Unterlassung der Verwendung von "B AG" wegen Marken- und Firmenähnlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Inhaberin der Wortmarke "B2") klagt gegen die Beklagte wegen Verwendung der Firma "B AG" im Immobilienbereich. Das LG Bochum gab der Unterlassungsklage statt und untersagte die Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Begründend stellte das Gericht hohe Ähnlichkeit von Marke und Firma sowie beschreibenden Charakter des Zusatzes "Real Estate" fest. Die Kosten trägt die Beklagte; Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet.
Ausgang: Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Markenähnlichkeit stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung der Firmierung "B AG" im Immobilienbereich verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, wenn Kennzeichen und Wortmarke in der Gesamterscheinung verwechslungsfähig sind und die betroffenen Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind.
Bei der Prüfungsmaßgabe der Verwechslungsgefahr sind der optische und akustische Gesamteindruck maßgeblich; geringfügige Buchstabenabweichungen können bei flüchtiger Wahrnehmung bedeutungslos sein.
Ein vorderer, prägender Firmenbestandteil kann allein die Verwechslungsgefahr begründen, wenn ergänzende Zusätze keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen.
Fremdsprachige Zusätze, die im deutschen Markt als beschreibende Bezeichnung für den Unternehmensgegenstand etabliert sind, sind als deskriptive Zusätze anzusehen und eignen sich nicht zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 114/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung von Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden verboten,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „B AG“ als Unternehmenskennzeichen ei-nes Unternehmens zu verwenden, welches sich mit dem Erwerb, dem Besitz, der Ver-waltung und der Errichtung von Immobilien befasst.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts er-bracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahr 1995 als B1 GmbH gegründet und änderte im Gründungsjahr ihren Namen in die jetzige Firma. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Immobilien und Haus- und Grundstücksverwaltung.
Die Klägerin ist lnhaberin der am 05.10.1995 angemeldeten und am 08.01.1996 für Immobilien- und Hypothekenvermittlung und Wohnungsvermietung eingetragenen Wortmarke "B2" (Nr. 000000).
Die Beklagte wurde unter dem Namen "D AG" gegründet. Nach der Sitzverlegung von Braunschweig nach Dortmund wurde sie am 25.06.2002 nach Umbenennung eingetragen als "B3 AG". Das Unternehmen der Beklagten hat zum Gegenstand den Erwerb, Besitz, Verwaltung und die Errichtung gewerblicher Immobilien, insbesondere Hotels.
Mit Urteil der Kammer vom 04.12.2002 (13 0 148/02 LG Bochum) wurde der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "B3 AG" als Unternehmenskennzeichen eines Unternehmens zu verwenden, welches sich mit dem Erwerb, dem Besitz, der Verwaltung und der Errichtung von Immobilien befasst.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 08.01.2003 änderte die Beklagte ihre Firma in "B AG". Die Änderung der Firma wurde am 17.02.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
Die Klägerin trägt vor:
Auch die neue Firmierung der Beklagten verletzte die Firma und Marke der Klägerin. Allein prägend sei der kennzeichenkräftige erste Firmenbestandteil "B", der mit der Klagemarke "B2" verwechslungsfähig sei. Der Begriff "Real Estate" bedeute auf Englisch "Immobilien" und sei im Verkehr, gerade auch im kaufmännischen Verkehr in der Bundesrepublik ohne weiteres bekannt, zumal im Zuge der Internationalisierung der Märkte verschiedene deutsche Immobilienfirmen den Bestandteil "Real Estate" in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen haben, wie z. B. Tochterfirmen der Deutschen Bank und der Hypo Vereinsbank. Der Begriff "Real Estate" sei ebenso wie der Begriff "Immobilien" beschreibend.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung von Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden verboten,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "B AG" als Unternehmenskennzeichen eines Unternehmens zu verwenden, welches sich mit dem Erwerb, dem Besitz, der Verwaltung und der Errichtung von Immobilien befasst.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Namensbestandteil "B" sei von schwacher Kennzeichnungskraft. Daher komme es besonders auf den Zusatz an. Der Zusatz der Beklagten "Real Estate" sei mit "Grundeigentum", "unbewegliches Vermögen", "Liegenschaften", "Immobilien" zu übersetzen und rufe beim Leser, der die englische Sprache kenne, eben diese Worte als Assoziation hervor. Es werde jedoch nicht gerade auf Immobilien geschlossen und keine Verbindung zu der Klägerin hergestellt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 13 0 148/02 LG Bochum lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
Die Kennzeichen "B2" und "B" sind hochgradig ähnlich. Sowohl im Schriftbild als auch bei der Aussprache fällt das zusätzlich "r" bei flüchtiger Betrachtung bzw. flüchtigem Hören nicht ins Gewicht. Die von den Parteien verwendeten Zusätze in der Firmierung "Immobilien GmbH" bzw. "Real Estate AG" sind nicht geeignet, eine hinreichende Abgrenzung zu schaffen und die Verwechslungsgefahr auszuräumen. Für den überwiegenden Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, die über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen, ist der Begriff "Real Estate" mit "Immobilien" gleichzusetzen. Unstreitig benutzen eine Anzahl von Unternehmen, unter anderem Tochterfirmen der Deutschen Bank, der Hypo Vereinsbank, der Firma Siemens und der Metro Gruppe den Zusatz "Real Estate". Dies belegt, dass dieser Begriff inzwischen auch im deutschen Sprachraum als beschreibende Angaben für Immobilien verwendet wird. Da er lediglich den Gegenstand des Unternehmens, nämlich die Beschäftigung mit Immobilien beschreibt, ist er als rein beschreibender Zusatz nicht geeignet, für eine hinreichende Abgrenzung zu sorgen. Für den Teil der angesprochenen Verkehrskreise, dem der Begriff "Real Estate" nicht geläufig ist, gilt um so mehr, dass der vorangestellte Begriff "B" prägend ist.
Die Dienstleistungen, für die die Marke der Klägerin eingetragen ist, nämlich Immobilien- und Hypothekenvermittlung und Wohnungsvermietung und das geschäftliche Betätigungsfeld der Beklagten - der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und die Errichtung gewerblicher. Immobilien, insbesondere Hotels - sind ebenfalls hochgradig ähnlich.
Da der markenrechtliche Anspruch durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch das Unternehmenskennzeichen der Klägerin verletzt wird, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.