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Landgericht Bochum·14 O 93/06·20.12.2006

Geschäftsführervertrag: Wirksame Optionsausübung gegenüber Beiratsvorsitzendem

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Fortdauer seines Geschäftsführervertrags sowie Zahlung von Fixvergütung und Tantiemen. Streitpunkt war, ob die Verlängerungsoption wirksam ausgeübt wurde und ob die variable Vergütung trotz fehlender Zielvereinbarungen fällig ist. Das LG bejahte eine wirksame Optionsausübung durch Übergabe des Optionsschreibens an den Vorsitzenden des (KG‑)Beirats innerhalb der Frist. Mangels Zielvereinbarungen sei die „variable“ Vergütung nach Vertrag zu 80 % geschuldet und als faktische Festvergütung unabhängig vom Jahresabschluss fällig; nur weitergehende Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Fortbestand des Vertrags und Zahlung von Vergütung/Tantiemen überwiegend zugesprochen; nur weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist vertraglich bestimmt, dass eine Optionsausübung gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (z.B. Beirat/Vorsitzender) zu erfolgen hat, ist die Erklärung grundsätzlich nur bei Zugang bei diesem Empfänger wirksam.

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Bei der Auslegung des Begriffs „Beirat“ in einem Geschäftsführervertrag ist auf die bei Vertragsschluss bestehenden Organstrukturen und die systematische Verwendung des Begriffs im Vertrag abzustellen.

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Geht eine empfangsbedürftige Willenserklärung dem vorgesehenen Organvertreter vor Wirksamwerden einer angekündigten Amtsniederlegung zu, ist der Zugang wirksam, auch wenn die Übergabe zeitlich um die Sitzung mit der Amtsniederlegung herum erfolgt.

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Sieht der Vertrag bei fehlender Zielvereinbarung eine pauschale variable Vergütung (z.B. 80 % der Maximalgröße) vor, wird die Vergütung unabhängig von unternehmensbezogenen Bemessungsgrößen berechenbar und erhält den Charakter einer zusätzlichen Festvergütung.

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Bestreitet der Schuldner die Fälligkeit künftiger Vergütungsbestandteile, kann der Gläubiger auf künftige Leistung klagen, wenn die Fälligkeit sicher eintreten wird und der Anspruch der Höhe nach bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 28.02.2006 endete.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,- € seit dem 01.06.2006, dem 01.07.2006, dem 01.08.2006, dem 01.09.2006, dem 01.10.2006, dem 01.11.2006 und dem 01.12.2006 sowie aus 288.000,-- € seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger am 01.01.2007 weitere 288.000,-- € brutto als Tantieme für 2006 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte befasst sich mit dem Erwerb von Beteiligungen. Sie ist Komplementärin der I GmbH & Co. KG. Am 13.02.2003 schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag (Bl. 4 ff. d. A.), mit dem der Kläger mit Wirkung von diesem Tage als kaufmännischer Geschäftsführer der Gesellschaft und Projektverantwortlicher für die Umsetzung der Sanierungsprojekte eingestellt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages endete der Vertrag zum 01.03.2006 und verlängerte sich um zwei weitere Jahre, wenn der Kläger spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gegenüber dem Beirat, vertreten durch den Vorsitzenden, diese Option ausübte. Die Beklagte hatte keinen Beirat, erst zum 21.12.2005 wurde ein Beirat bei der Beklagten installiert. Allerdings hatte die I GmbH & Co. KG bei Vertragsschluss einen Beirat, der gemäß § 5 a Ziff. 2. Abs. 5 dem Gesellschaftsvertrag der KG (Bl. 38 ff. d. A.) bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von arbeitsrechtlichen Verträgen mit der Geschäftsführung der Komplementärin seine Zustimmung zu erteilen hatte. Gemäß § 4 des Geschäftsführervertrages erhielt der Kläger eine Fixvergütung in Höhe von 240.000,00 € brutto in 12 gleichen Raten zum Ende eines jeden Kalendermonats sowie eine variable Vergütung bis zu einer Höhe von 360.000,00 € jährlich, die sich am EBT des Unternehmens orientierte. Dazu waren zu Beginn eines jeden Jahres Zielvereinbarungen zu treffen, deren Erreichungsgrade spätestens am Ende des Geschäftsjahres vom Gesellschafter im Einvernehmen mit dem Beirat festgelegt werden sollten. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 war bei Fehlen einer Zielvereinbarung eine variable Vergütung in Höhe von 80 % zu zahlen. Für das Jahr 2005 und 2006 wurden keine Zielvereinbarungen getroffen.

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Mit Schreiben vom 18.09.2005 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten, Herrn T, mit, dass er die nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Option ausübe (Bl. 11 d. A.). Anfang März 2006 musste der Kläger sein Büro räumen. Mit vorliegender Klage verlangt er die Vergütung für die Zeit ab Mai 2006 bis einschließlich November 2006 sowie die Tantieme für das Jahr 2005 und zukünftige Zahlungen für das Jahr 2006 gemäß § 4 Abs. 5 des Geschäftsführervertrages. Zudem begehrt er Feststellung, dass aufgrund der ausgeübten Option das Vertragsverhältnis nicht zum 28.02.2006 beendet worden ist.

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Widerklagend hat die Beklagte vom Kläger Auskunft über sein im Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.11.2006 sein anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen und erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt begehrt. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Option gemäß § 2 Ziff. 2 des Geschäftsführervertrages wirksam ausgeübt. Da die Beklagte unstreitig keinen Beirat bis Ende des Jahres 2005 gehabt habe, habe die Option gegenüber der Gesellschafterin erklärt werden dürfen und müssen. Selbst wenn dies aber nicht angenommen werden sollte, würde die dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten übergebene Erklärung der Optionsausübung Wirkung erlangen zu dem Augenblick, an dem der Beirat der KG sein Amt niedergelegt hat und der Beirat bei der KG aufgelöst worden ist. Denn von diesem Augenblick an waren mangels der Existenz irgendeines Beirats auf jeden Fall die Gesellschafterin für die Erklärung der Ausübung der Option empfangsberechtigt. Im Übrigen habe er dem Vorsitzenden des Beirats, dem Zeugen I1, in der Sitzung des Beirats der KG vom 26.09.2005 die Erklärung der Ausübung der Option übergeben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem zwar die Niederlegung des Amtes von allen Beiratsmitgliedern beschlossen wurde, allerdings noch nicht wirksam war. Von daher sei auch aus diesem Grund die Option wirksam ausgeübt worden und sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht zum 28.02.2006 beendet worden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass er aufgrund dieser Umstände Anspruch auf Zahlung der ihm vertraglich zugesicherten Vergütung von 20.000,00 € brutto pro Monat hat und auch die Tantieme für die Jahre 2005 und 2006 beanspruchen könne, da für beide Jahre unstreitig keine Zielvereinbarungen getroffen worden seien, so dass ihm die gemäß § 4 Ziff. 3 und 5 des Geschäftsführervertrages zugesagte variable Vergütung zustehe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,00 € brutto seit dem 01.06.2006 und dem 01.07.2006 zu zahlen,

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an ihn weitere 308.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen,

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an ihn weitere 80.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 20.000,00 € brutto seit dem 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006 und 01.12.2006 zu zahlen,

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an ihn am 01.01.2007 weitere 288.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Tantieme für 2006 ab dem 01.01.2007 zu zahlen,

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festzustellen, dass das Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 28.02.2006 endete.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger vereinbarungsgemäß zum 28.02.2006 endete, da die Option nicht wirksam ausgeübt worden sei. Die Erklärung vom 18.09.2005 gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten könne keine Wirkung entfalten, da dieser der falsche, nicht vertraglich vereinbarte Empfänger der Option sei. Insoweit habe man den Vorsitzenden des Beirats vertraglich vereinbart. Als Beirat sei von allen Beteiligten der Beirat der KG verstanden worden, da nur diese einen Beirat bei Vertragsschluss gehabt habe, mit diesem sei in der Vergangenheit auch gearbeitet worden. Dem Beiratsvorsitzenden I1 sei in der Beiratssitzung die Erklärung über die Ausübung der Option nicht überreicht worden. Die dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten überreichte Erklärung entfalte keine Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem der Beirat der KG seine Ämter niedergelegt habe, denn diese empfangsbedürftige Willenserklärung sei schlicht unwirksam gewesen und könne darum zu einem späteren Zeitpunkt, in dem möglicherweise die Option gegenüber der Gesellschafterin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, habe ausgeübt werden können, keine Wirkung mehr entfalten. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die variable Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 stünden dem Kläger noch nicht zu, da diese noch nicht fällig seien. Die vertragliche Vereinbarung enthalte keine Fälligkeitsregelung. Grundsätzlich orientiere sich die variable Vergütung des Klägers gemäß § 4 Nr. 3 des Vertrages am EBT des Unternehmens und könne damit naturgemäß erst nach ordnungsgemäßer und verbindlicher Feststellung des Jahresabschlusses ermittelt und fällig werden. Der Jahresabschluss sei für beide Jahre noch nicht erstellt worden.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 (Bl. 204 – 206 d. A.) verwiesen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

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Das Geschäftsführervertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht am 28.02.2006 beendet worden, denn der Kläger hat wirksam die ihm eingeräumte Option gemäß § 2 Ziff. 2 ausgeübt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kammer der Meinung, dass mit der Bezeichnung "Beirat" der Beirat der KG gemeint und vereinbart war, so dass auch nur diesem gegenüber, bzw. desssen Vorsitzenden, die Option ausgeübt werden konnte. Unstreitig hatte die Beklagte bei Abschluss des Geschäftsführervertrages im Februar 2003 bis Ende 2005 keinen Beirat. Das war den Parteien bei Vertragsschluss ebenso bekannt wie die Tatsache, dass dafür die KG über einen Beirat verfügte. Der Geschäftsführervertrag nimmt an mehreren Stellen auf einen Beirat Bezug (so in § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 und 5, § 6, § 9 usw.), wobei teilweise (z. B. § 9 des Vertrages) der Beirat vollständig als Beirat I GmbH & Co. KG bezeichnet wird. Die Kammer ist nicht der Auffassung des Klägers, dass damit eine Differenzierung zwischen zwei Beiräten, nämlich dem der KG und einem Beirat der GmbH getroffen werden sollte, weil für eine derartige Differenzierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt kein Grund bestand mangels eines bei der Beklagten installierten Beirats. Von daher geht die Kammer davon aus, dass in den Fällen, in denen der Geschäftsführervertrag von Beirat spricht, stets der Beirat der KG gemeint war, zumal unbestritten auch die tatsächliche Tätigkeit des Klägers zu einer Zusammenarbeit mit dem Beirat der KG führte.

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Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, dass die Option sowohl gegenüber dem Beirat als auch der Gesellschafterin der Beklagten hätte erklärt werden können. Wenn der Kläger dazu ausführt, dass die Vertragsbeziehungen eines Geschäftsführers zur Gesellschaft eine Angelegenheit der Gesellschafter ist, so ist dem prinzipiell zuzustimmen. Ebenso ist auch richtig, dass im Falle einer Vertretung der Vertretene nicht das Recht verliert, selbst zu handeln oder empfangsbedürftige Willenserklärungen entgegenzunehmen. Allerdings ist vorliegend der Fall anders gelagert, da hier die Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, wer Empfänger der Option, also der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung sein sollte. Eine derartige Vereinbarung unterliegt dem freien Vertragsausgestaltungsrecht von Vertragsparteien, da die Frage, ob der Kläger die Option ausüben wollte oder nicht, allein von ihm abhängt und somit nicht sich die Gesellschafter ihres Rechts, die Vertragsbestimmungen zum Kläger zu gestalten und mitzubestimmen, begaben, denn dies haben sie bereits durch die Gestaltung des Geschäftsführervertrages getan. In diesem Vertrag haben sie es allein in die Hände des Klägers gelegt, ob der Vertrag zum 01.03.2006 enden oder sich um zwei Jahre verlängern würde. Angesichts dieser Umstände ist die vertragliche Vereinbarung, einen Dritten zum Empfänger einer solchen Willenserklärung zu machen, nicht zu beanstanden und wirksam. Von daher haben die Parteien wirksam vereinbart, dass im Falle der Ausübung der Option diese ausschließlich gegenüber dem Beirat, vertreten durch den Vorsitzenden, auszuüben ist.

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Dass der Beirat ausschließlich Empfänger dieser Erklärung sein sollte, ergibt sich auch aus § 2 Nr. 4 des Vertrages, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass eine Kündigung des Vertrages durch den Kläger einerseits gegenüber dem Beirat der Gesellschaft, vertreten durch seinen Vorsitzenden, oder gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft zu erklären ist. Dies zeigt, dass die Parteien sehr wohl gesehen haben, dass neben dem Beirat auch durchaus die Gesellschafter zur Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen vorgesehen sind, haben aber gleichwohl im Falle der Ausübung der Option sich vertraglich auf nur einen Empfangsberechtigten geeinigt. Dementsprechend entfaltete die Ausübung der Option gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten -zumindest zunächst- keine Wirkung. Die Tatsache, dass der Kläger in dem Schreiben vom 18.09.2005 weiter festgelegt hat,. dass eine Erklärung in gleicher Weise auch für den Vorsitzenden des Beirats gelten soll, ist im Ergebnis ohne Belang, da diese Erklärung den Empfang der Willenserklärung durch den vertraglich vereinbarten Empfänger nicht ersetzt.

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Die Frage, ob die gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterin der Beklagten erklärte Ausübung der Option nach Niederlegung der Ämter durch die Mitglieder des Beirats der KG zum 27.09.2005 nunmehr Wirkung entfaltete, weil nach Wegfall des Beirats die Gesellschafterin der Beklagten für den Empfang der Option zuständig geworden war, oder ob diese Fortwirkung entfällt, weil durch Ausübung gegenüber dem falschen Empfänger die Erklärung unwirksam war, kann letztlich dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die Erklärung über die Ausübung der Option innerhalb der vertraglichen Frist gegenüber dem Vorsitzenden des Beirats, dem Zeugen I1, erklärte.

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Der Zeuge hat die Darlegung des Klägers, nach der er in der Beiratssitzung vom 26.09.2005 I1 das Schreiben vom 18.09.2005 ebenfalls überreichte, bestätigt. Er konnte sich daran erinnern, dass ihm der Kläger für den Bereich Finanzierung etwa 85 Seiten Papier überreichte, wobei auf diesem Papierstapel obenauf das Schreiben vom 18.09.2005 gelegen habe. Der Zeuge war sich auch auf Nachfragen sicher, dass er dieses Schreiben bekommen habe, denn er konnte sich daran erinnern, dass der Kläger ihn extra noch auf diese Ausübung der Option hingewiesen hatte und ihn um Bestätigung des Erhalts durch Unterzeichnung bat. Insoweit hat der Zeuge nach Einsichtnahme in das vom Kläger vorgelegte Schreiben (Anlage K 4 – Bl. 172 d. A.) die dort vorhandene Unterschrift als seine identifiziert und dazu angegeben, dass er grundsätzlich alle geschäftlichen Schreiben mit Datum paraphiert, um später zu wissen, wann er sie erhalten hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer ebenso nachvollziehbar wie die Erklärung des Zeugen, dass er im vorliegenden Fall mit vollem Namen unterschrieben habe, weil ihm der Kläger darum gebeten habe, da die Paraphe nicht ausreichend leserlich sei. Von daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge I1 als Vorsitzender des Beirats der KG am 26.09.2005 das Schreiben des Klägers vom 18.09.2005, das die Erklärung der Ausübung der Option enthielt, vom Kläger übergeben bekam.

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Nicht entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, ob der Zeuge dieses Schreiben vor oder nach der Amtsniederlegung der Beiratsmitglieder erhielt. Insoweit konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, zu welchem Zeitpunkt er genau dieses Schreiben bekam. Er wusste allerdings noch, dass absprachegemäß in dieser planmäßigen Beiratssitzung am 26.09.2005 alle Beiratsmitglieder ihre Ämter mit Wirkung zum 27.09.2006 niederlegen wollten und dass anschließend eine Gesellschafterversammlung der I GmbH & Co. KG stattfand, in der die Auflösung des Beirats der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 27.09.2005 beschlossen und sämtlichen Beiratsmitgliedern wie zuvor besprochen Entlastung erteilt wurde (Bl. 145 d. A.). Da die Beiratsmitglieder und insbesondere der Zeuge I1 als Vorsitzender des Beirats am 26.09.2005 ihre Ämter erst mit Wirkung zum 27.09.2005 niederlegten und auch der Beirat gemäß Gesellschafterbeschluss erst mit Ablauf des 27.09.2005 aufgelöst wurde, war bis zu diesem Zeitpunkt der Beirat noch installiert und von daher zur Entgegennahme u. a. der Erklärung der Ausübung der Option berechtigt und verpflichtet. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge das Schreiben des Klägers vom 18.09.2005 vor oder nach der Beiratssitzung, also vor oder nach der Niederlegung der Ämter erhielt, weil diese Niederlegung nicht mit sofortiger, sondern mit zukünftiger Wirkung erfolgte und das Schreiben dem Zeugen als Beiratsvorsitzenden vor ab Wirksamwerden der Niederlegung zuging. Von daher ist das Vertragsverhältnis nicht zum 01.03.2006 beendet worden, sondern wegen wirksamer Ausübung der vertraglich eingeräumten Option durch den Kläger fortgesetzt worden.

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Da das Vertragsverhältnis nicht beendet worden ist, stehen dem Kläger auch die vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche zu. Diese Ansprüche werden auch nicht gemindert durch ein anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen, ein solches hat der Kläger nach seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht erzielt. Von daher war zum Zeitpunkt des Termins der mündlichen Verhandlung die Vergütung bis einschließlich November 2006 gemäß § 4 Nr. 2 des Vertrages fällig, so dass die Beklagte zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von 20.000,00 EUR brutto verpflichtet war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Darüber hinaus steht dem Kläger auch die variable Vergütung in Höhe von 288.000,00 € für das Jahr 2005 zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Betrag fällig. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass nach § 4 Nr. 3 des Vertrages die variable Vergütung bis zu einer Höhe von 360.000,00 € jährlich sich am EBT des Unternehmens orientiert. Allerdings handelt es sich vorliegend gar nicht mehr um eine echte variable Vergütung, da der Fall des § 4 Nr. 5 S. 2 des Vertrages gegeben ist. Unstreitig ist für das Jahr 2005 - und auch für die Folgejahre - keine Zielvereinbarung getroffen worden. In diesem Fall regelt der Vertrag, dass eine variable Vergütung in Höhe von 80 % gezahlt wird. Dies ergibt unstreitig ausgehend von der Obergrenze der variablen Vergütung von 360.000,00 € ein Betrag von 288.000,00 €. Infolge des Fehlens der Zielvorgabe und der Regelung in § 4 Nr. 5 S. 2 des Vertrages wird daher aus der variablen Vergütung in Wirklichkeit eine zusätzliche Festvergütung, die aufgrund der unstreitigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit unabhängig ist vom EBT des Unternehmens und somit auch unabhängig vom Jahresabschluss. Von daher ist die variable Vergütung dann, wenn sie wie vorliegend aufgrund des Fehlens einer Zielvereinbarung zur Fixvergütung wird, auch bereits vor Jahresabschlusserstellung fällig, da dieser keinerlei Auswirkungen mehr auf die Festlegung der "variablen Vergütung" hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Weiter hat der Kläger auch einen Anspruch auf zukünftige Leistung in Höhe der Tantieme für das Jahr 2006 von 288.000,00 €. Unstreitig besteht auch für das Jahr 2006 keine Zielvorgabe, so dass gemäß vorstehenden Darlegungen aus der variablen Vergütung eine weitere Fixvergütung wird. Diese ist mit dem Ende des Jahres 2006, also zum 01.01.2007 fällig. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verurteilung zur künftigen Leistung, da die Beklagte die Fälligkeit des Anspruchs sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Jahr 2006 in Abrede gestellt hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Tantieme für das Jahr 2006 zwar zum 01.01.2007 fällig wird, dem vertragsgetreuen Partner aber eine gewisse Zeit zur Auszahlung des Betrages zuzugestehen ist, die die Kammer mit zwei Wochen bemisst. Von daher tritt Verzug erst seit dem 15.01.2007 ein. Wegen des insoweit überschießenden Zinsanspruchs war daher die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.