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Landgericht Bochum·14 O 39/10·21.12.2011

Klage auf Pauschalhonorar für Jahresabschlussprüfung erfolgreich

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung eines Pauschalhonorars für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.09.2006 nach Kündigung des Vertragsverhältnisses. Streitpunkt war, ob die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung erbracht habe und ob formelle oder inhaltliche Mängel vorlägen. Das Landgericht stellt fest, dass ein formell vollständiger Prüfungsbericht vorliegt und die Klägerin deshalb Anspruch auf das vereinbarte Honorar hat. Eine Honorarkürzung wegen fehlenden Testats oder pauschaler Rügen war nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Pauschalhonorars in Höhe von 10.710,00 € zuzüglich Zinsen wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) besteht, wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat, auch wenn einzelne Tätigkeiten vor Vertragsschluss oder nach Kündigung erfolgt sind.

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Bei vereinbartem Pauschalhonorar ist die Richtigkeit einer nachgelieferten Stundenaufstellung für den Vergütungsanspruch unbeachtlich.

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Ein formell vollständiger Prüfungsbericht, der die nach § 321 HGB und IDW PS 450 erforderlichen Bestandteile enthält, begründet grundsätzlich einen Vergütungsanspruch, auch wenn das Testat fehlt, sofern das Fehlen nur eine unerhebliche Restleistung darstellt.

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Mängel des Prüfungsberichts sind vom Auftraggeber konkret zu rügen; bloße oder pauschale Behauptungen ohne substantiierte Angaben rechtfertigen keine Honorkürzung und nicht die Forderung nach Vorlage von Arbeitspapieren.

Relevante Normen
§ 286, 288 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 316 ff. HGB§ 317 HGB§ 675 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 99 AR 971/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.710,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin war viele Jahre für die Beklagte und weitere zum Konzern gehörende Gesellschaften tätig. In diesem Rahmen prüfte sie Jahres- und Konzernabschlüsse gemäß § 316 ff. HGB. Mit Schreiben vom 13.09.2006 bot die Klägerin der Beklagten die Jahresabschlussprüfung zum 30.09.2006 einschließlich des Lageberichts für das Jahr 2006 zu einem Pauschalhonorar von 9.000,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an (Bl. 13 ff. d. A.). Dazu erklärte die Beklagte unter dem 21.09.2006 ihr Einverständnis. Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Bl. 42 d. A.) kündigte die Klägerin den erteilten Prüfungsauftrag, weil innerhalb des Konzerns schädigende Manipulationen aufgetreten waren und der Klägerin in diesem Zusammenhang Vorwürfe gemacht wurden, so dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet war. Mit Schreiben vom 09.03.2007 (Bl. 53 f. d. A.) teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E der Klägerin mit, dass sie zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr zum 30.09.2006 gewählt worden sei und bat, über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu unterrichten. Dies sagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2007 (Bl. 56 d. A.) zu. Nachdem die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.04.2007 (Bl. 55 d. A.) von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber den neuen Wirtschaftsprüfern entbunden worden war, übermittelte sie mit Schreiben vom 11. Juli 2007 (Bl. 52 d. A.) einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.09.2006 und den Lagebericht (Anlage K 12). Unter dem 26.10.2009 erteilte sei eine Abrechnung über das Pauschalhonorar von 9.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt also EUR 10.710,00. Beigefügt war dieser Rechnung eine Aufstellung der von ihren Mitarbeitern in dieser Sache erbrachten Stunden bis zur Erstellung des Berichts (Bl. 20 ff. d. A.). Da die Beklagte nicht zahlte, macht der Kläger seinen Anspruch nunmehr klageweise geltend.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Betrag stünde ihr zu. Der Bericht entspreche mit Ausnahme des Testats dem geforderten Jahresabschluss. Alle erforderlichen Arbeiten seien erbracht worden, und zwar teilweise auch schon vor Auftragserteilung wegen des seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer hätten die Berichtsergebnisse auch verwertet. Soweit die IT-Prüfung fehle, sei dies nicht honorarkürzend zu berücksichtigen, denn – insoweit unstreitig – die IT werde bei der Konzernmutter geschrieben, so dass auch nur dort Prüfung durchgeführt und abgerechnet werde. Im Hinblick auf die Beklagte sei kein Aufwand erspart worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.710,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die geltend gemachte Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach und behauptet dazu, die Klägerin habe die abgerechnete Leistung bis zur Kündigung am 10.01.2007 nicht erbracht. Es habe kein Grund bestanden, Leistungen nachträglich zu erbringen. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Prüfung gemäß § 317 HGB unter Beachtung der IDW-Grundsätze erfolgt sei. Für die Arbeitsleistung vor der schriftlichen Fixierung könne kein Honorar verlangt werden. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Stundenaufstellung. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die nachbeauftragten Wirtschaftsprüfer auf den Feststellungen der Klägerin aufbauend das Testat erstellt hätten. Vielmehr habe der neue Wirtschaftsprüfer keinerlei Ergebnisse der Klägerin verwertet. Es habe auch keine Berichterstattung in berufsüblicher Form durch die Klägerin gegeben. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Prüfungsstandards eingehalten worden seien, da Arbeitspapiere nicht vorgelegt worden seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Steuerberaterin T vom 27.09.2011 verwiesen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des von ihr geforderten Honorars gemäß § 675 BGB.

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Unstreitig hatten die Parteien im September 2006 einen Vertrag geschlossen, nachdem sich die Klägerin verpflichtete, zum 30.09.2006 den Jahresabschluss der Beklagten zu prüfen, sowie einen Lagebericht zu erstellen. Dabei handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB, wobei die Jahresabschlussprüfung eher werkvertraglichen Charakter hat, die Erstellung des Lageberichts eher dienstvertraglichen Charakter. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag ist von der Klägerin am 10.01.2007 gekündigt worden, weil unstreitig die Vertrauensbasis zwischen den Parteien zerstört war. Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars zu, soweit sie ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat.

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Die Einwendungen der Beklagten im Hinblick auf die vorgelegten Stundenaufstellungen sind unerheblich. Denn die Klägerin hat trotz Beifügung dieser Stundenaufstellung nicht auf Stundensatzbasis abgerechnet, sondern das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht. Von daher kommt es auf die Frage der Richtigkeit der aufgelisteten Stunden nicht an. Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten, die Klägerin könne keine Leistungen vergütet verlangen, die sie vor Abschluss des Vertrages und nach Kündigung erbracht habe, ist unzutreffend. Zum einen beruhte etwaige Tätigkeit vor Vertragsschluss auf der lang andauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Auf die Frage, ob bei Nichtabschluss der Vereinbarung aus September 2006 ein Vergütungsanspruch insoweit bestanden hätte, kommt es nicht an, da jedenfalls ein Pauschalhonorar versprochen wurde für die Erbringung einer Jahresabschlussprüfung sowie eines Lageberichts unabhängig von der Frage, wann diese Leistungen erbracht wurden. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin hätte nach Kündigung keinerlei Leistungen mehr bringen müssen, denn die neuen Wirtschaftsprüfer hatten die Klägerin aufgefordert, über die bisherigen Ergebnisse zu berichten. Dies war der Beklagten auch bekannt, denn sie hat insoweit die Klägerin von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden und auch unter dem 11.07.2007 den Bericht erhalten, nachdem sei bereits im Juni 2007 unstreitig einen Vorababzug erhalten hatte. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Klägerin mit Wissen und Wollen der Beklagten in üblicher Form zu berichten hatte, sonst hätte die Beklagte die Klägerin auch nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

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Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Bericht der Klägerin der Jahresabschlussprüfung nebst Lagebericht mit Ausnahme des Testats entspricht, wie es die Klägerin behauptet hat. Die Sachverständige hat den vorgelegten Bericht der Klägerin in allen Einzelheiten überprüft und festgestellt, dass alle formellen Erfordernisse eingehalten worden sind. Er stellt nach der Untersuchung der Sachverständigen eine übliche Unterrichtung dar und weist die nach § 321 HGB und IDW PS 450 erforderlichen Bestandteile auf. Nach den Angaben der Sachverständigen ist er formell vollständig. Soweit die Klägerin selbst darauf hingewiesen hat, dass sie Konsequenzen aus den Manipulationen im Bereich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht feststellen konnte, bleibt festzuhalten, dass insoweit die Beklagte den Umfang der Manipulationen für die Prüfung hätte darlegen müssen. Soweit eine IT-Prüfung nicht erfolgt ist, ist unstreitig, dass diese bei der Konzernmutter durchgeführt und berechnet wird.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten und den Mitteilungen der Sachverständigen war eine inhaltliche Überprüfung des Berichts nicht erforderlich. Denn inhaltliche Mängel des von der Klägerin erteilten Berichts sind nicht gerügt worden. Der allgemeine Hinweis der Beklagten, sie bestreite, dass der neue Wirtschaftsprüfer den Bericht der Klägerin verwendet habe, ist unerheblich. Denn unabhängig von der Frage, ob und was die neuen Wirtschaftsprüfer aus dem Bericht der Klägerin verwendet haben, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht lediglich darauf an, was die Klägerin erbracht hat. Sie hat nach den Angaben der Sachverständigen einen formell ordnungsgemäßen Bericht erstellt, so dass dieser zu vergüten ist. Inhaltliche Mängel hätte die Beklagte rügen müssen, zumal ihr dies durch einen Vergleich des Berichts der testierten Jahresabschlussprüfung leicht gefallen wäre. Tatsächlich sind keinerlei konkrete Mängel gerügt worden. Soweit die Beklagte nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Klägerin habe Arbeitspapiere vorlegen müssen, ist nicht ersichtlich, warum diese ohne konkrete Rüge oder Forderung hätten vorgelegt werden müssen. Dies hat auch die Sachverständige nicht gefordert. Dass Prüfungsstandards nicht eingehalten worden seien, hat sie gerade nicht festgestellt. Von daher war eine Vorlage dieser Arbeitspapiere nicht notwendig, zumal die Rüge vollständig ins Blaue hinein aufgestellt wurde und die Sachverständige das Einhalten der Prüfstandards bestätigt hat.

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Von daher bleibt abschließend festzustellen, dass die Klägerin durch Vorlage ihres Berichts einschließlich des Lageberichts mit Ausnahme des Testats alle für die Jahresabschlussprüfung zu erbringenden Leistungen erbracht hat. Wie bereits ausgeführt, war eine inhaltliche Überprüfung mangels konkreter Angriffe der Beklagten nicht erforderlich, es ist vielmehr davon auszugehen, dass – da keinerlei konkrete Mängel gerügt wurden – der Bericht auch inhaltlich zutreffend ist. Im Hinblick auf das Fehlen des Testats, das die Klägerin nach Kündigung nicht mehr erbringen konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Leistung im Hinblick auf die vollständig erbrachte Jahresabschlussprüfung nebst Lagebericht in der üblichen Unterrichtung an die neuen Wirtschaftsprüfer eine zu vernachlässigende Restleistung beinhaltet, die zu keiner Honorarkürzung führt. Die Klägerin hat durch ihre Unterrichtung alle Leistungen gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag von September 2006 erfüllt mit Ausnahme des Testats, das angesichts des Umfangs ihrer Leistungen nicht ins Gewicht fällt. Von daher war wie erkannt zu entscheiden, die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.