Bestätigung einstweiliger Verfügung: 'Neu: Sonstige' bei aktiviertem Gerät irreführend
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin rügte ein Internetangebot, in dem ein Mobiltelefon unter "Neu: Sonstige" angeboten wurde, obwohl es bereits aktiviert war. Kernfrage war, ob Aktivierung das Gerät als gebraucht kennzeichnet und damit die Angabe irreführend ist. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sah eine Verbraucherirreführung, da Aktivierung über bloßes Anschalten hinaus personalisierte Eingaben erfordert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Ausgang: Einstweilige Verfügung bestätigt; Unterlassungsantrag wegen irreführender Kennzeichnung als 'Neu' stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Kennzeichnung eines Artikels als "Neu: Sonstige" gemäß Plattformdefinition vermittelt regelmäßig, dass es sich um einen neuen, unbenutzten Artikel handelt.
Ist ein Gerät bereits aktiviert und erfordert die Aktivierung die Eingabe personalisierter Nutzerdaten, gilt das Gerät nicht mehr als unbenutzt.
Eine Klarstellung im weiteren Verlauf eines Angebots beseitigt die Irreführung nicht, wenn die anfängliche falsche Einordnung Verbraucher bereits in irreführende Suchkategorien eingliedert.
Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Möglichkeit anonymer Aktivierung trägt der Anbieter; unbewiesene Behauptungen genügen nicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruchs.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.08.2020 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Beide Parteien bieten als gewerbliche Händler im Internet u.a. Mobiltelefone zum Kauf an. So wurde am 25.07.2020 die Verfügungsklägerin auf eine Werbung des Verfügungsbeklagten aufmerksam, der unter der f-Artikelnummer ### ein B J 64GB in der Farbe silber zum Preis von 649 Euro zum Kauf anbot (Anlage 1). Am Beginn des Angebots hatte der Verfügungsbeklagte unter Artikelzustand angegeben: „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“. Auch im weiteren Verlauf des Angebots war unter Artikelmerkmale als Artikelzustand derselbe Vermerk angegeben, wenn man auf das dahinter befindliche Fragezeichen klickte, gelangte man zu der von f dazu angegebenen Definition:
„Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „zweite Wahl“, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z.B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.“
Neben der Bezeichnung „Neu: Sonstige“ kann ein Anbieter noch als Artikelmerkmal angeben „Neu, vom Hersteller generalüberholt, vom Verkäufer generalüberholt, gebraucht und als Ersatzteil/defekt“. Der Kunde kann bei einer Suche die vorhandenen Angebote anhand dieser Artikelmerkmale eingrenzen. Im weiteren Verlauf des Angebots teilte der Verfügungsbeklagte mit: „Besonderheiten: Aktiviert, ausländisches Produkt, Hinweis: Es handelt sich nicht um Neuware, Herstellergarantie: Keine“.
Mit Schreiben vom 27.07.2020 (Anlage 6) mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung. Dies lehnte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 05.08.2020 ab, so dass die Kammer mit einstweiliger Beschlussverfügung vom 20.08.2020 ihm antragsgemäß untersagte, Mobilfunktelefone als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ anzubieten, sofern es sich nicht um ein neues, unbenutztes Mobilfunktelefon handeln würde. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen. Der Verfügungsbeklagte handle mit dieser Art der Werbung wettbewerbswidrig, denn er führe den Verkehr in die Irre. Die f-Kategorie „Neu: Sonstige“ sei vielen Kunden bekannt, darauf habe der Verfügungsbeklagte auch zurückgegriffen. Tatsächlich sei das angebotene Mobilfunktelefon aber nicht unbenutzt gewesen, denn es sei bereits aktiviert worden. Die Aktivierung oder Registrierung eines J sei ein Vorgang im Rahmen der persönlichen Einrichtung eines Smartphones und nur dann zwingend erforderlich, wenn man das J auch voll umfänglich nutzen wolle. Dabei müssten nämlich u.a. die sogenannte B-ID auf dem Gerät erstellt werden, die der Account für den Zugriff auf B-Dienste darstelle. Er umfasse die E-Mail-Adresse des Nutzers und das Passwort für die Anmeldung sowie die Kontakt-, Zahlungs- und Sicherheitsdaten, die man für B-Dienste verwende. Da bereits die Aktivierung eines J und die damit verbundene Einrichtung des Geräts und der Angabe der persönlichen B-ID einen Benutzungsakt darstelle, sei die werbende Angabe mit „Neu: Sonstige“ irreführend, denn der Verbraucher werde über ein wesentliches Merkmal der Ware getäuscht.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, dass entgegen den Ausführungen der Verfügungsklägerin eine Aktivierung auch anonym, also ohne Angabe jeglicher persönlicher Daten vorgenommen werden könne, insbesondere auch ohne Angabe der B-ID. Aktiviert bedeute daher in der Regel nur eingeschaltet. Tatsächlich könne das Gerät nur aktiviert getestet werden. Außerdem sei keine Irreführung gegeben, da der Verfügungsbeklagte in seinem Angebot im weiteren Verlauf ausdrücklich darüber aufkläre, dass das Gerät aktiviert sei. Während der Ingebrauchnahme in der Widerrufsfrist sei eine erstmalige Aktivierung zulässig, so dass im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegebene Artikel als „Neu: Sonstige“ bezeichnet werden dürften, da mit der einmaligen Aktivierung keinerlei Nachteil für den Käufer verbunden sei. Bisher seien auch keinerlei Beschwerden der Kunden des Verfügungsbeklagten gekommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.
Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten, denn dessen Angebot ist wettbewerbswidrig, Verbraucher werden getäuscht.
Der Verfügungsbeklagte hat ein J angeboten, das er bereits sofort zu Beginn mit „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ beschrieb. Damit griff er auf eine Definition zurück, die f vorgibt und mit der nach dem Verständnis dieser Definition ein neuer, unbenutzter Artikel verstanden wird. Tatsächlich war das angebotene J aber nicht mehr unbenutzt, da es bereits aktiviert war.
Der Einwand des Verfügungsbeklagten, Aktivierung heiße nur angeschaltet, ist letztlich unerheblich. Denn die Verfügungsklägerin hat in ihrer Antragsschrift die einzelnen Schritte, die bei einer Aktivierung zu erfolgen haben, genau dargelegt. Danach fordert die Aktivierung die Eingabe von Angaben des zukünftigen Nutzers. Die dagegen stehende Behauptung des Verfügungsbeklagten, eine Aktivierung könne auch anonym erfolgen, ist bestritten und durch nichts belegt. Von daher geht die Kammer davon aus, dass die Aktivierung eines J über das reine Anschalten hinaus die Eingabe weitergehender personalisierter Angaben erfordert. Danach ist allerdings ein aktiviertes J nicht mehr als unbenutzt anzusehen, so dass die Werbung des Verfügungsbeklagten mit „Neu: Sonstige“ gleich zu Beginn des Angebots die Kunden täuscht. Denn unstreitig dient diese Angabe auch dazu, für Interessenten das vielfältige auf f vorhandene Angebot durch Auswahl von Suchkriterien einzuschränken. Von daher geraten die Angebote des Verfügungsbeklagten durch diese fehlerhafte Angabe auch in eine Rubrik, in die sie nicht gehören. Dass der Verfügungsbeklagte dies bei Erstellung des Angebots letztlich auch so gesehen hat, wird belegt durch seine weiteren Angaben in dem Angebot. So hat er unter Besonderheiten angeführt „aktiviert, ausländisches Produkt“ und unter Hinweis: „Es handelt sich nicht um Neuware“. Der Verfügungsbeklagte ging daher bei Erstellung des Angebots selbst davon aus, dass das angebotene J keine Neuware darstellte.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten entfällt die Täuschung nicht, weil entgegen der Artikelbeschreibung zu Beginn des Angebots in dessen weiteren Verlauf angegeben wurde, dass es sich um ein aktiviertes Gerät und damit nicht um Neuware handeln würde. Denn zum einen führt eine Klarstellung in dem weiteren Verlauf eines Angebots nicht dazu, dass das Täuschungsmoment der falschen Werbung zu Beginn des Angebots entfallen würde, zumal die fehlerhafte Einordnung bei Aktivierung der Suchkriterien verbleibt. Zudem ist das Angebot für den Kunden intransparent und irreführend, da zum einen der Artikel als unbenutzt gemäß der f Definition, auf die verwiesen wird, angegeben wird und im weiteren Verlauf zum anderen das Gerät als aktiviert und nicht neuwertig bezeichnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.