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Landgericht Bochum·17 O 39/22·09.01.2023

Vollstreckungsgegenklage gegen EV: „5 Jahre Garantie“ bleibt wettbewerbswidrig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)VerbraucherrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung, die ihm die Werbung mit „5 Jahre Garantie“ ohne Pflichtinformationen untersagte. Er berief sich auf das EuGH-Urteil C‑179/21 und meinte, die Garantie sei nur beiläufig erwähnt. Das LG hielt die Klage trotz Abschlusserklärung für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Im konkreten Angebot sei „5 Jahre Garantie“ als hervorgehobenes Verkaufsargument ein zentrales Merkmal gewesen; daher bestanden weiterhin Informationspflichten, die nicht erfüllt wurden.

Ausgang: Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel abgewiesen, da die Garantiewerbung weiterhin informationspflichtig und wettbewerbswidrig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abschlusserklärung zu einer einstweiligen Verfügung schließt die Statthaftigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen den danach vollstreckbaren Unterlassungstitel grundsätzlich nicht aus, solange kein weitergehender Verzicht erkennbar ist.

2

Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet zwar regelmäßig keine Einwendung i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO; bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln kann sie jedoch aus Zumutbarkeitsgründen ausnahmsweise für künftiges Verhalten eine Einwendung gegen die weitere Vollstreckung eröffnen.

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Vorvertragliche Informationspflichten zu einer (Hersteller-)Garantie bestehen nicht schon bei bloßem Bestehen oder beiläufiger Erwähnung der Garantie, sondern nur, wenn der Unternehmer die Garantie zum zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

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Wird eine Garantie in einer hervorgehobenen Merkmalsliste als Verkaufsargument herausgestellt, ist sie regelmäßig als zentrales Angebotsmerkmal anzusehen; dann sind die wesentlichen Garantiebedingungen einschließlich Garantiegeber sowie Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte mitzuteilen.

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Fehlen bei einer hervorgehobenen Garantiewerbung die erforderlichen Angaben zu Inhalt und Inanspruchnahme der Garantie, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. den verbraucherschützenden Informationsnormen trägt.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 3 ZPO§ 767 Abs. 2 ZPO§ EU-Richtlinie 2011/83§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

<<p>Tatbestand:

2

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer von der Beklagten gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 21.04.2020 (Az. 17 O 29/20).

3

Die Parteien sind Wettbewerber und vertreiben jeweils u. a. Fahrradzubehör.

4

Am 08.04.2020 bot der Kläger bei N. einen Fahrradscheinwerfer an, wobei sich unter der Überschrift „Produktbeschreibungen u.a. die Angabe „5 Jahre Garantie“ befand. Wegen der Einzelheiten und der konkreten Ausgestaltung des Angebots wird auf die Wiedergabe in der Anl. K4 sowie im Antrag des Verfahrens 17 O 29/20 Bezug genommen.

5

Die Beklagte hat daraufhin die einstweilige Verfügung vom 21.04.2020 erwirkt, in der dem Kläger untersagt wurde,

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„…im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment Fahrradzubehör Waren unter Hinweisen auf Garantien anzubieten, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden zu erteilen und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, wie geschehen am 08.04.2020 im Verkaufsangebot eines Fahrradscheinwerfers mit der ausschließlichen Angabe „5 Jahre Garantie“ (wie aus den Abbildungen auf Seiten 4,5,6,7 der Antragsschrift vom 20.04.2020 ersichtlich)“.

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Diese einstweilige Verfügung wurde dem Kläger am 02.05.2020 zugestellt. Unter dem 13.05.2020 gab der Kläger eine dahingehende Abschlusserklärung ab. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf die Anl. B1 verwiesen.

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Mit Schreiben vom 25.07.2022 und 01.08.2022 forderte der Kläger die Beklagte zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung sowie zur Herausgabe des Titels auf. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen K1 und K3 verwiesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 05.05.2022 (Aktenzeichen C-179/21) die einstweilige Verfügung vom 21.04.2020 wegen veränderter Umstände aufzuheben sei, weil es sich danach bei der Angabe „5 Jahre Garantie“ nur um einen Hinweis in beiläufiger und belangloser Weise handele.

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Nachdem die Beklagte den Forderungen des Klägers nicht nachkam, hat dieser die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 21.04.2020 – Aktenzeichen I-17 O 29/20 für unzulässig zu erklären;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, die Ausfertigung der in Ziffer 1 bezeichneten Verfügung an den Kläger herauszugeben.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vollstreckungsgegenklage bereits im Hinblick auf die Abschlusserklärung des Klägers vom 13.05.2020 unzulässig sei. Zudem sei die Vollstreckungsgegenklage auch unbegründet, weil die Angabe „5 Jahre Garantie“ im damaligen Verkaufsangebot ein wesentlicher Inhalt gewesen sei und die Verbraucher gerade durch diese Garantiezusage bzw. Bewerbung der Garantie angesprochen werden sollten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Akte 17 O 29/20 – Landgericht Bochum – ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, aber unbegründet. Diese Entscheidung beruht – gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – auf folgenden Erwägungen:

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I.

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Die Klage ist zulässig. Insoweit hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 27.10.2022 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Klagebegehren um eine Vollstreckungsgegenklage handelt.

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Der Statthaftigkeit der vorliegenden Klage steht die Abschlusserklärung des Klägers vom 13.05.2020 nicht entgegen.

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Eine Abschlusserklärung bezweckt, unter Verzicht auf die Verfahrensrechte im einstweiligen Verfügungsverfahren die ergangene einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil gleichzustellen und damit die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. Die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Hauptsachetitels kann aber mit der Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich angegriffen werden. Dies muss dann gleichermaßen für eine einstweilige Verfügung nach Abschlusserklärung gelten. Dass der Kläger mit der von ihm abgegebenen Abschlusserklärung darüber hinaus auch auf das Recht auf eine Vollstreckungsgegenklage verzichten wollte, ist weder dem Wortlaut der Erklärung noch den Umständen zu entnehmen. Es ist auch kein sonstiger Grund für einen solchen Verzicht ersichtlich.

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Der Vollstreckungsgegenklage steht hier auch die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar sind danach nur Einwendungen statthaft, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Änderungen in der Rechtsprechung begründen insoweit grundsätzlich keine Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO, da es sich dabei nicht um eine neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen ist dadurch vielmehr die Richtigkeit der Entscheidung selbst (BGHZ 181,373 ff Rn. 19 m.w.N.). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel in der Rechtsprechung aber anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldner an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungsverpflichtung auch in Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (BGH, a. a. O. Rn. 21). Die somit unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise zugelassene Einwendung bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist damit aber nur gerechtfertigt, wenn es um zukünftiges Verhalten geht, d. h. um solches, welches zeitlich nach der Änderung der Rechtsprechung liegt. Mithin kann der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel für die Zeit nach einer Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich begehrt werden.

27

II.

28

Die Klage ist aber unbegründet. Denn auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH vom 05.05.2022 stellt sich das streitgegenständliche Angebot bei N. aus dem Jahre 2020 weiterhin als wettbewerbswidrig dar.

29

Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger besteht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, § 479 Abs. 1 BGB. Danach gibt es im vorliegenden Fall eine Informationspflicht über die näheren Bedingungen der Garantie, die hier ersichtlich nicht erfüllt wurde.

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Die genannten nationalen Vorschriften sind dabei im Lichte der EU-Richtlinien, hier vor allem Art. 6 Abs. 1 EU-Richtlinie 2011/83 auszulegen, die dem, der eine gewerbliche Garantie gewährt, aufgeben, gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingung der Garantie hinzuweisen.

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Das Urteil des EuGH vom 05.05.2022 (C-179/21) führt aus, dass eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher solche Informationen unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, unverhältnismäßig wäre (Rn. 40). Diese Pflicht ist danach nicht schon dann gegeben, wenn eine Garantie besteht, sondern nur in Anbetracht dessen, dass ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers besteht (Rn. 43).

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Der EuGH (Rn. 44-48) führt hierzu weiter aus:

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„Insoweit ist das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses anzuerkennen, wenn der Unternehmer die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

34

Die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 genannte Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.

35

Eine solche Information ist nämlich zum einen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher unerlässlich, damit diese nicht durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über die verschiedenen bestehenden Garantien sowie über deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden und insbesondere in der Lage sind, zu erkennen, dass die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie nicht vom Unternehmer stammt und ob sie gegebenenfalls über Letzteren geltend gemacht werden kann. Zum anderen kann eine solche Informationspflicht insofern nicht als eine unverhältnismäßige Belastung für den Unternehmer angesehen werden, als er selbst in voller Kenntnis der Sachlage die Entscheidung trifft, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diesen Umstand zu lenken, und beabsichtigt, daraus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.

36

Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.

37

Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers im Sinne von Rn. 44 des vorliegenden Urteils darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.“

38

Maßgebend ist danach für die Entscheidung, ob der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer Garantie lenkt, um daraus ein Verkaufs-oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu anderen zu verbessern oder ob das Angebot die Garantie nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise erwähnt, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargumente zu sehen ist, noch ein Irrtum des Verbrauchers hervorrufen kann.

39

Im Hinblick auf den der EuGH Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der EuGH (Rn. 50/51) darauf hingewiesen, dass dort die Garantie nur beiläufig erwähnt wurde, weil sie nur auf der zweiten Seite eines Informationsblattes des Herstellers, auf das man nur über einen Link gelangen konnte, zu finden war. In diesem Fall war die Erwähnung nicht als zentrales oder entscheidendes Merkmals des Angebots anzusehen.

40

Im vorliegenden Fall werden jedoch unmittelbar im Angebot unter der Rubrik „Produktbeschreibungen“ verschiedene Merkmale der Ware aufgelistet. So wird neben Hinweisen auf das Material, die Maße und das Gewicht auch darauf verwiesen, dass das Produkt „optimiert für permanentes Tagfahrlicht“ sei. Ferner, dass kein Schalten erforderlich sei, weil es eine „vollautomatische Funktion“ habe. Diese Angaben sind ersichtlich solche, aus denen Verkaufs- bzw. Werbeargumente abgeleitet werden sollen. Die Vorzüge der Ware werden angepriesen. In diesen Kontext fällt auch die letzte Angabe „5 Jahre Garantie“, die gerade auch, weil die Garantiedauer ungewöhnlich lang ist (sonst meist nur 1 bis 3 Jahre) ein wichtiges Argument für den Kauf darstellt. Die konkrete Gestaltung, in der sich diese Auflistung findet, der Umstand, dass jedes Merkmal mit einem Bullet Point in einer eigenen Zeile und mit Fettdruck dargestellt wird, zeigt auf, dass der Verkäufer damit die Attraktivität seines Angebots herausstellen damit gerade werben will. Dies geht über eine bloße beiläufige Erwähnung der Garantie deutlich hinaus. Die Angabe „5 Jahre Garantie“ wird daher im Sinne des EuGH Urteils im vorliegenden Fall zu einem entscheidenden Merkmal des Angebots gemacht.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Verfahren 17 O 24 / 21 – Landgericht Bochum - und 13 O 56/22 – Landgericht Bochum – Bezug nimmt, an denen beide Parteien beteiligt waren, weist der dortige Sachverhalt einen entscheidenden Unterschied auf. Denn dort findet sich die Angabe „5 Jahre Garantie“ ohne besondere Herausstellung am Ende eines fortlaufenden Textes.

42

Da weitere Angaben zu den konkreten Bedingungen der Garantie, insbesondere etwa auch zur Person des Garantiegebers fehlen, ist diese Form der Werbung mit der Garantie im streitgegenständlichen Angebot wettbewerbswidrig, so dass der in der einstweiligen Verfügung titulierte Unterlassungsanspruch weiterhin begründet ist.

43

III.

44

Im Hinblick darauf, dass die Vollstreckungsgegenklage begründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Herausgabe des Titels.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

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