Unterlassungsverbot wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlender Informationen auf eBay
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte einen Unterlassungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin wegen unvollständiger Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen über die Auktionsplattform eBay. Streitgegenstand waren eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn und das Nichtübermitteln von Vertragsbestimmungen/AGB in Textform bis zur Lieferung. Das Landgericht Bochum gab den Unterlassungsantrag statt und untersagte die beanstandeten Verhaltensweisen mit Androhung hoher Ordnungsgelder und Ersatzordnungshaft, da die Informationspflichten nach §§ 312c, 312e BGB i.V.m. BGB-InfoV nicht erfüllt wurden.
Ausgang: Unterlassungsantrag wegen unvollständiger Widerrufsbelehrung und fehlender Informationsübermittlung auf eBay vom LG Bochum stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern beginnt die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung in Textform und nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger, insbesondere wenn die sonstigen Informationspflichten nach §§ 312c, 312e BGB i.V.m. BGB-InfoV nicht erfüllt sind.
Erteilt der Unternehmer dem Verbraucher nach Vertragsschluss keine in Textform niedergelegten Informationen über Widerrufs- oder Rückgaberechte, Bedingungen und die Rechtsfolgen, ist eine abweichende Widerrufsbelehrung, die einen früheren Fristbeginn behauptet, unzulässig.
Bei Warenlieferungen über Online-Marktplätze sind dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB sowie die nach Art. 246 EGBGB/BGB-InfoV vorgeschriebenen Informationen in Textform mitzuteilen; das Unterlassen begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Verbraucherinformationen kann gerichtlich mit Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft durchgesetzt werden.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Fitnessartikel mit privaten Endverbrauchern
1. auf der Auktionsplattform eBay über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.“,
wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung gestellt werden, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer 320298721237 geschehen.
2.
über den Onlinemarktplatz eBay dem Verbraucher bei Warenlieferungen nach Vertragsschluss nicht die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher in Textform mitzuteilen, wie bei dem Testkauf über den Artikel mit der Artikelnummer 320298721237 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 € festgesetzt.