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Landgericht Bochum·16 O 97/18·18.03.2019

Hafteinlage: Ratenzahlungsangebot als abstrakter Schuldvertrag (§§ 780, 781 BGB)

ZivilrechtHandelsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Kommanditisten Zahlung der restlichen Hafteinlage aus einer Ratenzahlungsvereinbarung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitig war u.a., ob das „Ratenzahlungsangebot“ ein wirksames (abstraktes) Schuldanerkenntnis/Schuldversprechen ist und ob Verjährung eingetreten war. Das LG hob das klageabweisende Versäumnisurteil nach zulässigem Einspruch auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Vereinbarung wurde als abstrakter Schuldvertrag gewertet; zudem begann die Verjährung wegen erneuter Anerkenntnisse durch Stundungsbitten in E-Mails 2016 neu zu laufen.

Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben und Beklagter zur Zahlung der Resthafteinlage nebst Zinsen sowie RA-Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann als abstrakter Schuldvertrag (§§ 780, 781 BGB) auszulegen sein, wenn sie nach Interessenlage und Zweck darauf gerichtet ist, einen neuen, vom Kausalverhältnis unabhängigen Anspruch zu begründen und die Rechtsverfolgung zu erleichtern.

2

Die Nennung des zugrunde liegenden Rechtsgrundes in der Urkunde schließt die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens nicht aus und ist nur ein schwaches Indiz gegen einen Abstraktionswillen; maßgeblich sind Zweck, Interessenlage und Umstände des Einzelfalls.

3

Die Grundsätze zur Wirksamkeit von Vergleichen eines Insolvenzverwalters sind auf eine bloße Ratenzahlungsabrede ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar; eine Stundung ohne Forderungsreduzierung stellt regelmäßig keinen Vergleich dar.

4

Stundungsbitten und Zahlungsankündigungen des Schuldners können ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen und den Neubeginn der Verjährung auslösen, wenn daraus klar hervorgeht, dass das Bestehen der Schuld nicht in Abrede gestellt wird.

5

Vorbringen und Urkundenvorlage mit der Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil sind nicht wegen Verspätung nach § 296 ZPO zurückzuweisen, wenn zuvor keine gerichtlichen Fristen gesetzt wurden und keine Verfahrensverzögerung eintritt (§ 342 ZPO).

Relevante Normen
§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 93 InsO§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 175 InsO§ 178 InsO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 73/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 sowie weitere 480,00 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden – dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei N (nachfolgend "Schuldnerin"). Mit Beschluss des Amtsgerichts Leer - Insolvenzgericht - vom 11.07.2012 (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 6ff. d e-Akte), wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Am 28.07.2013 unterzeichnete der Beklagte ein „Ratenzahlungsangebot“ (vgl. Anlage K8 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018, Bl. 217 d. e-Akte), in dem er anerkannte, gegenüber der Insolvenzmasse Reederei N eine Hafteinlage gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 93 InsO in Höhe von 6.000,00 EUR zu schulden. Der Betrag war nach dem Ratenzahlungsangebot zahlbar in zwölf monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR und der jeweils rückständige Betrag mit 3 % p.a. zu verzinsen. Hierauf leistete der Beklagte in der Folgezeit lediglich eine einzige Zahlung in Höhe von 500,00 EUR.

4

Mit Schreiben vom 08.09.2016 (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 10f. d. e-Akte) forderte der Kläger den Beklagten erneut unter Fristsetzung zur Zahlung des noch offenen Betrages in Höhe von 5.500,00 EUR auf. Hierauf erklärte der Beklagte mit E-Mail vom 30.09.2016 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 12 d. e-Akte), dass er die Rückzahlung in einer Summe aktuell nicht realisieren könne, und bat um Rückzahlung in zwei Teilen zum 15.10.2016 und 15.11.2016. Hiermit erklärte sich der Kläger ausweislich der E-Mail seiner Mitarbeiterin vom 04.10.2016 (vgl. Anlage K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018, Bl. 236 d. e-Akte) einverstanden.

5

Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Der Beklagte bat den Kläger mit E-Mail vom 22.11.2016 (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 13 d. e-Akte) um Nachsicht, dass er noch keine Ratenzahlung vorgenommen habe. Weiter teilte er mit, dass er im Dezember eine größere Summe zur Auszahlung erhalte und die Forderung in Höhe von 5.500,00 EUR noch vor Ablauf des Jahres in einer Summe begleichen wollen würde. Auch hiermit erklärte sich der Kläger ausweislich der E-Mail seiner Mitarbeiterin vom 23.11.2016 (vgl. Anlage K12 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018, Bl. 236 d. e-Akte) einverstanden.

6

Nachdem der Beklagte entgegen seiner Ankündigungen weiterhin keine Zahlungen geleistet hatte, forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2018 (vgl. Anlage K6 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 14f. d. e-Akte), das aufgrund eines Tippfehlers irrtümlich das Datum „13.03.2017“ trug, unter Fristsetzung erneut zur Zahlung des noch offenen Betrages auf.

7

Mit der vorliegenden, zunächst im Urkundsprozess erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Zahlung des offenen Restbetrages sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 13.03.2018.

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger – nachdem die Kammer auf Bedenken gegen das Vorgehen im Urkundsprozess hingewiesen hatte – die Abstandnahme vom Urkundsprozess erklärt. In diesem Termin hat der Kläger jedoch keinen Antrag gestellt, so dass die Klage auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz vom 23.11.2018, der am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger Einspruch gegen das ihm am 09.11.2018 zugestellte Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2018 eingelegt.

9

Der Kläger beantragt,

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1.         das Versäumnisurteil vom 30.10.2018 aufzuheben,

11

2.              den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen;

12

3.              den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 480,00 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2018 zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2018 aufrechtzuerhalten.

15

Der Beklagte vertritt die Auffassung, das als Anlage K2 und als Anlage K8 vorgelegte Schreiben stelle kein (wirksames) Schuldanerkenntnis dar. Die darin getroffene Vereinbarung verstoße gegen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2015 – Az. IX ZR 143/13 aufgestellt habe, und sei daher insgesamt von Anfang an nichtig bzw. unwirksam gewesen. Es habe insoweit schon an der Bezeichnung der konkreten Forderungen, die verglichen werden sollten, gefehlt. Grundlage des Vergleichsangebots sei eine Tabelle, die nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.02.2018 – Az. II ZR 272/16) entspreche. Das vom Kläger vorgelegte und so bezeichnete Dokument sei keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tabelle nach §§ 174, 175, 178 InsO. Es handele sich dabei insbesondere nicht um eine Tabelle, die bei Gericht hinterlegt und von dem Insolvenzgericht erstellt worden sei. Der Kläger habe vielmehr lediglich einen mit der Software „winsolvenz“ erstellten Eigenbeleg vorgelegt. Beglaubigte gerichtliche Forderungsfeststellungen mit Prüfvermerk habe der Kläger mithin nicht beigebracht.

16

Da es sich zudem um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe, hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.08.2018 hilfsweise den Widerruf erklärt.

17

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Klage, sofern man in dem als Anlage K2 bzw. Anlage K8 vorgelegten Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sehen wolle, gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 253 Abs. 3 Nr. 1, 3 ZPO verstoße. Der Vereinbarung habe keine Tabelle, die den gesetzlichen Anforderungen der §§ 174 Abs. 1 S. 2, 175, 178 InsO entsprochen habe, zu Grunde gelegen.

18

Der Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung und rügt die Vorlage der Anlage K8 mit dem Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018 als verspätet.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Der Einspruch ist zulässig und begründet.

22

Der Kläger hat gegen das ihm am 09.11.2018 zugestellte Versäumnisurteil der Kammer mit Schriftsatz vom 23.11.2018, der am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

23

Die Sache war nunmehr auch entscheidungsreif. Es bestand insbesondere – auch wenn durch die Unterbevollmächtigte, die für die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2019 aufgetreten ist, insoweit ohnehin keinen Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist gestellt hatte – keine Veranlassung für die Kammer, dem Beklagten noch Gelegenheit zu gewähren, zum Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2019 Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2019 enthielt nach Auffassung der Kammer keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag, so dass das Urteil nicht auf dessen Inhalt beruht.

24

1.

25

Die Klage ist zulässig und begründet, so dass das in gesetzlicher Weise ergangene Versäumnisurteil der Kammer vom 30.10.2018 aufzuheben und der Beklagte – wie geschehen – antragsgemäß zu verurteilen war.

26

a)

27

Die zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 stellt – entgegen der Auffassung des Beklagten – einen abstrakten Schuldvertrag im Sinne von §§ 780, 781 BGB dar. Durch diesen abstrakten Schuldvertrag wurde von den Parteien ein eigenständiger Anspruch geschaffen, so dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren nach Auffassung der Kammer mit sämtlichen Einwendungen der er – gestützt auf die von ihm vorgelegten zahlreichen Urteile bzw. Hinweisbeschlüsse anderer Gerichte in anderen Verfahren aus der gesamten Bundesrepublik, in denen der Prozessbevollmächtigte andere Mandanten in Angelegenheiten, in denen diese als Kommanditisten von inzwischen insolventen Schiffsfondsgesellschaften von den dortigen Insolvenzverwaltern auf Zahlung ihrer (zum Teil aufgrund von Ausschüttungen „wiederaufgelebten“) Hafteinlage in Anspruch genommen wurden – erhoben hat, nicht gehört werden kann. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich gerade in diesem Punkt von sämtlichen Verfahren auf die der Beklagte sich durch Vorlage von Hinweisbeschlüssen oder Urteilen gestützt hat. In keinem dieser Verfahren spielte – soweit aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen für die Kammer ersichtlich – ein mit der hier streitgegenständlichen Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 vergleichbarer abstrakter Schuldvertrag eine Rolle.

28

Das abstrakte Schuldversprechen ist in § 780 BGB normiert, das abstrakte Schuldanerkenntnis in § 781 BGB. Ob eine Leistung versprochen oder anerkannt wird, unterliegt häufig nur dem Zufall oder der vom Schuldner (bzw. den jeweiligen Vertragsparteien) gewählten Ausdrucksform. Der Sache nach unterscheiden sich abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis hingegen nicht. Eine Abgrenzung zwischen Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen erübrigt sich dementsprechend, sodass auf die §§ 780, 781 BGB als einheitliche und gemeinsame Anspruchsgrundlage verwiesen werden kann (vgl. Schreiber, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, JA 2014, 28ff., m.w.Nw.).

29

Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 ist nach Auffassung der Kammer – aus den nachstehend ausgeführten Gründen – als abstrakter Schuldvertrag im Sinne von §§ 780, 781 BGB auszulegen:

30

Zwar weist die Nennung des Kausalverhältnisses – hier der Anspruch auf die Hafteinlage gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB – in der Schuldurkunde darauf hin, dass ein abstrakter Schuldvertrag von den Parteien nicht gewollt sein könnte. Dies ist jedoch allenfalls ein schwaches Indiz gegen ein Abstraktionswillen der Vertragsparteien. Ein solcher Abstraktionswille kann daher immer nur dann angenommen werden, wenn die Abstraktion des Schuldvertrags erforderlich ist, um den von den Parteien angestrebten Erfolg herbeizuführen (vgl. Schreiber, a.a.O., m.w.Nw.). Maßgeblich für die vorzunehmende Auslegung sind deshalb vielmehr der von den Parteien mit Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis bezweckte Erfolg, ihre Interessenlage sowie die Umstände des Einzelfalles.

31

Die Interessenlage beider Parteien, der von den Parteien mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 bezweckte Erfolg und die Umstände des Einzelfalles sprachen hier nach Auffassung der Kammer eindeutig dafür, dass die Parteien mit dem als „Ratenzahlungsangebot“ überschriebenen Schuldvertrag einen neuen, selbstständigen und vom ursprünglich zugrundeliegenden Kausalverhältnis völlig unabhängigen – mithin abstrakten Anspruch begründen wollten.

32

Der Kläger nahm den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt mit dem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben vom 07.06.2013 (Bl. 213ff. d. e-Akte) auf Zahlung in Anspruch und drohte damit, dass er den darin geltend gemachten Anspruch notfalls im Wege einer Klage gerichtlich verfolgen werde. Um eine solche Klage abzuwenden, war der Beklagte offenbar bereit, das dem Schreiben vom 07.06.2013 vom Kläger vorformulierte, beigefügte „Ratenzahlungsangebot“, das wörtlich ein „Anerkenntnis der Schuld“ enthielt, abzugeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung wollte der Beklagte mithin gerade vermeiden, im Klagewege in Anspruch genommen zu werden. Aus der Sicht des Klägers war es aber auch nur dann sinnvoll, sich auf das Ratenzahlungsangebot, das der Kläger unter dem 30.07.2013 später tatsächlich angenommen hat, einzulassen, wenn für ihn als Gläubiger damit die Rechtsverfolgung erleichtert werden würde, indem er aufgrund eines neuen (abstrakten) Anspruchs von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seines alten Anspruchs aus dem Kausalverhältnis befreit wurde. Dieses Interesse des Klägers, dass in dem im ersten Absatz des „Ratenzahlungsangebots“ enthaltenen ausdrücklichen Anerkenntnis der Höhe der Schuld sowie der Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers (§§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 93 InsO) zum Ausdruck kam, war für den Beklagten auch hinreichend erkennbar. Dem Beklagten musste daher klar sein, dass sich der Kläger nur dann auf die Ratenzahlungsvereinbarung einlassen würde, wenn in der Form des vorformulierten Ratenzahlungsangebots ein neuer, von der ursprünglichen Forderung unabhängiger Anspruch geschaffen würde, der für den Kläger im Zweifel gerichtlich ungleich einfacher durchzusetzen wäre. Dies ergab sich für den Beklagten insbesondere aus dem Hinweis der Klägers in dessen Schreiben vom 07.06.2016, in dem der Kläger ausdrücklich darauf hinwies, dass Voraussetzung für die Annahme des Ratenzahlungsangebots durch ihn sei, dass das beigefügte Formular vollständig ausgefüllt werde und ihm ein ernsthafter Ratenzahlungsvorschlag, dessen Laufzeit ein Jahr nicht überschreiten sollte, unterbreitet werden würde. Aus der in diesem Schreiben ferner erfolgten Fristsetzung zur vollständigen Begleichung der Forderung bzw. Abgabe des Ratenzahlungsangebots sowie der Ankündigung, die Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich verfolgen zu wollen, konnte der Beklagte nur den Schluss ziehen, dass es dem Kläger gerade auf die Abstraktion des (neuen) Schuldvertrags ankam. In dem sich der Beklagte in dieser Situation darauf eingelassen hat, das vom Kläger vorformulierte Ratenzahlungsangebot auszufüllen und abzugeben, hat auch der Beklagte seine Bereitschaft, einen neuen, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängigen Anspruch zu schaffen, deutlich gemacht. Hierzu war der Beklagte unter den gegebenen Umständen offenbar auch bereit, weil es aus seiner Sicht keinen anderen Weg gab, den von ihm erstrebten Erfolg – Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme – zum damaligen Zeitpunkt abzuwenden.

33

Die von der Kammer vorzunehmende Auslegung der Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 ergibt mithin, dass die Abstraktion des Schuldvertrags hier erforderlich war, um den von den beiden Parteien angestrebten Erfolg herbeizuführen.

34

b)

35

Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 ist auch weder nichtig noch unwirksam.

36

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.12.2015 – Az. IX ZR 143/13 aufgestellten Voraussetzungen, unter denen sich ein Insolvenzverwalter wirksam vergleichen kann, auf die zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 schon gar nicht anwendbar. Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 stellt bei zutreffender Würdigung schon keinen Vergleich dar, so dass die vorgenannte Urteil vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Zum Wesen eines Vergleichs gehört das wechselseitige Nachgeben. Ein solches gegenseitiges Entgegenkommen lässt sich hier gerade nicht feststellen. Der Kläger hat dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Ratenzahlung eingeräumt. Eine Reduzierung der Forderung bzw. ein teilweiser Forderungsverzicht – als Entgegenkommen des Klägers – war damit hingegen nicht verbunden. Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 sah sogar vielmehr ausdrücklich eine 3-prozentige Verzinsung der gesamten Forderung vor, die der Beklagte durch Abgabe seines Ratenzahlungsangebotes auch akzeptiert hat.

37

c)

38

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe die Anlage K8 zum Schriftsatz vom 23.11.2018 „verspätet“ vorgelegt. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Vorlage der Anlage K8 mit dem Einspruch vom 23.11.2018, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 „in die Säumnis geflüchtet“ war, nicht verspätet sein kann. Dem Kläger waren zuvor keinerlei Fristen im Sinne des § 296 ZPO durch das Gericht zur Vorlage der Urkunde gesetzt worden. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist durch die Vorlage mit der Einspruchsschrift nicht eingetreten. Gemäß § 342 ZPO wurde der Rechtsstreit durch den zulässigen Einspruch des Klägers in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis – mithin in die Lage, in der er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 – befand.

39

d)

40

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch noch nicht verjährt.

41

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB begann die dreijährige Verjährung (§ 196 BGB) des Anspruchs aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 28./30.07.2013 erst mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen.

42

Im September und November 2016 begann der Lauf der Verjährung zweimal erneut, denn die Stundungsbitten des Beklagten in dessen E-Mails vom 30.09.2016 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 12 d. e-Akte) sowie vom 22.11.2016 (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 13 d. e-Akte) stellen beide jeweils eine (erneute) Anerkennung des Anspruchs in sonstiger Weise gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den Beklagten dar und ließen die Verjährung jeweils neu beginnen.

43

Anders, als der Beklagte gemeint hat, ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall anwendbar. Für ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, das von einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB zu unterscheiden ist, genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen. Es bedarf dazu keiner Willenserklärung, vielmehr handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, die auch durch Stillschweigen oder Untätigbleiben erfolgen kann. Das Verhalten ist entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Umstände, z.B. vorangegangene Korrespondenz, herangezogen werden können. Ein Anerkenntnis kann auch in der Bitte um wohlwollende Prüfung der wirtschaftlichen Lage, in einer Stundungsbitte oder der Bitte um Erlass, sogar im Hinhalten des Gläubigers und Vertrösten auf spätere Zeit liegen. Entscheidend ist nur, dass das Verhalten des Schuldners impliziert, dass er sich seiner Leistungspflicht bewusst ist, diese also nicht in Abrede stellt (vgl. OLG München, Urteil vom 15.12.2010 – Az. 20 U 3858/10, Tz. 23 m.w.Nw., zitiert nach juris; im Ergebnis ähnlich bereits zur alten Rechtslage (§ 208 BGB): BGH, Urteil vom 27.04.1978 – VII ZR 219/77, Tz. 16 zitiert nach juris).

44

2.

45

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB.

46

3.

47

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 480,00 € nebst Zinsen folgt ebenfalls aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem „13.03.2017“ ausgesprochenen Zahlungsaufforderung (Anlage bereits im Verzug K6 zur Klageschrift vom 30.04.2018, Bl. 14f. d. e-Akte).

48

4.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 709 ZPO.

50

Rechtsbehelfsbelehrung:

51

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

52

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

53

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

54

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

55

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

56

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

57

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

58

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

59

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.