Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·14 O 26/10·11.08.2010

Mietliegewagen-Transport: Kein Wettbewerbsverstoß bei ärztlicher Transportanordnung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rettungsdienst) verlangte Unterlassung, Patienten per Mietwagen zu befördern, wenn medizinische Betreuung oder die Ausstattung eines Krankentransportwagens erforderlich sei, und stützte sich auf einen konkreten Dialyse-Transport. Das LG Bochum wies die Klage ab, weil nach der Beweisaufnahme ein Arzt den Transport im Liegendmietwagen bewusst und gezielt angeordnet hatte. Ein Transportunternehmen darf sich grundsätzlich auf eine solche ärztliche Anordnung verlassen, solange keine erkennbaren Umstände Anlass geben, die Eignung des Transportmittels zu hinterfragen. Solche Anhaltspunkte oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Transportart und späterem Notfall waren nicht feststellbar.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen behauptet wettbewerbswidrigen Mietliegewagen-Transports abgewiesen, da ärztliche Anordnung und keine erkennbaren Prüfungsanlässe vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Patiententransports scheidet aus, wenn das eingesetzte Transportmittel aufgrund bewusster und gezielter ärztlicher Anordnung gewählt wurde und dem Transportunternehmen kein Verstoß gegen eigene Prüfpflichten vorzuwerfen ist.

2

Ein Transportunternehmen darf sich grundsätzlich auf die Entscheidung und das bessere Wissen des verordnenden Arztes zur Wahl des Transportmittels verlassen, sofern keine konkreten, für den Transporteur erkennbaren Umstände eine Rückfrage oder Überprüfung nahelegen.

3

Eine Pflicht zur Rücksprache mit dem verordnenden Arzt besteht nur, wenn der Transporteur aufgrund eigener, feststellbarer Beobachtungen Anhaltspunkte dafür hat, dass fachliche Betreuung oder die Ausstattung eines Krankentransportwagens erforderlich ist.

4

Ein Wettbewerbsverstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich ex post eine andere Transportart als medizinisch sinnvoller darstellen könnte; erforderlich sind zurechenbare Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Transportdurchführung.

5

Behauptete Gesundheitsfolgen des Transports begründen ohne feststellbaren Ursachenzusammenhang und ohne Vorhersehbarkeit im Anordnungszeitpunkt keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Transportunternehmens wegen der Wahl des Transportmittels.

Relevante Normen
§ 18 ff. RettG NW§ 49 PBefG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verfügt über Genehmigungen zum Krankentransport und zur Notfallrettung gemäß §§ 18 ff. RettG NW. Der Beklagte verfügt über Genehmigungen nach §49 PBefG und betreibt sogenannte Mietliegewagen.

3

Auftragsgemäß beförderte die Klägerin am 05.08.2009 den Patienten M von der Dialyse Dr. H zurück zur stationiären Behandlung ins C. Am 07.08.2009 fiel den Zeugen T und D, zwei Mitarbeitern der Klägerin, ein Mietliegewagen des Beklagten auf, der aus der Krankenwagenanfahrt des C kam und vor der Dialyse Dr. H anhielt. Mit dem Mietliegewagen wurde der Patient M gebracht, mit einer Trage aus dem Fahrzeug geholt und in die Dialyse gebracht. Er hatte dort kurz nach Eintreffen einen Herz-Kreislaufstillstand und wurde zunächst erfolgreich wiederbelebt. Nach Rücktransport ins C verstarb er noch am selben Tag.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Transport des Patienten M durch den Beklagten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei dem Patienten M habe es sich um einen Patienten gehandelt, der erkennbar auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen gewesen sei und/oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedurft habe. Am 05.08.2009 habe der Patient einen großen Dekubitus am Rücken und einen am Steiß aufgewiesen und habe nicht auf dem Rücken liegen können. Zudem habe er einen zentralvenösen Katheter gehabt und eine Redondrainage. Herr M sei stark schmerzempfindlich gewesen und habe nur unter Zuhilfenahme von zusätzlichen Pflegekräften sach- und fachgerecht umgelagert werden können.

5

Nachdem die Klägerin zunächst vom Beklagten Unterlassung begehrt hatte, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, bei denen die beförderte Person auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen ist und/oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedarf, beantragt sie nunmehr,

6

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, bei denen die beförderte Person auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen ist und oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedarf, insbesondere

7

a) Patienten zu befördern, die nicht ohne fremde Hilfe und ohne Betreuung durch ausgebildetes Rettungspersonal die Transporteinrichtung des Fahrzeugs benutzen können,

8

b) Patienten zu befördern, bei denen fachgerechtes Umlagern, Heben und Tragen z. B. situationsangepasstes Anheben des am Boden liegenden Patienten oder Überheben von Bett auf Trage oder Tragestuhl oder fachgerechte Lagerung bei Dekubitus oder fachgerechte, die Verletzung/Erkrankung berücksichtigende Hilfe beim Ein- und Aussteigen notwendig sind.

9

Der Beklagte hat die Zustimmung zur Klageänderung nicht erteilt und beantragt,

10

die Ursprungsklage abzuweisen,

11

hilfsweise,

12

die nunmehr geänderte Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte ist zunächst der Ansicht, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, der Ursprungsantrag sei viel zu unspezifiziert. Darüber hinaus meint sie, die Klage sei unbegründet, da kein betreuungsbedürftiger Transport vorgelegen habe und auch keine Anzeichen für eine Betreuungsbedürftigkeit erkennbar gewesen seien. Der Patient habe zum Zeitpunkt der Übergabe weder einer medizinisch-fachlichen Betreuung bedurft, noch habe es einen zentralvenösen Katheter gegeben sowie eine Redondrainage. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Patient M einen Dekubitus am Rücken und am Steiß gehabt haben soll.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Zunächst kann dahinstehen, ob der Antrag der Ursprungsklage nicht ausreichend spezifiziert ist, denn insoweit hat die Klägerin ihren Antrag angepasst und mit Schriftsatz vom 25.05.2010 ausreichend spezifizierte Anträge gestellt. Dies wird vom Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt. Soweit er die Zustimmung zu einer Klageänderung verweigert, bleibt festzuhalten, dass es schon fraglich ist, ob in der Konkretisierung der Anträge überhaupt eine Klageänderung gesehen werden kann. Aber selbst wenn dies der Fall ist – wozu die Kammer neigt, da durch die Formulierungen zu a) und b) besondere Situationen beschrieben werden, in denen der Beklagte einen Transport unterlassen soll – ist sie als sachdienlich zuzulassen. Denn der bisherige Sach- und Streitstand war auch unter Berücksichtigung der neuen Anträge vollständig verwertbar, da die neuen Anträge sich an der bisherigen Sachver- haltsschilderung und den darin enthaltenen Gegebenheiten orientierten. Somit konnte durch die Klageänderung ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden.

18

Allerdings ist die Klage im Ergebnis unbegründet, da ein wettbewerbswidriger Transport durch den Beklagten nicht festgestellt werden kann. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Transport des Patienten M durch den Beklagten von Ärzten bewusst und gewollt angeordnet worden ist. Selbst wenn diese Anordnung bei näherer Überprüfung sich als nicht zutreffend erweisen sollte, ist dies dem Beklagten nicht anzulasten, da er sich auf derartige Anordnungen verlassen darf.

19

Wie der Zustand des Patienten M am 05.08.2009 im Einzelnen war, ist durch die Kammer nicht mehr in letzter Konsequenz aufgeklärt worden. Fest steht nach der Beweisaufnahme, dass der Patient M einen zentralvenösen Katheter hatte, über den aber auch Ambulanzpatienten verfügen. Dies hat der Zeuge Dr. H bestätigt, da er sich daran erinnerte, dass der Patient über diesen Katheter auch dialysiert wurde. Die Kammer geht auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. H auch davon aus, dass der Patient am 05.08.2009 zumindest einen noch nicht völlig abgeheilten Dekubitus hatte. Denn der Zeuge hat dazu angegeben, dass nach seinen Unterlagen – er hatte persönlich weder einen Dekubitus noch eine Redondrainage gesehen – der Patient M am 29.07.2008 im C wegen eines Dekubitus 4. Grades operiert worden war. Ob zu diesem Zeitpunkt noch eine Wunddrainage gelegt war, hat die Kammer nicht weiter aufgeklärt.

20

Denn der Zeuge Dr. H hat bestätigt, dass bei ihm in der Praxis entgegen den Anordnungen zu den bisherigen Transporten für den streitgegenständlichen Transport am 07.08.2010 ein Transportschein für den Beklagten ausgestellt worden ist. Das ergibt sich auch aus dem vorlegten Transportschein (Bl. 107 d. A.), in dem als Transportart "ESBO Liegendmietwagen" vermerkt worden ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Transportschein erst am 07.09.2009 ausgestellt worden ist, während der Transport bereits einen Monat früher war, hat der Zeuge Dr. H dazu angegeben, dass die Transportscheine zumeist nachträglich für den davorliegenden Monat ausgestellt werden, allerdings hat der Zeuge auch bestätigt, dass die Anordnung für den Transport am 07.08.2009 durch den Beklagten mittels eines Liegendmietwagens in seiner Praxis von Ärzten angeordnet wurde. Von daher steht nach der Beweisaufnahme fest, dass ein Arzt aus der Praxis des Zeugen Dr. H in Abweichung von den bisherigen Transporten für den Transport am 07.08.2009 einen Liegendmietwagen des Beklagten für den Zeugen M anordnete.

21

Nach der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wahl des Transportmittels durch einen Arzt der Praxis Dr. H für den 07.08.2009 gewollt und überlegt war. Der Zeuge Dr. H hat dazu nämlich angegeben, dass der Patient M beim ersten Mal durch die Feuerwehr bei ihnen angeliefert worden sei, später sei stets der Transport vom C zur Dialyse Dr. H und zurück durch die Klägerin erfolgt, entsprechendes sei angeordnet worden, aber abweichend davon habe man für den 07.08.2009 den Beklagten mit dem Transport des Patienten in einem Mietliegendwagen beauftragt. Nach den Angaben des Zeugen lag dies daran, dass der Patient eine Infektion hatte, die gegen verschiedene Antibiotika resistent war, wenn es sich auch nicht um MRSA gehandelt habe. So sei er im Krankenhaus teilweise isoliert worden. Wenn es auch nicht nötig gewesen wäre, sei es bei ihm in der Praxis üblich, trotzdem einen speziellen Krankentransport anzuordnen und auch die Dialyse speziell durchzuführen. Der Zeuge Dr. H hielt es für gut möglich, dass nach Aufhebung der Isolierung des Patienten M im Krankenhaus die Transportabänderung betroffen worden ist. Er hat aber auf jeden Fall darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, welches Transportmittel gewählt werde, von allen Ärzten seiner Praxis als schwerwiegend angesehen und deswegen bewusst und gezielt ein Transportmittel ausgewählt werde.

22

Nach alledem steht fest, dass entweder der Zeuge Dr. H selbst – was er nicht ausschloss – oder einer seiner Ärzte in Kenntnis des Zustands des Patienten M und in Abänderung der bisherigen Transportaufträge für den 07.08.2009 einen Transport durch den Beklagten mit einem Mietliegewagen anordnete. Wenn daher eine derartige bewusste und gewollte Anordnung von Ärzten getroffen wird, kann es von dem beauftragten Transportunternehmen nicht verlangt werden, dies von sich aus zu überprüfen. Insoweit darf sich das Unternehmen auf das bessere Wissen und die Entscheidung der anordnenden Ärzte verlassen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Patient M auf der Trage nicht transportabel gewesen wäre. Nach den Angaben der Klägerin haben die Mitarbeiter des Beklagten den Zeugen M auf einer Trage aus dem Fahrzeug geholt und in die Klinik des Zeugen Dr. H verbracht. Wenn der Zeuge Dr. H auch eingeräumt hat, dass ein besonderer Transport möglicherweise sinnvoll gewesen wäre, war offenkundig ein Transport auf einer Trage möglich. Dass der spätere Herz-Kreislaufstill- stand des Patienten M ursächlich mit dem Transport in einem Liegendmiet- wagen statt in einem Krankenwagen zusammenhängt, lässt sich nicht feststellen. Nach den Angaben des Zeugen Dr. H lässt sich nur festhalten, dass die von ihm festgestellte Schnappatmung des Patienten M beim Hereinfahren der Trage in die Dialysestation aufgetreten ist. Von daher kann auch nicht festgestellt werden, dass wegen Auftretens der Schnappatmung der Transport in einem Krankentransportwagen besser geeignet gewesen wäre, zumal das Auftreten der Schnappatmung sowie des anschließenden Herz-Kreislaufversagens nicht vorhersehbar war und daher bei der Anordnung des Transportmittels keine Berücksichtigung finden konnte.

23

Der Einwand der Klägerin, dass ausweislich der S. 3 der Mitteilung der Stadt C1 vom 12.02.2009, die nach den Angaben der Klägerin auch dem Beklagten zugegangen sein soll, im Falle der Verordnung eines anderen Transportmittels, obwohl nach den Feststellungen des Transporteurs eine fachliche Betreuung oder Einrichtung eines Krankentransportwagens erforderlich sein sollten, Rücksprache mit dem verordnenden Arzt gehalten werden muss, bleibt festzuhalten, dass derartige Feststellungen offenkundig vom Beklagten und seinen Mitarbeitern nicht getroffen wurden. So kann nicht festgestellt werden, dass Atembeschwerden bereits bei Beginn des Transports vorlagen, das Vorliegen eines Dekubitus oder einer Wunddrainage war offenbar noch nicht einmal für den fachkundigen Zeugen Dr. H ohne weiteres sichtbar. Soweit ein Katheter vorhanden war, hat der Zeuge Dr. H angegeben, dass auch Ambulanzpatienten einen derartigen Katheter für die Dialyse tragen. Von daher bleibt festzuhalten, dass Anhaltspunkte, die dem Beklagten bzw. seinen Mitarbeitern Veranlassung gegeben hätten, die Anordnung des Transportmittels zu hinterfragen, nicht festgestellt werden können. Im Übrigen hätten sie bei Nachfrage gemäß den Angaben des Zeugen Dr. H nur erfahren, dass der Transport bewusst in Abänderung der bisherigen Transporte durch einen Arzt angeordnet worden war.

24

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass sich der Beklagte auf die getroffene Anordnung verlassen durfte, und deswegen nicht wettbewerbswidrig handelte, als er den Patienten M am 07.08.2009 transportierte.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.