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Landgericht Bochum·17 O 48/02·02.04.2002

Unterlassung der Schaufensterwerbung mit Abklebung und Rabattangaben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Unterlassung, dass die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken hinter blickdichter Abklebung der Schaufensterscheibe mit Rabattangaben wirbt. Das Landgericht untersagte dieses Verhalten und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld sowie Ersatzordnungshaft/Ordnungshaft an. Die Antragsgegnerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung der beschriebenen Schaufensterwerbung in vollem Umfang stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln und Kostentragung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht der Partei konkret bestimmen, welche werblichen Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen sind.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs darf das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und bei Nichtbeitreibung Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft androhen.

3

Die unterliegende Partei ist zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

4

Das Gericht setzt den Streitwert zur Berechnung der Gerichtskosten und Gebühren fest.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Schaufensterscheibe unter blickdichter Abklebung des Schaufensters zu werben mit Hinweisen wie

"Waschmaschinen, Herde, Kühlschränke zum Discount-Preis.

10 % 20 % 30 %.

Handeln Sie mit uns!"

und/oder derartig angekündigte Verkäufe durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.