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Landgericht Bochum·16 O 22/22·10.10.2022

Berichtigungsbeschluss (§ 319 ZPO): Ergänzung 'und/oder eines Backofens' im Tatbestand

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Tatbestand des Urteils vom 16.08.2022 wurde gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Beantragt war die Ergänzung um die Worte "und/oder eines Backofens", die infolge eines Übertragungsfehlers im Tenor fehlten. Nach Anhörung der Beklagten stellte das Gericht eine offensichtliche Unrichtigkeit fest, da die Entscheidungsgründe den Backofen berücksichtigen. Die Berichtigung erfolgte zur Übereinstimmung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands um 'und/oder eines Backofens' gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Urteilstext berichtigt werden, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Übertragungs- oder Schreibfehler, Auslassung von Worten) enthält.

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Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass der im Tenor oder Tatbestand wiedergegebene Wortlaut nicht dem in den Gründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsinhalt entspricht.

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Vor einer Berichtigung ist die Gegenpartei anzuhören; die Berichtigung erfolgt aber nur bei klarer Feststellbarkeit der Unrichtigkeit.

4

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO dient allein der Beseitigung offenkundiger Übertragungsfehler und darf nicht zur Nachholung materieller Entscheidungen oder zur Änderung des in den Entscheidungsgründen gewollten Inhalts verwendet werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 16.08.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 der von dem Kläger gestellte Antrag zu II. 1. wie folgt geändert wird:

"1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben

wenn dies wie aus den Anlagen K4, 5, 6, 9 und 10 ersichtlich geschieht;".

Gründe

2

Der Tatbestand war nach Anhörung der Beklagten - wie aus dem Tenor ersichtlich - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da er eine offensichtliche Unrichtigkeit, nämlich die Auslassung der Worte "und/oder eines Backofens" infolge eines Übertragungsfehlers enthielt. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen der Klageantrag zu II. 1. hinsichtlich des Backofens abgewiesen worden ist.