Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·14 Ns 71/16·10.11.2016

Freispruch vom Vorwurf der Wählerbestechung und Urkundenfälschung bei Kommunalwahl

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum hatte über die Berufung des Angeklagten gegen eine erstinstanzliche Verurteilung wegen Wählerbestechung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Unterstützer-/Zustimmungserklärungen zur Kommunalwahl zu entscheiden. Die Kammer hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Es fehlte u.a. an einer sicheren Feststellung einer tatbestandlichen Unrechtsvereinbarung zur Wählerbestechung sowie an belastbaren Feststellungen, wer Unterschriften auf Wahlunterlagen gefälscht und wer diese in Kenntnis der Fälschung eingereicht hatte. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Freispruch, Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch ist auszusprechen, wenn das Tatgericht keine hinreichend sichere Überzeugung von der Täterschaft gewinnen kann; verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.

2

Für eine Strafbarkeit wegen Wählerbestechung ist eine Unrechtsvereinbarung erforderlich; es muss feststehen, dass die Zuwendung als Gegenleistung für einen wahlrechtsbezogenen Akt gewährt und von dem Betroffenen in diesem Sinne verstanden wird.

3

Fehlt es an einer sicheren Feststellung, dass der Unterzeichnende die Bedeutung der Unterschrift als wahlrechtsbezogenen, einer Stimmabgabe gleichstehenden Akt erkannt und die Zahlung als Beeinflussung verstanden hat, kann eine Verurteilung wegen Wählerbestechung nicht erfolgen.

4

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung setzt sichere Feststellungen dazu voraus, wer die unechte Erklärung hergestellt oder gebraucht hat und dass der Angeklagte dabei vorsätzlich handelte, insbesondere Kenntnis von der Unechtheit hatte.

5

Kann nicht festgestellt werden, wer Wahlunterlagen eingereicht hat und ob dies in Kenntnis gefälschter Unterschriften geschah, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit hierfür aus.

Relevante Normen
§ 332 StPO§ 267 Abs. 5 S. 1 StPO§ 108b StGB§ 108 StGB§ 108a StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bochum vom 07.12.2015 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Rubrum

1

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts ‑Schöffengericht- Bochum vom 07.12.2015 aufgehoben.

2

Der Angeklagte wird freigesprochen.

3

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

4

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

6

I.

7

Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten durch Urteil vom 00.00.0000 wegen Wählerbestechung in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

8

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung einlegen lassen.

9

Die insoweit zulässige Berufung des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.

10

Soweit auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 00.00.0000, beim Amtsgericht Bochum per Telefax eingegangen am 00.00.0000, Berufung eingelegt und letztere mit ihrer Berufungsbegründung vom 00.00.0000 (Bl. 236) im Einzelnen näher begründet hat, blieb diese ohne Erfolg.

11

II.

12

Dem Angeklagten ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 00.00.0000 vorgeworfen worden, Wählerbestechung in zwei Fällen sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen begangen zu haben.

13

Aufgrund eines zusammen mit dem früheren Mitangeklagten N zuvor gefassten Tatplans im Zusammenhang mit der Kandidatur des Angeklagten und des N im Rahmen der Kommunalwahlen für die Stadt C 2014 soll es ausweislich der vorgenannten Anklage zu nachfolgenden Tathandlungen gekommen sein:

15

1. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans soll der Mitangeklagte N dem weiteren früheren Mitangeklagten L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2013 eine Geldzahlung von 20,00 € für die Leistung einer sog. „Unterstützerunterschrift“ im Rahmen einer Kandidatur des N für den Rat der Stadt C versprochen haben. L soll sodann ein ihm vorgelegtes, auf den 00.00.0000 datiertes Formular der Anlage 12 b unterzeichnet und hierfür die versprochenen 20,00 € erhalten haben. L soll vor Unterzeichnung das Formular nicht durchgelesen haben.

17

2. An einem späteren nicht näher bestimmbaren Tag im August 2013 soll auch der Zeugin M von N eine Geldzahlung in Höhe von 20,00 € dafür versprochen worden sein, dass sie eine entsprechende „Unterstützerunterschrift“ leistet. Auch M soll sodann ein auf den 00.00.0000 datiertes Formular der Anlage 12 b unterzeichnet haben, ohne dessen Inhalt zuvor zur Kenntnis genommen zu haben. Auch M soll vereinbarungsgemäß hierfür 20,00 € erhalten haben.

18

Tatsächlich sollen sowohl L als auch M aber nicht eine „Unterstützerunterschrift“ für die Kandidatur des N geleistet, sondern ihrer eigenen Kandidatur für die Partei des Angeklagten mit ihrer Unterschriftsleistung zugestimmt haben.

20

3. Am 00.00.0000soll der Angeklagte schließlich zwei weitere – jeweils auf den 00.00.0000 datierte – Zustimmungserklärungen der Anlage 12 a mit den Unterschriften der Zeugin M und des L beim Wahlamt der Stadt C eingereicht haben. Dabei sollen zuvor sowohl die Unterschrift der Zeugin M als auch die des L gefälscht worden sein und der Angeklagte bei Einreichung hiervon Kenntnis gehabt haben.

21

III.

22

Der Angeklagte war von diesen Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, §§ 332, 267 Abs. 5 S. 1 StPO. Die Kammer vermochte sich eine hinreichend sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sämtliche Taten betreffend nicht zu verschaffen, weshalb die verbleibenden Zweifel sich zugunsten des Angeklagten auswirken mussten.

23

Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

24

1.

25

Der heute 72 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in O geboren.

26

Seine Mutter verstarb, als der Angeklagte 7 Jahre alt war. Der Angeklagte wuchs daher im Wesentlich bei seiner Tante mütterlicherseits auf. Sein Vater, der die ehemalige DDR 1956 durch Flucht verlassen hatte, starb 1991.

27

Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. Nach Abschluss der Volksschule absolvierte er eine Lehre als Elektriker, welche er ebenfalls erfolgreich beendete. Parallel zu der Ausbildung besuchte der Angeklagte die Abendschule, wo er die mittlere Reife mit Zeugnis erlangte.

28

1961 flüchtete der Angeklagte kurz vor dem Bau der Mauer ebenfalls nach Westdeutschland.

29

Der Angeklagte schloss nach Erlangen des Abiturs erfolgreich ein Studium der Elektrotechnik ab und war anschließend 25 Jahre als Diplomingenieur überwiegend für den E tätig.

30

Nachdem der Angeklagte an der Fernuniversität I auch das Studium der Wirtschaftswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hatte, nahm er in der Folgezeit eine Tätigkeit als Subunternehmer für ein Meinungsforschungsinstitut war.

31

2001 erkrankte er an Krebs und ist seitdem berentet.

32

Derzeit erhält er eine monatliche Rente von ca. 1300,- Euro netto, seine Ehefrau bezieht eine Rente in Höhe von etwa 1400,- Euro. Außerdem bekommt der Angeklagte in seiner Funktion als Mitglied des Rates der Stadt C eine monatliche Aufwandsentschädigung von 400,- Euro. Der Angeklagte ist seit der letzten Kommunalwahl im Mai 2014 Mitglied des Rates der Stadt C.

33

Der Angeklagte ist seit 1968 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, welcher jedoch bereits verstorben ist.

34

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

35

2.

36

Am 00.00.0000 fand in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahl statt. Die Vorbereitungen für die Kommunalwahlen begannen bereits im Frühjahr/Sommer 2013.

37

Der Angeklagte war zu jener Zeit Kreisvorsitzender der Partei Q in C und stand auf Platz 1 von deren Kandidatenliste. Der vor der Kammer als Zeuge vernommene und frühere Mitangeklagte N stand auf Platz 2 der Liste und war Stellvertreter des Angeklagten. Beide beabsichtigten in den Rat der Stadt C zu gelangen. Insgesamt hatte die Partei Q in C damals etwa 20 Mitglieder.

38

Der Angeklagte finanzierte im Wesentlichen den Wahlkampf der Partei Q in C aus seinem Einkommen und trat auch gegenüber dem Wahlamt der Stadt C als Wahlkampfleiter für diese Partei auf. Zudem war er tätig als Fahrer des Angeklagten N für dessen Einsätze im Rahmen des Wahlkampfs bzw. der hier in Rede stehenden Handlungen. Ansonsten teilten der Angeklagte und N die anfallenden Aufgaben, wie Wahlwerbung, Einreichung von Unterlagen je nach zeitlicher Verfügbarkeit unter einander auf. Überwiegend reichte zwar der Angeklagte die erforderlichen Unterlagen beim Wahlamt der Stadt C ein. Gelegentlich tat dies aber auch N alleine. Entscheidungen wurden in der Regel gemeinsam getroffen.

39

Im Zuge der Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl stellten der Angeklagte und N im Sommer 2013 fest, dass sie nicht genug Bewerber für sämtliche Wahlbezirke in C zur Verfügung hatten. Daher kamen sie überein, dass N seine Verbindungen insbesondere zu dem früheren Mitangeklagten, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen L, nutzen sollte, um diesen und weitere Personen dazu zu bringen, sogenannte Zustimmungserklärungen als Bewerber im Wahlvorschlag der Partei Q abzugeben. N und L kannten sich aus ihrer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit. Sie waren zum damaligen Zeitpunkt freundschaftlich verbunden und trafen sich regelmäßig.

40

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2013 nahm N daher mit L Kontakt auf. In einem ersten Telefonat etwa Mitte August 2013 wies N seinen Freund L darauf hin, dass er für die Bürgerbewegung Q im Rahmen der im Folgejahr anstehenden Kommunalwahl politisch tätig werden wolle. Er wolle bei dieser Partei politisch „voll durchstarten“. Er benötige dafür aber Unterstützungsunterschriften und bitte L um eine solche Unterschrift. In den Folgetagen fuhr der Angeklagte vereinbarungsgemäß mit seinem Pkw N zur Wohnung des L. Während N den L in dessen Wohnung aufsuchte, blieb der Angeklagte in seinem Fahrzeug sitzen.

41

Gegenüber L wiederholte N sein vorerwähntes Anliegen und fragte L, ob dieser bereit sei, ihn durch seine Unterschriftsleistung bei der Kandidatur für Q im Rat zu unterstützen. Hierfür würde er ihm auch 20,- € geben. Sodann legte N dem L einen grünen Bogen (sog. Anlage 12 b) zur Unterschrift vor. Bei diesem von L zu unterzeichnende Formular handelte es sich tatsächlich um eine Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste für die Bürgerbewegung Q.

42

L war sich zum Zeitpunkt dieses Gespräches nicht über die Zielsetzung der Q-Partei bewusst. Vielmehr dachte er lediglich daran, dass er N eine Chance geben könne, für diese Partei im Rahmen der anstehenden Kommunalwahlen politisch tätig zu werden. Sein maßgeblicher Gedanke war dabei, dass er seinem Freund N einen Gefallen tun könne, wenn er sich zur Unterschriftsleitung bereit erkläre. Insbesondere hatte L keine Kenntnis davon, dass er sich mit der Unterschriftsleistung bereit erklären würde, selber als Kandidat für Q anzutreten. L war und ist politisch weder interessiert noch informiert. Daher machte er sich auch keine weiteren Gedanken über die Bedeutung und Auswirkungen seiner Unterschriftenleistung oder darüber, dass ihm als Gegenleistung für die Unterschrift Geld angeboten worden war. Weil er den Angaben seines Freundes vertraute, unterzeichnete er unverzüglich das von N vorgelegte Formular, ohne dieses vorher durchzulesen. Im Anschluss an die Unterschriftsleistung erhielt L von N 20,- € zugesteckt. Weiter fragte N bei L nach, ob dieser noch andere Personen kenne, welche bereit seien, gegen entsprechende Bezahlung seine Kandidatur durch Unterschriftsleistung zu unterstützen. L erklärte, dass er seine Schwester, die vor der Kammer als Zeugin vernommene P, und deren beste Freundin, die vor der Kammer als Zeugin vernommene M, hierauf ansprechen könne und wolle.

43

Während dieser Unterhaltung befand sich der Angeklagte weiterhin vor der Wohnung des L und wartete dort auf N in seinem Fahrzeug.

44

Im Anschluss an dieses Gespräch telefonierte L mit seiner Schwester, der Zeugin P, und fragte diese, ob sie ebenfalls eine „Unterstützererklärungen“ für die Kandidatur des N gegen Zahlung von 20,00 € unterzeichnen würde.

45

P erklärte sich hierzu bereit, leistete tatsächlich aber zu keinem Zeitpunkt eine Unterschrift.

46

Weiter setzte L sich auch mit M fernmündlich in Verbindung. Im Zuge dieses Telefongesprächs erklärte er ihr, ein Freund von ihm wolle für den Rat kandidieren und brauche eine entsprechende „Unterstützerunterschrift“. Auch hier war ihm die wahre Bedeutung der besagten Unterschrift nicht bekannt. Er berichtete weiter, dass M für ihre Unterschriftsleistung 20,00 € erhalten werde. Aus Freundschaft zu P und Verbundenheit mit deren Bruder L erklärte sich M bereit, eine entsprechende Unterschrift zu leisten. Über die Bedeutung und Wirkung, welche ihre Zusage und letztendlich auch die zu leistende Unterschrift haben würde sowie darüber, für welche Gegenleistung ihr Geld angeboten worden war, machte sich M keine weiteren Gedanken. Auch M war und ist weder politisch interessiert noch gebildet.

47

Nachdem bei diesem Telefongespräch vereinbart worden war, dass man sich am Folgetag am Schrebergarten der M treffen wolle, gab L diese Information an N weiter. Gemäß der dabei getroffenen Absprache holte der Angeklagte am nächsten Tag zunächst N und sodann L mit seinem Fahrzeug von deren jeweiliger Wohnung ab und fuhr beide dann zu der Schrebergartenanlage. L hatte bis dahin den Angeklagten nicht kennengelernt. Abgesehen von einer wechselseitigen Vorstellung sprachen sie in der Folgezeit auch kein Wort miteinander.

48

Auf dem Parkplatz der Schrebergartenanlage trafen sich schließlich der Angeklagte, N und L mit M. Nachdem sich der Angeklagte und N gegenüber M kurz vorgestellt hatten, trat der Angeklagte zur Seite und ging zurück zu seinem Wagen, wo er eine Zigarette rauchte. Nachfolgend kam es zwischen L, N sowie M zu einem kurzen, nicht länger als 5 Minuten dauernden Gespräch. Im Zuge dessen wurde M ebenfalls gebeten, eine „Unterstützerunterschrift“ für die politische Tätigkeit des N im Rahmen der Kommunalwahl zu leisten, wobei ihr 20,- Euro angeboten wurden. M erklärte sich einverstanden. Auch M war weder die politische Ausrichtung der Partei Q bekannt, noch wollte sie diese unterstützen. Sie war lediglich bereit N zu unterstützen, weil sie ihrem Bekannten L einen Gefallen zu tun wollte. Sie machte sich daher auch weiterhin keine Gedanken darüber, welche tatsächliche Bedeutung ihre Unterschrift haben könnte bzw. hatte und in welchem Zusammenhang die damit angekündigte Zahlung stand. Sie setzte schließlich ihrerseits – da sie den Angaben des N und L vertraute - ihre Unterschrift unter das ihr vorgehaltene Formular Anlage 12 b, ohne dessen genauen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

49

Die beiden von L und M unterschriebenen Formulare Anlage 12 b wurden in den Folgetagen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von dem Angeklagten und/oder N beim Wahlamt eingereicht.

50

Tatsächlich handelte es sich bei der Anlage 12 b jedoch um ein unzulässiges Formular. Stattdessen hätte richtigerweise das Formular Anlage 12 a unterschrieben dem Wahlvorschlag beigefügt werden müssen. Am 00.00.0000 gingen unterzeichnete Formulare der Anlage 12 a sowohl den L als auch M betreffend beim Wahlamt der Stadt C ein. Die darauf befindlichen Unterschriften stammten allerdings jeweils nicht von M und L, sondern von einer unbekannten anderen Person.

51

Bereits am 00.00.0000 wurde zudem eine mit der Unterschrift von P versehene Zustimmungserklärung der Anlage 12 a, datiert auf den 00.00.0000 eingereicht. Tatsächlich hatte P – wie bereits erwähnt – ein solches Formular aber zu keinem Zeitpunkt unterschrieben.

52

Nach der durchgeführten Kommunalwahl zog der Angeklagte als Ratsmitglied für die Partei Q in den Rat der Stadt C ein. N gelang dieses nicht.

53

Die Kammer vermochte indes nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass sich sowohl L als auch M in dem Moment, als ihnen Geld für eine Unterschriftsleistung angeboten wurde, darüber bewusst waren, dass die Geldzahlung als Gegenleistung für die Ausübung ihres „Stimmrechts“ gezahlt werden sollte bzw. dass die Unterschriftsleistung der Ausübung des Stimmrechts gleichkommt. Die Kammer konnte daher weiter nicht feststellen, dass die Unterschrift als Stimmabgabe aus einer gefühlsmäßigen Verpflichtung heraus wegen der angebotenen Geldzahlung erfolgte.

54

Darüber hinaus vermochte die Kammer auch nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen hinreichenden Sicherheit festzustellen, wer die Unterschriften von L und M auf den Zustimmungserklärungen der Anlage 12 a vom 00.00.0000 gefälscht hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Angeklagte am 00.00.0000 beim Wahlbüro der Stadt C in Kenntnis von der Existenz der gefälschten Unterschriften von L und M die beiden gefälschten Zustimmungserklärungen der Anlage 12 a vom 00.00.0000 eingereicht hat oder diese auf Veranlassung von N eingereicht wurden.

55

IV.

56

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat sie bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst sowie der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel gewonnen.

57

Die getroffenen Feststellungen zur Sache folgen aus den im Ergebnis nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten und insbesondere den Angaben der Zeugen M, L, N und T sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden.

58

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe insgesamt bestritten und bekundet, er habe lediglich gewusst, dass ein Arbeitskollege des N und dessen Verwandte und Bekannte als weitere Kandidaten geworben werden sollten und tatsächlich auch gewonnen werden konnten. Diese hätten möglicherweise im Anschluss auch von ihm finanzierte Zahlungen in Höhe von 20,00 € erhalten. Dieses Geld sei aber nach seiner Erinnerung für Unkosten im Rahmen der weiteren Anwerbung von Kandidaten und Unterstützern gedacht gewesen. Was genau mit L und M besprochen worden sei, wisse er nicht. Bei der tatsächlichen Unterschriftsleistung sei er im Fall L nicht anwesend gewesen. Im Falle M habe er abseits gestanden und daher den Gesprächsinhalt nicht wahrgenommen. Inwieweit im Anschluss N ihm vom Inhalt der Gespräche berichtet habe, könne er nicht mehr erinnern.

59

Dass Unterschriften unter eingereichte Formulare gefälscht worden seien, habe er nicht gewusst. Hiervon habe er erst mit der Anklageerhebung Kenntnis erlangt. Er habe insbesondere nicht bewusst am 00.00.0000 die mit den gefälschten Unterschriften von L und M versehenen Formulare beim Wahlamt der Stadt C eingereicht.

60

Die Aussagen der von der Kammer eingehend vernommenen Zeugen M, L, N und T sind im Ergebnis nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen und diesen der Wählerbestechung bzw. der Urkundenfälschung zu überführen.

61

1.

62

Hinsichtlich der Wählerbestechung vermochte sich die Kammer anhand der glaubhaften Angaben der in ihrer Person jeweils glaubwürdigen Zeugen L und M schon nicht die Überzeugung zu bilden, dass es zu der von der Rechtsprechung als weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal erforderlichen Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen gekommen war. Denn es bestehen aufgrund der Angaben der Zeugen L und M erhebliche Zweifel daran, dass diese sich – wie von der Rechtsprechung gefordert – aufgrund der angebotenen Geldzahlung zur Unterschriftsleistung verpflichtet gefühlt hätten, geschweige denn, dass sie sich der Bedeutung der Unterschriftsleistung als einen der Stimmabgabe gleichgestellten Akt bewusst gewesen wären.

63

Die Zeugen haben jeweils die Hergänge und ihre dabei entwickelten Vorstellungen und Gedankengänge wie festgestellt geschildert bzw. beschrieben.

64

Die Zeugen L und M haben dabei jeweils übereinstimmend und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass ihnen zum Hintergrund der Unterschriftsleistung erklärt worden sei, dass sie die politische Tätigkeit des N bei der Kommunalwahl für die Q-Partei unterstützen sollten. Dies hätten sie nicht hinterfragt, die Hintergründe seien für sie auch nicht von Interesse gewesen. Sie seien politisch weder interessiert noch informiert oder gar engagiert. L hat diesbezüglich angegeben, dass er lediglich seinen Freund N habe unterstützen wollen. M hat ihrerseits erklärt, dass sie dem Freund ihres Bekannten L, der zudem der Bruder ihrer besten Freundin sei, einen Gefallen habe tun wollen. Zum Hintergrund der Unterschriftsleistung hat L angegeben, dass ihm N erklärt habe, dass er mit der Partei „politisch durchstarten wolle“. Hierfür bräuchte er die Unterschrift. M hat diesbezüglich bekundet, man habe ihr erklärt, dass man eine bestimmte Anzahl an Unterschriften bräuchte für „den Start der Partei“. Wofür genau sie eine Geldzahlung erhalten solle, wisse sie heute nicht mehr; sie wisse ja nicht einmal mehr, ob sie überhaupt Geld bekommen habe. Übereinstimmend haben sie weiter erklärt, dass sie sich weitergehend keine Gedanken gemacht hätten über die Bedeutung der von ihnen geforderten Unterschrift. Deswegen hätten sie jeweils das unterschriebene Formular auch gar nicht vorher durchgelesen. Aufgrund der Freundschaft zwischen L und N hätten sie auf die Angaben des N vertraut. L hat insoweit konkret angegeben, dass er aus reiner Freundschaft die Unterschrift geleistet habe, allein weil N ihn darum gebeten habe, ohne dass er sich dabei weiter Gedanken gemacht habe. M hat ebenfalls erklärt, dass sie sich bei dem Gespräch auf dem Parkplatz im Schrebergarten über die Bitte und den Sinn und Zweck der Unterschriftsleistung keine Gedanken gemacht habe. Für sie habe es sich um eine reine Gefälligkeitsleistung gehandelt, für die sie dann auch noch 20,00 € erhalten sollte. Ob sie diese 20,00 € tatsächlich erhalten habe, könne sie heute nicht mehr sicher erinnern.

65

Beide haben erklärt, dass sie in keinem Falle für den Rat hätten kandidieren wollen.

66

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen die Kammer im Rahmen der eingehenden Vernehmung von L und M gewonnen hat, hat die Kammer beide Zeugen jeweils für glaubwürdig und deren Aussagen für glaubhaft gehalten. Beide Zeugen haben jeweils in sich schlüssig, widerspruchsfrei und übereinstimmend ausgesagt. Sie haben jeweils Erinnerungslücken uneingeschränkt eingeräumt. So hat M etwa erklärt, dass sie gar nicht mehr sicher sagen könne, ob sie überhaupt Geld erhalten habe. Dies ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des eher geringfügigen Betrages auch nachvollziehbar. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die geführten Gespräche mit N jeweils nur wenige Minuten andauerten und die Zeugen sich während der Gespräche nicht über deren Bedeutung bewusst waren.

67

Weiter haben sie ihre Gedankengänge und ihr mangelndes politisches Interesse nachvollziehbar geschildert. Ihre diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die Aussage der Zeugin P, welche bestätigt hat, dass weder sie selbst, noch ihr Bruder oder ihre Freundin politisch interessiert seien und man sich nie über politische Themen unterhalte.

68

Vor dem Hintergrund des fehlenden politischen Interesses und der mangelnden politischen Bildung der Zeugen vermochte sich die Kammer unter den vorgenannten Umständen nicht die Überzeugung zu bilden, dass bei den Zeugen das Bewusstsein aufkam, ihnen werde nunmehr für die Ausübung ihres politischen Stimmrechts Geld angeboten und ihre (politische) Entscheidung solle durch die angebotene Geldzahlung beeinflusst werden. Sie vermochte daher schon aufgrund der Angaben der Zeugen nicht sicher festzustellen, dass zwischen N einerseits und L bzw. M andererseits die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH NJW 1986, 859, m.Anm. Döllinger NStZ 1987, 69; MK-Müller, StGB, 2. Aufl. § 108 b, Rn. 4; SK-StGB (Mai 2014) § 108, Rn.2) geschlossen worden ist.

69

Auch die Umstände der Unterschriftsleistung lassen jeweils nicht darauf schließen, dass den Zeugen bei der Zusicherung ihrer Unterschriftsleistung bewusst war, dass ihnen gerade für die Ausübung ihres politischen Stimmrechts Geld angeboten wird und damit eine Unrechtsvereinbarung vorlag. Die Gespräche fanden nicht etwa vor einem Wahllokal, im Zusammenhang mit einer Wahlveranstaltung oder in einer wahlwerbenden Veranstaltung statt. Vielmehr suchten N und der Angeklagte die Zeugen privat zu Hause bzw. in ihrem Schrebergarten auf. Die Gespräche fanden quasi „zwischen Tür und Angel“ statt und dauerten nur wenige Minuten.

70

Die von der Staatsanwaltschaft über die Anklagevorwürfe hinaus geforderte Verurteilung wegen Wählertäuschung gem. § 108 a StGB kam aus den vorgenannten Erwägungen ebenfalls nicht in Betracht, da mangels entsprechender Willensbildung bzgl. der Bedeutung der geforderten Unterschrift die Kammer schon nicht feststellen konnte, dass die Zeugen bei der Unterschriftsleistung in irgendeiner Form getäuscht worden sind.

71

2. Auch in Bezug auf die Urkundenfälschung vermochte die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe schon keine Kenntnis davon gehabt, dass überhaupt Unterschriften gefälscht worden seien und er könne sich auch nicht daran erinnern am 00.00.0000 Unterlagen beim Wahlbüro persönlich abgegeben zu haben, nicht zu widerlegen.

72

Insoweit ließen sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel keine tragfähigen abweichenden Feststellungen treffen.

73

Die Kammer konnte schon keine hinreichenden Feststellungen dazu zu treffen, wer tatsächlich die Fälschungen der beiden in Rede stehenden Unterschriften ausgeführt hat. Weder der Angeklagte noch der Zeuge N haben eingeräumt, dies selbst getan zu haben noch zu wissen, wer die Unterschriften gefälscht hat. Hinweise darauf, wer dies getan haben könnte oder weitere diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten haben sich weder anhand der Angaben des Angeklagten, N oder der weiteren Zeugen noch aus der Verlesung oder Inaugenscheinnahme der in Rede stehenden Urkunden ergeben.

74

Zwar legen der Umstand, dass N angegeben hat, dass sämtliche Unterlagen beim Angeklagten „zwischengelagert“ wurden und er überwiegend die Unterlagen abgegeben habe und der Angeklagte die treibende Kraft in der Partei war, den Schluss nahe, dass der Angeklagte tatsächlich die Unterschriften gefälscht hat oder aber zumindest eine andere Person dies auf Anweisung des Angeklagten getan hat. Dennoch konnte die Kammer nicht zweifelsfrei ausschließen, dass der Angeklagte an der Fälschung selbst nicht beteiligt war. Diese Zweifel ergeben sich schon aus dem Umstand, dass auf den jeweiligen Zustimmungserklärungen mit unterschiedlichen Stiften gearbeitet worden ist und sich die Schriftbilder nicht alle gleichen. Es kann aufgrund dieses Umstandes nämlich schon nicht ausgeschlossen werden, dass verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Formulare unterzeichnet haben. Es ist daher auch denkbar, dass der Angeklagte zunächst das Formular Anlage 12 a bis auf die Unterschrift ausgefüllt und dann erneut an N zur Unterschriftseinholung übergeben hat, der es sich dann von einem unbekannten Dritten hat unterschreiben lassen oder selbst unterzeichnet hat.

75

In diesem Zusammenhang konnte auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass bereits zuvor – im Falle von P – eine Unterschrift auf einer Anlage 12 a gefälscht worden war und auf diesem Formular weitere Änderungen mit unterschiedlichen Schreibstilen und Stiften vorgenommen worden waren.

76

Im Hinblick auf die offensichtlich verwendeten unterschiedlichen Schreibutensilien konnte auch ausgeschlossen werden, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Urheberschaft weitergehende Erkenntnisse bringen würde.

77

Ebenso ist es zwar grundsätzlich lebensnah anzunehmen, dass der Angeklagte angesichts der festgestellten Umstände (er hatte eine Führungsrolle innerhalb der kleinen Partei inne, er war schon aufgrund seines Bildungsstandes als treibende Kraft anzusehen und traf auch im Wesentlichen die maßgeblichen Entscheidungen) tatsächlich Kenntnis von den gefälschten Unterschriften auf den Anlagen 12 a hatte und die Formulare zumindest mit Kenntnis des Angeklagten beim Wahlbüro der Stadt Bochum eingereicht wurden. Dennoch vermochte die Kammer sich mangels objektiv feststellbarer weitergehender Anhaltspunkte nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung hiervon zu bilden und die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten als widerlegt anzusehen.

78

Denn es konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst schon nicht festgestellt werden, wer tatsächlich am 00.00.0000 die streitgegenständlichen Unterlagen beim Wahlbüro der Stadt C abgegeben hat.

79

Sowohl der Angeklagte als auch N haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie jeweils alleine, aber auch gemeinsam Unterlagen im Wahlbüro abgegeben hätten.

80

N hat diese Angaben dahingehend ergänzt, dass in der Regel zunächst sämtliche Wahlvorschläge und Anlagen beim Angeklagten über einen gewissen Zeitraum gesammelt und gelagert worden seien. Dann seien sie irgendwann vom Angeklagten oder ihm alleine oder aber von beiden gemeinsam zum Wahlbüro der Stadt C gebracht und dort abgegeben worden. Wer wann welche Unterlagen dort abgegeben habe, könne er heute nicht mehr erinnern. Dies erscheint vor dem Zeitablauf und der Menge der Unterlagen auch nachvollziehbar.

81

Der vor der Kammer als Zeuge vernommene Leiter des Wahlbüros der Stadt C T hat insoweit zwar erklärt, dass überwiegend der Angeklagte dort als Ansprechpartner aufgetreten sei und Unterlagen abgegeben habe. Er hat aber auch bestätigt, dass N gelegentlich allein im Wahlbüro erschienen sei und dort Unterlagen eingereicht habe. Zwar seien insofern die überwiegenden Unterlagen vom Angeklagten vorgelegt worden. Ob dies aber auch konkret am 00.00.0000 der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen. Er selbst habe keine Unterlagen entgegen genommen. Da auf den Unterlagen selbst lediglich das Datum nicht aber der Übergeber der Unterlagen dokumentiert werde und dies auch nicht anderweitig geschehe, lasse sich die Person des Einreichenden urkundlich nicht mehr nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer davon abgesehen, die tatsächlich die Unterlagen entgegennehmenden Mitarbeiter des Wahlamtes als Zeugen zu vernehmen. Angesichts des Zeitablaufs und der Masse der im Rahmen einer Kommunalwahl eingereichten Unterlagen hielt die Kammer es für ausgeschlossen, dass sich die Mitarbeiter ohne entsprechende Dokumentation oder sonstige besondere Anhaltspunkte an die Einreichung von zwei bestimmten Dokumenten an einem bestimmten Tag und insbesondere die Person des Einreichenden heute noch erinnern.

82

Die Einlassung des Angeklagten lässt sich auch nicht allein dadurch widerlegen, dass N in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – wie von der Zeugin B bekundet – als Angeklagter im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, dass er (N) nicht gewusst habe, dass Unterschriften gefälscht worden seien und er die fraglichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zunächst falsche Formulare eingereicht und daher weitere Unterschriften benötigt worden seien. Insoweit habe sich der Angeklagte B1 um alles gekümmert.

83

In Bezug auf diese abweichenden Angaben des N kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass N zum damaligen Zeitpunkt seinen Mitangeklagten zu Unrecht belastet hat, um sich selbst von den gegen ihn gleichermaßen vorgebrachten Anklagevorwürfen zu entlasten. Dies gilt schon deshalb, weil N als Zeuge vor der Kammer nach entsprechender Belehrung im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt und damit die Angaben des Angeklagten bestätigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass N dabei trotz entsprechender intensiver Belehrung bewusst eine Falschaussage gemacht hat, nur um den Angeklagten zu entlasten, haben sich für die Kammer nicht ergeben.

84

Die Kammer vermochte sich ihre Überzeugung auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes zu bilden, dass die Zeugin B weiter bekundet hat, dass der Angeklagte erstinstanzlich eingeräumt habe, dass er alle Papiere eingereicht habe. Er habe davon gewusst, dass falsche Formulare unterschrieben worden seien. Es seien neue Unterschriften eingeholt und dann die richtigen Formulare nachgereicht worden. Ob er bei der erneuten Unterschriftsleistung wiederum als Fahrer für N dabei gewesen sei, könne er heute nicht mehr erinnern.

85

Zwar legt diese sehr allgemein gehaltene, unverbindliche Einlassung wiederum nahe, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt und entsprechendes auch für den Umstand gilt, dass sich der Angeklagte nunmehr weitestgehend auf Erinnerungslücken beruft.

86

Aber auch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte als Wahlkampfleiter gegenüber der Stadt C auftrat, lässt sich nicht der zweifelsfreie Schluss ziehen, dass der Angeklagte von der Fälschung der Unterschriften Kenntnis gehabt und er diese mit diesem Bewusstsein selber eingereicht hat oder von N hat einreichen lassen.

87

Auch wenn dies wiederum durchaus naheliegend und lebensnah ist, vermochte sich die Kammer letztendlich mangels eigener nachweisbarer Tathandlungen oder anderweitiger objektiver Umstände, welche auf eine entsprechende Kenntnis schließen lassen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden. Denn es kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit N alleine ohne Kenntnis des Angeklagten gehandelt hat. N hatte als dem Angeklagten nachfolgender Kandidat durchaus auch ein eigenes Interesse an dem Erfolg seiner Partei. Er war seinerseits bestrebt, als Kandidat für die Partei Q in den Rat einzuziehen. Seine Chancen waren als Nummer 2 auf der Liste auch nicht völlig aussichtslos. Es ist daher auch möglich, dass N die entsprechenden Tathandlungen ohne Wissen des Angeklagten ausgeführt hat. Damit in Einklang steht, dass L erklärt hat, dass N auf ihn aufgrund seiner Äußerungen politisch sehr ambitioniert und engagiert gewirkt habe. Ein entsprechendes Geschehen kann daher nicht allein aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte die treibende Kraft und der maßgebliche Entscheidungsträger innerhalb der Partei gewesen ist und N ihn als seinen „Vorgesetzten“ bezeichnet hat, ausgeschlossen werden. Denn es ist nicht völlig lebensfremd bzw. außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass auch an der Führungsspitze einer Partei oder Organisation vorbei und damit ohne deren Kenntnis nicht unerhebliche Entscheidungen von einzelnen untergeordneten Mitgliedern zum eigenen Vorteil getroffen und entsprechende Handlungen ausgeführt werden.

88

V.

89

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 332, 467 Abs. 1 StPO.

90

Katzer