Anerkenntnisurteil: Unterlassung von Sonntagsöffnungen von Gartenmärkten (LÖG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Beklagte durch Anerkenntnis auf Unterlassung der Sonntagsöffnung von Gartenmärkten sowie auf Zahlung von 374,50 € in Anspruch. Streitgegenstand war die Sonntagsöffnung und der Verkauf nicht pflanzenbezogener Waren, festgestellt durch einen Testkauf. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen kann sich aus dem einschlägigen Landesöffnungszeitengesetz (z.B. LÖG NRW) ergeben, wenn keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen einschlägig sind.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anordnen; dies kann auch in einem Anerkenntnisurteil geschehen.
Konkrete Nachweise eines Verstoßes, etwa durch Testkauf und namentliche Nennung der angebotenen Artikel, sind geeignet, den beanstandeten Umfang der Öffnungs- und Verkaufstätigkeit substantiiert darzulegen.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die vollstreckbaren Wirkungen trotz noch ausstehender Schlussentscheidungen eintreten.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße ##, T1, mit Artikeln wie:
Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot,
Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot,
Art.-Nr. ##, Windlicht Set,
Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18,
Art.-Nr ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset,
Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3.
2.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| I-15 O 27/23 | ![]() |
Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESTeil-Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochumim schriftlichen Verfahren gemäß § 307 SAtz 2 ZPO am 01.06.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße ##, T1, mit Artikeln wie:
Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot,
Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot,
Art.-Nr. ##, Windlicht Set,
Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18,
Art.-Nr ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset,
Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3.
2.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
