Vorlage an EuGH: Pflicht zur Angabe des Energieeffizienzklassen‑Spektrums (Art.6(1)a VO 2017/1369)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum hält das Auskunftsersuchen des EuGH (C‑761/22) für aufrechtzuerhalten und hat nach Anhörung der Parteien die Vorlageentscheidung bestätigt. Streitpunkt ist, ob Art.6 Abs.1 lit. a der VO (EU) 2017/1369 Lieferanten/Händlern ohne delegierten Rechtsakt eine unmittelbare Pflicht zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen auferlegt. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich, insbesondere gegenüber der Delegierten Verordnung Nr.65/2014, weshalb der Senat Klärung durch den EuGH für erforderlich erachtet.
Ausgang: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verpflichtung zur Angabe des Energieeffizienzklassen‑Spektrums für erforderlich erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine unmittelbare Verpflichtung für Lieferanten oder Händler zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen lässt sich nicht ohne Weiteres aus Art.6 Abs.1 Unterabs.1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 ableiten, wenn eine einschlägige delegierte Verordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Bei abweichender obergerichtlicher Auslegung unionsrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften kann die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den EuGH zur verbindlichen Auslegung gerechtfertigt sein.
Das Fehlen einer Regelung zur Spektrumangabe in einer delegierten Verordnung begründet nicht automatisch eine unmittelbare materielle Kennzeichnungspflicht, auch wenn das Etikett technisch die Angabe ermöglicht.
Übergangsbestimmungen und das Nebeneinander älterer und neuer delegierter Verordnungen sind bei der unionsrechtskonformen Auslegung von Energiekennzeichnungsregelungen erheblich zu beachten.
Tenor
Das Landgericht Bochum beantwortet das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-761/22 – Nr. 5) an das vorlegende Gericht vom 08. Februar 2023 nach Anhörung der Parteien und Äußerung des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.2023 dahingehend, dass es die Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens vom 23.11.2023 für erforderlich hält.
Gründe
In Kenntnis der Übergangsbestimmung des Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiterhin und auf Grundlage vertiefter Argumentation der im Vorabentscheidungsersuchen dargestellte Streit, ob bereits aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der vorgenannten Verordnung eine unmittelbare Verpflichtung für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte, für die noch keine Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt nach der vorgenannten Verordnung erfolgt ist, wie dies für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben der Fall ist, zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffiziensklassen zu entnehmen sei.
Die Delegierte Verordnung Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben sieht anders als Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU keine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffiziensklassen vor, wobei allerdings auf dem jeweiligen Etikett solche verfügbar sind, so dass die Angabe des Spektrums möglich ist.
Der Kläger führt in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 06.04.2023, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, im Hinblick auf weitere obergerichtliche Verfahren unter seiner Beteiligung aus, dass die im Vorlagebeschluss dargestellten unterschiedlichen Auffassungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2021, Az.: 20 U 149/20) sowie des OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.7.2022, Az.: 2 U 9/22) im Gegensatz zu der Auslegung des OLG Hamm (Urteil vom 03.02.2022, Az. I-4 U 71/21), welches die in Rede stehenden Vorschriften dahingehend auslegt, dass das Spektrum erst dann anzugeben sei, wenn die entsprechende Delegierte Verordnung dies vorsehe, wie es beispielsweise bei den neuen Verordnungen VO (EU 2019/2017 (Geschirrspüler), VO (EU) 2019/2016 (Kühlgeräte), VO (EU) 2019/2014 (Waschmaschinen) und VO (EU) 2019/2013 (Fernseher) der Fall sei, weiter fortbestehen würden. In den vorgenannten neuen delegierten Verordnungen werde in Art. 4 Buchst. c) jeweils festgelegt, dass die Energieeffizienzklasse und das Spektrum anzugeben sei. Die Vorgänger-Verordnungen habe die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums, genau wie vorliegend noch die VO (EU) 65/2014, nicht zum Gegenstand.
Der Kläger verweist auf das nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangene Urteil des OLG Hamm vom 24.11.2022, Az. I-4 U 170/22, welches sich gerade auch mit der Auffassung des OLG Braunschweig auseinandersetze. Ferner habe das OLG Düsseldorf am 28.03.2023 im Verfahren I-20 U 103/22 in Kenntnis des Auskunftsersuchens vom 08.02.2023 geäußert, an seiner Auffassung festhalten zu wollen.