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Landgericht Bochum·13 O 147/05·29.11.2005

Unterlassung wegen Verschleierung des Widerrufsrechts auf eBay

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtVerbraucherschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte Unterlassung, weil der Antragsgegner Verbraucher auf der eBay-Plattform zum Abgeben von Angeboten aufforderte, ohne das Widerrufsrecht unmittelbar kenntlich zu machen. Zentral war, ob ein Hinweis, der erst über die "Mich-/Angaben zum Verkäufer"-Seite erreichbar ist, genügt. Das Landgericht untersagte diese Praxis als unzulässige Verschleierung der Informationspflichten und drohte Ordnungsmittel an. Die Entscheidung stützt sich auf wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Grundsätze.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen irreführende Hinweisgestaltung auf eBay stattgegeben; Verbot unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Angeboten auffordert, muss das Widerrufsrecht klar, unmittelbar und leicht zugänglich darstellen; ein bloßer Verweis auf eine Verkäuferprofilseite genügt nicht.

2

Die unzureichende Kennzeichnung des Widerrufsrechts kann eine irreführende geschäftliche Handlung sein und begründet einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht.

3

Unterlassungsansprüche im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht können mit Androhung von Ordnungsgeld und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, mit Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft belegt werden.

4

Auf Auktionsplattformen ist die Erfüllung von Informationspflichten nicht dadurch erreicht, dass Käufer erst durch zusätzliche Klicks auf eine "Mich-/Angaben zum Verkäufer"-Seite hingewiesen werden.

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Ver-braucher auf der Auktionsplattform eBay zur Abgabe von Angeboten auf-zufordern, wenn auf das Widerrufsrecht nur auf die Weise hingewiesen wird, dass auf die „Mich-Seite“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht er-fährt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.