Frachtlohnklage nach LKW-Gestellungsvertrag wegen Aufrechnung und Vertragsstrafen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Frachtlohn aus einem Vertrag über die Gestellung von Zugmaschine, Auflieger und Fahrer. Streitpunkt waren das Zustandekommen und der Inhalt des Vertrags sowie die Richtigkeit der Abrechnungen und die von der Beklagten erklärte Aufrechnung. Das LG bejahte einen wirksamen Vertragsschluss und hielt Teile der Klage mangels substantiierten Vortrags für unschlüssig. Etwaige Forderungen seien zudem durch Zahlungen und Aufrechnung u.a. mit Frachtsatzoptimierung, Palettenersatz, Vertragsstrafe wegen Nichtgestellung und Vertragsstrafe aus einer Mindestlohn-Freistellungsvereinbarung erloschen.
Ausgang: Zahlungsklage auf restlichen Frachtlohn wegen Unschlüssigkeit sowie Erlöschens durch Zahlung und Aufrechnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Partei einen von der Gegenseite geänderten Vertragsentwurf im kaufmännischen Verkehr durch Rücksendung und tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an, kann hierin eine konkludente Bestätigung des Vertrags in der zuletzt übersandten Fassung liegen.
Bestreitet der Schuldner die Höhe einer Rechnung substantiiert und legt eine nachvollziehbare Alternativberechnung vor, muss der Gläubiger für den Mehrbetrag konkret vortragen und Beweis anbieten; unterbleibt dies, ist die Klage insoweit unschlüssig.
Eine vertraglich vereinbarte Abrechnungsgrundlage ist maßgeblich, solange die Parteien sie vereinbart und praktiziert haben; der nachträgliche Einwand, das System sei „veraltet“, ersetzt keinen substantiellen Vortrag zur Unrichtigkeit der Abrechnung.
Eine vertragliche Pauschale für den Schaden wegen Nichtgestellung eines vereinbarten Transportmittels ist durchsetzbar, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht dargelegt ist und die Pauschale der Höhe nach nicht substantiiert angegriffen wird.
Verlangt eine Freistellungsvereinbarung zur Mindestlohn-Compliance die fristgerechte Vorlage bestimmter Bescheinigungen und ist hierfür eine Vertragsstrafe vereinbart, kann deren Verwirkung bei schuldhafter Verzögerung zur Aufrechnung gegen Frachtlohnforderungen führen; bis zur Vorlage kann Fälligkeit vertraglich hinausgeschoben sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nach telefonischen Kontakten übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 30.07.2015 einen Vertragsentwurf für die Gestellung einer Zugmaschine nebst Auflieger und Fahrer zu ihrer Disposition für die Durchführung von Inlandstransporten. Die Beklagte nahm Korrekturen vor, unterzeichnete den Vertragsentwurf unter dem 12.08.2015 und sandte ihn zurück. Die Beklagte nahm auch noch Veränderungen vor und sandte die Vereinbarung am 20.08.2015 an die Klägerin (Blatt 69 ff. der Akten). Diese nahm am 14.09.2015 ihre Tätigkeit auf.
Bereits am 14.08.2015 unterzeichnete die Klägerin eine Freistellungsvereinbarung im Innenverhältnis aufgrund der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (Blatt 72 ff. der Akten). Am 29.10.2015 schlossen die Parteien für einen Transport eine Sonder- Pauschalvereinbarung für einen Transport. Schließlich teilte die Klägerin am 02.11.2015 per E-Mail mit, dass sie als einheitliche Abrechnungsgrundlage für gefahrene Voll-Kilometer einen Betrag von 1,175 Euro inklusive Maut und für gefahrene Leer-Kilometer einen Betrag von 1,155 Euro inklusive Maut abrechnen wolle. Am nächsten Tag, den 03.11.2015, übersandte sie eine von ihr überarbeitete Abrechnungshilfe, die die Beklagte ihr zur Verfügung gestellt hatte. Mit Schreiben vom 05.11.2015 (Blatt 83 der Akten) bat die Beklagte, die vereinbarten Konditionen einzuhalten. Mit Schreiben vom 10.11.2015 (Blatt 25 der Akten) zog die Klägerin mit sofortiger Wirkung ihr Fahrzeug nebst eingesetztem Fahrer zurück und wies darauf hin, dass kein gültiger Vertrag vorliege und die mündlich vereinbarten Konditionen nicht eingehalten worden seien. In der Folgezeit stellte sie diverse Frachtrechnungen sowie eine Rechnung über 68 Euro-Paletten inklusive Umsatzsteuer (Blatt 26 der Akten) und mahnte die offenen Rechnungen unter dem 18.12.2015 und 25.01.2016 (Blatt 34 ff. der Akten) an. Die Beklagte, die sich unter dem 10.11.2015 und 11.11.2015 gegen den Abzug des LKW nebst Fahrer gewandt hatte, verlangte die vereinbarte Erklärung im Hinblick auf den Mindestlohn und wies darauf hin, dass der unberechtigte Abzug erhebliche Schadensersatzansprüche nach sich zöge, mit denen die Aufrechnung erklärt werde. Mit Schreiben vom 05.09.2016 (Blatt 87 f. der Akten) übersandte die Beklagte eine Bescheinigung über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sowie eine Bescheinigung der Steuerberaterin und forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2016 die Beklagte zur Zahlung der offenstehenden Rechnungen auf. Unter dem 13.09.2016 erhob sie Klage im Hinblick auf die offenen Frachtrechnungen. Vor Zustellung der Klage teilte die Beklagte am 16.09.2016 mit, dass nach Übersendung der Mindestlohnerklärungen Fälligkeit gemäß der Freistellungsvereinbarung eingetreten sei, wies allerdings jegliche Zahlungsansprüche zurück, da anerkannte Forderungen durch Aufrechnung und Erfüllung erloschen seien. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche für ihre Leistungen zwischen dem 14.09.2015 und 10.11.2015, die mit Rechnungen vom 05.10.2015 bis 25.11.2015 in Rechnung gestellt worden waren, geltend, abzüglich geleisteter Zahlungen.
Die Beklagte hat am 20.09.2016 einen Betrag von 656,41 Euro gezahlt, insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zahlungsansprüche stünden ihr zu, denn sie habe die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Allerdings habe sich die Beklagte nicht an die Absprachen gehalten, nach denen die Tour am Montag nahe des Sitzes der Klägerin bzw. des Wohnsitzes des geplanten Fahrers in Gransee beginnen und dort auch am Freitag enden sollte, da sie nicht bereit gewesen sei, Kosten für nicht berechenbare Leerfahrten am Montag oder Freitag über eine kurze Entfernung hinaus zu tragen. Außerdem habe der eingesetzte Fahrer die nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen 45 Stunden Ruhezeit bei sich zu Hause in Gransee verbringen können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe darauf hingewiesen, dass er regelmäßig Touren nach Neuruppin habe, so dass diese Bedingung erfüllt werden könne. Es sei dann zur Übersendung des Vertragsentwurfes gekommen, den sie unterzeichnet zurückgesandt habe. Da die Beklagte erneut Änderungen an diesem Exemplar vorgenommen habe, handele es sich um ein neues Angebot, das sie – die Klägerin – niemals angenommen habe. Am 14.09.2015 habe sie dann das Fahrzeug mit dem Fahrer zur Verfügung gestellt. Allerdings sei schon die erste Beladestelle nicht nahe der Niederlassung der Klägerin gelegen, ebenso wenig die erste Entladestelle am Freitag. Es sei dann zu Telefonaten gekommen, in denen sich der Geschäftsführer der Klägerin darüber beschwert habe, es sei Besserung versprochen worden. Es habe keine durchgeplanten Wochen oder feste Kunden gegeben, es seien Einzelaufträge disponiert worden, teilweise auch sehr kurzfristig während einer Tour. Ihrem Fahrer sei auch regelmäßig mittwochs mitgeteilt worden, dass noch nicht bekannt sei, ob er am Freitag eine Tour mit einer Entladestelle nahe Berlin erhalte. Am 29.10.2015 habe man bezüglich einer Tour einen Pauschalpreis vereinbart, sie – die Klägerin – habe sich dabei unter Druck gesetzt, geradezu erpresst gefühlt und zugestimmt. Auch in der Folgezeit sei diese Vereinbarung nicht eingehalten worden. Als am Montag, dem 09.11.2015 die Beladung in Hannover erfolgen sollte, sei sie gezwungen gewesen, die Vertragsbeziehung zu beenden. Ihre Rechnungen vom 21.09.2015 und 25.09.2015 seien ausgeglichen worden, die Rechnungen vom 05.10.2015 und 20.10.2015 teilweise, so dass noch die geltend gemachte Restforderung trotz Mahnung offenstehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 16.535,65 Euro nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
in Höhe eines Betrages von 2.589,68 Euro seit dem 19.11.2015
in Höhe eines Betrages von 3.387,16 Euro seit dem 26.11.2015
in Höhe eines Betrages von 2.248,66 Euro seit dem 04.12.2015,
in Höhe eines Betrages von 2.192,72 Euro seit dem 11.12.2015,
in Höhe eines Betrages von 3.082,62 Euro seit dem 22.11.2015,
in Höhe eines Betrages von 3.659,92 Euro seit dem 27.12.2015,
in Höhe eines Betrages von 927,76 Euro seit dem 01.01.2016,
in Höhe eines Betrages von 1.011,50 Euro seit dem 09.01.2016,
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 Euro
weitere 320,00 Euro Verzugspauschale,
sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Forderung der Klägerin bestehe nicht, da die Rechnungen teilweise fehlerhaft und im Übrigen die berechtigten Ansprüche durch Zahlung und Aufrechnung erloschen seien. Sie ist der Ansicht, zwischen ihnen sei wirksam am 12./20.08.2015 ein Vertrag geschlossen worden, dieser sei auch gelebt worden. Zudem habe die Klägerin das abgeänderte Vertragsexemplar an sie – die Beklagte – per Fax zurückgesandt. Nach Ziffer 10 dieses Vertrages sei festgehalten, dass keinerlei mündliche Nebenabreden bestünden. So sei es insbesondere unzutreffend, dass der Beginn der Tour am Montag und das Ende derselben am Freitag in der Nähe des Wohnsitzes des Fahrers oder der Niederlassung der Klägerin disponiert werden sollte. Eine derartige Zusage habe es nicht gegeben. Es habe auch keinen Grund für eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben. Deshalb habe sie ihren Nichtgestellungsschaden mit Rechnung vom 02.12.215 für den Zeitraum vom 14.11.2015 bis zum Vertragsende am 13.04.2016 unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Schadenspauschale von 80,00 Euro je Tag berechnet. Dabei sei allerdings die Berechnung zu hoch ausgefallen, da die Samstage mit einbezogen worden seien, tatsächlich betrage der geltend zu machende Schadensersatzbetrag 8.720,00 Euro. Weiter stünde der Klägerin aus der vertraglich vereinbarten Frachtsatzoptimierung ein Betrag von 2.245,73 Euro zu, die Klägerin sei durchgängig im Fernverkehr eingesetzt worden. Da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung unter Fristsetzung im November 2015 erst im September 2016 die geschuldete Mindestlohngesetz-Erklärung eingereicht habe, seien die geforderten Frachtlöhne gemäß der getroffenen Zusatzvereinbarung nicht fällig geworden, zudem stünde ihr eine 5-prozentiges Vertragsstrafe zu. Wegen nicht getauschter Paletten seien 3 Kostenrechnungen im Oktober und November 2015 erstellt worden. Mit diesen Forderungen erklärt die Beklagte erneut die Aufrechnung und hilfsweise die Aufrechnung mit den außergerichtlich entstandenen Kosten durch Inanspruchnahme des Unterzeichners für die Forderung der Mindestlohngesetz-Erklärungen. Die Rechnungen Nummer #, # und # seien fehlerhaft, eine Berechnung nach den vertraglich vereinbarten Grundlagen führe zu einem Gesamtanspruch von 6.194,81 Euro. Die Rechnung Nummer # sei nicht nachvollziehbar und sei auch schon vorprozessual nicht erläutert worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung ausstehenden Frachtlohns gegen die Beklagte, denn sämtliche Ansprüche sind durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist von einem wirksamen Vertragsverhältnis auf der Basis des von beiden Parteien unterzeichneten und als Anlage B 1 (Blatt 69 ff. der Akten) von der Beklagten vorgelegten Textes auszugehen. Insoweit ist es zunächst einmal zutreffend, dass die Klägerin nach handschriftlicher Korrektur unterzeichnete und der Beklagten dieses unterzeichnete Exemplar übersandte. Da diese allerdings nicht dasselbe Exemplar unterzeichnete, sondern weitere handschriftliche Korrekturen vornahm, wenn sie auch teilweise zu Gunsten der Klägerin sind, handelt es sich hierbei um ein erneutes Angebot. Allerdings hat die Klägerin dieses abgeänderte Vertragsexemplar unstreitig per Fax an die Beklagte retourniert, auch in der mündlichen Verhandlung ist dies nicht streitig geworden, so dass ein derartiges Verhalten im kaufmännischen Verkehr nur als Bestätigung aufgefasst werden kann. Darauf kommt es aber gar nicht entscheidend an, denn tatsächlich ist der Vertrag entgegen den Bekundungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin auch „gelebt“ worden. So hat sie zu dem vertraglich vereinbarten Termin, dem 14.09.2015, und von da an über einige Wochen ihren LKW mit Fahrer zur Disposition der Beklagten zur Verfügung gestellt, was sie, wenn kein Vertragsschluss vorgelegen hätte, nicht getan hätte. Damit hat sie den Vertrag in seiner letzten, ihr unstreitig übersandten Form, bestätigt. Hinzu kommt, dass sie auch die Abrechnung auf der Basis der vertraglichen Vereinbarung – jedenfalls zunächst – erteilte, und erst Anfang November 2015 die Abrechnungshilfen der Beklagten, die auf der vertraglichen Abrechnungsbasis Map & Guide prof. 2011 erstellt worden waren, korrigierte und und eine Nachberechnung wünschte. Dabei übernahm sie für die Last-Kilometer eine Vergütung zuzüglich LKW-Maut, die durch die Änderungen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin abgeändert worden war. Außerdem hat die Klägerin auch die Zusatzvereinbarung im Hinblick auf die Freistellung im Innenverhältnis aufgrund des Mindestlohngesetzes unterzeichnet und schließlich – wenn auch mit fast 1-jähriger Verspätung – auf Forderung der Beklagten hin entsprechende Erklärungen übersandt. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Klägerin offenkundig von einer vertraglichen Bindung auf der Basis des beiderseits korrigierten Vertragsentwurfs ausging und mit ihren Handlungen diesen Vertragsabschluss bestätigte.
Soweit die Klägerin mir vorliegender Klage die von ihr durchgeführte Leistungen Lohn geltend macht, steht ihr diese Vergütung unstreitig dem Grunde nach zu. Allerdings ist die Klägerin für ihre Forderungen darlegungs- und beweispflichtig, dieser Darlegungslast ist sie zunächst durch Vorlage der Rechnungen nachgekommen. Soweit allerdings mit der Klageerwiderung die Höhe der Rechnungen Nummer #, # und # der Höhe nach reduziert wurden, wäre sie für den Mehrbetrag darlegungs- und beweispflichtig, zumal die Beklagte durch Vorlage einer Routensaldierung ihre Kürzung nachvollziehbar belegt hat. Diesem Vortrag in der Klageerwiderung ist die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung ist dazu kein substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit die Klägerin insoweit Schriftsatzfrist verlangt hat, bleibt festzuhalten, dass seit Erhalt der Klageerwiderung vom 11.11.2016 genügend Zeit verblieben wäre, um dazu Stellung zu nehmen, zumal diese Kürzungen bereits im Schriftsatz vom 16.09.2016 enthalten sind, so dass die Klägerin genügend Zeit hatte, dazu zu erwidern. Der Einwand in der mündlichen Verhandlung, das vereinbarte System Map & Guide prof. 2011 sei vollständig veraltet und daher nicht mehr einsetzbar, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat die Klägerin offenbar zu Beginn auf der Basis dieses ihrer Auffassung nach unbrauchbaren Systems abgerechnet, zum anderen ist dieses System vereinbart worden, ohne dass die Klägern dazu irgendwelche Vorbehalte erklärt hätte. Von daher sind diese Einwendungen unerheblich. Auch im Hinblick auf die Rechnung # für 68 Euro-Paletten á 12,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer fehlt es an jeder Darlegung, wann und woraus dieser Anspruch entstanden sein könnte. Auch darauf hat die Beklagte nicht nur erst mit Klageerwiderung, sondern schon mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hingewiesen und ausgeführt, dass diese Rechnung gar nicht nachvollzogen werden könnte. Daher ist die Klageforderung, soweit sie nicht von der Beklagten akzeptiert worden ist (16.613,03 Euro), unschlüssig.
Diese Forderung ist letztlich durch Aufrechnung und Zahlung erloschen. Die Rechnungen # und # in Höhe von insgesamt 4.441,38 Euro ist zum einen durch die auch in der Klageschrift aufgeführten Zahlung von 947,65 Euro in dieser Höhe erloschen. Im Übrigen stehen der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Ansprüche in der geltend gemachten Höhe zu. So hat die Beklagte zunächst einen Anspruch in Höhe von 2.245,73 Euro gemäß Rechnung vom 18.11.2015 wegen der Forderung aus Frachtsatzoptimierung geltend gemacht. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages zwischen den Parteien ist eine derartige Frachtsatzoptimierung vorgesehen, wenn eine durchgehende Beauftragung ausschließlich im Fernverkehr vorliegt und die Quote derartiger Anschlusstouren wenigstens 80 % der abgerechneten Touren beträgt. Diese Regelung hat auch die Klägerin nicht abgeändert, sie ist so zwischen den Parteien vereinbart. Dass der LKW der Klägerin fast ausnahmslos im Fernverkehr eingesetzt wurde, hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16.09.2016 dargelegt und mit der Klageerwiderung wiederholt. Gleichwohl ist dies seitens der Klägerin nicht angegriffen worden, auch in der mündlichen Verhandlung sind dazu keine abweichenden Angaben gemacht worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin möglicherweise dieses länger bekannte Vorbringen streitig stellen wollte, ist dies unerheblich, da der Klägerin die Beauftragungen sämtlich bekannt sind und sie daher konkret und substantiiert bestreiten könnte. Die Berechnung dieser Frachtsatzoptimierung folgt den vertraglichen Regelungen und ist auch der Höhe nach nicht beanstandet, so dass der Anspruch besteht.
Weiter hat die Beklagte einen aufrechenbaren Anspruch in Höhe von 1.196,00 Euro und 52,00 Euro (Blatt 99 ff. der Akten) wegen nicht getauschter Paletten. Unter Vorlage des Palettenkontos (Seite 10 der Klageerwiderung - Blatt 60 der Akten-) hat sie substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum vom 11.09.2015 bis zum 25.09.2015 ein Fehlbestand von 4 Paletten und im Zeitraum vom 28.09.2015 bis 15.10.2015 von 92 Paletten an den Beladestellen entstanden ist. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sind diese mit 13,00 Euro je Palette zu berechnen, so dass sich die geltend gemachten Forderungen ergeben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, diese Regelung sei unwirksam, und dazu behauptet hat, der Preis von 13,00 Euro pro Palette sei um ein Vielfaches überhöht, entspricht dies zum einen nicht den in anderen Verfahren üblicherweise geltend gemachten Beträgen. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst für angeblich angelieferte Paletten einen Betrag von 12,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer geltend macht, so dass ihre Behauptung, der Preis sei absolut unüblich, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist diese Klausel auch nicht zu beanstanden, da nicht das gesamte Tauschrisiko auf die Klägerin überlagert wird, sondern die Klägerin lediglich an den Ladestellen zum Tausch verpflichtet ist.
Soweit der Klägerin weiter aus den Rechnungen #, #, #, # und # ein Betrag von 12.170,71 Euro zusteht, ist auch dieser Betrag durch Aufrechnung und Zahlung erloschen. Unstreitig hat die Klägerin vorprozessual auf die Rechnung 1192 einen Betrag von 1.616,72 Euro erhalten. Weitergehend ist die Forderung durch Zahlung vom 20.09.2016 in Höhe von 656,41 Euro unstreitig erloschen, insoweit haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Weiter stehen der Klägerin als aufrechenbarer Betrag 234,00 Euro wegen nicht getauschter 18 Euro-Paletten zu. Auch insoweit hat die Beklagte durch Vorlage des Palettenkontos nachgewiesen, dass im Zeitraum vom 16.10.2015 bis zum 04.11.2015 18 Paletten an den Ladestellen nicht getauscht wurden. Dazu hat die Klägerin nicht erwidert, so dass dieser Vortrag als unstreitig anzusehen ist. Soweit in der mündlichen Verhandlung pauschal behauptet wurde, eine Neuberechnung würde ergeben, dass das alles nicht stimme, ist dies unsubstantiiert.
Weiter hat die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 8.720,00 Euro Vertragsstrafe wegen Nichtgestellung des LKW. Denn entgegen den Angaben der Klägerin war sie zur fristlosten Kündigung nicht berechtigt. Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass zwischen den Parteien die Abrede bestand, dass die Tour am Montag nahe des Wohnsitzes des Fahrers oder der Niederlassung der Klägerin beginnen und dort am Freitag auch enden sollte. Eine solche angebliche Vereinbarung findet sich nicht in den schriftlichen Unterlagen. Dabei hätte es nahgelegen, dass die Klägerin eine für sie derartig wichtige Klausel in den Vertragsentwurf aufgenommen hätte. Weiter spricht dagegen, dass zwar unsubstantiiert behauptet wird, man habe sich immer wieder wegen Nichteinhaltung dieser Vereinbarung beschwert, allerdings keinerlei schriftliche Abmahnungen oder Beschwerden vorgelegt werden. Dabei hat die Klägerin durchaus zu einigen Positionen geschrieben, so auch am 05.11.2015, als sie die Vergütungshöhe angepasst wissen wollte. Zudem steht im Vertrag, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden, selbst diesen Satz hat die Klägerin nicht gestrichen. Insgesamt spricht daher nichts für den Vortrag der Klägerin.
Darauf kommt es aber gar nicht entscheidend an, denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist diese Vereinbarung von Anfang an nicht eingehalten worden. Wenn daher diese Vereinbarung getroffen worden wäre, sie aber gleichwohl ab Mitte September von der Beklagten nicht eingehalten worden ist, hätte es nahegelegen, das Vertragsverhältnis angesichts der nunmehr behaupteten Unauskömmlichkeit bereits kurz nach Beginn des Vertragsverhältnisses zu beenden, als die Kündigungsfrist für den ersten Monat noch lief. Von daher hatte die Klägerin selbst dann, wenn die Beklagte diese Vereinbarung des sitznahen Tourenbeginns und Tourenendes nicht eingehalten hätte, am 10.11.2015 keinen außerordentlichen Kündigungsgrund mehr. Von daher steht ihr der vertraglich vereinbarte und von der Klägerin selbst auch nicht abgeänderte Betrag von 80,00 Euro pro Nichtgestellungstag zu. Soweit die Klägerin zunächst 10.320,00 Euro in Rechnung gestellt hat, ist diese Rechnung nach den eigenen Bekundungen der Beklagten unzutreffend, da versehentlich Samstage mit eingerechnet wurden. Insoweit ist eine Korrektur erfolgt, die Beklagte macht nunmehr noch einen Betrag von 8.720,00 Euro geltend, die diesbezügliche Berechnung ist weder angegriffen noch zu beanstanden.
Auch im Hinblick auf die verbleibenden 953,59 Euro steht der Beklagten ein aufrechenbarer Anspruch zu. Im Hinblick auf das Mindestlohngesetz haben die Parteien eine Freistellungsvereinbarung getroffen. Unter Ziffer 5 ist geregelt, dass die Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte eine Bescheinigung im Original übermitteln muss. Diese Regelung hat die Klägerin selbst abgeändert, ebenso den Vertragsstrafensatz von 10 % auf 5 %. Dagegen sind auch in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben worden. Die Beklagte hat im November nach Abzug des LKW durch die Klägerin diese am 11.11.2015 (Blatt 86 der Akten) zur Vorlage dieser Bescheinigungen angefordert. Gleichwohl ist die Klägerin dem nicht nachgekommen, sondern hat erst im September die entsprechenden Erklärungen übermittelt, so dass sie nach Ablauf der Frist am 16.11.2015 sich damit in Verzug befand. Die Höhe der berechneten Vertragsstrafe ist weder angegriffen noch zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage abzuweisen, auch die weitergehenden Nebenforderungen der Klägerin bestanden nicht, da bis zur Übersendung der Mindestlohnerklärungen die Frachtlohnforderungen vereinbarungsgemäß nicht fällig waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.