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Landgericht Bochum·13 O 156/08·17.11.2009

Klage wegen Kohlenstoffüberschreitung im Stahl abgewiesen – § 377 HGB

ZivilrechtKaufrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Kaufpreiserstattung und Schadensersatz, weil gelieferte Stahlcoils angeblich einen höheren Kohlenstoffgehalt als vereinbart aufwiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte Überschreitungen, das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klägerin die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB verletzt hat. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Ausgang: Klage wegen Mängeln des gelieferten Stahls als unbegründet abgewiesen; Versäumnis der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Käufer die nach § 377 Abs. 1 HGB bestehende Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt und stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche nicht zu.

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Zur Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gehören branchenübliche Eingangskontrollen; die Möglichkeit, zumutbare Probenentnahmen vorzunehmen oder Prüfungen durch Fremdlabore beauftragen zu können, begründet die Pflicht zur rechtzeitigen Prüfung.

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Eine Mängelrüge ist nicht rechtzeitig, wenn der Käufer den Mangel erst deutlich nach Anlieferung, ohne die ihm zumutbare Prüfung vorzunehmen, geltend macht; insoweit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

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Gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten, die überzeugend technische Feststellungen darlegen, sind bei der Beurteilung der Frage nach vorhandenen Mängeln und nach dem branchenüblichen Prüfverhalten maßgeblich und können privaten Gutachten gegenüber überwiegend entscheidungserheblichen Wert besitzen.

Relevante Normen
§ 377 Abs. 2 HGB§ 377 Abs. 1 HGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte handelt mit Stahl. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten mehrere Chargen warmgewalztes Spaltband aus Warmbreitband gespalten, wobei die Parteien bezüglich des Kunststoffgehalts vereinbarten: „C<=0,05“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Auftragsbestätigung vom 11.05.2007 (Bl. 5 f. d. A.) verwiesen.

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Teillieferungen erfolgten am 31.05.2007, 20.08.2007 und 30.08.2007.

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Am 20.02.2008 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass der Kunde der Klägerin, die Firma W, bei den von der Klägerin aus dem Material hergestellten Stützrahmen einen Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 % gemessen habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rücknahme der von ihr gefertigten Stanzteile und zur Lieferung von Ersatzmaterial auf. Dies wies die Beklagte zurück.

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Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises von 22.580,30 EUR brutto, Schadensersatz in Höhe von 8.531,08 EUR netto für die Verwaltung des Materials, 6.941,10 EUR für die infolge der Ersatzbeschaffung aufgetretenen Mehrkosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR.

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Die Klägerin trägt vor: Das gelieferte Material habe einen weit höheren Kohlenstoffanteil aufgewiesen als vertraglich vereinbart, nämlich durchweg 0,055 %, meistens allerdings 0,06 % und mehr. Die Kundin der Klägerin habe sich geweigert, das Material abzunehmen, da dieses nicht für den vorgesehenen Einsatz geeignet sei. Die Beklagte selbst habe bei der Prüfung des eingesandten Materials höhere Kohlenstoffwerte festgestellt. Die Stützrahmen seien ausschließlich aus dem von der Beklagten gelieferten Material hergestellt worden. Die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt. Eine Überprüfung des Materials durch chemische Analysen sei absolut branchenunüblich. Die Stahlblechschnecken seien mit Stahlbindebändern zusammengehalten. Bereits aufgrund der Verpackung dieser Coils könnten nicht ohne weiteres Proben bei der Anlieferung entnommen werden. Die Klägerin verfüge auch nicht über die erforderlichen Geräte zur Probenanalyse.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.060,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2008 zu zahlen;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor: Die Beklagte habe vor der Auslieferung den Kohlestoffgehalt der Stahl-Coils gemessen und hierbei Werte zwischen 0,044 und 0,047 % festgestellt. Im Zeitpunkt der Übergabe der Stahl-Coils hätten diese die vereinbarten Eigenschaften aufgewiesen. Im Übrigen habe die Beklagte der Klägerin den Kohlenstoffgehalt auch nicht im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie zugesichert. Die von der Klägerin erst 6 Monate nach der Teillieferung erhobene Mängelrüge sei verspätet. Die Klägerin habe eine Überschreitung des vereinbarten Kohlenstoffgehalts bei Wareneingang ohne weiteres durch eine Messung vor Abholung des Stahls feststellen können. Soweit die Klägerin Prüfungsprotokolle der Beklagten vom 11.04.2008, in denen höhere Werte festgestellt worden seien, heranziehe, werde bestritten, dass die zur Verfügung gestellten Proben aus Stahl-Coils hergestellt worden seien, die von der Beklagten produziert und geliefert worden seien. Dass die Stützrahmen nicht aus dem Material der Klägerin produziert worden sein könnten, ergebe sich bereits daraus, dass das von der Beklagten gelieferte Vormaterial nur ein Gewicht von maximal 22 t pro Stahlcoil habe, so dass die Stützrahmen bei der von der Klägerin gerügten Menge von 28,331 t nicht aus einem einzelnen Stahlcoil hergestellt sein könnten. Die Untersuchung des Kohlenstoffgehalts sei branchenüblich und ohne weiteres mit minimalen Kosten durchführbar. Geeignete Messgeräte seien bereits ab 10.000,00 EUR erhältlich. Im Übrigen existierten bundesweit zahlreiche unabhängige Prüflabors, die Kohlenstoffmessungen zu einem Preis zwischen 20,00 und 30,00 EUR innerhalb von 24 Stunden durchführten. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Ziff. IX 7 ihrer AGB und erhebt die Einrede der Verjährung.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und C sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E, der sein Gutachten im Termin vom 18.11.2009 mündlich erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.03.2009 (Bl. 103 ff. d. A.) und vom 18.11.2009 (Bl.180 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. E vom 12.08.2009 (Bl. 140 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

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Die Klägerin kann von der Beklagten weder Rückzahlung des Kaufpreises noch Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des gelieferten Stahls.

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Zwar geht die Kammer aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen Q davon aus, dass die von der Klägerin hergestellten Stahlrahmen aus dem von der Beklagten gelieferten Material hergestellt wurden. Das Gericht geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ferner davon aus, dass die gestanzten Teile Werte von 0,057 % Kohlenstoffgehalt aufwiesen und somit den vereinbarten Wert von 0,05 % überschritten. Hieraus kann die Klägerin jedoch keine Ansprüche herleiten, weil die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt gilt. Denn die Klägerin hat die Überschreitung des Kohlenstoffgehalts erst 6 Monate nach der Anlieferung gerügt und hierdurch die ihr nach § 377 Abs. 1 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht verletzt. Der Sachverständige Dr. E hat dargelegt, dass die Messungen durch Entnahme wenigstens einer Probe bei Anlieferung des Coils branchenüblich sind und zu einer Eingangskontrolle gehören. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung geschildert, dass er über eine über 30jährige Erfahrung in der Stahlbranche verfügt und die dargestellte übliche Untersuchung auch von mittelständischen Unternehmen durchgeführt wird. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Das entgegenstehende Privatgutachten Q1 ist insoweit nicht überzeugend. Der Sachverständige Dr. E hat dargelegt, dass die Verpackung der Coils der üblichen Probenentnahme nicht entgegensteht, weil die Entnahme einer Probe aus dem Endbereich des Coils üblich sei. Eine derartige Untersuchung hätte die Klägerin auch ohne eigene Geräte ohne weiteres durchführen können, da die Kosten nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine derartige Untersuchung in einem Fremdlabor lediglich 50,00 EUR betragen. Da Ansprüche der Klägerin bereits wegen Verletzung der Rügepflicht ausscheiden, kommt es auf die weiteren Streitfragen nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.