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Landgericht Bochum·14 O 51/16·06.07.2016

Beschluss: Freistellungsvereinbarung, Mindestlohnbescheinigungen, Aufrechnung wegen Europaletten

ZivilrechtSchuldrechtSpeditions- und FrachtrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erklärte Aufrechnung wegen nicht getauschter Europaletten; diese Behauptung ist unsubstantiiert und die Beklagte muss hierzu vortragen. Die Freistellungsvereinbarung über Mindestlohnausgleich ist nach Ansicht des Gerichts im Innenverhältnis nicht sittenwidrig; Nachweispflichten durch Bescheinigungen sind grundsätzlich zulässig. Die Beklagte hat zudem einen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abziehung von Fahrzeugen; das Gericht empfiehlt eine einvernehmliche Erledigung und setzt die Verhandlung fort.

Ausgang: Gericht erteilt Hinweise zur Zulässigkeit der Freistellungsvereinbarung, fordert Vorträge zur Aufrechnung und setzt die mündliche Verhandlung zur Fortsetzung an; es empfiehlt eine einvernehmliche Erledigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freistellungsvereinbarung, die den Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zu bestätigen, ist im Innenverhältnis nicht schon deshalb sittenwidrig, nur weil Frachtforderungen bis zur Erfüllung zurückgehalten werden.

2

Frachtlohnforderungen werden erst mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist nach Eingang der vollständigen Originaltransportunterlagen fällig; eine 45-Tage-Regelung ist wirksam.

3

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtbereitstellung von Laderaum besteht, wenn der Auftragnehmer den Laderaum unberechtigt abzieht und hierdurch ein kausaler Schaden entsteht.

4

Die Partei, die eine Aufrechnung wegen nicht getauschter Europaletten geltend macht, muss substantiiert darlegen, dass der Nichttausch auf einer Anweisung des Gegenübers beruht; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Formale Anforderungen an Bescheinigungen (z. B. durch Dritte oder Gegenzeichnung) können im Einzelfall Grenzen der Geltendmachung begründen, führen aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung.

Tenor

1.

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Soweit die Beklagte in Höhe von 9.985,50 € für nicht getauschte Europaletten die Aufrechnung erklärt hat, sind nunmehr dagegen Einwendungen erhoben worden. Die Behauptung, der Nichttausch beruhe im Einzelfall auf Anweisung der Disposition, ist unsubstantiiert. Im Hinblick auf die an der Entladestelle nicht getauschten Paletten wäre von der Beklagten nunmehr vorzutragen.

Soweit sich die Beklagte auf fehlende Fälligkeit im Übrigen wegen fehlender Mindestlohnerklärungen beruft, bleibt folgendes festzuhalten:

Die Freistellungsvereinbarung im Innenverhältnis ist nach Auffassung der Kammer im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin nicht unwirksam. Da eine Mithaftung der Auftraggeberin bei Nichteinhaltung des Mindestlohnes besteht, ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass dieses Risiko einer Regelung bedarf und wie vorliegend geregelt ist. Auch die Verpflichtung nach Ziffer 5 dieser Vereinbarung begegnet keinen Bedenken, jedenfalls soweit sie sich auf eine Bestätigung des Personals über die ordnungsgemäß erfolgte Zahlung des Mindestlohns bezieht. Ob im Einzelfall eine Bescheinigung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar erforderlich ist, oder ob ein unwiderruflicher Forderungsverzicht des Personals insoweit reichen würde, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre bei Abgabe eines derartigen Verzichts die Kammer geneigt, der Beklagten ein sich Berufen auf die Gegenzeichnung dieser Bescheinigung gemäß Ziffer 5 Satz 2 zu verwehren. Auch der Umstand, dass die Frachtlohnansprüche bis zur vollständigen Erfüllung der Bestimmung der Freistellungsvereinbarung nicht fällig werden, führt nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung, denn der Auftragnehmer wird dadurch nicht unbillig belastet. Er ist zur Zahlung des Mindestlohns gesetzlich verpflichtet, die Bestätigung, dies getan zu haben, liegt ganz in seinen Händen, so dass dieser Nachweis von einem ordnungsgemäß agierenden Frachtführer erbracht werden kann. Ob im Einzelfall die Vertragsstrafenregelung gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung Wirkung entfalten könnte, ist zweifelhaft. Denn angesichts des entstehenden möglichen Ärgers und Aufwands im Fall der Vertragsverletzung durch den Vertragspartner der Beklagten wäre eine Abgeltung durch einen pauschalierten Schadensersatz durchaus denkbar. Die Klägerin kann im vorliegenden Fall auch nicht damit gehört werden, dass diese Bescheinigungen nicht angefordert worden seien, denn sie war verpflichtet, sie unaufgefordert vorzulegen. Dass die Beklagte im Vorfeld entgegen ihren Rechten aus der Freistellungsvereinbarung gezahlt hat, vermag ihr zumindest angesichts des kurzen Zeitraums nicht zum Nachteil zu gereichen.

Weiter steht der Beklagten auch ein Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung vom 06./07.09.2012 ebenfalls dem Grunde nach zu, denn die Klägerin hat unberechtigt ihre Fahrzeuge abgezogen. Die Beklagte befand sich nicht mit der Zahlung offener Frachtrechnungen in Verzug, auch nicht unabhängig von der Frage der Mindestlohnerklärung. Denn gemäß Ziffer 4 der Grundvereinbarung ist ein Zahlungsziel von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Originaltransportunterlagen sowie der Rechnung vereinbart worden. Unstreitig sind die von der nicht durch Aufrechnung betroffenen Rechnungen (im Hinblick auf die Aufrechnungsforderung sind zum damaligen Zeitpunkt keine substantiellen Einwendungen erhoben worden) erst zwischen dem 10. und 14.07.2015 bei der Beklagten eingegangen, so dass Ende Juli noch keine Fälligkeit zu verzeichnen war. Auch der Einwand, ein treuwidriger Auftrag habe vorgelegen, weil ein Transport mit der Ladestelle C angeboten worden sei, vermag die Klägerin zu entlasten. Denn zum einen hat sie nicht lediglich diesen einen Auftrag zurückgewiesen, sondern generell ihren Laderaum zurückgezogen. Zum anderen bleibt festzustellen, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Vielzahl von Aufträgen mit Ladestellen in der Nähe von Bochum angenommen und durchgeführt hat. Ob der Schadensersatzanspruch in voller Höhe besteht, weil möglicherweise die Vertragslaufzeit früher endete, bleibt abzuwarten, ist aber auch angesichts der Höhe der Klageforderung unerheblich, da nach Aufrechnung der verbleibenden Palettenforderungen und des Schadensersatzes wegen der unbegründeten Nichtgestellung des Laderaums kein Restanspruch der Klägerin verbleiben dürfte, zumal noch hinzu kommt die geltend gemachte Forderung der Frachtsatzoptimierung. Im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsstrafe wegen Nichtüberlassung der Mindestlohnerklärungen kommt wohl es für diesen bisherigen Rechtsstreit nicht mehr entscheidend an.

Nach alledem rät die Kammer den Parteien zur Vermeidung weiterer Kosten sich dahingehend zu einigen, dass beide Parteien keinerlei Ansprüche mehr bei der Gegenseite geltend machen. Ob dies im Rahmen eines Vergleichs oder durch Abgabe wechselseitiger Erklärungen und der anschließenden Klagerücknahme durch die Klägerin geschieht, ist den Absprachen der Parteien vorzubehalten.

2.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf den

13. Oktober 2016, 11.00 Uhr, Saal C 248.

3.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, binnen eines Monats Stellung zu nehmen, wobei die Klägerin zu den Erörterungen und Hinweisen des Termins Stellung nehmen mag. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb dieser Frist zum Schriftsatz der Gegenseite vom 24. Juni 2016 sowie zu den Hinweisen im Termin Stellung zu nehmen. Anschließend erhalten beide Parteien Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Schriftsatz der Gegenseite abschließend Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.