Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·14 Ns 63 Js 885/03·22.03.2006

Berufung verworfen: Körperverletzung durch gezielte Konfrontation der Ex-Ehefrau (psychische Folgen)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung Berufung ein. Streitpunkt war, ob eine gezielt herbeigeführte Begegnung mit der geschiedenen Ehefrau, die bei ihr eine reaktive Depression mit Arbeitsunfähigkeit auslöste, eine Körperverletzung darstellt und ob der Angeklagte vorsätzlich handelte. Das Landgericht bestätigte die Feststellungen und wertete die Einlassung als widerlegt; der Angeklagte habe die Begegnung gesucht und eine Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen. Es nahm verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, hielt jedoch eine kurze Freiheitsstrafe ohne Bewährung mangels günstiger Prognose für erforderlich und verwarf die Berufung.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB kann auch in einer psychischen Beeinträchtigung liegen, wenn sie Krankheitswert erreicht und ärztlich behandlungsbedürftig ist.

2

Vorsatz hinsichtlich einer Körperverletzung ist gegeben, wenn der Täter eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers als mögliche Folge seines Handelns erkennt und deren Eintritt billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

3

Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann bei einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorliegen, wenn die Steuerungsfähigkeit erheblich, aber nicht aufgehoben eingeschränkt ist.

4

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB kann trotz geringer körperlicher Eingriffsintensität erforderlich sein, wenn Tat und Täterpersönlichkeit eine nachhaltige Einwirkung verlangen.

5

Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) setzt eine günstige Sozialprognose voraus; einschlägige Vorbelastungen, Tatbegehung in laufender Bewährung und fehlende Einsicht können diese ausschließen.

Relevante Normen
§ 20, 21 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 223 StGB§ 21 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 47 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 72 Ds AK 495/04

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29.11.2004 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe

2

I.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29.11.2004 ist der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte mit Fax vom 30.11.2004 Berufung eingelegt, die auch am 30.11.2004 bei Gericht eingegangen ist.

4

Die Berufung ist zulässig.

5

II.

6

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

7

Der Angeklagte ist in Y geboren und mit drei Brüdern im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Einer der Brüder ist mittlerweile 48 Jahre alt und Beamter bei der Bundesbahn. Dieser Bruder ist verheiratet. Ein 44-jähriger Bruder ist Tischlermeister. Dieser ist ebenfalls verheiratet und hat zwei Kinder. Außerdem hat er einen 38 Jahre alten Bruder, der Busfahrer ist. Der Vater des Angeklagten ist mit 74 Jahren 1994 an einem Schlaganfall gestorben. Der Vater war Arbeiter und arbeitete zuletzt bei der Deutschen Bundesbahn. Die Mutter war Hausfrau und ist mit 77 Jahren gestorben. Der Vater des Angeklagten war Alkoholiker. Er schlug die Mutter häufiger. Die Ehe war schlecht. Das Verhältnis des Angeklagten zur Kernfamilie war dagegen insgesamt gut. Trotz der Suchterkrankung des Vaters hatte er ein nicht besonders belastetes Verhältnis zu ihm, obwohl dieser autoritär war. Er verhielt sich gegenüber den Kindern jedoch zurückhaltend. Zur Mutter hatte er ein eher herzliches Verhältnis. Zu einem Bruder hat er ein angespanntes Verhältnis.

8

Der Angeklagte zog mit 18 oder 19 Jahren aus dem elterlichen Haushalt aus. Er lebte zunächst alleine, heiratete dann 1977. Die Tochter L wurde vorehelich geboren, und zwar 1975. Die zweite Tochter wurde während der Ehe 1981 geboren. Die Tochter L arbeitet heute bei der Krankenkasse von P. Die jüngere Tochter arbeitet als Erzieherin im Kindergarten. Sie ist mittlerweile selbst verheiratet und hat eine Tochter. Seine geschiedene Ehefrau hat ein Frisörgeschäft. Die Ehe wurde 1998 geschieden.

9

Der Angeklagte absolvierte die Hauptschule, wechselte sodann auf das Gymnasium und machte dort sein Fachabitur. 1972 begann er eine Ausbildung zum Zweirad-Mechaniker. In diesem Beruf arbeitete er bis ca. 1990. Er erwarb auch seinen Meister. Mittlerweile arbeitet er seit 15 Jahren bei der Firma P. Bevor er zur Firma P wechselte, war er ein Jahr arbeitslos und besuchte ein halbes Jahr eine Weiterbildungsmaßnahme.

10

Der Angeklagte hat keine feste Beziehung nach seiner Scheidung zu einer anderen Frau aufgenommen. Seine Hobbys sind Radfahren und Joggen. Er nahm auch bereits am Ruhr-Marathon teil.

11

Der Angeklagte leidet an einer chronischen Bronchitis und Kontaktallergien. Einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung unterzieht er sich nicht. Kurzfristig war er bis zum Jahre 2002 wegen der Situation nach der Ehescheidung und der gerichtlichen Auseinandersetzungen in ärztlicher Behandlung.

12

Der Angeklagte ist einmal vorbestraft durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2001 (Az.: 63 Js 783/00 V 72 Ds AK 606/00) wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Bewährungszeit lief bis zum 10.12.2004. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 14.07.2005. Seit dem 11.12.2002 war das Urteil rechtskräftig.

13

1. Zur Vorgeschichte

14

Der Angeklagte und die Nebenklägerin sind seit 1998 geschiedene Eheleute. Hintergrund der Scheidung war die Tatsache, dass die Nebenklägerin in einer Kur, die sie während der Ehe machte, sich einem anderen Mann zuwandte, dem Zeugen X. Mit diesem ist die Nebenklägerin als ständigem Partner seit der Ehescheidung zusammen. Die zwei aus der Ehe hervorgegangenen erwachsenen Töchter des Angeklagten und der Nebenklägerin haben einen guten Kontakt zu ihrer Mutter, den Angeklagten als Vater lehnen sie ab. Hintergrund dafür sind zwei Straftaten des Angeklagten gegen die Nebenklägerin und die Tochter L sowie die ständigen Belästigungen und Bedrohungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten, der die narzisstische Kränkung nicht überwunden hat, die durch die Trennung bei ihm hervorgerufen wurde. Seitdem ist er zwanghaft fixiert auf die Ex-Ehefrau und es entstand eine narzisstische Persönlichkeit mit fanatischen und zwanghaften Anteilen.

15

Knapp zwei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung kam es am 25.02.2000 im Anschluss an ein gescheitertes Gespräch im Rahmen eines Täter/Opferausgleiches bei der Polizei zu einer Körperverletzungshandlung durch den Angeklagten gegen die Nebenklägerin.

16

Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin mit mehreren Faustschlägen vor deren Haustür auf dem Grundstück G-Straße in C ins Gesicht.

17

Die Folge waren eine Jochbeinfraktur rechts mit einer Orbitabodenfraktur rechts und ein Nasenbeinbruch. Sie wies zudem etliche Hämatome im Gesicht auf. Zugleich erlitt sie schwere psychische Nachwirkungen und wurde seit Januar 2001 wegen eines reaktiv ängstlich depressiven Syndroms behandelt.

18

Sie nahm in der Folgezeit Medikamente, auch Antidepressiva, ein. Dies wurde dem Angeklagten im Rahmen des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht Bochum, Az. 3 O 423/01 bekannt.

19

Die weitere Straftat beging der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter L, die er am 09.04.2002 zweimal ohrfeigte. Für diese beiden Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin und der Tochter wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung verurteilt, wobei er in diesem Verfahren Untersuchungshaft zu verbüßen hatte und zwar einmal vom 30.05. bis 08.06.2000 und dann erneut vom 20.08.2000 bis zum 07.09.2000, weil er gegen die Auflagen des Verschonungsbeschlusses verstoßen hatte. Dabei war ihm auferlegt worden, sich der Nebenklägerin nicht zu nähern.

20

In der Folgezeit wurde ein zivilrechtliches Klageverfahren (LG Bochum 3 0 423/01) der Nebenklägerin gegen den Angeklagten angestrengt, das am 29.04.2002 mit einem Vergleich endete. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Angeklagte zur Zahlung von 4.600,00 Euro als Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Nebenklägerin. Es wurden zudem für erledigt erklärt "eventuelle Ansprüche des Beklagten aus den Sparkassenzertifikaten gegenüber der Klägerin und den beiden Töchtern", "wobei die Klägerin den Verzicht als Vertreter für ihre Töchter" annahm. Des weiteren verpflichtete er sich, es zu unterlassen,

21

a) das Grundstück G-Straße in C zu betreten,

22

b) sich diesem Grundstück mehr als 50 m zu nähern, ausgenommen hiervon ist die bestimmungsgemäße Benutzung der am vorgenannten Grundstück vorbeiführenden C3 Straße, wobei sich der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, nicht vor dem Grundstück zu verweilen,

23

c) das Friseurgeschäft der Klägerin S-Straße in C2 zu betreten und sich diesem Geschäft mehr als 20 m zu nähern, ausgenommen hiervon ist wiederum die bestimmungsgemäße Benutzung der S-Straße, in den nächsten 6 Monaten verpflichtet sich der Beklagte ferner, zum Zwecke der Einhaltung dieses Umkreises als Fußgänger zuvor die Straßenseite zu wechseln,

24

d) das Haus der Eltern der Klägerin B-Straße in C2 zu betreten bzw. im Umkreis von weniger als 50 m, von der Hauseingangstür ab gemessen zu verweilen,

25

e) die Klägerin persönlich oder telefonisch zu bedrohen, sie zu verfolgen oder sie tätig anzugreifen,

26

f) die Töchter der Parteien grundlos aufzusuchen oder telefonisch zu belästigen.

27

Gleichwohl mussten in der Vergangenheit zivilrechtliche Vollstreckungsanträge der Nebenklägerin gerichtlich entschieden werden. So wurde mit Beschluss vom 05.11.2002 durch das Landgericht Bochum die Verhängung eines Ordnungsgeldes, für den Fall der Nichtbeitreibung ersatzweise Ordnungshaft angedroht, wegen erfolgter Verstöße gegen den Vergleich. Mit Beschluss vom 12.06.2003 wurden gegen den Angeklagten durch das Landgericht Bochum mehrere Ordnungsgelder wegen verschiedener Vorfälle verhängt.

28

Gleichwohl ergriff der Angeklagte trotz dieser für ihn nachteiligen Entscheidung im Juni 2003 eine neue Initiative. Er begann sich nunmehr für den Y-Straße und den dortigen Aufenthalt der Nebenklägerin und des Zeugen X zu interessieren. Aufgrund seiner ständigen Beobachtungen der Nebenklägerin war ihm nämlich aufgefallen, dass die Nebenklägerin sich am Wochenende nicht in C2 aufhielt. Im März 2003 erfuhr der Angeklagte über eine Halteranfrage zum Kfz-Kennzeichen des Zeugen X durch seinen Verteidiger von der Adresse Y-Straße in X2.

29

Zunächst erstattete der Angeklagte gegen den Zeugen X im Mai 2003 Anzeige wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Am 16.06.2003 leitete dann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bielefeld, gestützt auf die Anzeige des Angeklagten gegen den Zeugen X, ein Steuerstrafverfahren ein.

30

Dem Angeklagten ließ dieser Wohnsitz des Zeugen X in X2 keine Ruhe. Er erkundete deshalb den dortigen Wohnort des Zeugen X in der Folgezeit ohne das genau feststellbar war, wann er dies vor dem 06.09.2003 tat, jedoch spätestens im August 2003 war er bereits einmal in Y-Straße und hatte dort auch das Haus des Zeugen X ausbaldowert.

31

2. Zum eigentlichen Tatgeschehen:

32

Der Angeklagte fuhr am 06.09.2003 von seinem Wohnsitz in C2 nach V. Der 06.09.2003 war ein Samstag. In V traf der Angeklagte eine Freundin, mit der er von 14.15 Uhr bis ca. 16.00 Uhr das Stadtfest in V besuchte. Von dort aus fuhr der Angeklagte zielgerichtet nach X2 und begab sich dort auf das Gelände des Y-Straße, das ihm von zumindest einem früheren Besuch bekannt war. Die Y-Straßenverwaltung war zu diesem Zeitpunkt Samstags geschlossen. Der Angeklagte ließ sich deshalb, weil er sich für eine Anmietung oder einen Ankauf dieses Hauses interessierte, um seine Exfrau auch dort beobachten zu können, von dem Zeugen G dessen Haus in der Nähe der Y-Straßenverwaltung von außen und innen zeigen. Danach fuhr der Angeklagte mit seinem Auto Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ##### zielgerichtet zum Parkplatz in der Nähe des Hauses des Zeugen X, Y-Straße. Dieses Haus befindet sich in einem weit entfernten Bereich von der Y-Straßenverwaltung, in deren unmittelbaren Nähe sich das Haus Nr. ## des Zeugen G und seiner Frau befindet. Der Angeklagte ging sodann "schnurstracks", wie es die Zeugin L2 ausdrückte, zum Haus X und guckte sich dort um. Er wurde weder von Frau L2 noch von dem Zeugen S2 angesprochen, da er nicht wie ein Fremder suchte, sondern wusste, wo er hin wollte. Sein Auto, den roten Corsa, hatte er für diese Zeugen und für die Zeugin I sichtbar auf dem dortigen Parkplatz abgestellt, wo sich auch schon die Fahrzeuge der Nebenklägerin und des Zeugen X befanden. Diese Fahrzeuge waren dem Angeklagten gut bekannt von seinen ständigen Beobachtungen. Der Angeklagte ging dann nicht zu dem in der Nähe befindlichen Haus des Herrn T, das damals wie heute zum Verkauf anstand. Dieses Haus war auch allenfalls mit einem kleinen Schild zum Verkauf ausgeschrieben, keineswegs mit einem so großem Schild, dass es von der mehr als 200 bis 300 m entfernten Y-Straßenverwaltung aus sichtbar gewesen wäre. Nachdem er sich umgeguckt und niemanden am Haus entdeckt hatte, entfernte sich der Angeklagte mit seinem Auto und hielt dieses in der Nähe des Hauses X am Straßenrand erneut an. Er wusste, dass die Nebenklägerin und der Zeuge X in Y-Straße anwesend waren, weil er die Fahrzeuge dort hatte stehen sehen. Er erhoffte sich nunmehr eine Begegnung mit der Nebenklägerin, deren Auto er dort auf dem Parkplatz hatte stehen sehen. Er nahm dafür auch billigend in Kauf, dass eine solche Begegnung psychische Auswirkungen und eine Gesundheitsschädigung bei der Nebenklägerin zur Folge haben würde, da er ihre Reaktionen auf ihn durch die vorangegangenen Zivil- und Strafverfahren bestens kannte und auch um die psychische Vorschädigung der Nebenklägerin wusste.

33

Es kam nunmehr zur Begegnung des Angeklagten mit der Nebenklägerin, dem Zeugen X und der Zeugin X3. Die Nebenklägerin hatte sich nach der Arbeit mit der Tochter des Zeugen X, X3 nach X2 in der Y-Straße zu ihrem Lebensgefährten begeben. Sie machten zu dritt einen Spaziergang, als die Nebenklägerin plötzlich das Fahrzeug des Angeklagten, den genannten roten Opel Corsa mit dem Kennzeichen ####, am Straßenrand in der Nähe des Hauses X Y-Straße Nr. ### entdeckte. Sodann sah sie den Angeklagten vom Nachbargrundstück herunter auf sich zu kommen und glaubte, wie sie es ausdrückte:" Ich spinne". Ihre heile Wochenendwelt brach unmittelbar zusammen. Die Nebenklägerin und der Zeuge X hatten sich das Wochenendhaus zugelegt, um ein Refugium zu haben, wo sie vor den Verfolgungen des Angeklagten sicher sein konnten. Diese Hoffnung war für die Zukunft bei der Nebenklägerin augenblicklich zerstört. Genau darum ging es dem Angeklagten auch. Auch er hatte die drei Leute sich seinem Fahrzeug nähern sehen. Die von ihm erhoffte und gewollte Begegnung führte er nun herbei, indem er statt der Nebenklägerin auszuweichen, direkt auf die Nebenklägerin, den Zeugen X und dessen Tochter zuging. Als er seine Ex-Ehefrau sah, war seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass bei der Nebenklägerin eine Verschlechterung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes eintreten würde. Er wollte den Triumph genießen, sie auch hier gefunden zu haben. Der Angeklagte ging zu seinem Auto und sagte zu dem Zeugen X: "Na, Du Schlaumeier", womit er auf hämische Weise zum Ausdruck bringen wollte, dass er ihn und die Nebenklägerin überall finden würde. Die Nebenklägerin sprach er nicht an.

34

Die Nebenklägerin ging nach dieser Begegnung gezielt mit ihrer Begleitung weiter spazieren und nicht zu ihrem Haus, da sie dem Angeklagten nicht zeigen wollte, wo sie dort wohnen. Sie ahnte damals nicht, dass er dies längst herausgefunden hatte. Als sie zurückkehrten, sagten ihnen die Zeugen L2 und S2, dass sie Besuch gehabt hätten, gemeint war damit der Angeklagte.

35

Diese Begegnung mit dem Angeklagten in X3 hatte zur Folge, dass die Nebenklägerin sofort am ganzen Körper zitterte und vollständig "fertig war", wie sie es ausdrückte. Im Haus weinte die Nebenklägerin nur noch und wollte das Haus verkaufen. Sie brach diesen Wochenendaufenthalt vorzeitig ab und fuhr sonntags früher nach Hause. Am 08.09.2003, dem Montag morgen, begab sie sich sofort in die ärztliche Behandlung des Dr. I. Dieser diagnostizierte eine reaktive Depression mit Angst und Unruhe. Er bescheinigte der Nebenklägerin erstmalig im Rahmen seiner Behandlungszeit, die am 16.04.2002 begann, Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.09.2003. Er verordnete ihr Museril zum ersten Mal, da sie durch Angst und Unruhe völlig verspannt war. Sie bekam auch eine Verordnung über Massagen und Fangopackungen und er führte eine Gesprächstherapie wegen der ganz besonderen Situation durch. Sie wurde zudem mit Citpramil und Frisium (als Augmentation zum Antidepressivum) wegen der anfänglich starken inneren Unruhe der Nebenklägerin behandelt. Später wurde die Nebenklägerin wegen nicht mehr gegebener Suizidalität auf Fluoxitin und Opipramol sowie Anafranil umgestellt.

36

Die Zeugin nimmt seit dem Vorfall vom 25.02.2000 ein Antidepressivum als Dauermedikation, es handelte sich dabei aber um ein weniger starkes Mittel, als das ihr erstmals verordnete Museril.

37

Auf die Aufforderung der damaligen zivilrechtlichen Vertreterin der Nebenklägerin hin verpflichtete sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.09.2003, die Nebenklägerin nicht auf das Grundstück des Herrn X in X3 zu verfolgen und sich dort auch nicht in einem Umkreis von 500 m aufzuhalten. Seitdem hat sie ihn dort auch nicht mehr gesehen.

38

III.

39

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den weiteren aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweismitteln.

40

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nach dem Treffen mit seiner Freundin habe nach Hause fahren wollen. Dieses Treffen habe kürzer gedauert, als er gedacht habe. Auf dem Weg zurück von V nach C habe er sich verfahren, obwohl er seit dem 18. Lebensjahr Auto fährt, und sei schließlich auf einer Landstraße gelandet. Er habe dann auf die Karte geguckt und festgestellt, dass er sich in der Nähe von X3 befinde. Die Adresse von Herrn X in X3 habe er schon einige Monate gekannt, etwa ein halbes Jahr vor dem 06.09.2003. Er habe sich nun spontan entschlossen, dort vorbei zu fahren, um zu sehen, wie der Zeuge X da wohne. Er habe eine Briefkastenadresse dort vermutet. Er wollte dem Zeugen X steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten nachweisen und habe deshalb eine Strafanzeige bei der Steuerfahndung in Bochum erstattet. Die Adresse des Herrn X habe er über seinen Anwalt erfahren, der wegen des Kraftfahrzeugkennzeichens eine Halteranfrage gemacht habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass Herr X in C wohnen würde und konnte sich nicht das Kraftfahrzeugkennzeichen erklären. Als er gegen 17.00 Uhr in Y-Straße eingetroffen sei, sei die Y-Straßenverwaltung geschlossen gewesen und er habe sich dann von dem Eigentümer des Hauses Nr. ## dessen Haus zeigen lassen. Dieser habe ihm ein großes Verkaufsschild, das auf hohen Pfählen gestanden habe, gezeigt und auch den Weg zu diesem Haus mit dem Verkaufsschild erklärt. Dort sei er dann hingefahren und habe sich das Haus ansehen wollen. Er habe nicht gewusst, dass das Haus von Herrn X daneben liege. Plötzlich hätten Frau N, Herr X und die Tochter des Herrn X an seinem Auto gestanden und geguckt. Er habe sich erschreckt, genauso wie die anderen sich erschreckt hätten. Weil Herr X ihn fragend angesehen habe, habe er: "Na, Du Schlaumeier" zu ihm gesagt. Er habe nicht damit gerechnet, sie in Y-Straße anzutreffen. Er hätte vielmehr erwartet, dass alle auf einer Geburtstagsfeier in der Familie sein und sich in C2 befinden würden. Das Haus von Herrn X habe er vorher nicht gekannt. Er habe sich nur das Haus hinter dem Schild angeguckt. Er hätte allein die Adresse kontrollieren wollen und sich das Haus des Herrn G nur angeguckt, weil er ein wirkliches Interesse an Spitzdachhäusern gehabt habe.

41

In V habe er sich verfahren, weil er auf der A 40 im Kreisverkehr eine falsche Abfahrt genommen habe. Seit dem 08.04.2003 wisse er vom Wochenendhaus über die Halteranfrage.

42

Soweit diese Einlassung des Angeklagten von dem festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie zur Überzeugung des Gerichts durch die Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt.

43

Der Angeklagte hat sich am 06.09.2003 nicht verfahren auf seinem Weg von V nach C2 zurück. Die Kammer hat anhand des Routenplanes die Entfernungen zwischen C2 und V festgestellt. Dabei handelt es sich um knapp 55 km/h und zwischen V und X3 beträgt die Entfernung rund 84 km. Die Fahrt von V nach X3 führt in eine völlig andere Richtung, nämlich ins Sauerland. Es ist eine Schutzbehauptung des Angeklagten, dass er sich aus Versehen bis in die Nähe von X3 verfahren hat. Er ist ein erfahrener Kraftfahrer und fährt seit 28 Jahren Auto. Auch wenn ihm die Strecke V nach C2 nicht geläufig war, konnte er sich nicht derartig weit verfahren, dass er sich beim Blick auf die Landkarte bereits in der Nähe von X3 befand.

44

Der Angeklagte hat am 06.09.2003 auch nicht erstmalig und spontan die Y-Straße aufgesucht. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte sich spontan entschlossen hat von V nach X3 zu fahren, weil das Treffen mit seiner Freundin früher zu Ende ging, als er vermutet hatte. Er ist von V aus aber zielgerichtet zur Y-Straße in X3 gefahren. Er befand sich nicht zum ersten Mal dort. Der Angeklagte kannte die Anschrift des Zeugen X in X3 aufgrund der Halteranfrage schon etwa knapp ein halbes Jahr. Der Wagen des Angeklagten wurde von der Zeugin I bewusst im August 2003 wahrgenommen. Die Zeugin konnte sich an dieses fremde Fahrzeug auf dem Parkplatz, der zu den Häusern des Zeugen X und der Zeugin I sowie des Zeugen T gehört erinnern, weil sie damals wie heute auf fremde Fahrzeuge auf diesem Parkplatz achtet. Die dortigen ständigen Anwohner haben nämlich gegenüber den reinen Wochenendbesuchern der dortigen Häuser die Aufgabe übernommen, darauf zu achten, dass es möglichst nicht zu Einbrüchen kommt. Deshalb notierte die Zeugin I, wie es die Polizei im Übrigen selbst empfiehlt, das Kfz-Kennzeichen des roten Opel Corsa des Angeklagten und notierte es in ein Kreuzworträtsel. Es handelte sich um das Kennzeichen des Angeklagten, das sie dort notiert hatte. Der Wagen war ihr deshalb aufgefallen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt auf das Haus X aufpasste und auch dort die Blumen goss und als sie den roten Wagen dort stehen sah, vermutete, dass der Zeuge X schon vorzeitig in die Y-Straße gekommen war, so dass ihre Blumenpflege sich erledigt hätte. Als sie sich den Wagen näher anguckte, stellte sie jedoch das fremde Kennzeichen fest. Als dann am 06.09.2003 sie der Zeuge X ansprach und ihr von dem Zusammentreffen mit dem geschiedenen Ehemann seiner Lebensgefährtin und den mit ihm bestehenden Schwierigkeiten erzählte, konnte sich die Zeugin I noch an den fremden Wagen im August auf dem Parkplatz erinnern. Damals lag dieses Ereignis noch nicht lange zurück. Die Zeugin konnte den Zeitraum nämlich aufgrund verschiedener persönlicher Ereignisse in ihrem Leben genauer eingrenzen, und zwar auf die Zeit um den 22.08.-24.08.03 herum. Damit lag das Ereignis am 06.09.2003, wo sie den Wagen wiederum gesehen hatte, knapp zwei Wochen her. Sie konnte sich sogar noch an den Standort des Fahrzeugs erinnern. Sie hat dies damit erklärt, dass ganz selten fremde Autos dort stünden. Rote Autos habe es damals dort nur drei gegeben, u. a. das von Herrn X und ihr eigenes Auto. Als Herr X sie angesprochen habe, habe sie aus dem Kreuzworträtsel heraus auf einen roten Aufkleberzettel das Kennzeichen notiert. Die Zeugin war sich auch sicher, dass sie am 06.09.2003 dasselbe Fahrzeug wie Ende August 2003 gesehen hatte. Als sie das Kennzeichen aus dem Kreuzworträtsel auf den Zettel abgeschrieben habe, habe sie nicht genau lesen können, ob sie eine # oder eine # im Kennzeichen aufgeschrieben hätte. Die Buchstaben und auch die anderen Zahlen seien aber eindeutig für sie zu lesen gewesen. Diesen Zettel habe sie im September 2003 nach dem Gespräch mit Herrn X notiert. Im letzten Jahr habe sie alles auf einen neuen Zettel übertragen, weil die Katze den Zettel angeknabbert habe. Die Zeugin hatte dem Zeugen X, der nach dem 06.09.2003 die Tatsachen gesammelt und gesichert hat, wie es der Substantiierungspflicht in einem Zivilprozess von Nöten ist, auch eine Bescheinigung unterschrieben, nach der sie auf seinem Parkplatz ein Auto mit dem Kennzeichen #### gesehen habe. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin ist zwar eine Nachbarin in Y-Straße, hat aber Wert auf die Feststellung gelegt, dass sie weder mit Herrn X noch mit der Nebenklägerin eine Freundschaft verbindet. Sie hätten ein rein nachbarschaftliches Verhältnis. Die Zeugin vermittelte in keiner Weise den Eindruck, dass sie sich diese ganzen Einzelheiten und Details ausgedacht habe, um der Kammer eine erfundene Geschichte zu erzählen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Fahrzeug im August 2003 schon einmal auf dem Parkplatz unterhalb der Häuser, bei denen sich auch das Haus X befindet, abgestellt hatte. Die Zeugin hat den Angeklagten selber dort nicht beobachtet, weder im August noch im September, war sich aber sicher, dasselbe Auto am 06.09.03 gesehen zu haben wie Ende August.

45

Die Tatsache, dass der Angeklagte schon vor dem 06.09.2003 zumindest einmal in Y-Straße war und die Örtlichkeit kannte, ist auch bewiesen durch die Aussage der Zeugen L2 und S. Beide konnten sich daran erinnern, dass das Fahrzeug des Angeklagten am 06.09.2003 auf dem Parkplatz gestanden hatte, dies hatte ja auch die Zeugin I dort stehen sehen und wird vom Angeklagten ja auch selber nicht in Abrede gestellt. Beide Zeugen hatten den Angeklagten zielgerichtet auf das Haus X am 06.09.2003 von ihrer Terrasse aus zugehen sehen. Die Zeugin L2 drückte dies mit dem Wort "schnurstracks" aus. Beide Zeugen hatten den Eindruck, dass der Besucher des Hauses X sich gut auskannte. Sie hätten ihn ansonsten angesprochen, um ihm bei der Suche eines Hauses behilflich zu sein, da die meisten Fremden in Y-Straße das Problem haben, die Häuser, die sie suchen, nicht zu finden. Daraus folgt, dass der Angeklagte am 06.09.2003 die Örtlichkeit bereits bestens kannte.

46

Der Angeklagte hat sich von dem Zeugen G nicht das zum Verkauf stehende Haus Nr. ### des Herrn T zeigen lassen. Es stand dort auch nie ein großes Verkaufsschild auf zwei Pfählen vor dem Haus. Der Zeuge G hat eindeutig ausgesagt, dass von seinem Haus Nr. ## das zum Verkauf stehende Haus Nr. ### des Herrn T nicht zu sehen ist. Dies beruht auf den örtlichen Verhältnissen. Das Haus Nr. ### befindet sich in einer anderen Parzelle. Es ist zu weit entfernt und es befinden sich dort Bäume, die die Sicht nehmen. Dies folgt auch aus dem Foto unten auf Bl. 318 der Akten, wo die Sichtverhältnisse vom Haus Nr. ## aus wiedergegeben sind.

47

Dem Zeugen G war auch nichts von einem Verkaufsschild bekannt. Er hat eindeutig ausgeschlossen, dass er dem Angeklagten das Haus von seinem Haus aus gezeigt hat. Diese Aussage des Zeugen G ist deckungsgleich mit der Aussage des Zeugen X4, der damals wie heute als Y-Straßenverwalter tätig ist. Dieser hat zu den Sichtverhältnissen angegeben, dass maximal eine Sicht bis zum Haus Nr. ### vom Haus Nr. ## aus bestehe. Außerdem habe es auch nie ein Verkaufsschild auf Pfählen vor dem Haus Nr. ### gegeben. Dies wäre auch verboten gewesen. Es befinde sich zwar ein kleines Verkaufsschild an diesem Haus, das auch damals schon an dem Haus befindlich gewesen sein könne, aber dies sei auf keinen Fall auf Entfernung sichtbar.

48

Dies ergibt sich auch durch das Foto unten auf Bl. 317 der Akten.

49

Es ist daher ebenfalls eine Schutzbehauptung des Angeklagten, dass er sich für das Haus Nr. ### interessierte. In Wirklichkeit interessierte er sich für das Haus X, das sich unmittelbar daneben befindet.

50

Der Angeklagte hat auch nicht etwa ohne jeden Anlass Interesse an Spitzdachhäusern, so wie sie in Y-Straße stehen, gehabt. Er hat sich nicht aus diesem allgemeinen Interesse an Spitzdachhäusern das Haus des Zeugen G angeguckt. Er war vielmehr interessiert, sich dort ein Haus anzukaufen oder anzumieten, um dort seine geschiedene Frau ebenfalls unter Kontrolle zu haben. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte am 08.09.03 bei der Y-Straßenverwaltung den Zeugen X4 angerufen hat und diesen darum bat, ihm Prospekte über die Häuser zuzuschicken. Insoweit hat der Zeuge X4 sein Schreiben an den Angeklagten vorgelegt und auch eine eidesstattliche Versicherung am 10.09.03 abgegeben.

51

Aus dem Genannten folgt, dass der Angeklagte am 06.09.2003 nicht überprüfen wollte, ob es sich um eine reine Briefkastenadresse des Zeugen X handelte. Er wusste bereits, dass es ein bewohntes Haus ist.

52

Es kam auch nicht zu einer zufälligen Begegnung des Angeklagten mit der Nebenklägerin, dem Zeugen X und dessen Tochter. Der Angeklagte hat gezielt die Begegnung gesucht. Die Fahrzeuge der Nebenklägerin und des Zeugen X befanden sich auf dem Parkplatz, auf den er sein Fahrzeug am 06.09.2003 zunächst abgestellt hatte. Dort ist sein Fahrzeug nach übereinstimmender Angabe der Zeugin I, der Zeugin L2 und dem Zeugen S gesehen worden. Der Angeklagte wusste daher zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sich die Nebenklägerin und der Zeuge X in Y-Straße befanden. Wenn er sie nicht hätte treffen wollen, hätte nichts näher gelegen, als wegzufahren. Stattdessen hat der Angeklagte sein Fahrzeug versetzt und auf deren Erscheinen gewartet. Als er sie dann an seinem Pkw stehen sah, ist er gezielt zu den genannten hingegangen. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres der Nebenklägerin ausweichen können, als er sie sah. Er war noch weit genug entfernt, um sich in eine andere Richtung fortzubewegen. Dies hat er gerade nicht getan, weil er es auf diese Begegnung angelegt hatte und er zu diesem Zeitpunkt auch nur noch vermindert steuerungsfähig war.

53

Es handelt sich auch um eine Schutzbehauptung, dass er nicht damit gerechnet habe, dass sie in Y-Straße sei, sondern er habe sie auf einer Geburtstagsfeier in C2 vermutet. Wie die Nebenklägerin in ihrer Aussage bekundet hat, werden die Geburtstage stets an dem eigentlichen Geburtstag gefeiert und nicht nachträglich am Wochenende. Von daher wusste er, dass sie am Wochenende nicht zu einer Geburtstagsfeier war. Dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, wird auch daran deutlich, dass der Angeklagte die betreffenden Pkw der Nebenklägerin und des Zeugen X auf dem Parkplatz zuvor hatte stehen sehen. Laut Aussage der Nebenklägerin, der Zeugin L2, und I sowie des Zeugen S standen die Fahrzeuge stets auf diesem Parkplatz, auf dem sich auch das Fahrzeug des Angeklagten zunächst befunden hatte.

54

Durch das bewusst herbeigeführte Zusammmentreffen der Nebenklägerin mit dem Angeklagten ist es auch zu einer Gesundheitsschädigung bei der Nebenklägerin gekommen. Die Nebenklägerin hat bereits durch die massive Straftat, die der Angeklagte in der Vergangenheit zu ihrem Nachteil begangen hat, eine Vorschädigung. Dieser Zustand der Nebenklägerin hat sich aber durch die Begegnung in Y-Straße massiv verschlechtert. Dazu hat die Kammer den Zeugen Dr. I4, den damals behandelnden Psychiater der Nebenklägerin vernommen. Dieser hat angegeben, er habe ihr ein neues Medikament, und zwar ein stärkeres Medikament, verordnen müssen, als sie am 08.09.2003 in seine Sprechstunde gekommen sei. Wegen ihres katastrophalen seelischen Zustandes habe er auch eine Gesprächstherapie mit ihr durchgeführt. Er habe sie sodann auch krankgeschrieben. Dies habe er erstmalig während der gesamten Behandlungsdauer gemacht. Es habe sich dabei keineswegs um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Gefälligkeit gehandelt. Diese Anwürfe des Angeklagten, die er auch in seinem letzten Wort erneut wiederholt hat, hat der Arzt mit aller Entschiedenheit von sich gewiesen. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussage. Der Arzt ist in keiner Hinsicht am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, sondern ein neutraler Zeuge, der den Gesundheitszustand der Nebenklägerin, nach dem Ereignis am 06.09.2003 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang am 08.09.2003 beurteilen konnte.

55

Aufgrund der Aussage des Zeugen I4 ist auch bewiesen, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf die Begegnung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in Y-Straße zurückzuführen ist. Die Nebenklägerin hat sich das erste Mal nach rund 1 ½ Jahren zur Behandlung zu Herrn Dr. I4 begeben und sich in einem ausgesprochen schlechten Zustand befunden. Dies hat der Zeuge ebenfalls vor der Kammer bekundet.

56

Der Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich. Er wollte ein Zusammentreffen in Y-Straße mit der Nebenklägerin. Insoweit verspürte er einen starken Wunsch. Dass sie dabei eine Gesundheitsschädigung erleiden würde, nahm er billigend in Kauf. Darauf kam es dem Angeklagten keineswegs an, aber ihm war durch das vorangegangene Zivilverfahren und das dort überreichte Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K vom 14.12.2000 sowie dem gesamten Schriftverkehr aus dem bereits erwähnten Zivilverfahren bekannt, welche Wirkung er auf sie durch die gesamte vorangegangene Vorgeschichte hatte.

57

Sein Verhalten war auch rechtswidrig. Der Angeklagte durfte die Nebenklägerin aufgrund des Vergleiches nicht verfolgen. Das genau hat der Angeklagte hier aber getan. Er hat sie in Y-Straße gezielt treffen wollen und hätte dieses Zusammentreffen ohne weiteres vermeiden können. Er hat es aber darauf angelegt gehabt, sie in Y-Straße mit seiner Anwesenheit zu konfrontieren. Dies ist aber ein Verfolgen im Sinne des zivilrechtlichen Vergleichs.

58

Das Verschulden des Angeklagten ist vermindert gemäß § 21 StGB aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. Der Psychiater, der den Angeklagten begutachtet hat, hat eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit fanatischen und zwanghaften Anteilen festgestellt. Diese Persönlichkeitsstörung weist der Angeklagte bereits seit dem Jahre 2000 auf. Diese bestand auch zum Tatzeitpunkt am 06.09.2003 noch und wird sich laut Ausführungen des Sachverständigen immer weiter steigern. Bei dieser Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine schwere seelische andere Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Als der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau sah, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Der Angeklagte wusste auch damals, dass er stets das Risiko eingeht, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle haben könnte, wenn er auf seine geschiedene Frau trifft. Als er in Y-Straße seiner geschiedenen Frau ansichtig wurde, konnte er sich nur noch erheblich vermindert steuern. Es zog ihn vielmehr aufgrund seiner Fixierung auf seine geschiedene Frau zu ihr hin.

59

Der Angeklagte hat sich damit der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, schuldig gemacht. Der notwendige Strafantrag wurde am 08.09.2003 gestellt.

60

III.

61

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB weist den Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf. Der Angeklagte befand sich im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Damit reduzierte sich der Strafrahmen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren neun Monaten.

62

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

63

Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass weite Teile des objektiven Geschehensablaufens von ihm eingeräumt worden sind. Dem Angeklagten kam auch der lange Verfahrensablauf zugute, der mittlerweile rund zwei Jahre sieben Monate dauert. Sie hat des Weiteren die eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund der schweren seelischen anderen Abartigkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt und auch die Tatsache, dass es zu keinerlei Gewaltanwendung des Angeklagten gegen seine Ehefrau gekommen ist. Es handelt sich hier um die schwächste Form der Begehung einer Körperverletzung. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jedoch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Der Angeklagte hat eine Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter begangen, aber auch zum Nachteil desselben Opfers, nämlich seiner geschiedenen Ehefrau. Die neue Tat am 06.09.2003 fand zudem während der damals noch laufenden Bewährungszeit aus der einschlägigen Vorstrafe statt. Die Folgen der Tat waren für die geschiedene Ehefrau die Nebenklägerin erheblich, wie oben im einzelnen dargelegt worden ist. Es kommt strafschärfend hinzu, dass dieses Ereignis in ein größeres Geschehen eingebettet ist, das über Jahre hinweg Leid und Unglück über die Nebenklägerin bringt. Nachteilig musste sich zu Lasten des Angeklagten auch auswirken, dass er in seinem letzten Wort seine geschiedene Ehefrau beleidigte, indem er sie für geistesgestört erklärte. Auch hat er den Sachverständigen als Lügner beleidigt und den Arzt Dr. I4 der Gefälligkeit bezichtigt.

64

Im Hinblick auf diese Gesamtumstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für angemessen, aber auch ausreichend. Würde dem Angeklagten nicht die Vorschrift des § 21 StGB und die damit verbundene Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB zugute kommen, hätte die Kammer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten für angemessen erachtet. Dies hätte sie selbstverständlich wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht aussprechen können.

65

Die Kammer hat eine kurzfristige Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten gemäß § 47 StGB wegen der Persönlichkeit des Angeklagten und wegen der besonderen Umstände in der Tat für erforderlich gehalten. Die Tat vom 06.09.2003 ist in ein Gesamtgeschehen eingebettet, das man als fünf Jahre lang währendes Stalking-Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin bezeichnen muss. Wegen der völligen Uneinsichtigkeit des Angeklagten in das laut Sachverständigengutachten dringend behandlungsbedürftige eigene Krankheitsbild des Angeklagten hält die Kammer hier die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe für unbedingt erforderlich. Die Kammer hat keine Zweifel an den Ausführungen des hier tätigen Psychiaters, auch wenn dieser durch den Angeklagten als Lügner beleidigt worden ist.

66

IV.

67

Die Kammer sah sich außer Stande gemäß § 56 Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten kann keine günstige Prognose gestellt werden. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der neuen Tat bereits eine einschlägige Vorstrafe zum Nachteil desselben Opfers begangen. Die neue Straftat beging er zudem während der damals noch laufenden Bewährungszeit. Es kommt aber hinzu, dass der Angeklagte keinerlei Einsicht in sein eigenes Krankheitsbild und dessen Behandlungsbedürftigkeit zeigt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. H ist deshalb in der Zukunft mit einer weiteren Verfestigung des krankhaften Zustandes zu rechnen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Fixierung auf die geschiedene Ehefrau bereits zwanghaften, beginnend wahnhaften Charakter hat. Der Angeklagte zeigt sich nach Aussage der Nebenklägerin auch heute noch ein- bis zweimal täglich werktags bei ihr. Deshalb kann die Kammer für die Zukunft nicht die Erwartung hegen, dass der Angeklagte straffrei durch sein weiteres Leben gehen wird.

68

V.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 472 StPO.