Teillöschung wegen Verfalls: Marke 'J' für Software, Computer und Finanzdienstleistungen gelöscht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Teillöschung der Marke 'J' wegen Verfalls für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Streitpunkt ist, ob innerhalb der fünfjährigen Frist eine ernsthafte Benutzung für die streitigen Klassen vorlag und ob die Nutzung durch Lizenznehmer hierzu reicht. Das LG gab der Klage statt und stellte den Verfall zum 18.02.2005 fest: Nachgewiesen war nur Nutzung für die Software, Lizenzverträge und vereinzelte Finanzierungsberechnungen genügten nicht als markterhaltende Benutzung; der Schikaneeinwand der Beklagten blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Teillöschung wegen Verfalls hinsichtlich der in Tenor genannten Waren und Dienstleistungen stattgegeben; Verfall am 18.2.2005 festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Marke ist nach § 49, § 53 MarkenG zu löschen, wenn sie während der fünfjährigen Frist nach der Eintragung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt worden ist.
Die Klagebefugnis zur Löschung wegen Verfalls richtet sich nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Schikane) entzieht die Befugnis nicht ohne substantiierten Nachweis.
Die Benutzung durch Lizenznehmer führt nur dann zum Erhalt des Markenrechts für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wenn die tatsächliche Nutzung auf diese Waren/Dienstleistungen gerichtet ist und die vertraglichen/organisatorischen Verhältnisse eine dem Markeninhaber zurechenbare Benutzung begründen.
Gelegentliche, interne oder vereinzelt erstellte Unterlagen (z. B. einzelne Finanzierungsberechnungen) begründen keine ernsthafte, markterhaltende Benutzung für die jeweiligen Dienstleistungen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 79/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Deutschen Marke Nr # für die Waren Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und ‑apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und ‑geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Bildschirmtextgeräte und ‑apparate sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Apparate zur Sprachein- und –ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und die Dienstleistungen Finanzierungsberatung; Finanzanalysen; Immobilienvermittlung und Immobilienverwaltung einzuwilligen.
II. Es wird festgestellt, dass der Verfall der in Antrag I. bezeichneten Marke für die in Antrag I aufgelisteten Waren und Dienstleistungen am 18. Februar 2005 eingetreten ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke Nummer #, die am 24. April 2008 angemeldet und am 28. August 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 eingetragen wurde. Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. #, die am 2. Januar 1999 angemeldet und am 17. Februar 2000 für Waren- und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 42 eingetragen wurde.
Die Beklagte, die ferner Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. # ist, widersprach der Eintragung der Marke „J“ der Klägerin.
Am 22. März 2010 stellte die Klägerin Antrag auf teilweise Löschung der Marke „J“, der die Beklagte widersprach.
Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte habe die Marke „J“ ausschließlich als Titel einer Software verwendet, die in der Finanz- und Immobilienwirtschaft von Dritten verwendet werden könne, die Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen. Für alle anderen eingetragenen Waren und Dienstleistungen sei die Benutzung der Marke nie erfolgt. Die Marke sei daher verfallen und nach § 49 MarkenG wegen Verfalls zu löschen.
Die Klägerin beantragt,
I.die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Deutschen Marke Nr # für die Waren Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und ‑apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und ‑geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Bildschirmtextgeräte und ‑apparate sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Apparate zur Sprachein- und –ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und die Dienstleistungen Finanzierungsberatung; Finanzanalysen; Immobilienvermittlung und Immobilienverwaltung einzuwilligen.
II.festzustellen, dass der Verfall der in Antrag I. bezeichneten Marke für die in Antrag I aufgelisteten Waren und Dienstleistungen am 18. Februar 2005 eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Die Aktivlegitimation entfalle wegen des Einwandes der Schikane nach § 226 BGB. Es liege kein öffentliches Interesse an der Löschung der Marke „J“ vor. Die Waren „Computer“ seien nach ständiger Rechtsprechung ähnlich mit Computerprogrammen, die die Beklagte unstreitig unter der Bezeichnung „J“ vertreibe. Auch die Dienstleistungen „Finanzierungsberatung“ und „Finanzanalyse“ seien im markenrechtlichen Sinne ähnlich mit der Erstellung von Computerprogrammen. Die Beklagte habe die angegriffene Marke auch für die Dienstleistung „Finanzierungsberatung“ rechtserhaltend benutzt, wie aus der Beispielsrechnung vom 11.12.2009 (Anlage B 7, Bl. 155 d. A.), auf die verwiesen wird, sowie aus entsprechenden Finanzierungsberechnungen am 28.07.2005 für Herrn H, im Jahre 2005 für Herrn C und im 3. Quartal 2009 für Herrn M, sowie der jährlichen Finanzierungsberatung für Herrn X ersichtlich sei. Die Klägerin habe zahlreichen Kunden bei Überlassung der Software J, die speziell für die Finanzierungsberatung im Immobilienbereich konzipiert sei, Nutzungslizenzen eingeräumt. Die Inhaber der Nutzungslizenzen betrieben mit der Software J Finanzierungsberatung.
Hinsichtlich der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 49, 53 MarkenG Teillöschung der Marke „J“ in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
Die Klägerin ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur Erhebung der Klage befugt, weil jede Person den Antrag auf Löschung wegen Verfalls geltend machen kann. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin handele schikanös, greift nach Auffassung der Kammer nicht durch. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit dem Löschungsantrag auf den Widerspruch der Beklagten gegen die Eintragung der Marken der Klägerin reagiert hat und der Umfang der gegen die Marken der Beklagten erhobenen Angriffe rechtfertigt nicht die Feststellung der Schikane.
Die Voraussetzungen der Löschung wegen Verfalls liegen vor. Außer der unstreitigen Nutzung der Marke „J“ für ihre Software hat die Beklagte keine Nutzung der Marke für die weiteren eingetragenen Waren und Dienstleistungen im maßgeblichen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Tag der Eintragung darlegen können. Insbesondere kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht von einer Nutzung der Marke durch die Lizenznehmer der Beklagten für Finanzdienstleistungen ausgegangen werden. Die Beklagte hat mit den vorgelegten Nutzungsverträgen ihren Kunden lediglich die Nutzung der Software „J1“ gestattet, nicht darüber hinaus die Nutzung der Marke „J“ für Finanzdienstleistungen. Die wenigen von der Beklagten für Mitarbeiter und Bekannte gefertigten Finanzierungsplanungen stellen keine ernsthafte Nutzung dar.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, weil die Beklagte die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teillöschung sind, seit der Eintragung am 17. Februar 2000 5 Jahre lang nicht genutzt hat, so dass Verfall am 18. Februar 2005 eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.