Zahlungspflicht wegen nachträglicher Umlage in Kfz‑Kaskoversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsverein verlangt aus der Umlageendabrechnung 2004 einen nachträglich berechneten Kaskozuschlag von 5.873,95 EUR gegen den ehemals Versicherten. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der nachvertraglichen Zuschlagsregelungen sowie ihre Vereinbarkeit mit § 68 VVG und der AGB‑Kontrolle. Das Landgericht Bochum hält die Berechnung und Klauseln für nachvollziehbar und rechtmäßig und stattgibt den Zahlungsanspruch, weitere Nebenforderungen werden abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsforderung des Klägers in Höhe von 5.873,95 EUR nebst Zinsen stattgegeben; übrige Nebenforderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Zuschlagsberechnung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist zulässig, soweit sie einen Zuschlag auf den Beitrag für den versicherten Zeitraum darstellt und nicht die Zahlung einer Prämie für eine Zeit nach Wegfall des Versicherungsrisikos verlangt (§ 68 VVG greift insoweit nicht).
Bestimmungen über nachträgliche Umlage‑ oder Zuschlagsberechnungen sind nach § 305c Abs. 1 BGB nicht unwirksam, wenn sie in der Struktur eines umlagefinanzierten Vereins erkennbar und für den Vertragspartner nicht überraschend sind.
Eine Klausel über nachträgliche Zuschläge verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung darstellt und lediglich einen nachträglichen Ausgleich für überdurchschnittliche schadenbedingte Belastungen vorsieht.
Erklärt der Versicherer seine Zuschlagsberechnung nachvollziehbar und legt die punktbasierte Berechnung offen, obliegt es dem Versicherten, konkrete und substantiiert nachgewiesene Einwendungen gegen die Zuordnung von Punkten oder Fahrzeugen vorzubringen; pauschale Bestreitungen genügen nicht.
Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus Gesetz und beginnen ab dem in der Zahlungsaufforderung bestimmten Fälligkeitstermin, soweit eine Fristsetzung erfolgte.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.873,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Forderung aus einer KFZ-Kaskoversicherung für das Geschäftsjahr 2004.
Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Mitgliedern KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen anbietet. Dabei werden die gesamten Kosten auf die Mitglieder umgelegt. Der Beklagte führte ein Busunternehmen von 1998 bis 2003 als Einzelhandelsfirma. Mit Schreiben vom 19.09.2000 wurde er mit Wirkung zum 18.09.2000 Mitglied des Klägers. Gleichzeitig mit der Aufnahme übersandte der Kläger dem Beklagten die Satzung und die Versicherungsbedingungen.
In §§ 4 und 5 der Anlage 3 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (Anlage 3 ABKfzKasko) ist das sogenannte Zuschlag- und Nachlassverfahren geregelt. Auf diese Bestimmungen und die Versicherungsbedingungen im ganzen sowie die Satzung des Klägers wird hingewiesen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04.10.2005 – Bl. 78 – 117 GA).
Ein außerhalb der Versicherungsbedingungen zu entnehmender Hinweis auf eine nachvertragliche Zuschlagsverpflichtung erfolgte nicht. In der Folgezeit versicherte der Kläger mehrere Fahrzeuge des Beklagten in der Kaskoversicherung. Die Abrechnungen des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2003 wurden nicht beanstandet und die Forderungen aus den Geschäftsjahren 2000 bis 2002 auch erfüllt. Über die Forderungen, die das Geschäftsjahr 2003 betrafen, wurde ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen erwirkt.
Mit Schreiben vom 18.07.2003 kündigte der Kläger das Verhältnis zum Beklagten, da der Beklagte den Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis nicht nachkam. Das versicherte Interesse fiel am 18.07.2003 fort.
Mit Schreiben vom 24.03.2005 erstellte der Kläger dem Beklagten die Umlage- endabrechnung in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für das Geschäftsjahr 2004 über einen Betrag von 5.873,95 EUR, der sich allein aus der Kaskoversicherung ergab (Bl. 11 – 13 und Bl. 125 GA).
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien wirksamer Vertragsbestandteil geworden und §§ 4 und 5 der Anlage 3 ABKfzKasko begründe eine nachvertragliche Leistungspflicht in der geforderten Höhe für das Geschäftsjahr 2004. Der Beklagte kenne die Versicherungsbedingungen oder habe zumindest als Unternehmer Kenntnis haben müssen. Dem Zahlungsanspruch liege eine vertragsgemäße, mathematisch richtige und nachvollziehbare Berechnung des Umlagezuschlags zugrunde. Der Anspruch errechne sich aus dem negativen Schadensverlauf für den versicherten Zeitraum. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 der Anlage 3 ABKfzKasko ergebe sich der Zuschlag aus dem Unterschied zwischen der durchschnittlichen Belastung der Gesamtheit der Mitglieder und der durchschnittlichen Belastung des Beklagten. Die durchschnittliche Belastung des Beklagten ergebe sich daraus, dass den versicherten Risiken des Beklagten gemäß § 1 der Anlage 3 ABKfzKasko bestimmte Punktwerte zugeordnet würden, die sich aus den Angaben des Beklagten ergäben. Diese Punktwerte würden ins Verhältnis zu dem Schadensaufkommen des Beklagten in den maßgeblichen Jahren gesetzt. So ergebe sich eine durchschnittliche Euro-Belastung pro Punkt. Aus der Differenz zwischen der so errechneten durchschnittlichen Belastung der Gesamtheit und der durchschnittlichen Belastung des Beklagten ergebe sich sodann der Zuschlag/Nachlass, den der Beklagte zu zahlen habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.873,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 sowie 25,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten, 20,00 EUR vorgerichtliche Auslagen der Kreditreform Bochum und 507,00 EUR vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Regelungen in §§ 4, 5 Anlage 3 ABKfzKasko verstießen gegen grundlegen Prinzipien des Versicherungsvertragsgesetzes. Es liege ein Verstoß gegen § 68 VVG vor. Die Umlageendabrechnung für das Geschäftsjahr 2004 stelle auf einen Zeitraum ab, in welchem das versicherte Interesse bereits weggefallen sei.
Er, der Beklagte, sei davon ausgegangen, dass eine Leistungspflicht mit dem Ende des Deckungsschutzes in Wegfall gekommen sei. Auf den jetzt vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen Haftungstatbestand habe der Kläger hinweisen müssen. Die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen befänden sich im Dickicht der Vertragsbedingungen und seien nur über verdeckte Querverweise aufzufinden. Die Regelungen seien überraschend und unklar. Die Art und Weise der Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar. Die rechnerische Belastung nach Punkten müssen bestritten werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird hingewiesen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich des Hauptanspruchs begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.873,95 EUR gemäß der Umlageendabrechnung vom 24.03.2005 aufgrund der vormals bestehenden Mitgliedschaft des Beklagten beim Kläger und dem damit abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 4, 15 ABKfzKasko, 1, 4 und 5 der Anlage 3 ABKfzKasko.
Der geltend gemachte und zugesprochene Betrag ergibt sich aus der näheren Aufstellung der Zuschlag- und Nachlassberechnung für das Jahr 2004 (Bl. 125 GA) in nachvollziehbarer Weise, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 04.10.2005 (Bl. 67 – 73 GA) und im Schriftsatz vom 28.10.2005 (Bl. 133, 134 GA) die Berechnung klar verständlich dargestellt hat. Unklarheiten können insoweit auch für den Beklagten nicht (mehr) bestehen. Soweit er die rechnerische Belastung mit Punkten und die Verbindung mit Euro-Beträgen in Frage stellt, ist sein Vorbringen für die Kammer nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Die Punktberechnung beruht – beispielhaft für 2003 – auf den eigenen Angaben des Beklagten zu den beim Kläger vormals versichert gewesenen Fahrzeugen in Verbindung mit den sich aus § 1 der Anlage 3 ABKfzKasko festgelegten Punktwerten, die dann in der Auflistung des Klägers (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 28.10.2005 – Bl. 135, 136 GA) aufaddiert sind. Diese Punktberechnung kann der Beklagte nicht schlicht mit Nichtwissen bestreiten, weil die Zuordnung der von ihm beim Kläger versichert gewesenen Fahrzeuge sich aus der Auflistung ergibt und es Sache des Beklagten ist, im einzelnen darzustellen, weshalb welcher Punktwert für welches Fahrzeug unrichtig in die Berechnung aufgenommen worden sein soll. Die Zuschlag- und Nachlassberechnungen für das Jahr 2000 bis 2002 sind vom Beklagten unbeanstandet geblieben und hätten daher schon deshalb vom Beklagten gesondert erläutert werden müssen, wenn die dort unbeanstandet gebliebenen Punktwerte nunmehr unrichtig sein sollen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Abrechnung 2002 (Bl. 38 GA) für die Jahre 2000 und 2001 geringere Punktwerte ausweisen als die Abrechnung 2003 (Bl. 37 GA), bleibt es dabei, dass es zunächst Aufgabe des Beklagten ist, darzustellen, wieso die Punktberechnungen, die in die Umlageendabrechnung 2004 Eingang gefunden haben, falsch sein sollen. Ihm stehen die Punkteaufstellungen gemäß § 1 der Anlage 3 ABKfzKasko zur Verfügung, so dass er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, eine etwaige Unrichtigkeit der Aufstellung des Klägers im einzelnen zu belegen. Allein aus der für zwei Jahre unterschiedlichen Berechnungszahl ergibt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres.
Die Bestimmungen über die Zuschlagsberechnung in den Versicherungsbedingungen des Klägers verstoßen nicht gegen § 68 Abs. 2 VVG, denn es geht nicht um die Zahlung eines Beitrags (= Prämie gemäß § 1 Abs. 2 VVG) für eine Zeit, in der das Versicherungsrisiko bereits entfallen war, sondern um einen Zuschlag auf den Beitrag für den versicherten Zeitraum.
Der Anwendung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen steht § 305 c Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Bestimmungen über die auch nachträgliche Zuschussberechnung sind nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Klägers – hier der Beklagte – nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Mitglied eines Vereins auf Gegenseitigkeit gewesen ist, der gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung keine Gewinne macht und die für die Geschäftsbereiche des Vereins notwendigen Finanzmittel von seinen Mitgliedern, also auch dem Beklagten, im Umlageverfahren erhebt. Bei einer somit umlagefinanzierten Versicherung ist es nicht ungewöhnlich, vielmehr naheliegend, dass auch eine nachträgliche Umlageverpflichtung bestehen kann. Als Kaufmann musste der Beklagte, der die Satzung seines Vereins kannte oder kennen musste, auch mit solchen Regelungen rechnen.
Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Der Beklagte wird nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenen Weise unangemessen benachteiligt, da er lediglich hohe von ihm veranlasste Schadensbelastungen nachträglich ausgleichen soll. Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, dass von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen in unvereinbarer Weise abgewichen wird. Dass § 68 Abs. 2 VVG nicht tangiert wird, ist schon dargestellt. Zu denken wäre noch daran, dass die Mitglieder des Klägers durch die Bestimmungen über den Zuschlag auch nach Beendigung der Mitgliedschaft sich bezüglich der aus § 8 VVG folgenden gesetzlichen Regelung, dass ein Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung immer nur um ein Jahr verlängert werden kann, behindert sehen. Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der auch nachträglich noch anfallenden Zuschussverpflichtung um Nachberechnungen aus einer zur Zeit der Mitgliedschaft entstandenen im Vergleich zur Gesamtbelastung aller Mitglieder zu hohen Inanspruchnahme des Klägers durch den Beklagten handelt. Treu und Glauben gebieten es gegenüber den anderen Mitgliedern des Klägers, einen solchen Ausgleich als gerechtfertigt anzusehen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Zinsen kann der Kläger allerdings erst ab dem 08.04.2005 verlangen, wie sich aus seiner Fristsetzung im Aufforderungsschreiben vom 24.03.2005 ergibt.
Die weiteren Nebenforderungen stehen dem Kläger nicht zu. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag, so dass überhaupt nicht geprüft werden kann, inwieweit diese Forderungen berechtigt sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 und 709 ZPO.