Einstweilige Verfügung: Lockvogelwerbung bei fehlender Lieferverfügbarkeit im Onlineshop
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung wegen angeblicher Lockvogelwerbung im Internet. Streitgegenstand ist die Bewerbung eines Elektrofahrrads, das in der bestellten Rahmengröße nicht geliefert werden konnte. Das Landgericht hält die Verfügung aufrecht, weil die Werbung und die Bestellbestätigung ohne hinreichende Verfügbarkeitsinformation irreführend war. Die abweichende Angebotsbehandlung nach Bestellung begründet den Unterlassungsanspruch.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen irreführender Verfügbarkeitsangaben im Onlineshop aufrechterhalten; Verfügungsbeklagter trägt weitere Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Werbung im Fernabsatz, die Kunden zur Abgabe von Angeboten auffordert, obwohl die beworbenen Waren nicht zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferzeit vorrätig sind, erfüllt den Tatbestand der Lockvogelwerbung nach Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
Der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ genügt nicht generell, um darüber aufzuklären, dass eine bestimmte Variante (z. B. Rahmengröße) tatsächlich nicht verfügbar ist.
Die Annahme einer Bestellung und die gleichzeitige Aufforderung zur Zahlung, gefolgt von der Mitteilung, die Bestellung nicht ausführen zu können, können den Verdacht begründen, der Kunde solle auf ein anderes Produkt gelenkt werden (Nr. 6 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
Das Vorbringen, ein kurzfristiger Verkauf im stationären Handel habe eine Verzögerung der Onlineaktualisierung verursacht oder sei technisch nicht sofort ausgleichbar, enthebt den Unternehmer nicht ohne Weiteres der Verantwortung, irreführende Verfügbarkeitsangaben zu unterlassen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 bleibt aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Tatbestand
Beide Parteien werben im Internet gewerblich mit Elektrofahrrädern. Der Verfügungsbeklagte betreibt ferner zwei Ladengeschäfte in Freiburg.
Am 03.12.2014 bot der Verfügungsbeklagte in seinem Web-Shop ein Elektrofahrrad „#“ zu einem Kaufpreis von 2.799,00 Euro aus. Unterhalb der Rubrik „in den Warenkorb“ befindet sich der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ (Lieferzeit ca. 2-4 Werktage).
Am 03.12.2014 führte Rechtsanwalt Dr. C1 einen Testkauf durch, wobei er in dem Auswahlfenster als Rahmengröße die Größe 54 auswählte, die Ware in den Warenkorb einlegte und die Bestellung abschloss. Am 03.12.2014 um 15.31 Uhr erhielt der Testkäufer eine E-Mail des Verfügungsbeklagten, in der die Bestellung und der Kaufpreis unter Angabe der Mehrwertsteuer aufgelistet war und die u.a. die Aufforderung trug „bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto …“. Am selben Tag um 16.18 Uhr versandte der Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten eine weitere E-Mail, in der ausgeführt wird: „das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren?“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die E-Mails vom 03.12.2014 (Anlagen HKMW 2 und 3, Bl. 9 ff. und 12 ff. d.A.) verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2014 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung auf.
Die Vorsitzende der Kammer hat dem Verfügungsbeklagten durch Beschlussverfügung vom 19.12.2014 unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Fernabsatzhandel mit Elektrofahrrädern Verbraucher zur Abgabe von Angeboten auf den Abschluss von Kaufverträgen aufzufordern, ohne die beworbenen Waren selbst oder abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferzeiten an den Kunden vorrätig zu haben und/oder eingehende Bestellungen mit dem Hinweis abzulehnen, dass der Kunde sich für eine Lieferung eines anderen Artikels entscheiden kann, wie am 03.12.2014 bei Artikel „#“ in Größe 54 und aus der E-Mail Anlage HKMW 3 ersichtlich, geschehen.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklage Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin trägt vor:
Die Verfügungsklägerin habe erhebliche Zweifel daran gehabt, dass der Verfügungsbeklagte das beworbene Elektrofahrrad würde liefern können und habe deshalb mittels des Testkaufs Lieferbereitschaft und Lieferfähigkeit des Verfügungsbeklagten überprüfen wollen. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten sei als „bait-and-switch“ wettbewerbswidrig und unlauter. Es lägen Verstöße gegen § 3 Abs. 3 Anhang Ziffer 5 UWG und Ziffer 5 und 6 UWG vor.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 2014, (Az.: I-13 O 222/14) unter Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor:
Er habe von dem streitgegenständlichen Modell aus dem Jahr 2014 ca. 40 Stück erstanden, die er sowohl über seinen stationären Handel als auch über seine Internetpräsentation angeboten habe. Kurz bevor der Testkäufer seine Bestellung im Internet aufgegeben habe, sei im stationären Handel das letzte Exemplar des streitgegenständlichen Fahrrades in der vom Testkäufer gewünschten Rahmengröße verkauft worden. Aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge habe eine Anpassung der Internetseite bis zum Testkauf nicht erfolgen können. Ein elektronischer Sofortabgleich mittels eines dafür eingerichteten Warenwirtschaftssystems sei bei Anbietern von der Größe des Verfügungsbeklagten weder üblich noch tatsächlich zu ermöglichen. Wie aus der E-Mail vom 03.12.2014 ersichtlich, habe der Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten dem Testkäufer erklärt, dass das gleiche Fahrrad als Modell 2015 zum selben Preis geliefert werden könne. Es handele sich nicht um ein Lockangebot. Es habe kein hinreichender Grund für die Annahme bestanden, es könnten nicht genügend Waren bereitgestellt werden. Zudem hätten gleichartige Waren vorgelegen, die dem Kunden hätten bereitgestellt werden können, da das neue Modell sich praktisch kaum von dem angebotenen Modell unterscheide. Die Kunden seien durch den Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ auch ausreichend über die Bevorratung informiert worden. Auch nach Sinn und Zweck sei Nr. 5 des Anhangs zu § 3 UWG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Grundsätze der Irreführung gelten nur in modifizierter Weise hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Bei einer offensichtlich auslaufenden Modellreihe sei der Kunde umso weniger überrascht, wenn ein Modell nicht mehr verfügbar sei. Die Aktion diene auch nicht dazu, die Verbraucher mit einem Produkt anzulocken, um sie dann zu bewegen, ein anderes Zweitprodukt abzunehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten. Sowohl Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch liegen vor.
Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 5 des Anhangs, 5 Nr. 1, 8, 12 UWG Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verlangen.
Das Verhalten des Verfügungsbeklagten verwirklicht den Tatbestand der Lockvogelwerbung (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Der Verfügungsbeklagte hat die angesprochenen Kunden in seiner Internetwerbung nicht ausreichend darüber informiert, dass er nicht in der Lage war, Elektrofahrräder des Fabrikats # in Rahmengröße 54 zu liefern. Unstreitig war er hierzu nicht im Stande, obwohl er dies weder bei Einlegen der Ware in den Warenkorb noch bei der ersten E-Mail vom 03.12.2014 mitgeteilt hat. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte in der ersten E-Mail vom 03.12.2014 den Testkäufer ausdrücklich zur Überweisung des Kaufpreises aufgefordert. Erst eine ¾ Stunde später hat der Verfügungsbeklagte den Testkäufer darüber informiert, dass das bestellte Rad nicht auf Lager sei und darauf hingewiesen, dass der Verfügungsbeklagte im Januar das 2015er Modell erhalten werde. Entgegen der Darstellung der Verfügungsbeklagten geht aus der zweiten E-Mail vom 03.12.2014 keineswegs hervor, dass der Verfügungsbeklagte das 2015er Modell zum selben Preis anbieten wollte und dass es sich um eine gleichartige Ware handele.
Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung reicht der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ nicht aus, den Kunden hinreichend darüber zu informieren, dass er überhaupt kein Rad im Rahmengröße 54 vorrätig hatte.
Soweit der Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass es sich quasi um ein Versehen handele, weil kurz zuvor ein Fahrrad im stationären Ladengeschäft veräußert worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Rad ist bereits am 29.11.2014 verkauft worden. Der Umstand, dass die Rechnung erst am 02.12. bereits bezahlt wurde, rechtfertigt nicht, dass die Verfügungsbeklagte das Rad noch am 03.12.2014 als verfügbar angeboten und die Bestellung bestätigt hat.
Das Verhalten des Verfügungsbeklagten verwirklicht auch den Tatbestand des Nr. 6 Anhang zu § 3 UWG. Nach Annahme der Bestellung und Aufforderung, den Kaufpreis zu zahlen, hat der Verfügungsbeklagte mitgeteilt, dass er die Bestellung nicht ausführen könne. Dies legt nahe, dass der Testkäufer sodann dazu veranlasst werden sollte, ein anderes Rad zu erwerben. Entgegen der Darstellung des Verfügungsbeklagten hat dieser in der E-Mail vom 03.12.2014 kein gleichwertiges Rad zum selben Preis angeboten. Vielmehr ist die Frage „wie sollen wir verfahren“ völlig offen gefasst und lässt nicht erkennen, welche Alternativen der Kunde hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.