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Landgericht Bochum·17 O 5/25·19.01.2025

Unterlassungsbeschluss wegen irreführender Herkunftsangaben für Schokolade (P.)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kennzeichen-/HerkunftsangabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erwirkte einen Unterlassungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin. Das Gericht verbietet der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland mit den Angaben „P. Handmade Chocolate“, „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole P.!“ oder „P. Schokoladen-Weihnachtsbaum“ Schokoladenprodukte zu vertreiben oder zu bewerben, soweit diese nicht in P. hergestellt sind oder keinen sonstigen geografischen Bezug zu P. aufweisen. Zur Durchsetzung sind Ordnungsgelder und Ersatzordnungshaft angedroht; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen irreführende Herkunftsangaben in der Werbung des Antragsgegners in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann die Verwendung von Herkunftsangaben und werbewirksamen Formulierungen untersagen, wenn diese den Eindruck einer bestimmten regionalen Herkunft erwecken, obwohl diese nicht gegeben ist.

2

Das Unterlassungsgebot kann sich sowohl auf die Bewerbung als auch auf das Inverkehrbringen eines Produkts im geschäftlichen Verkehr erstrecken.

3

Zur Erzwingung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festsetzen und, bei Unverfügbarkeit dieses Ordnungsgelds, Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft androhen.

4

Die unterliegende Partei kann zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit den Angaben „P. Handmade Chocolate“ und/oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole P.!“ und/oder „P. Schokoladen-Weihnachtsbaum“ ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in P. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu P. hat,

wenn dies erfolgt wie in Anlage ASt 01 geschehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-  € festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

A)  Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

4

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bochum, 20.01.202517. Zivilkammer - KfH -