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Landgericht Bochum·15 O 145/20·15.06.2021

Schadensersatz wegen Vernichtung eines Lizenz-Dongles nach IT-Dienstleistungsvertrag

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem IT-Dienstleister Schadensersatz, nachdem dieser die Vernichtung eines von der Schuldnerin überlassenen USB-Dongles veranlasst hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob dadurch Softwarelizenzen verloren gingen und welche Ersatz- bzw. Verwertungskosten ersatzfähig sind. Das LG bejahte eine Nebenpflichtverletzung aus dem Dienstleistungsvertrag; datenschutzrechtliche Gründe rechtfertigten die Vernichtung nicht, da keine personenbezogenen Daten betroffen waren. Ersatzfähig sind die Kosten, um den früheren Zustand durch Ersatzdongle wiederherzustellen sowie teilweise Kosten einer Ersatzlizenz; weitere Positionen scheitern u.a. wegen Mitverschuldens und fehlenden Schadensnachweises.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Donglevernichtung überwiegend teilweise zugesprochen (3.393,96 €) und im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem IT-Anwendungsdienstleistungsvertrag folgt als vertragliche Nebenpflicht die Rücksichtnahme auf vom Vertragspartner zur Vertragsdurchführung überlassene Sachen; deren Vernichtung begründet eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB.

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Datenschutzrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Vernichtung eines überlassenen Datenträgers nicht, wenn sich darauf keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO befinden.

3

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Eintritt und Höhe des Schadens; die Schadenshöhe kann bei geeigneter Grundlage nach § 287 ZPO geschätzt werden.

4

Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB kann durch Ersatzbeschaffungskosten bestimmt werden, wenn dadurch der Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederhergestellt werden kann.

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Rechtsverfolgungskosten sind nicht ersatzfähig, soweit der Geschädigte kostenpflichtige Maßnahmen ergreift, obwohl ein kostenschonender Weg zur Klärung und Anspruchsdurchsetzung naheliegt (§ 254 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ Insolvenzordnung (InsO)§ 15a RVG§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO§ 241 Abs. 2 BGB§ Art. 4 DSGVO§ 276 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.393,96 € sowie 58,75 € außergerichtliche Kosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit Beschluss vom 01.01.2019, Az. 162 IN 208/18 bestellte das Amtsgericht Essen den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F2 (nachfolgend: Inolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist ein IT-Unternehmen, welches sich auf E-Lösungen spezialisiert hat. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Vernichtung eines USB-Dongles, welchen die Insolvenzschuldnerin der Beklagten im Zuge der Durchführung eines Anwendungsdienstleistungsvertages vom 20.04.2017, der die Insolvenzschuldnerin u. a. technisch bei der Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Erklärungs-, Anmelde- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form unterstützen sollte, zur Verfügung gestellt hatte.

3

Die Beklagte richtete auf dieser Grundlage einen Remote-Desktop-Server für die Insolvenzschuldnerin ein und mietete hierfür einen USB-Server der E an. Auf diesem externen Server war die Software D installiert. Im Zuge des Vertragsschlusses stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten einen Dongle, einen USB-Schutzstecker mit darauf gespeicherten Daten für die Nutzung jener Software, zur Verfügung. Im Laufe der Jahre 2015 bis 2017 erwarb die Insolvenzschuldnerin weitere Lizenzen der Software CargoBase. Bis November 2017 hatte die Insolvenzschuldnerin sukzessiv insgesamt zehn Lizenzen der Software CargoBase bei der Firma S (nachfolgend: S) erworben. Mit jeder Lizenzaufstockung tauschte die S den bisherigen Dongle entsprechend der Anzahl der insgesamt erworbenen Lizenzen gegen einen aktualisierten aus. Der jeweils aktuelle Dongle wurde von der Beklagten nach Erhalt an die E weitergeleitet und dort in die von ihr angemietete Hardwarekomponente eingesteckt.

4

Mit Schreiben vom 11.02.2019, dem Kläger zugegangen am 12.02.2019, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Anwendungsdienstleistungsvertrag wegen der Insolvenz fristlos. Der Kündigung beigefügt war ein Formular „Auftrag Datensicherungs-Übergabe / Rückgabe von Hardwarekomponenten“. Die Beklagte bot damit u. a. eine Datensicherung zum Preis von 950,-- € (inkl. Installationsaufwand) an. Eine weitere Option, die als Auswahl vorgesehen war, war der Verzicht auf die Aushändigung der Daten und die Bitte um deren vollständige Löschung. Die Ausführungen zur Rückgabe von Hardware-Komponenten im Formular beziehen sich auf Hardware, welche die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten angemietet hatte (12x mobile Token, 1x bintec Router), nicht indes auf Hardware, welche die Insolvenzschuldnerin der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Ferner beinhaltet das Angebotsformular der Beklagte nachfolgende weitere Vorgaben an den Kläger:

5

Wir weisen darauf hin, dass die Daten erst nach erfolgter Zahlung der offenen Posten der Insolvenzschuldnerin In Höhe von insgesamt 6.844,88 € sowie der Kosten für die Datensicherung-Übergabe in Höhe von 950,00 € herausgegeben werden können. Insoweit machen wir von unserem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Daten Gebrauch. Der Insolvenzverwalter verzichtet hinsichtlich unserer Forderungen auf sein Anfechtungsrecht nach der InsO.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 11.02.2019 nebst Anhang (Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 06.01.2021, Bl. 115-117 der eAkte) verwiesen.

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Der Kläger erteilte keinen Auftrag auf Grundlage des ihm übermittelten Formulars. Vielmehr ließ er mit Schreiben vom 07.03.2019 über die von ihm eingeschaltete T um "unbürokratische Bereitstellung der verfahrensrelevanten Datensätze per Download Option bitten, wobei sich idealerweise ein Direktkontakt mit der S herstellen ließe, um die kostenneutrale Übergabe der Datensätze auf technischer Ebene zu realisieren". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage B3 zur Klageerwiderung vom 06.01.2021, Bl. 119 der eAkte) verwiesen.

8

In der Folge beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2019 die E den Dongle zu vernichten, was sodann geschah (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 22 der eAkte).

9

Mit Schreiben vom 14.06.2019 hatte der Kläger in Unkenntnis der Vernichtung des Dongles die Beklagte zur Herausgabe des Dongles aufgefordert, welche mit einer E-Mail vom 18.06.2021 ihre grundsätzliche Unterstützung zusagte, ohne indes weitere Tätigkeiten zu entfalten. Im Juli 2019 erbat der Kläger sodann von der S die Zurverfügungstellung eines Ersatzdongles unter Hinweis auf die Vernichtung des ursprünglichen Dongles durch die E, was indes der Zeuge S1 unter Verweis auf die von der Insolvenzschuldnerin verursachten Verluste seines Unternehmens ablehnte (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 11./12.07.2019, Anlage 24 zum klägerischen Schriftsatz vom 17.03.2021, Bl. 201 ff der eAkte).

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Mit Schreiben vom 05.11.2019 (Anlage 9 zur Klageschrift, Bl. 54 ff der eAkte)  forderte  der Kläger sodann die E fruchtlos zum Ersatz der Aufwendungen für die ersatzbeschaffte Lizenz aus Mai 2019 in Höhe von 1.673,85 € brutto (1.281,60 € netto sowie 125,00 € netto, mithin insgesamt 1.673,85 € brutto) sowie zum Ausgleich einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale nach einem Wert von 1.673,85 €, mithin 215,00 € netto auf. Auf Rückmeldung der E verständigte sich der Kläger vielmehr mit jener dahingehend, dass bei Nachweis des "Vernichtungsauftrags der Beklagten an die E" er - der Kläger - direkt gegen die Beklagte vorgehen werde (vgl. Anlage 10 zur Klageschrift, Bl. 58 der eAkte).

11

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Anordnung gegenüber der E zur Vernichtung des Dongles ihre Sorgfaltspflichten aus dem Anwendungsdienstleistungsvertrag verletzt. Er behauptet zuletzt, auf dem Dongle sei zum Zeitpunkt der Vernichtung der Zugang zu zehn Lizenzen der Software CargoBase gespeichert gewesen, welcher mit der Zerstörung des Dongles vernichtet worden sei. Somit sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Software zu nutzen. Die Software funktioniere nur im Zusammenhang mit dem Dongle. Die S habe sich geweigert einen neuen Dongle anzufertigen und ihm - dem Kläger - kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im April 2019 habe der Kläger zunächst übergangsweise eine Demo-Lizenz von der S erhalten, um die für die Masse die entsprechende Verwaltungstätigkeit entfalten zu können. Eine vollständige Lizenz der Software CargoBase habe er im Mai 2019 zu einem Preis von 1.281,60 € netto zuzüglich der Administrationskosten von 125,00 € netto erwerben müssen. Wegen der Einzelheiten der berechneten Aufwendungen wird auf die Rechnungen der S gegenüber dem Kläger vom 24.07.2019 und 08.08.2019 (Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift vom 12.11.2020, Bl. 32 ff und 36 ff der eAkte) verwiesen.

12

Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Möglichkeit gehabt, die zehn übrigen Lizenzen auf dem zerstörten Dongle für 40% des Anschaffungspreises verkaufen zu können.

13

Er berechnet den mit der Klage geltend gemachten Schaden wie folgt:

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Ausgehend von den Nettokosten der ersatzbeschafften Einzellizenz von 1.281,60 € errechne sich für zehn Lizenzen ein Betrag von 12.816,00 €, wobei durch Veräußerung des Dongles für zehn Lizenzen ein Betrag von 5.126,40 € (40% von 12.816,00 €) für die Masse hätte erzielt werden können. Hinzusetzen seien die Aufwendungen für die ersatzbeschaffte Lizenz von 1.281,60 € nebst Administrationskosten in Höhe von 125,00 € sowie die Aufwendungen der Rechtsverfolgung gegenüber der E in Höhe von 215,00 €. Mithin belaufe sich der Schaden auf 6.748,00 € (5.126,40 € + 1.281,60 € + 125,00 € + 215,00 €). Weiterhin beansprucht der Kläger 117,50 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Beklagten gemäß Berechnung zu Ziffer V. 2. der Klageschrift im Anschluss an das Aufforderungsschreiben vom 21.10.2020 (Anlage 12 zur Klageschrift, Bl. 65 ff der eAkte), wobei der Kläger bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Anrechnung entsprechend § 15a RVG vornimmt.

15

Die Beklagte habe keine Berechtigung gehabt, den Dongle vernichten zu lassen. Der Dongle habe zum Zeitpunkt der Vernichtung der Insolvenzschuldnerin gehört. Insbesondere ergebe sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Notwendigkeit der Vernichtung aus der Datenschutzgrundverordnung, da auf dem Dongle keine personenbezogenen Daten gespeichert gewesen seien. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Vertragsbeendigung die Herausgabe des Dongles an die Insolvenzschuldnerin zu ermöglichen.

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Zudem sei es wegen der Vernichtung des Dongles zu Problemen beim Forderungseinzug gekommen, was zu weiteren – nicht streitgegenständlichen – Schäden geführt habe.

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Der Kläger beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.748,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 (Rechtshängigkeit) sowie 117,50 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte behauptet, auf dem Dongle seien keine Softwarelizenzen, sondern lediglich Lizenzschlüssel gespeichert gewesen. Die Vernichtung des Dongles habe keinen Einfluss auf die eigentlichen Lizenzen. Die Lizenzen seien auch nach der Vernichtung des Dongles im Eigentum der Insolvenzschuldnerin. Der Erwerb neuer Lizenzen sei nicht erforderlich. Der Kläger habe lediglich einen neuen Dongle zu einem Preis von maximal 50,00 € bei der S erwerben müssen, um die Software CargoBase nutzen zu können. Auch sei die Veräußerung der übrigen zehn Lizenzen weiterhin möglich. Dementsprechend sei auch die Beschaffung der Einzellizenz aus Mai 2019 nicht erforderlich gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Das Gericht hat hinsichtlich der Beweisthemen "Einzelheiten zur Lieferung der Software "Cargobase" an Firma F nebst Lizenz-Dongle sowie Einzelheiten zur etwaig möglichen Ersatzbeschaffung eines Linzenz-Dongles" Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des vorbereitend geladenen Zeugen S1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Die Klage ist in Höhe von 3.393,96 € sowie außergerichtlichen Kosten in Höhe von 58,75 €, jeweils nebst Zinsnebenforderung in Gestalt von Prozesszinsen begründet. Im Übrigen indes ist die Klage unbegründet und unterliegt insoweit der Abweisung.

27

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.393,96 € gemäß §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit § 80 I InsO.

28

1.

29

Die Beklagte hat mit der Anweisung an die E zur Vernichtung des Dongles eine vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin am 20.04.2017 geschlossenen Anwendungsdienstleistungsvertrag verletzt. Nach 241 II BGB hat jede Vertragspartei die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei. Dies beinhaltet insbesondere auch die Rücksichtnahme auf im Eigentum des Vertragspartners stehenden Gegenstände; gerade auch solche, die zum Zwecke der Vertragsdurchführung die eine Partei der anderen zeitweilig überlassen hat.

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Im Zeitpunkt der Anweisung der Beklagten an die E befanden sich der Dongle sowie der auf dem Dongle gespeicherte Zugang zu den seinerzeit zehn CargoBase Lizenzen im Eigentum der Insolvenzschuldnerin. Für die Beklagte bestand somit die Pflicht die Integrität des Dongles zu schützen. Dieses Integritätsinteresse hat die Beklagte durch die Anweisung an die E aus April 2019 zur Vernichtung des Dongles verletzt. Die Beklagte hätte dem Kläger durch transparente und vorbehaltlose Kommunikation unschwer in die Lage versetzten können, den Dongle bei der E in Empfang zu nehmen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Erwägung datenschutzrechtlicher Aspekte. Auf dem Dongle befinden sich keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO. Die DSGVO und deren datenschutzrechtliche Regelungen sind somit nicht einschlägig und stellen insoweit keine Rechtfertigung für die von der Beklagten veranlasste Vernichtung dar, die eine Pflichtverletzung entfallen ließe.

32

Jene Pflichtverletzung in Gestalt der Vernichtung des Dongles hat die Beklagte gemäß §§ 276, 278 BGB zu vertreten.

33

2.

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Der vom Kläger zu liquidierende Schaden der Insolvenzschuldnerin beläuft sich auf eine Hauptforderung in Höhe von 3.393,96 €.

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Der Anspruch auf Schadensersatz ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger gemäß § 80 I InsO übergegangen.

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a)

37

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Gemäß § 249 I BGB richtet sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz darauf, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hierbei handelt es sich um ein rechtsbegründendes Tatbestandsmerkmal; folglich trägt vorliegend der Kläger für die Tatsache eines Schadenseintritts in Höhe der geltend gemachten 6.748,00 € durch die Vernichtung des Dongles die Beweislast. Diesen Beweis vermochte der Kläger nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen nicht vollständig zu führen, sondern lediglich im Umfang der Klagestattgabe hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung sowie Kostennebenforderung.

38

aa)

39

Die Kammer hat auf Grundlage der uneidlichen Bekundungen des Zeugen S1, denen sie folgt, eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 I ZPO für den Schaden, der aus der Vernichtung des Dongles insoweit resultiert, als dass ohne Ersatzbeschaffung derzeit eine Verwertung der ersten zehn klägerischen CargoBase-Lizenzen nicht mehr erfolgen kann, gewinnen können.

40

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Insolvenzschuldnerin insoweit (lediglich) ein Schaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden. Das Gericht hat den Zeugen S1 zur etwaig möglichen Ersatzbeschaffung eines Dongles mit Zugang zu zehn Lizenzen der Software CargoBase gemäß Sitzungsniederschrift vom 05.05.2021 vernommen. Der Zeuge S1 hat bekundet, die zehn Lizenzen seien auf dem vernichteten Dongle gespeichert gewesen. Ohne Zugang über den Dongle sei eine Nutzung nicht möglich. Die Lizenzen seien zerstört.

41

Auf Nachfrage der Kammer hat er bekundet, er könne die Erstellung eines neuen Dongles mit zehn Lizenzen der Software CargoBase in nunmehriger Kenntnis der Donglevernichtung zu einen Preis von 2.500,00 € netto anbieten. Diesen Betrag könne er zusichern. Die Herstellungs- und Programmierungskosten für einen Dongle mit zehn Lizenzen lägen zwar, wenn man von einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde und einem Stundensatz von Wartungsdienstleistungen von 125,00 € netto ausgehe, unterhalb des von ihm angebotenen Betrages von 2.500,00 € netto (10% der Kosten für eine Basislizenz für zehn Plätze von 25.000,00 € netto). Kaufmännische Überlegungen ließen indes einen geringeren Betrag nicht zu, da der Zugang zu den Lizenzen einhergehend mit der Vernichtung des Dongles dauerhaft zerstört worden sei. Das Gericht folgt den schlüssigen und widerspruchsfreien, mithin glaubhaften Bekundungen des Zeugen S1. Dass eine rechtliche Verpflichtung der S bestehen könnte, einen Ersatzdongle zu einem geringerem Preis als dem angebotenen von 2.500,00 € netto zu liefern, sieht die Kammer nicht und wurde von den Parteien auch nicht dargelegt. Bezeichnenderweise hat sich die Beklagte weder vorgerichtlich noch während des Verfahrens bemüht, eine Ersatzbeschaffung über die S zu bewerkstelligen. Dass der Zeuge Reimer eine kaufmännische Kalkulation angestellt hat, welche Umsatz und Gewinn für sein Unternehmen generiert, ist nicht zu beanstanden, sondern in gewisser Weise sogar immer noch kulant; trägt diese doch insgesamt zur erheblichen Schadensminimierung bei und ermöglicht den Verkauf nach Überzeugung der Kammer durchaus marktfähiger zehn Lizenzen der Software CargoBase als Nutzungseinheit. Auch in Bezug auf die Chancen einer Veräußerung folgt die Kammer der Einschätzung des Zeugen S1, der die grundsätzliche Nutzbarkeit gebrauchter CargoBase-Software bestätigt hat. Bei der Kalkulation des Zeugen S1, die die Kammer für angemessen hält, muss zudem gesehen werden, dass für den Veräußerungsfall der S auch Erstumsatz und Folgegeschäft entgehen dürften.

42

Durch den finanziellen Aufwand von 2.500,00 € netto ist es mithin möglich denjenigen Zustand wieder herzustellen, welcher vor dem schädigenden Ereignis, der Vernichtung des Dongles samt Lizenzen, bestanden hat. Jener Nettobetrag tritt im Rahmen der Klagestattgabe insoweit an die Stelle des vom Kläger geltend gemachten Nettobetrages von 5.126,40 € (40 % von 12.816,00 €), was die Teilabweisung insoweit trägt.

43

bb)

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Der Kläger kann weiterhin Beträge von 768,96 € netto sowie 125,00 € netto im Zusammenhang mit der im Mai 2019 ersatzbeschafften Einzellizenz beanspruchen. Der Nettobetrag von 768,96 € (60% von 1.281,60 €) tritt im Rahmen der Klagestattgabe insoweit an die Stelle des vom Kläger geltend gemachten Nettobetrages von 1.281,60 €, was die Teilabweisung insoweit trägt.

45

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger, der gerade keinen Zug-um-Zug-Antrag gestellt hat, den insoweit in Rede stehenden Dongle mit der Einzellizenz ebenfalls verwerten kann. Im Wege der Schätzung nach den gefundenen Schätzgrundlagen gemäß § 287 I, II ZPO unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen S1 hält die Kammer einen Verwertungserlös von mindestens 40% vom Nettobetrag von 1.281,60 €, mithin 512,64 € in Zusammenschau mit den diesbezüglichen klägerischen Annahmen für realistisch, zumal der Kaufpreis für die Einzellizenz von der S aus Kulanzgründen niedrig bemessen war. Die Chancen auf einen höheren Verwertungserlös korrespondieren, so die weitere Schätzung der Kammer, mit dem gesonderten Verwertungsaufwand insoweit, der ohne das Vernichtungsereignis nicht zu unternehmen gewesen wäre. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens soll zudem aus den Gründen des § 287 II ZPO aus Gründen der Wirtschaftlichkeit unterbleiben.

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Der vom Kläger weiter geltend gemachte Nettobetrag in Höhe von 125,00 € in Gestalt von Administrationskosten fiel ausschließlich wegen der Donglevernichtung an und bietet keinen der Insolvenzschuldnerin dauerhaft verbleibenden Vorteil. Verwertungserlöse sind insoweit nicht zu erzielen. Er ist dem Kläger in voller Höhe zuzusprechen.

47

b)

48

Die vorgenannten Schadenspositionen summieren sich auf den zugesprochenen Hauptsummenbetrag von 3.393,96 € (2.500,00 € + 768,96 € + 125,00 €).

49

c)

50

Den Kläger trifft im Rahmen der vorgenannten Positionen auch kein gemäß § 254 I BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, indem er auf Schreiben nebst Formular „Auftrag Datensicherungs-Übergabe / Rückgabe von Hardwarekomponenten“ der Beklagten vom 20.04.2019 nicht in anderer Weise als geschehen reagiert hat. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt zwar nach § 254 I BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen des jeweiligen Verursachungsbeitrages ab. Vorliegend hat der Kläger zwar auf das Schreiben der Beklagten nicht mit einer kostenpflichtigen Auftragserteilung reagiert. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass die Vernichtung des Dongles samt Lizenzen für die Beklagte zwingend geworden ist. Es ist bereits aufgezeigt worden, dass es die Beklagte durch transparente Kommunikation in der Hand gehabt hätte, dem Kläger die Empfangnahme des Dongles bei der E zu ermöglichen. Das Schweigen bezüglich des Formulars bewirkt damit kein Mitverschulden hinsichtlich der Vernichtung des Dongles, zumal die weitergehenden Forderungen der Beklagten in ihrem Angebot gemäß Darstellung im Tatbestand für den Kläger mit Blick auf die insolvenzrechtliche Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer unannehmbar waren.

51

d)

52

Die als Hauptforderung begehrten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 € im Zusammenhang mit der Anspruchsverfolgung gegenüber der E gemäß klägerischen Schreiben vom 05.11.2019 (Anlage 9 zur Klageschrift, Bl. 54 der eAkte) stellen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 I BGB keine erstattungsfähige Schadensposition dar.

53

Der Kläger hätte auf Grundlage der E-Mail des E-Mitarbeiters L vom 24.06.2019 (vgl. Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 22 der eAkte) vor Veranlassung kostenpflichtiger Maßnahmen in Gestalt des Forderungsschreibens vom 05.11.2019 gegenüber der E „kostenneutral“ und „unbürokratisch" – um insoweit die Terminologie der vom Kläger beauftragten Verwertungsgesellschaft zu bemühen –  Nachfrage halten können und müssen, auf welche konkrete Anweisung der Beklagten die Donglevernichtung zurückgegangen ist. So hätte der Kläger das gemäß Telefonvermerk vom 07.11.2019 im Einvernehmen mit der E erzielte Ergebnis einer Inanspruchnahme der Beklagten ohne kostenauslösende Maßnahmen erzielen können.

54

Mithin unterliegt die Klage in Höhe des insoweit geltend gemachten Teilbetrages von 215,00 € der Abweisung.

55

3.

56

Der Kläger hat über den zuerkannten Hauptforderungsbetrag von 3.393,96 € hinaus keine weitergehenden  Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 823 I, 831 BGB in Verbindung mit § 80 I InsO. Auch insoweit schuldet die Beklagte, die durch einen Mitarbeiter das Eigentum der Insolvenzschuldnerin durch die Vernichtungsanweisung an die E aus April 2019 schuldhaft verletzt hat, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Anspruchshöhe lediglich den zugesprochen Betrag von 3.393,96 €, der gemäß § 80 I InsO auf den Kläger übergegangen ist.

57

4.

58

Der Kläger kann ferner von der Beklagten die Hälfte von den als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Kosten gemäß Berechnung zu Ziffer V. 2. der Klageschrift nebst vorgenommener Anrechnung des Klägers nach § 15a RVG in Höhe von 117,50 € im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 21.10.2020 (Anlage 12 zur Klageschrift, Bl. 65 ff der eAkte) - mithin 58,75 € - als Kosten der zweckdienlichen Rechtsverfolgung aus §§ 280 I, 241 II, 823 I, 831 BGB als Schadensersatz beanspruchen, da sich die geltend gemachten Forderungen lediglich in Höhe von 893,96 € (768,96 € + 125,00 €) von 1.673,85 € im Zusammenhang mit der im Mai 2019 ersatzbeschafften Einzellizenz - mithin rund zur Hälfte - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2. a) bb) berechtigt waren. Im Übrigen waren die insoweit geltend gemachten Ansprüche wie auch die nicht gegenstandswerterhöhende Forderung auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der E (vgl. Ziffer 2. d)) indes unberechtigt. Wegen der Mehrforderung unterliegt die Klage der Abweisung im Übrigen.

59

Da sich die Beklagte mit der Erfüllung der in dem vorgenannten Schreiben vom 21.10.2020 erstmals geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht in Verzug befand, scheiden weitergehende Ansprüche unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB unabhängig von der Höhe der berechtigten Forderung aus.

60

5.

61

Die Verurteilung in die Zinsnebenforderungen in Gestalt von Prozesszinsen auf die zugesprochene Forderungen finden ihre Grundlage in §§ 291 Sätze 1 und 2, 288 I 2 BGB. Soweit die Klage hinsichtlich Hauptforderung und Kostennebenforderung der teilweisen Klageabweisung im Übrigen unterliegt, teilen die insoweit geltend gemachten Zinsnebenforderungen das Schicksal der jeweiligen Bezugsforderung und unterliegen ebenfalls der Klageabweisung im Übrigen.

62

5.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1, 1. Variante ZPO.

64

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

65

Der Streitwert wird auf 6.748,00 EUR festgesetzt.