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Landgericht Bochum·17 Ns 45/20·30.03.2021

Einstellung des Verfahrens wegen fehlerhafter Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum stellte das Berufungsverfahren gegen eine Verurteilung wegen Diebstahls gemäß § 206a StPO ein. Entscheidend war, dass im beschleunigten Verfahren keine ordnungsgemäße Anklageerhebung vorliegt: weder schriftlich noch in der Sitzungsniederschrift ausreichend konkretisiert nach § 200 Abs.1 i.V.m. § 418 StPO. Mangels Nachweises der erforderlichen Förmlichkeiten entfällt die Verfolgung. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Verfahren nach § 206a StPO wegen mangelhafter Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren eingestellt; Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren erfolgt nur durch schriftliche Anklageschrift oder durch mündliche Erhebung zu Beginn der Hauptverhandlung; der wesentliche Inhalt der Anklage ist nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

2

Die mündliche Anklageerhebung ersetzt nicht die Anforderungen an den Anklagesatz nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Anklagesatz muss sowohl abstrakt als auch konkret in der Niederschrift erkennbar sein.

3

Der Beweis darüber, dass mündlich Anklage erhoben worden ist und welchen wesentlichen Inhalt sie hat, ist als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung nur durch die Sitzungsniederschrift zu erbringen (§ 274 StPO).

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Fehlt eine ordnungsgemäße Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das nach § 206a StPO zur Einstellung des Verfahrens führt.

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Nicht unterzeichnete oder nicht in die Niederschrift aufgenommene Anträge im beschleunigten Verfahren genügen nicht den Formvorschriften für die Anklageerhebung und können die Wirksamkeit der Anklage entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 418 Abs. 3 i.V.m. §§ 199, 200 StPO§ 418 Abs. 3 StPO§ 273 Abs. 1 StPO§ 418 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 23 Ds 98/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.09.2020 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 22.09.2020 im beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.09.2020 – am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen – Rechtsmittel eingelegt, welches in der Folgezeit nicht weiter konkretisiert worden ist.

3

Der Durchführung des Berufungsverfahrens steht ein Verfahrenshindernis entgegen, das – auch in zweiter Instanz – zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt (vgl. BGH NStZ 1997, 331, 332 m.w.N.). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung gemäß § 418 Abs. 3 i.V.m. §§ 199, 200 StPO.

4

Im beschleunigten Verfahren erfolgt die Anklageerhebung entweder durch Einreichung einer Anklageschrift oder mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 418 Abs. 3 StPO), wobei die mündliche Anklageerhebung nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich des Anklagesatzes nicht gelten würden. Die mündliche Anklageerhebung ist ebenso wie die Verlesung des Anklagesatzes nach § 273 Abs. 1 StPO als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wobei nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der wesentliche Inhalt der Anklage in das Protokoll aufzunehmen ist, d.h. der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 entsprechende (abstrakte und konkrete) Anklagesatz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 3 Ss 346/00 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 - 16/11 (REV) –, juris; LG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 152 - 20/01 –, juris; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 418 Rn. 8). Der Beweis darüber, dass mündlich Anklage erhoben worden ist und welchen wesentlichen Inhalt sie hat, kann als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (vgl. KK-StPO/Graf, a.a.O.).

5

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich weder eine schriftliche Anklage noch ein ihr gleichkommender Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren noch eine wirksame mündliche Anklageerhebung. Die Anforderungen an die Aufnahme des wesentlichen Inhalts der Anklage in das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO sind nicht erfüllt. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es: „Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an, am 21.09.2020 in Recklinghausen eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Verbrechen – Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB.“ Jegliche weitere Konkretisierung des Vorwurfs fehlt. Es fehlt auch jegliche Bezugnahme auf den bei den Akten befindlichen – nicht unterzeichneten – Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Ein derartiger schriftlicher Antrag wird im Hauptverhandlungsprotokoll nicht erwähnt und ist auch nicht als Anlage zu Protokoll genommen worden. Der Inhalt des Antrags muss aber nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der Sitzungsniederschrift selbst zu entnehmen sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Umstände, die zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls führen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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