UWG-Nachahmungsschutz: Klammer-Stecksystem verdeckt „Nasen“ – keine Herkunftstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung gegen Rollboxen, die sie als Nachahmung ihres Stecksystems mit durch Schlitze geführten „Nasen“ und Gummiring-Fixierung ansah. Streitpunkt war insbesondere eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG) bzw. Rufausnutzung (§ 4 Nr. 3b UWG) sowie hilfsweise Urheberrechtsschutz. Das LG Bochum wies den Verfügungsantrag zurück, weil die angegriffenen Boxen wegen vollständig verdeckender, farblich angepasster Klammern einen abweichenden Gesamteindruck vermittelten und daher keine Nachahmung vorliege; zudem seien sie deutlich mit „d“ gekennzeichnet. Mangels Unterlassungsanspruch entfiel auch der Sicherstellungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Nachahmung/Unlauterkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass das angegriffene Produkt als Nachahmung einen hinreichend ähnlichen Gesamteindruck vermittelt.
Bei der Beurteilung der Nachahmung ist maßgeblich, ob die das Original prägende Gestaltungsbesonderheit im angegriffenen Produkt übernommen wird oder im Gesamteindruck zurücktritt.
Tritt ein charakteristisches Gestaltungselement des Originals durch eine abweichende technische Ausführung optisch in den Hintergrund, kann eine Nachahmung trotz ähnlicher Grundkonstruktion ausscheiden.
Fehlt es an einer Nachahmung, scheiden sowohl eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG) als auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3b UWG) aus.
Weichen die beanstandeten Gestaltungen erheblich vom Original ab, liegt auch bei unterstellter Werkqualität des Originals keine unfreie Bearbeitung im Sinne eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs vor.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/22 [NACHINSTANZ]
Tenor

Tatbestand
Die Verfügungsklägerin, ein im Jahr 1992 gegründetes Unternehmen, produziert und vertreibt Bürobedarf, Stifteboxen, Spielzeug, Dekorationsartikel, Kisten, Rollboxen, Möbel, Verkaufsdisplays und andere Waren, bei denen mittels eines Stecksystems längliche "Nasen" durch Schlitze gesteckt und auf der anderen Seite mit Gummiringen fixiert werden. Hinsichtlich der Gestaltung wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen verwiesen.
Die Verfügungsbeklagte zu 2 bewarb in einem Prospekt eine ab dem 13. Januar 2022 erhältliche naturholzfarbene Box auf Rollen mit Deckel und eine weiße Box mit Deckel sowie im Internet eine weiße und eine naturholzfarbene Box auf Rollen, die die Verfügungsbeklagte zu 1 produziert. Hinsichtlich der Gestaltung der Boxen wird auf die Abbildungen in der Antragsschrift (Bl. 12 und 13 der Akten) verwiesen.
Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1 ist Inhaber der Marke "d" und eines Patents für ein System mit Klammer zum lösbaren Verbinden von Bauelementen (###).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2022 (Anlage EVK 15), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 2 ab.
Die Verfügungsklägerin trägt vor:
Das von der Verfügungsklägerin für ihre Waren verwendete markante Stecksystem, das sich wie ein roter Faden durch die gesamte Produktpalette der Verfügungsklägerin ziehe, sei ein besonderes Wiedererkennungsmerkmal der Verfügungsklägerin. Die Steckverbindungen der Verfügungsklägerin verliehen deren Produkten durch ihre Schlichtheit eine besondere Leichtigkeit und Formschönheit. Die Gestaltung der Steckverbindung falle auf, ohne aufdringlich zu sein. Von weitem seien die Produkte der Verfügungsklägerin an den Steckverbindungen erkennbar. Die Verfügungsklägerin erhalte für ihre Produkte, deren ansprechendes Design und ihr soziales Engagement jedes Jahr diverse Preise und Auszeichnungen mit entsprechendem öffentlichkeitswirksamen Medienecho. Ferner würden die Produkte der Verfügungsklägerin auf ständigen Ausstellungen und in Museen präsentiert. Zudem seien die Produkte der Verfügungsklägerin aufgrund von jahrzehntelanger Marktpräsenz und Präsentationen auf diversen Messen jedes Jahr im In- und Ausland sowie einer entsprechenden Werbetätigkeit mit zum Teil mehreren Hunderttausend Euro pro Jahr der Öffentlichkeit bestens bekannt und genössen einen ausgezeichneten Ruf. Zu den Kunden der Verfügungsklägerin zählten zahlreiche große und sehr viele mittlere und kleinere Unternehmen. Mit den Kisten habe die Verfügungsklägerin im Jahr 2021 einen Umsatz in Höhe von 74.300,00 Euro erzielt, mit allen Produkten einen Umsatz von 5.723.586,00 Euro. Aus den beschriebenen Umständen ergebe sich eine wettbewerbliche Eigenart der Steckverbindung der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsbeklagte zu 1 kopiere systematisch das Produktportfolio der Verfügungsklägerin. Die Produkte der Verfügungsbeklagten, die im Internet und in dem Werbeprospekt angeboten werden, zeichneten sich durch ein optisch identisch wirkendes Erscheinungsbild aus. Es würden längliche "Nasen" durch Schlitze gesteckt und auf der anderen Seite fixiert. Die Verfügungsklägerin habe einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3a und b, hilfsweise aus Urheberrecht. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stelle eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3a UWG dar. Die Produkte der Verfügungsklägerin verfügten über wettbewerbliche Eigenart. Sie hätten aufgrund ihrer besonderen Gestaltung der Steckverbindung einen besonderen Wiedererkennungswert. Die Gestaltung sei einzigartig und Kennzeichen für die Produkte der Verfügungsklägerin. Die im Übrigen auf dem Markt vertriebenen Kisten seien optisch völlig unterschiedlich gestaltet. Sie verfügten nicht über ein identisches oder ähnliches Stecksystem, sondern die Elemente der Kisten seien so geklebt, genagelt oder anderweitig verbunden, dass jeweils glatte Seiten ohne hervorstehende "Nasen" zu sehen seien. Die Waren der Verfügungsklägerin hüben sich für den Verkehr deutlich von den Waren anderer Hersteller ab durch die einzigartige und auffällige Gestaltung und durchgängige Verwendung des markanten Stecksystems. Die wettbewerbliche Eigenart werde zudem durch den wirtschaftlichen Erfolg der Produkte der Verfügungsklägerin gesteigert. Die Steckverbindung sei auch nicht ausschließlich technisch bedingt. Andere Hersteller kämen ohne diese Steckverbindung aus, indem sie ihre Produkte beispielsweise falteten oder klebten. Die beanstandeten Produkte stellten eine bewusste Nachahmung der Produkte der Verfügungsklägerin dar. Auf das Bestehen von Patentschutz zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu 1 und das Fehlen des Patentschutzes seitens der Verfügungsklägerin komme es nicht an. Entscheidend sei nicht die genaue technische Lösung oder das Bestehen bzw. Fehlen von Patentschutz, sondern der bewusst herbeigeführte optisch identisch wirkende Gesamteindruck der Produkte. Anhand des Prospekts bzw. des Angebots im Internet könne und sollte der Verbraucher nicht erkennen, wie die Steckverbindung genau funktioniere. Entscheidend sei allein, dass der Verbraucher ein Produkt mit dem markanten Werkhaus-Stecksystem vor sich zu haben glaube. Die Herkunftstäuschung ergebe sich daraus, dass die Produkte der Verfügungsbeklagten die entscheidenden optischen Gestaltungsmerkmale der Produkte der Verfügungsklägerin übernommen hätten. Die durch Schlitze gesteckten "Nasen" dienten als optisch markante Stilmittel, mit dem sich die Produkte der Verfügungsklägerin vom wettbewerblichen Umfeld absetzten. Dieses Erscheinungsbild sei bei den Produkten der Verfügungsbeklagten bewusst übernommen worden. Ob es sich bei der Fixierung um Gummis oder Klammern handele, sei für den Verbraucher weder aus dem Prospekt noch aus dem Internet-Ausdruck ersichtlich. Der Verbraucher solle nicht bemerken, dass er es nicht mit einem Produkt der Verfügungsklägerin zu tun habe. Der Grad der Übernahme der Gestaltung der streitgegenständlichen Produkte durch die Verfügungsbeklagten sei sehr hoch, da die Gestaltung in ihrer Gesamtwirkung identisch seien. Diese Herkunftstäuschung sei vermeidbar. Die Kennzeichnung der Produkte als "d" vermeide eine Herkunftstäuschung nicht. Das optisch identisch wirkende Erscheinungsbild sei nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt. In ihrem Patent nehme die Verfügungsbeklagte zu 1 auf das ihr bekannte Gebrauchsmuster der Verfügungsklägerin Bezug und versuche sich durch eine technische abweichende Lösung bei optisch gleichem Erscheinungsbild zu differenzieren. Der Unterschied zwischen Klammer und Gummiring sei nur vorgeschoben. Eine optische Differenzierung werde nicht erreicht und solle auch nicht erreicht werden.
Hilfsweise stützt die Verfügungsklägerin den Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 b UWG. Die Verfügungsbeklagten nutzten die Wertschätzung der streitgegenständlichen Produkte der Verfügungsklägerin in unlauterer Weise aus. Die Wertvorstellung, die der Verbraucher an die Qualität der Produkte sowie die ökologische und sozial verantwortungsvolle Herstellung, für die die Verfügungsklägerin seit 1992 stehe, knüpfe, werde aufgrund des optisch identisch erscheinenden Gesamteindrucks von dem Verbraucher auf die beanstandeten Produkte übertragen und dadurch bewusst unangemessen ausgenutzt.
Schließlich ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Es handele sich bei den Produkten der Verfügungsklägerin um Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, an die keine erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Schöpfungshöhe zu stellen seien. Bei der Gestaltung der Steckverbindung und deren durchgehende Verwendung bei allen Produkten der Verfügungsklägerin sei eine eigene geistige Schöpfung sowie eine klare, künstlerische Leistung zu erkennen. Die beanstandeten Gestaltungen stellten unfreie Bearbeitungen der Gestaltung der Verfügungsklägerin dar.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1 trägt vor:
Die von der Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite angebotenen 7 Rollboxen seien allesamt bunt bedruckt. Die von der Verfügungsklägerin als angebliches Alleinstellungsmerkmal herausgestellte Steckverbindung - genauer Zapfenverbindung mit Gummiring - werde von einer Vielzahl von Unternehmen auf dem deutschen Markt für Einrichtungsgegenstände verwendet. Die angegriffene Allzweckbox und die Rollbox, die auch auf der Seite der Verfügungsbeklagten zu 1 angeboten werden, verfügten über das von dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1 erfundene, in Deutschland patentierte und exklusiv an die Verfügungsbeklagte zu 1 lizensierte Steckverbindungssystem mit Klammern. Boxen der hier streitgegenständlichen Art mit und ohne Rollen seien seit vielen Jahrzehnten auf dem deutschen Markt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Verfügungsbeklagten zu 1 wird auf deren Schriftsatz vom 24.01.2022 nebst Anlagen verwiesen. Auch Steckverbindungen, wie sie die Verfügungsklägerin verwende, würden von vielen Unternehmen auf dem deutschen Markt angeboten. Derartige Zapfenverbindungen seien seit langer Zeit bekannt. Das Unternehmen U biete eine Schreibtischablage seit dem 22.07.2019 bei B an, die ein ähnliches System wie die Verfügungsklägerin verwende. Insbesondere sei die Verwendung von Gummiringen deutlich erkennbar. Auch das Unternehmen M biete einen Desk-Organizer an, der mit Gummiringen befestigt werde. Das Unternehmen C biete über B Schreibtisch-Organizer an, deren Steckverbindungen mit Gummiringen befestigt würden. Ferner seien die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Steckverbindungen in der Ausgestaltung und Anwendung Gegenstände zahlreicher Patentanmeldungen und somit bei den relevanten Verkehrskreisen aus einer Vielzahl entsprechender Produkten bekannt. Steckverbindungen mit Zapfen zur Fixierung würden seit jeher für das Verbinden von Elementen, zum Beispiel bei Möbeln, verwendet.
Es liege keine Übernahme vor. Schon auf den ersten Blick zeige sich, dass die Rollboxen sich erheblich voneinander unterschieden. Eine Vielzahl von Details sei unterschiedlich. Der Gesamteindruck sei ein gänzlich anderer. Bei einer völlig anderen Gestaltung der Einzelelemente bestehe einer der Hauptunterschiede darin, dass die Produkte der Verfügungsklägerin schrill bedruckt seien, wo hingegen die Produkte der Verfügungsbeklagten zu 1 eine schlichte Oberflächengestaltung in der Farbe Weiß oder in Holzoberfläche hätten. Hinsichtlich der Ausführungen der Verfügungsbeklagten zu den einzelnen Unterschieden der Boxen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.01.2022 (Bl. 197 f. der Akten) verwiesen. Auch die Steckverbindung der Produkte unterschieden sich erheblich. Die Zapfenelemente der Produkte der Verfügungsklägerin seien groß und lang ausgestaltet, während die Zapfenelemente der Verfügungsbeklagten klein und kurz ausgestaltet seien. Ferner seien die vorstehenden Zapfelemente der Produkte der Verfügungsklägerin mit einem schwarzen Gummi versehen, das in der entsprechenden Einbuchtung der Zapfenelemente zur Fixierung der Steckverbindung eingebracht werde. Dabei liege ein beträchtlicher Teil der vorstehenden Zapfelemente nach außen frei. Im Gegensatz dazu seien die Zapfenelemente der Produkte der Verfügungsbeklagten durch eine Kunststoffklammer fixiert. Die Kunststoffklammern der Verfügungsbeklagten deckten die hervorstehenden Zapfelemente dabei über deren komplette Länge und Höhe ab, so dass gerade keine Teile der Zapfelemente hervorstünden. Somit unterschieden sich die Produkte und insbesondere die Steckverbindungen zum einen durch die Verwendung einer Klammer gegenüber der Verwendung eines Gummirings. Eine Herkunftstäuschung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffenen Boxen und ihre Verpackungen mehrfach und auch auffällig an prominenter Stelle mit der Marke "d" gekennzeichnet seien. Die Marke "d", unter der die Verfügungsbeklagte zu 1 ihre Produkte mit dem von dem Geschäftsführer entwickelten und patentierten Steckverbindungssystem anbiete, sei überdurchschnittlich unterscheidungskräftig und verfüge über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die Boxen würden bei der Verfügungsbeklagten zu 2 verpackt angeboten, wobei auch die Verpackungen die Marke der Verfügungsbeklagten zu 1 zeigten. Die mehrfach an prominenter Stelle angebrachte Marke "d" sei unübersehbar. Bei Recherchen habe die Verfügungsbeklagte zu 1 herausgefunden, dass sämtliche Marken der Verfügungsklägerin, mit denen sie versucht habe, ihre Steckverbindung zu schützen, von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wegen technischer Bedingtheit gelöscht worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 24.01.2022 verwiesen.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 8, 4 Nr. 3 a UWG. Im wettbewerblichen Umfeld gebe es eine Vielzahl von nahezu identisch aussehenden Rollboxen. Ebenso gebe es eine Vielzahl von Einrichtungsgegenständen, die mit Zapfenverbindungen und Gummiringen zusammengehalten würden. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale könnten aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Zu den technisch notwendigen Merkmalen zählten auch solche Merkmale, deren Austausch zu Qualitätseinbußen führte. Sei ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, wie es die F in vier Verfahren bezüglich der von der Verfügungsklägerin verwendeten Steckverbindung mit Gummiring angenommen habe, könne es grundsätzlich nicht als wettbewerblich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale übernommen würden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehörten und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienten. Die wenigen Merkmale, die die sich gegenüber stehenden Boxen in ähnlicher Form aufwiesen, seien technisch notwendig und somit frei verwendbar. Dies gelte hinsichtlich der Rollen der Boxen, des Deckels der Boxen und hinsichtlich der Verwendung von Zapfenverbindungen. Die Verwendung von Zapfenverbindungen mit Gummiringen sei gebräuchlich und besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Neu und patentiert sei alleine das von der Verfügungsbeklagten zu 1 verwendete Klammersystem. Die sich gegenüberstehenden Boxen seien unähnlich. Auch die sich gegenüberstehenden Steckverbindungen seien unähnlich. Die Idee, einer Box auseinander baubar zu gestalten, sei nicht monopolisierbar. Die Verfügungsklägerin versuche, einen wettbewerbsrechtlichen Schutz für ihre Gummiringe zu beanspruchen, die von der Verfügungsbeklagten zu 1 gar nicht verwendet würden. Die Verwendung der d-Klammer wirke einem Materialverschleiß im Zapfenbereich entgegen, da sie den Zapfen in Breite und Höhe vollständig umschließe.
Es liege auch keine Herkunftstäuschung vor. Die Verfügungsklägerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihre Produkte bekannt seien. Tatsächlich verfügten die Produkte auch nicht über die notwendige Bekanntheit. Die Verkaufszahlen, die die Verfügungsklägerin vortrage, seien derart gering, dass eine Bekanntheit schon deshalb ausgeschlossen erscheine. Hierauf komme es ohnehin nicht an, da die Anbringung der Marke "d" auf den Produkten der Verfügungsbeklagten zu 1 die Herkunftstäuschung von vornherein ausschließe. Der Herkunftstäuschung stehe auch der Preis der Produkte entgegen. Die Verfügungsklägerin weise selbst darauf hin, dass es sich um Produkte für einen längeren Gebrauch handele. Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung scheide schon deswegen aus, weil es an der wettbewerblichen Eigenart mangele und zudem die extrem niedrigen Verkaufszahlen der Verfügungsklägerin das Bestehen einer entsprechenden Rufes bereits ausschlössen.
Ein Urheberrechtsschutz komme von vornherein nicht in Betracht. Für Alltagsgegenstände ohne Schöpfungshöhe gebe es keinen Urheberschutz. Die Verfügungsklägerin habe nichts Neues geschaffen, sondern nur auf altbekannte Gestaltungselemente zurückgegriffen. Damit sei ein Urheberrechtsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus sei das von der Verfügungsklägerin hervorgehobene Merkmal der Steckverbindung technisch bedingt und ebenfalls nicht neu. Die angeblichen Designpreise, die die Verfügungsklägerin für ihre Produkte reklamiere, seien ohne Relevanz. Diesbezüglicher Vortrag werde mit Nichtwissen bestritten.
Die Verfügungsbeklagte zu 2 schließt sich den Ausführungen der Verfügungsbeklagten zu 1 an und macht sich diese zu Eigen. Sie hat der Verfügungsbeklagten zu 1 den Streit verkündet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 3, in Verbindung mit § 4 Nr. 3 a UWG.
Zwar spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass das von der Verfügungsklägerin verwendete Stecksystem, bei dem durch Schlitze gesteckte Nasen durch Gummiringe fixiert werden, wettbewerbliche Eigenart aufweist. Auch wenn die Verfügungsbeklagten belegt haben, dass seit einiger Zeit von anderen Herstellern wie U, M und C Produkte mit durch Gummiringe fixierten Steckverbindungen angeboten werden, steht dies der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart der seit Jahrzehnten auf dem Markt befindlichen Produkte der Verfügungsklägerin nicht entgegen. Doch kann dies letztlich dahinstehen, da nach Auffassung der Kammer keine bewusste Nachahmung vorliegt.
Die die Produkte der Verfügungsklägerin optisch prägende Besonderheit der Fixierung mittels Gummiringen wird gerade bei den von der Verfügungsbeklagten zu 1 hergestellten und von der Verfügungsbeklagten zu 2 vertriebenen Boxen nicht verwendet. Der Gesamteindruck der Boxen ist nicht identisch. Abgesehen von den Unterschieden des verwendeten Materials und der farblichen Oberflächengestaltung besteht nach Auffassung der Kammer der entscheidende Unterschied darin, dass die bei den Produkten der Verfügungsbeklagten verwendeten Nasen durch die an die Oberfläche der Boxen angepassten Klammern vollständig verdeckt werden und optisch völlig in den Hintergrund treten. Die Boxen der Verfügungsbeklagten sind so gestaltet, dass die ohnehin kürzer erscheinenden Nasen eben nicht als optisches Kontrastmittel wahrgenommen werden, sondern als technische Lösung der Fixierung erscheinen und optisch in den Hintergrund treten. Eine Nachahmung der Boxen scheidet damit aus.
Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer überzeugend dargelegt, dass für Boxen der streitgegenständlichen Art, die auf mehrfaches Zusammensetzen und Auseinandernehmen angelegt sind, angesichts der Dünne des verwendbaren Materials, das leicht sein soll, eine dauerhafte Fixierung anderweitig technisch nicht möglich ist. Soweit die Verfügungsklägerin darauf verweist, dass die übrigen auf dem Markt befindlichen Boxen häufig keine hervorstehenden Nasen aufweisen, sondern die Seiten plan gestaltet sind, handelt es sich um eine andere Art von Boxen, die dauerhaft zusammengefügt sind und nicht zum mehrfachen Auseinandernehmen und Zusammensetzen bestimmt sind. Den Verfügungsbeklagten steht es frei, ebenso wie die Verfügungsklägerin Boxen zum raschen Zusammensetzen und Auseinandernehmen auf den Markt zu bringen, die auch nach mehrmaligem Gebrauch weiter verwendbar sind. Durch die Verwendung der farblich angepassten Klammern unterscheiden sich die Produkte der Verfügungsbeklagten deutlich von den Produkten der Verfügungsklägerin. Eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die Herkunft der Boxen wird durch die von den Verfügungsbeklagten erhöhte Gestaltung nach Auffassung der Kammer nicht herbeigeführt. Hinzu kommt, dass die Produkte der Verfügungsbeklagten deutlich mit der Marke "d" gekennzeichnet sind. Der Aufdruck "d" befindet sich sowohl auf der Verpackung als auch auf dem von der Verfügungsbeklagten zu 2 herausgebrachten Werbeprospekt.
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin folgt auch nicht aus § 4 Nr. 3 b UWG, da – wie bereits ausgeführt - keine Nachahmung der Kisten der Verfügungsklägerin vorliegt. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung scheidet aus.
Schließlich ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem hilfsweise geltend gemachten § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz. Selbst wenn es sich bei der Gestaltung der Steckverbindung und der Verwendung bei den Produkten der Verfügungsklägerin um eine eigene geistige Schöpfung und eine künstlerische Leistung handeln sollte, weichen die beanstandeten Gestaltungen der Boxen der Verfügungsbeklagten erheblich von den Boxen der Verfügungsklägerin ab. Daher liegt keine unfreie Bearbeitung der Gestaltung der Verfügungsklägerin vor.
Da der Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, scheidet auch der mit dem Antrag zu II geltend gemachte Sicherstellungsanspruch aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6 ZPO.