Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·15 O 76/06·24.07.2006

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 19 FahrlG: Verwendung beanstandeter Ausbildungsverträge verboten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Berufsrecht/FahrlehrergesetzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Fahrlehrer-Verband verlangte Unterlassung gegen eine Fahrschule/GmbH i.G., die Intensivausbildungsverträge mit gesonderter Aufschlüsselung von Theorie- und Fahrstunden anbietet. Zentrale Frage war, ob die Entgeltangaben den Anforderungen des § 19 FahrlG (Pauschalierung der allgemeinen Aufwendungen einschließlich Theorieunterricht) entsprechen. Das LG Bochum gab der Klage statt und untersagte die Verwendung der Vertragsformulare; zugleich lag ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor, da das FahrlG als Marktverhaltensregelung Verbraucherschutz bezweckt.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Fahrlehrerverbands wegen Verstoßes gegen § 19 FahrlG und §§ 3, 4 Nr.11 UWG stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung der beanstandeten Vertragsformulierungen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fachverband ist nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt, wenn seine Satzung die Wahrung und Förderung berufsbezogener Interessen vorsieht.

2

§ 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG verlangt, dass das Entgelt pauschal die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten Theorieunterrichts ausweist; eine getrennte Ausweisung der Theoriestunden erfüllt diese Vorgabe nicht.

3

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die als Marktverhaltensregelungen Verbraucherschutz bezwecken, begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

4

Preisangaben in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume sind von § 19 FahrlG erfasst; die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um Aushang im Geschäft oder um Angaben in der Werbung außerhalb handelt.

Relevante Normen
§ 19 FahrLG§ 19 FahrlG§ 3 UWG§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG§ 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG§ 4 Nr. 11 UWG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 151/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

Ausbildungsverträge mit folgendem Inhalt abzuschließen

Grundbetrag 220,00 €

18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 €

28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 €

1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl.

Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 €

Paketpreis 1.450,00 €

Wiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor-

und Nachschulung) gratis

Zusatzfahrstunden à 45 Min. 39,80 €

zzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 €

zzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung

(45 Min. Fahrt) 80,00 €

Zusatzleistungen

BE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 €

+ prakt. Prüfung 88 € 388,00 €

Kurs-Rücktrittsversicherung (80 % Übernahme

der Stornogebühren) 34,50 €

Ausbildungszuschuss: Stipendium, Bonus, ...

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,-- € vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein Fahrlehrer-Verband, dem auf Landesebene für den Bereich X 1832 Fahrlehrer als Mitglieder angehören. Gemäß § 2 seiner Satzung obliegt ihm die Wahrung und Förderung der allgemeinen Berufs- und Standesinteressen sowie auch die gewissenhafte Überwachung der für die Fahrschulen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Er nimmt den Beklagten, der unter der Bezeichnung "G GmbH" oder "G GmbH i. G." –die GmbH ist noch nicht zur Eintragung gelangt- auftritt, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

3

Der zunächst angekündigte Klageantrag zu 2. ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte sich entsprechend unterworfen hat.

4

Es geht vorliegend, nachdem der Kläger den Klageantrag zu 4. zurückgenommen hat, noch um ein Ausbildungsvertragsformular "zur PKW-Führerschein -7 Tage-Intensivausbildung", das dem Schriftsatz des Klägers vom 25.07.06 beigefügt ist und inhaltlich dem Klageantrag zu Ziff. 3. entspricht.

5

Die "G GmbH" oder "G GmbH i. G.", für die der Beklagte verantwortlich ist und die keine Erlaubnis gemäß § 19 FahrLG hat, benutzt solche Formulare, um Verträge für eine Fahrschule in E hereinzuholen.

6

Der Kläger beanstandet die Angaben zum Entgelt unter Hinweis auf § 19 FahrlG, weil –im wesentlichen- die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts nicht pauschaliert angegeben werden.

7

Er beantragt,

8

dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,

9

Ausbildungsverträge mit folgendem Inhalt abzuschließen

10

Grundbetrag 220,00 €

11

18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 €

12

28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 €

13

1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl.

14

Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 €

15

Paketpreis 1.450,00 €

16

Wiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor-

17

und Nachschulung) gratis

18

Zusatzfahrstunden à 45 Min. 39,80 €

19

zzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 €

20

zzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung

21

(45 Min. Fahrt) 80,00 €

22

Zusatzleistungen

23

BE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 €

24

+ prakt. Prüfung 88 € 388,00 €

25

Kurs-Rücktrittsversicherung (80 % Übernahme

26

der Stornogebühren) 34,50 €

27

Ausbildungszuschuss: Stipendium, Bonus, ...

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er sieht keinen Verstoß gegen § 19 FahrlG, weil die Kosten detailliert aufgeschlüsselt seien. Außerdem würden auch andere Fahrschulen entsprechende Preise bewerben. Schließlich fehle es an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG.

31

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird hingewiesen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33

Die noch verbleibende Klage ist begründet.

34

Der Kläger ist als Fachverband der Fahrlehrer satzungsgemäß (§ 2 der Satzung) klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG.

35

Er hat Anspruch auf Unterlassung der vom Beklagten bzw. von der "G GmbH" oder "G i. G.", für die der Beklagte verantwortlich ist und damit auch als Verursacher wettbewerbsrechtlich haftet, benutzten Vertragsformulare, weil darin das Entgelt entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG nicht pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts aufgeführt wird, sondern neben einem Grundbetrag die Theoriestunden gesondert angegeben sind.

36

Damit liegt zugleich ein Verstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil das Fahrlehrergesetz insoweit auch eine Marktverhaltensregelung darstellt, die dem Verbraucherschutz dient. Über die klare gesetzliche Anordnung ("ist") kann der Beklagte sich nicht hinwegsetzen.

37

Die Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber –der zugelassenen Fahrschulbetreiber- und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Würde das Verhalten des Beklagten hingenommen, würde die Gefahr bestehen, dass alsbald auch andere Fahrschulen die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr beachten würden.

38

Der Hinweis des Beklagten in der Verhandlung, es handele sich nicht um einen Aushang im Geschäft, greift schon deshalb nicht, weil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlG Abs. 1 Satz 3 der Bestimmung auch gilt, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden.

39

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verhalten des Beklagten.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 269 Abs. 3 ZPO.

41

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Beklage die Kosten zu tragen, da mangels einer Erlaubnis gemäß § 10 FahrlG die Klage zu Ziff. 2. bis zur Abgabe der Unterwerfungserklärung begründet gewesen ist. Bzgl. der Teilklagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen, so dass sich bei gleichwertiger Verteilung des Streitwertes die Quote von 1/3 zu 2/3 ergibt.

42

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.