Hinweis nach § 139 ZPO bei unvollständiger beA-Übermittlung – Stellungnahmefrist bis 25.09.2020
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist nach § 139 ZPO darauf hin, dass ein Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2020 offenbar nicht vollständig über das beA zugegangen ist, sondern nur zwei Anlagen empfangen wurden. Wegen der unvollständigen Übermittlung erhält die Klägerin vorsorglich Gelegenheit, bis zum 25.09.2020 zur Beklagten-Schrift Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht maßgeblich). Ein Termin zur Verkündung wurde bestimmt.
Ausgang: Gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO; Klägerin erhält Frist zur Stellungnahme bis 25.09.2020 wegen unvollständiger beA-Übermittlung; Verkündungstermin bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 139 ZPO kann erfolgen, wenn der Sachverhalt oder die Verfahrenslage für die Entscheidung noch klärungsbedürftig ist und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben werden soll.
Geht ein per beA zu übermittelnder Schriftsatz nicht oder nur unvollständig bei der Prozesspartei ein, kann das Gericht der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur ergänzenden Stellungnahme gewähren, um eine vollständige Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Für die Fristeinhaltung bei nachzureichenden Schriftsätzen ist der tatsächliche Eingang bei Gericht maßgeblich, nicht der Zugang beim Prozessbevollmächtigten allein.
Bei Diskrepanzen zwischen per Fax eingegangenen und per beA übermittelten Unterlagen ist das Gericht zu informieren; insbesonders kann dies Anlass für eine erneute Fristsetzung sein, um Verfahrensgerechtigkeit sicherzustellen.
Tenor
beschlossen und verkündet:
Die Parteien werden gemäß § 139 ZPO auf folgendes hingewiesen:
Im Zuge der Beratung – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – wurde in der elektronischen Akte der offenbar zwischenzeitlich durch die zuständige Servicekraft veraktete Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.09.2020, in dem dieser darauf hinweist, am gleichen Tage vom Gericht lediglich zwei mit „C 1“ und „C 2“ bezeichnete Anlagen übersandt bekommen zu haben, die nicht identisch mit denjenigen Anlagen C 1 und C 2, die der Klageerwiderung beigelegt waren, erhalten zu haben, ohne dass dem der Beklagten-Schriftsatz vom 07.08.2020, der erstmals am 04.09.2020 per Fax bei Gericht eingegangen ist und der aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 07.09.2020 per beA am 07.09.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt werden sollte, beigefügt war.
Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz vom 07.09.2020, der ihm am 07.09.2020 per beA zugeleitet werden sollte, offenbar nicht bzw. nicht vollständig erhalten hat, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten – nach dessen Angabe – lediglich die beiden Anlagen zu diesem Schriftsatz über das elektronische Anwaltspostfach zugegangen sind, erhält die Klägerin vorsorglich noch Gelegenheit, zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2020, eingegangen am 04.09.2020 per Fax, bis zum 25.09.2020 (maßgeblich ist der Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 20.10.2020, 9.50 Uhr, Saal A 2.23.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.