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Landgericht Bochum·14 O 196/10·16.02.2011

Versäumnisurteil: Unterlassung irreführender Fernabsatzwerbung im Internet

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Fernabsatzrecht/InternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erwirkte im Versäumnisurteil die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung mehrerer irreführender Internet-Fernabsatzpraktiken und zur Zahlung von 387,90 € zzgl. Zinsen. Streitgegenstand waren u. a. irreführende ISO-Angaben, fehlende Belehrungen zu Vertragsabschluss und Vertragstextspeicherung, Rücksendekostenklauseln sowie unklare Garantieangaben. Das Landgericht sah in diesen Angaben Verbraucher‑informationspflichten verletzt und gewährte den Unterlassungs- und Zahlungsanspruch.

Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanspruch der Klägerin im Versäumnisurteil in vollem Umfang stattgegeben (Unterlassungspflichten und Zahlung von 387,90 € nebst Zinsen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassungsansprüche wegen irreführender Werbung bestehen, wenn Unternehmer im Fernabsatz unwahre oder geeignet irrezuführende Angaben über Zertifizierungen (z.B. ISO) macht.

2

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die technischen Schritte zum Vertragsschluss zu belehren; das Unterlassen begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

3

Der Unternehmer hat darüber zu informieren, ob und wie der Vertragstext gespeichert wird und dem Verbraucher zugänglich ist; die Nichtinformation ist rechtswidrig.

4

Klauseln, die dem Verbraucher pauschal die Rücksendekosten auferlegen, sind ohne ausdrückliche und wirksame Vereinbarung unzulässig bzw. begründen einen Unterlassungsanspruch.

5

Werbung mit einer Garantie muss Art und Umfang der Garantie erkennen lassen und klarstellen, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte hiervon unberührt bleiben; sonst ist die Werbung irreführend.

Tenor

Versäumnisurteil

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge im Internet über f anzubahnen und dabei

a) mit einer DIN INSO Zertifizierung von Waren zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: "Alle von uns angebotenen Artikel werden nach ISO-NORM 9001:2000 / EN-ISO 9001 gefertigt",

b) nicht selbst über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss bei f führen, zu belehren;

c) nicht zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von ihm als Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;

d) bei f sich die Nichtverfügbarkeit der Ware vorzubehalten, wenn dies geschieht wie folgt: "Im Falle von Vorkassebestellungen nimmt B keine Reservierung der bestellten Waren bis zum Zahlungseingang für den Kunden vor. Sollte es in diesem Zusammenhang zu Verzögerungen bei der Auslieferung kommen, z. B. weil die bestellte Ware zwischenzeitlich abverkauft ist und neu bestellt werden muss, wird B den Kunden umgehend hierüber informieren";

e) die Klausel: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei", zu verwenden, ohne eine entsprechende Kostentragung zu vereinbaren;

sämtlich wie geschehen im Angebot mit der Artikel-Nr. #

f) mit einer Garantie zu werden, ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden und ohne dabei Angaben zur Art der gewährten Garantie zu machen, wenn dies geschieht wie folgt: "Schalldämpfer ab Kat. neu mit 24 Monaten Garantie",

wie geschehen in dem Angebot mit der Artikel-Nr. #.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.