Unterlassungsverfügung wegen irreführender Fernabsatzangaben und falscher E‑Zertifizierung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht untersagt dem Antragsgegner, auf der Plattform f als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge für Autoersatzteile anzubahnen, wenn er nicht über den Vertragsschluss informiert, den Beginn der Widerrufsfrist falsch darstellt oder mit einer nicht vorhandenen E‑Zertifizierung wirbt. Die Verfügung wird mit Ordnungsgeld bis 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monaten durchgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten; Streitwert 15.000 €.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Anbieter wegen unzureichender Fernabsatzinformationen und irreführender E‑Zertifizierungswerbung stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann bestehen, wenn ein Unternehmer im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern erforderliche Angaben zum Zustandekommen des Vertrags unterlässt.
Die irreführende oder falsche Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung von Informationspflichten nach §§ 312c Abs. 2, 312e Abs. 1 BGB i.V.m. der BGB‑InfoV, rechtfertigt ein Unterlassungsgebot.
Die Bewerbung mit einer E‑Zertifizierung, obwohl diese nicht besteht oder nicht zutreffend ist, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar und kann wettbewerbsrechtlich untersagt werden.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld androhen und ersatzweise Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft anordnen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im Wettbewerb mit Autoersatzteilen handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge auf der Plattform f anzubahnen und dabei
a) nicht selbst darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
b) im Fall des Widerrufs den Fristbeginn falsch darzustellen, wenn dies ge-schieht wie folgt:“ …nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB–InfoV“,
c) wahrheitswidrig mit einer E-Zertifizierung zu werben.
wie bei der Art.-Nr. # geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.