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Landgericht Bochum·16 O 102/19·10.05.2021

UWG-Klage scheitert an fehlendem Mitbewerberstatus und Verjährung weiterer Ansprüche

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen sowie später wegen behaupteter Mängel von Garantiebedingungen. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar war. Die vorgelegten Unterlagen zu angeblichen Staubsauger-Verkäufen wiesen erhebliche Unregelmäßigkeiten auf und die Zeugenaussage konnte die Zweifel nicht ausräumen. Die später geltend gemachten Ansprüche aus einer weiteren Abmahnung seien zudem nach § 11 UWG verjährt; eine Hemmung sei nicht schlüssig dargetan.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung mangels nachgewiesener Mitbewerbereigenschaft sowie wegen Verjährung weiterer Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung nach dem UWG setzen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (Mitbewerbereigenschaft) zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Abmahnung voraus.

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Bestehen nach der Beweisaufnahme beachtliche Zweifel an der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Anspruchstellers im relevanten Marktsegment, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchstellers.

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Unregelmäßigkeiten in zum Nachweis der Mitbewerbereigenschaft vorgelegten Rechnungs- und Zahlungsunterlagen können deren Beweiswert erheblich mindern, wenn sie nicht nachvollziehbar erklärt werden.

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Unterlassungs- und Abmahnkostenansprüche nach dem UWG verjähren gemäß § 11 UWG innerhalb von sechs Monaten; die Einrede der Verjährung führt bei Fristablauf zur Anspruchsabwehr.

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Eine Verjährungshemmung ist vom Anspruchsteller darzulegen; verspäteter Vortrag zu hemmenden Umständen kann nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn er die Erledigung verzögert und nicht entschuldigt ist.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG§ 263 ZPO§ 11 UWG§ 296 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

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Die Beklagte vertreibt auf der Plattform Y. unter dem Verkäufernamen „N.“ Staubsauger, beispielsweise in dem Angebot mit der Nummer N01, „P.“ (vgl. Anlagen 1a/1b zur Klageschrift vom 11.07.2019, Bl. 7ff. d. e-Akte). In der Rubrik „Widerrufsbelehrung“ gab die Beklagte für den vorgenannten Artikel unter dem gesonderten Feld „Frist“ eine Zeit von 30 Tagen an. In ihren AGB sowie in den separat dargestellten „Rücknahmebedingungen“ räumte sie den Verbrauchern lediglich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ein (Anlage 1b zur Klageschrift vom 11.07.2019, Bl. 16ff. d. e-Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2019 (Anlage 4 zur Klageschrift vom 11.07.2019, Bl. 28ff. d. e-Akte), auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Die Beklagte lies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2019 (Anlage 5 zur Klageschrift vom 11.07.20219, Bl. 37ff. d. e-Akte) als unbegründet zurückweisen. Die Klägerin beantragte daraufhin im Verfahren Landgericht Bochum, Az. I-16 O 97/19 eine einstweilige Verfügung, die am 10.07.2019 antragsgemäß erlassen wurde.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Abmahnung vom 26.06.2019 sei berechtigt gewesen, da die Parteien Wettbewerber seien und die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft und rechtswidrig gewesen sei. Dazu behauptet sie, sie vertreibe u.a. ebenfalls Staubsauger.

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Mit Schriftsatz vom 19.08.2019, der den Prozessbevollmächtigen der Beklagten nach weiterer Vorschusszahlung seitens der Klägerin am 20.09.2019 zugestellt worden ist (vgl. Empfangsbekenntnis vom 20.09.2019, Bl. 136 d. e-Akte), hat die Klägerin die Klage, die ursprünglich allein auf die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung vom 26.06.2019 gerichtet war, um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung vom 26.06.2019 in der Hauptsache erweitert. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020, der den Prozessbevollmächtigen der Beklagten nach weiterer Vorschusszahlung seitens der Klägerin am 28.10.2020 zugestellt worden ist (vgl. elektronisches Empfangsbekenntnis vom 28.10.2020, Bl. 502/503. d. e-Akte), hat die Klägerin ihre Klage nochmals um die Unterlassungsansprüche aus ihrer weiteren Abmahnung vom 20.11.2019 (Anlage „F9“ zum Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. 472ff. d. e-Akte = Anlage F31 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2020, Bl. 517ff. d. e-Akte), auf deren gesamten Inhalt vollumfänglich verwiesen wird, sowie um die Kostenerstattungsansprüche für diese weitere Abmahnung und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (im Verfahren Landgericht Bochum, Az. I-16 O 97/19) erweitert.

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Der Kläger beantragt,

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1.           die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu erstatten;

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2.           der Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Produkte im Wettbewerbssegment Staubsauger im Internet gegenüber Verbrauchern in den Verkehr zu bringen und hierbei unterschiedliche Widerrufsfristen anzugeben, wie aus den Anlagen F 1 b/c ersichtlich geschehen;

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3.           der Beklagten aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Elektroprodukte in den Bereichen Klima /Haarstyling/Staubsauger zu vertreiben,

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a)                und hierbei beim eigenen Endkundengeschäft Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F22 — F26 beizufügen oder zu bewerben;

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b)                und bei Vertrieb über Zwischenhandel Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F22 — F26 beizufügen oder zu bewerben, wenn dieser Zwischenhandel die Ware dann ohne Beifügung weiterer Garantiebedingungen weitervertreibt;

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c)                und hierbei bei Vertrieb über Zwischenhandel über 2. hinaus Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F22 — F26 beizufügen oder zu bewerben, gleich ob online daneben die sogenannten „Z. Garantiebedingungen" (Stand August 2018) ersichtlich aus den Anl. F 27d/28c/29d eingebunden / verfügbar sind;

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4.           Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag 2. — 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen, jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern;

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5.           die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Anl. F31) in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.12.2019 zu erstatten;

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6.           die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Ani. F32) in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.03.2020 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin habe ihre E-Commerce-Tätigkeit zum Zeitpunkt der Abmahnungen bereits eingestellt gehabt und insbesondere seit einigen Monaten weder unter dem unter der URL „V./“ vorgehaltenen, eigenen Onlineshop noch über ihre Verkäufer-Accounts auf den Handelsplattformen Q. („D.“) und H. („X.“) Staubsauger an Endverbraucher zum Kauf angeboten. Vielmehr seien die früheren Verkäufer-Accounts der Klägerin auf den Handelsplattformen Q. und H. mindestens seit dem 03.09.2018 „geschlossen“. Die Klägerin habe auch kein lokales, physisches Ladengeschäft, in dem Staubsauger angeboten und verkauft würden, unterhalten. Die Abmahnungen der Klägerin seien deshalb schon rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagte habe mit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zudem auch nicht gegen das UWG verstoßen, weil sie mit dem angegriffenen Verhalten Verbraucherinteressen nicht – jedenfalls nicht spürbar – verletzt habe. Hinsichtlich mit der Schriftsatz vom 12.10.2020 geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte in die Klageerweiterung nicht eingewilligt und die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen L. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2021 (Bl. 753ff. d. e-Akte) verwiesen.

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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt unbegründet.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagten weder der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch noch die mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgten Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung vom 26.06.2019 zu. Das Gericht vermag angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 26.06.2019 tatsächlich noch Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG waren. Nach der Vernehmung des Zeugen L. bleiben für das Gericht beachtliche Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung – was die Beklagte in Abrede gestellt hat – mit der Beklagten noch als Anbieter von Staubsaugern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stand. Die Kammer zweifelt aufgrund der zahlreichen von der Beklagten aufgezeigten Auffälligkeiten, die die von der Klägerin – überwiegend in geschwärzter Form – vorlegten Rechnungen sowie die Anlagen F7a – F7d aufweisen, tatsächlich durchgeführte Verkäufe von (Haushalts-)Staubsaugern an andere Online-Händler, die diese Geräte ihrerseits an Endverbrauchern anbieten, belegen. Soweit sich die von der Klägerin zum Nachweis des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien vorgelegten Unterlagen auf Zeiträume, die zeitlich vor der Abmahnung vom 20.06.2019 liegen, kommt ihnen – genau wie den zahlreichen, von der Klägerin zur Akte gereichten gerichtlichen Entscheidungen, in denen verschiedene Gerichte für andere Zeiträume in der Vergangenheit ein Wettbewerbsverhältnis festgestellt wurde – für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohnehin keine Bedeutung zu.

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Im Einzelnen:

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Das Gericht verkennt weder, dass die Parteien zu einem früheren Zeitpunkt unstreitig Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG waren, noch dass an die Voraussetzungen für das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Kammer selbst ist sowohl im Verfahren Landgericht Bochum, Az. I-16 O 129/17 als auch im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Bochum, Az. I-16 O 97/19 vom Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen. Hieran bestehen jedoch nunmehr angesichts des durch die Klägerin nicht widerlegten Vorbringens der Beklagten, dass die Klägerin sowohl mindestens seit dem 03.09.2018 die früheren Verkäufer-Accounts der Klägerin auf den Handelsplattformen Q. und H. mindestens seit dem 03.09.2018 „geschlossen“, als auch im relevanten Zeitraum unter dem unter der URL V./ vorgehaltenen, eigenen Onlineshop keine Verkaufsangebote hinsichtlich Staubsaugern mehr an Endverbraucher unterbreitet habe, erstmals beachtliche Zweifel, die die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausräumen konnte. Die Angaben des Zeugen L., der zwar ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war, waren nicht geeignet, diese beachtlichen Zweifel am Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien auf dem Gebiet des Handels mit (Haushalts-)Staubsaugern im maßgeblichen Zeitraum auszuräumen.

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Der Zeuge L., der als selbständiger Bilanzbuchhalter die Buchführung für die Klägerin durchgeführt hat, konnte lediglich eine der zahlreichen von der Beklagten vorgetragenen Auffälligkeiten an den Rechnungen, die die Klägerin – teilweise lediglich in geschwärzter Form – zum Nachweis eines Wettbewerbsverhältnisses im „Stufenverhältnis“, d.h., durch Verkauf an andere (Online-)Händler, die die von der Klägerin erworbenen Staubsauger ihrerseits an Endverbraucher anbieten, vorgelegt hatte, nachvollziehbar erklären. So gab der Zeuge L. an, dass die Auffälligkeit, dass z.B. die von der Klägerin als Anlage 2b zur Klageschrift vom 11.07.2019 (Bl. 25 d. e-Akte) vorgelegte Rechnung Nr. N02 vom 31.05.2019 als Zahlungseingangsdatum den 07.06.2019 – mithin ein vom Rechnungsdatum aus gesehen in der Zukunft liegendes Datum – ausweist, darauf zurückzuführen sei, dass es sich bei dem als die Anlage 2b zur Klageschrift vom 11.07.2019 (Bl. 25 d. e-Akte) vorgelegten Ausdruck der Rechnung Nr. N02 vom 31.05.2019 um einen nachträglich, d.h., nach Verbuchung des Zahlungseingangs in von der Klägerin für die Fakturierung verwendeten Software gefertigten Ausdruck handeln müsse. Dies erscheint der Kammer als Erklärung für diese Auffälligkeit durchaus plausibel und nachvollziehbar.

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Nicht erklären konnte der Zeuge L. hingegen die weiteren, erheblichen Auffälligkeiten an den seitens der Klägerin vorgelegten Rechnungen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die als Teil der Anlage 4 zur Klageschrift vom 11.07.2019 vorgelegten, der streitgegenständlichen Abmahnung vom 26.06.2019 beigefügten Rechnungen Nr. N03 vom 01.08.2018 (Bl. 35 d. e-Akte) und Nr. N04 vom 01.08.2018 (Bl. 36 d. e-Akte) jeweils im Text „Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrages vom 07.06.2018 …“ ein – vom Rechnungsdatum aus gesehen – in der Zukunft liegendes Auftragsdatum auswiesen, konnte der Zeuge L. nicht abgeben. Auch für die von der Beklagten aufgezeigten, auffälligen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Vergabe der Rechnungsnummern bei der Klägerin – so weisen beispielsweise die Rechnung Nr. N04 und Nr. N03, die beide auf den 01.08.2018 datiert, eine höhere Rechnungsnummer auf, als die Rechnung Nr. 2068142 (Bl. 34 d. e-Akte), die als Rechnungsdatum den 02.08.2018 – mithin den darauffolgenden Tag – ausweist, obwohl zwischen diesen beiden Rechnungsnummer noch 15 weitere Rechnungsnummern (Nr. N05 – Nr. N06) liegen und nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung die Rechnungsnummern fortlaufend, also auch zeitlich chronologisch geordnet, vergeben worden sein müssten. Vielmehr musste der Zeuge L. einräumen, dass ihm diese – auch gegenüber dem Finanzamt im Falle einer Buchprüfung nach eigener Einschätzung des Zeugen L. durchaus erklärungsbedürftigen – Auffälligkeiten seinerzeit beim Buchen der Rechnungen selbst nicht aufgefallen sind.

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Der Zeuge L. konnte auch die „Echtheit“ der Anlagen F7a bis F7d (Bl. 149ff. d. e-Akte), für die er seitens der Klägerin als Zeuge benannt worden war, nicht bestätigen. Seine Aussage dazu war unergiebig, weil er zunächst einräumen musste, diese jeweils mit „Detailansicht Kontoauszüge“ überschriebenen Ausdrucke nicht zu kennen, da er bei seiner Buchführungstätigkeit für die Klägerin immer nur anhand von Kontoauszügen „gebucht“ habe und diese Ausdrucke zuvor nie gesehen habe. Diese Angabe war auch glaubhaft, weil der Zeuge L. die Ausdrucke im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst – obwohl sie nach dem Vortrag der Klägerin gerade die Zahlungseingänge bei der Klägerin zu den von ihr zum Nachweis des Wettbewerbsverhältnisses vorgelegten Rechnungen belegen sollten – offensichtlich fälschlich als Überweisungen der Klägerin einordnete. Dass der Zeuge L. diese offensichtliche Fehleinschätzung später nach Vorlage der als Anlagen 1 bis 7 zum Protokoll vom 11.05.2021 genommenen, im Termin durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals zur Akte gereichten Eingangsrechnungen und Kontoauszüge aus der Buchhaltung der S. auf entsprechende Nachfragen von RA W. revidierte, vermag die Kammer nicht von der – seitens der Beklagten bestrittenen – Echtheit der Anlagen F7a bis F7d (Bl. 149ff. d. e-Akte) zu überzeugen. Letztlich konnte der Zeuge L., der seinerseits auch für die Buchführung der S. zuständig war, nach Vorlage dieser Unterlagen und entsprechende Nachfragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin anhand seiner handschriftlichen Vermerke auf diesen Unterlagen nur bestätigen, dass und auf welche Konten er die entsprechenden Forderungen bzw. Zahlungsausgänge in der Buchführung der S. gebucht hat.

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Dies hat nach Auffassung der Kammer keinen Beweiswert im Hinblick auf die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin darzulegende und zu beweisende eigene Geschäftstätigkeit im Handel mit (Haushalts-)Staubsaugern.

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Insoweit waren auch die – im Vergleich zum dazu von der Klägerin gehaltenen Vortrag – äußerst Pauschalen Angaben des Zeugen L. zur Höhe des von der Klägerin im Jahr 2019 mit Staubsaugern getätigten Gesamtumsatzes nicht geeignet, die beachtlichen Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der seitens der Klägerin zum Nachweis des Wettbewerbsverhältnisses vorlegten Unterlagen zu beseitigen. Zwar hat der Zeuge L. auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass die Klägerin nach seiner überschlägigen Ermittlung einen Umsatz von weit über 1.000.000,00 € im Jahr 2019 erzielt habe. Dies beweist aber gerade nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Abmahnung vom 26.06.2019 noch mit (Haushalts-)Staubsaugern gehandelt hat, denn es wäre zumindest theoretisch auch denkbar, dass die vom Zeugen L. genannten Umsätze z.B. allein im ersten Quartal des Jahres 2019 erzielt wurden, indem beispielsweise der bisherige gesamte Lagerbestand kurzfristig an andere Händler verkauft worden sein könnte, wenn die Geschäftsführung der Klägerin sich entschieden hätte, den Handel mit Staubsaugern insgesamt aufzugeben und den Platz im Lager für andere Waren benötigt hätte. Hinzu kommt, dass der Zeuge L. auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten keinerlei Angaben dazu machen konnte, in welchem Umfang die Klägerin im Jahr 2019 selbst Staubsauger eingekauft hat. Hierzu gab der Zeuge L. an, dass er dazu nichts sagen könne, weil er sich damit „im Vorfeld nicht beschäftigt habe“.

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Auch die Angaben, die der Zeuge L. auf die Frage nach dem Lager der Klägerin machen konnte, waren nicht geeignet, die bei der Kammer bestehenden Zweifel auszuräumen. Die Angaben, die der Zeugen L. in Bezug auf das Warenlager der Klägerin und darin befindliche Staubsauger gemacht hat, war eher pauschal. Er gab lediglich an, dass Lager zu kennen und darin eine große Menge Staubsauger gesehen zu haben. Er konnte auf Nachfrage weder die Anschrift des Lagers, die nach seiner Aussage allerdings am Geschäftssitz der Klägerin sein müsste, nennen noch nähere Angaben zur Art oder dem Hersteller der Staubsauger, die er darin gesehen habe, machen. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass der im Sitzungssaal anwesende Geschäftsführer, Herr I., versucht hat, dem Zeugen L. die Anschrift zuzuflüstern, als dieser sie nicht nennen konnte, und deswegen vom Vorsitzenden ermahnt werden musste, dass es die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen L. nicht steigern, sondern eher schwächen würde, wenn er dem Zeugen L. „Vorsagen“ würde.

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Die Sache war nunmehr – ohne weitere Beweisaufnahme – auch entscheidungsreif. Die weitere Beweisaufnahme gemäß dem Beweisbeschluss der Kammer vom 12.05.2020, insbesondere eine Vernehmung der Zeuginnen O. und B., war nicht mehr geboten, nachdem die Klägerin ihre diesbezüglichen Beweisantritt im Schriftsatz vom 12.10.2020 zurückgezogen hatte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 14.06.2020 (Bl. 323ff. d. e-Akte) als präsente Zeugen die Herren T. und R. angekündigt hatte, war dem diesbezüglichen Sachvortrag nicht näher nachzugehen, da die Klägerin die vorgenannten Zeugen weder im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 gestellt noch – auf die gerichtliche Auflage vom 11.09.2020 (Bl. 384 d. e-Akte), die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des auf mehrfache Aufforderung des Gerichts zur Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses hin übersandten Schreibens vom 25.09.2020 (Bl. 393 d. e-Akte) bekannt war – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ladungsfähig benannt hat.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch die mit den Klageanträgen zu 3. – 6. geltend gemachten weiteren Ansprüche nicht zu. Insoweit können sowohl die Frage der Zulässigkeit der Klageerweiterung, in die die Beklagte entgegen § 263 ZPO nicht eingewilligt hat, als auch die Frage, ob hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der weiteren Abmahnung vom 20.11.2019 ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien festgestellt werden kann, dahinstehen bleiben. Sämtliche Ansprüche aus der weiteren Abmahnung vom 20.11.2019 sind jedenfalls verjährt. Die hier in Betracht kommenden Unterlassungs- und Kostenansprüche verjähren gemäß § 11 UWG innerhalb von 6 Monaten. Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat insoweit auch keine die Verjährung hemmenden Umstände vorgetragen, so dass jedenfalls von einer Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Monats Juni 2020 auszugehen ist. Die Klageerweiterung vom 12.10.2020, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich seines elektronischen Empfangsbekenntnisses vom gleichen Tage erst am 28.10.2020 (Bl. 502f. d. e-Akte) zugestellt worden ist, konnte daher den Eintritt der Verjährung nicht mehr hemmen.

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Soweit sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2020 hinsichtlich des Klageantrags zu 5. Hinweise auf eine – die Verjährung allein hinsichtlich dieses Kostenerstattungsanspruchs hemmende – Geltendmachung durch Beantragung eines Mahnbescheids im Verfahren Amtsgericht Uelzen, Az. N07 am 06.03.2020 – mithin noch zu unverjährter Zeit – ergaben, ergab sich aus der Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2020 kein Nachweis über die Zustellung des Mahnbescheids. Es wäre in diesem Zusammenhang Aufgabe der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, näher zu den Umständen, die die Hemmung der Verjährung begründen, vorzutragen. Hierzu bestand spätestens ab Zugang der gerichtlichen Verfügung des Kammervorsitzenden vom 18.02.2021 (Bl. 696 d. e-Akte), die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines elektronischen Empfangsbekenntnisses vom 19.02.2021 (Bl. 700 d. e-Akte) auch zugegangen ist, hinreichend Gelegenheit. Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 10.05.2021 vorgetragen hat, dass insoweit – entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsansicht – keine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da der Mahnbescheid – zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt, der offenbar nach Abgabe an das Landgericht Frankfurt am Main – zurückgenommen worden sei, reicht dieser Vortrag zur Darlegung einer Verjährungshemmung nicht aus. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2021 ist im Übrigen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO auch als verspätet zurückzuweisen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Klägerin die Verspätung zudem in keiner Weise entschuldigt hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.