Kostenentscheidung bei einstweiliger Verfügung wegen unterlassener Reaktion auf Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrte die Auferlegung der Prozesskosten gegen die Verfügungsbeklagte, die auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte und per Teil-Anerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt wurde. Das Landgericht verneinte eine analoge Anwendung des § 93 ZPO und legte die Kosten nach § 91 ZPO der Verfügungsbeklagten auf. Die Abmahnung erfülle die Anforderungen des UWG; die beigefügte Unterlassungserklärung sei lediglich ein Vorschlag. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (Sicherheit 120%).
Ausgang: Antrag des Verfügungsklägers auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die Verfügungsbeklagte stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 120%.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren sind die Kosten nach § 91 ZPO derjenigen Partei aufzuerlegen, die Anlass zur gerichtlichen Durchsetzung gegeben hat.
Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Unterlassungsschuldner durch Nichtreaktion auf eine form- und fristgerechte Abmahnung den Anstoß zum gerichtlichen Verfahren gesetzt hat.
Eine Abmahnung erfüllt die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 UWG, wenn sie die Anspruchsberechtigung und die konkreten Rechtsverletzungen hinreichend klar und verständlich darlegt.
Der der Abmahnung beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung ist nur ein Vorschlag; der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, sich ernsthaft mit dem Inhalt auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine eigene zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Erklärung abzugeben.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Kostentragung, nachdem die Kammer die Verfügungsbeklagte auf ihr Teil-Anerkenntnis vom 22.09.2023 "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.09.2023 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des zu sichernden Unterlassungsanspruchs wird auf die Antragsschrift vom 08.09.2023 (Bl. 1ff. d. e-Akte) nebst Anlagen (Bl. 20 - 133 d. e-Akte), die Stellungnahme der Verfügungsbeklagten vom 22.09.2023 (Bl. 151ff. d. e-Akte) sowie das Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.09.2023, aus deren Inhalt vollumfänglich verwiesen wird, Bezug genommen wird.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Kosten seien der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Es liege kein Fall des § 93 ZPO (analog) vor. Die Verfügungsbeklagte sei mit Schreiben vom 25.08.2023 (Anlage A5 zur Antragsschrift vom 08.09.2023, Bl. 125ff. d. e-Akte) ordnungsgemäß angemahnt worden. Die Verfügungsbeklagte habe dadurch, dass sie auf die Abmahnung nicht reagiert habe, Anlass zur Einreichung der Antragsschrift vom 08.09.2023 gegeben.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es liege ein Fall des § 93 ZPO (analog) vor. Sie habe keinen Anlass für das gerichtliche Verfügungsverfahren gegeben, da sie durch ihr sofortiges Anerkenntnis bekundet habe, dass sie keinen Rechtsstreit führen wolle. Die Abmahnung vom 25.08.2023 sei unvollständig gewesen. Sie habe nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 UWG entsprochen. Weder die Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG noch die Rechtsverletzungen seien darin klar und verständlich dargelegt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren analog § 91 ZPO der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Es liegt – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – kein Fall des § 93 ZPO analog vor, da die Verfügungsbeklagte dadurch, dass sie auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 25.08.2023 nicht reagiert hat, Anlass zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2023 gegeben hat.
Die Verfügungsbeklagte verkennt, dass sich im letzten Satz des 1. Absatzes auf Seite 2 der Abmahnung vom 25.08.2023 der rechtlich zutreffende Hinweis auf die Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und im darauffolgenden Absatz auch Ausführungen zur Betroffenheit der Verbandsmitglieder finden ließen, und dass die Abmahnung vom 25.08.2023 auch im Übrigen die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 UWG erfüllte. Beginnend mit den Worten „Sie werben im Internet auf Webseite ...“ hatte der Verfügungskläger die einzelnen Rechtsverletzungen unter Angabe der tatsächlichen Umstände beginnend unterhalb der Hälfte der Seite 2 – bis hin zur von der Verfügungsbeklagten „vermissten“ Verwendung der Angabe „low carb“ im unteren Drittel der Seite 3 des Abmahnschreibens – hinreichend klar und verständlich beschrieben.
Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass insbesondere die umfangreiche Verwendung „veralteter“ Textbausteine zur Anspruchsberechtigung des Verfügungsklägers nach der früheren Rechtslage inzwischen „überflüssig“ erscheinen mögen und somit die geforderte Klarheit und Verständlichkeit der Abmahnung eher mindern, denn fördern. Die Verwendung dieser veralteten Textbausteine entbindet – wie auch der weitere Umstand, dass die Ausführungen in der Abmahnung durch Hinzunahme und Lektüre des beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung noch einmal besser verstehen lassen – die Verfügungsbeklagte jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Verpflichtung als Unterlassungsschuldnerin sich gründlich mit dem Inhalt der Abmahnung einschließlich der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung auseinanderzusetzen, denn nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, handelt es sich bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung immer nur um einen Vorschlag, den der Unterlassungsschuldner akzeptieren oder durch Formulierung einer eigenen (oder modifizierten) Unterlassungserklärung, die geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ersetzen kann. Dies setzt aber zwangsläufig eine intensive Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Abmahnung voraus. Es ist im Streitfall offensichtlich, dass die Verfügungsbeklagte sich – sogar im Rahmen des gerichtlichen Anhörungsverfahren noch – nicht mit der im eigenen Interesse gebotenen Intensität mit der Abmahnung vom 25.08.2023 auseinandergesetzt haben kann, denn sonst hätte ihr auffallen müssen, dass der Abmahnung vom 25.08.2023 die noch in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2023 angeführten „Mängel“ tatsächlich nicht anhafteten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.