelegt wird (vgl.  Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3), wird dadurch erkennbar, in welcher Größenordnung der Anteil, der für die Verwirklichung des § 127 Abs. 1 MarkenG genügt, sich bewegen muss. Keinesfalls muss der Anteil überwiegen, sondern liegt ganz deutlich darunter.

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Es entspricht der Überzeugung des Gerichts, dass jedenfalls ein solchermaßen nicht unwesentlicher Teil des Verkehrskreises bei dem streitgegenständlichen Angebot (Anlage ASt 01) die Vorstellung entwickeln könnte, die beiden angebotenen Schokoladen seien in I. hergestellt.

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Anzuführen ist insoweit, dass bereits die verwendeten Begrifflichkeiten den Verbraucher nahelegen können, dass die Schokolade aus I. stammt. Denn die Bildung eines aus einer geographischen Bezeichnung und einer Warenbezeichnung zusammengesetzten Begriffs hat bereits wörtlich, aber auch oftmals im Verkehr genau die Bedeutung, dass die Ware aus eben dieser Gegend oder diesem Ort stammt. Dies vorliegend umso mehr, als in der Beschreibung zum Produkt „Q. I. handmade chocolate“ ausdrücklich ausgeführt wird, dass es sich um ein Geschmackserlebnis „aus“ der Metropole I. handelt. Inwieweit in dieser Angabe, jedenfalls bezogen auf die Präposition „aus“, die die räumliche Herkunft anzeigt, hier nur eine reklamehafte Übertreibung liegen soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

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Ferner ist festzuhalten, dass die Verpackungen beider Produkte – jedenfalls soweit diese im Angebot sichtbar sind – in Englisch beschriftet sind. Dies legt für den Verbraucher durchaus nahe, dass es sich nicht um ein deutsches Produkt handelt, sondern dass dieses aus dem Ausland kommt. Dass die sonstigen Angaben und Beschreibungen im Angebot im Wesentlichen in Deutsch gehalten sind, steht diesem Eindruck nicht entgegen, sondern ist vielmehr folgerichtig, weil sich das Angebot ersichtlich an den deutschen Markt richtet.

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Schließlich passt auch der sehr hohe Preis der Schokoladen zu dem Eindruck, diese könnten in einem Land wie I. hergestellt worden sein.

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Demgegenüber findet sich im gesamten Angebot (Anlage ASt 01) keine Angabe dazu, dass die Waren tatsächlich in der Türkei bzw. in Deutschland hergestellt wurden. Soweit sich im Angebot für das Produkt „I. Chocolate X-MAS TREE PISTACHIO“ der Hinweis findet, dass das Produkt aus „feinster belgischer Schokolade“ gefertigt wurde, steht dies dem Eindruck einer Herstellung in I. nicht entgegen. Denn wenn ein Produkt - wie auch die vorliegende Schokolade - aus verschiedenen Komponenten gefertigt wurde, ist es gerade in der heutigen Zeit (Globalisierung) nicht ungewöhnlich, dass einzelne Bestandteile nicht aus dem Land stammen, in dem das Gesamtprodukt dann daraus hergestellt wird.

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Der Begriff I. Schokolade hat sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht mittlerweile von einer geographischen Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art von Schokolade gewandelt. Dieser in § 126 Abs. 2 MarkenG geregelte Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass er restriktiv zu beurteilen ist und strenge Anforderungen an die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung zu stellen sind (vgl. BeckOK Markenrecht, aaO, § 126 Rn. 31; Ingerl/ Rohnke/Nordemann, aaO, § 126 Rn. 15). Es ist nicht ausreichend, dass lediglich die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise darin eine Beschaffenheitsangabe sieht. Eine Gattungsbezeichnung kann erst bejaht werden, wenn nur noch unbeachtliche Teile des Verkehrskreises von einer geographischen Herkunftsangabe ausgehen (Ingerl/Rohnke/Nordemann, aaO). Dieser unbeachtliche Anteil der Verkehrskreise dürfte dabei keinesfalls mehr als 10-15 % betragen (Ingerl/Rohnke/Nordemann, aaO). Lässt sich eine hinreichende abweichende Verkehrsauffassung nicht feststellen, gilt die Vermutung, dass die geographische Herkunftsangabe weiterhin als solche verstanden wird (Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO, m.w.N.).

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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Umwandlung im erforderlichen Ausmaß stattgefunden hat, sieht das erkennende Gericht nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die I. Schokolade tatsächlich dort erstmalig hergestellt wurde und dies dann über Internet und soziale Medien weiterverbreitet wurde. Der Hype um die I. Schokolade begann in Deutschland etwa im Herbst 2024. Insoweit erweist sich der Zeitraum, in dem diese umfassende Wandelung bis jetzt stattgefunden haben soll, als relativ kurz. Das Gericht verkennt nicht, dass inzwischen nicht nur Schokolade im Zusammenhang mit dem Begriff I. vermarktet wird. Gleichermaßen ist aber festzustellen, dass bei Schokolade u.a. bewusst Begrifflichkeiten wie „I. Style“ o.ä. verwendet werden, was dafür spricht, dass insoweit an der Herkunftsbedeutung des Begriffs ansich festgehalten wird. Die für eine Wandelung zur Gattungsbezeichnung erforderliche strenge Anforderung, dass nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrskreises von einer geographischen Herkunftsbezeichnung ausgeht, ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht erfüllt.

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Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert.

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Der Verfügungsgrund ist gegeben. Maßgebend ist insoweit die hier anzuwendende Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG, die für Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz anordnet, dass einstweilige Verfügungen gerade auch ohne Darlegung und Geltendmachung der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erlassen werden können. Die weiteren Darlegungen zu Nachteilen und Notwendigkeiten, die die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin verlangen will, sind daher nicht erforderlich. Diese vermutete Dringlichkeit kann zwar durch das Verhalten des jeweiligen Antragstellers widerlegt werden. Anhaltspunkte für ein dahingehendes Verhalten der Verfügungsklägerin sind jedoch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.