Unterlassungsanspruch gegen irreführende Werbung für Altkleidersammlung 'W'
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung gegen den Beklagten, der unter dem Namen 'W' Altkleider- und Schuhsammlungen mit Formulierungen bewarb, die den Eindruck gemeinnütziger Sammlungen erwecken. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen (u.a. fehlender Hinweis auf gewerblichen Charakter, fehlende Angabe des Vornamens) und zur Zahlung von 208,65 € zuzüglich Zinsen. Zur Begründung stellte das Gericht eine Irreführung der Verbraucher und Verletzung von Kennzeichnungspflichten im Wettbewerb fest.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch des Klägers wegen irreführender Werbung gegen den Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werden Altkleider- oder Schuhsammlungen im Wettbewerb beworben, darf der Werbende nicht den Anschein rein gemeinnütziger oder ehrenamtlicher Tätigkeit erwecken, wenn die Sammlung gewerblich erfolgt; sonst besteht ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung.
Werbung, die einen Spendenaufruf oder Hinweise wie ‚Keine Reklame‘ enthält, verpflichtet den werbenden Unternehmer zur klaren Offenlegung, ob und in welcher Höhe er an den Erlösen der Sammlung finanziell beteiligt ist.
Die Verwendung eines Namens oder einer Darstellung, die den Eindruck einer Vereins- oder gemeinnützigen Tätigkeit erweckt, erfordert in der Werbung die eindeutige Angabe der Identität des gewerblichen Sammlers, mindestens durch die Nennung des Vornamens.
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können gerichtlich mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) bewehrt werden; daneben können dem Kläger Zahlungspflichten des Beklagten (Kosten, Zinsen) zugesprochen werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
unter dem Namen „W“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung des Beklagten handelt
und/oder
eine Altkleider- und Schuhsammlung mit dem Hinweis zu bewerben „Keine Reklame! W [...] auch die kleinste Spende hilft. [...] Der W trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden. [...] Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins. [...] Wir danken für Ihre Be-mühungen und Hilfe!“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne gleichzeitig anzugeben, ob und in welcher Höhe der „W“ an den Erlösen der Altkleidersammlungen des Beklagten finanziell beteiligt wird
und/oder
eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne in der Werbung auch deutlich seinen Vornamen anzugeben
- wie mit dem Flyer Anlage K 1 geschehen -.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.