Klage wegen Garantiewerbung im Online-Angebot abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete, die Beklagte werbe mit einer zeitlich unbeschränkten Herstellergarantie, weil in der verlinkten Bedienungsanleitung ein Garantiehinweis erscheine. Das Landgericht verwarf die Unterlassungsansprüche: Die bloße Verlinkung auf Herstellerunterlagen in der Rubrik „Weitere technische Informationen“ stelle keine eigene Garantieerklärung oder werbliche Handlung der Verkäuferin dar. Informationspflichten nach § 479 BGB/Art.246a EGBGB träten nur bei eigener Garantieerklärung in Kraft.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen angeblicher Garantiewerbung der Beklagten vom LG Bochum abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Verlinkung auf eine vom Hersteller bereitgestellte Bedienungsanleitung stellt nicht ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung dar, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen geeignet ist (§ 3 Abs. 2 UWG).
Die Erwähnung einer Garantie in den Herstellerunterlagen begründet nicht automatisch eine Garantieerklärung des Verkäufers; erst eine eigene Garantieerklärung des Verkäufers löst die Hinweispflichten nach § 479 BGB aus.
Informationspflichten nach Art.246a § 1 Nr.9 EGBGB sind erfüllt, wenn der Garantiegeber (Hersteller) in seinen Unterlagen die erforderlichen Angaben zu Bestehen und Bedingungen der Garantie bereitstellt und diese für den Verbraucher zugänglich sind.
Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a UWG setzen voraus, dass die beanstandete Angabe dem jeweiligen Unternehmer als werbliche Maßnahme unmittelbar zuzurechnen ist; dies ist bei einer reinen Verlinkung auf Herstellerdokumente nicht gegeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Beide Parteien handeln gewerblich mit Taschenmessern.
Auf der Handelsplattform B bot die Beklagte
ein "W"
an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebots wird auf den Ausdruck (Bl. 6 ff. der Akten) verwiesen. Unter der Rubrik "Weitere technische Informationen" hatte die Beklagte einen Link auf die vom Hersteller zur Verfügung gestellte "Betriebsanleitung" gesetzt. In der Betriebsanleitung (Bl. 11 ff. der Akten), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, findet sich auf Seite 2 folgender Hinweis:
"Die W-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiss oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Die Klägerin trägt vor:
Der Hinweis auf die W-Garantie sei in der vorliegenden Form unzulässig, weil die Beklagte keine hinreichenden Angaben zu dem als Bestandteil des Kaufangebots offerierten Garantie-Versprechen mache. Die Werbung stelle eine unzulässige Wettbewerbshandlung nach §§ 3 a, 5 Abs. 1 Nr. 7, 5 a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UWG dar. Das Kaufvertragsangebot mit einer Garantie verstoße gegen die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 BGB, was ergänzend in Artikel 246 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB geregelt sei.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchsten 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen, an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr den Absatz von Taschenmesser an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben, wie geschehen 13.04.2018 auf der Handelsplattform B unter der ASIN # "W" durch den Hinweis:
"Die W-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre), Schäden, die durch normalen Verschleiss oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Das bemängelte Verkaufsangebot sei nicht wettbewerbswidrig. Es finde überhaupt keine plakative Werbung statt. Die von der Klägerin bemängelte Angabe finde sich lediglich in der verlinkten Bedienungsanleitung des streitgegenständlichen Produkts. Auf der eigentlichen Verkaufsseite werde an keiner einzigen Stelle auch nur das Wort "Garantie" erwähnt. Es liege nicht ansatzweise eine geschäftliche Handlung vor, die gem. § 3 Abs. 2 UWG geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Im Übrigen sei die Garantieinformation in der Anleitung selbst ebenso wenig zu beanstanden. Sowohl Garantieumfang als auch Garantiezeit und Garantiegeber seien hierbei genannt. Da der Hersteller und Garantiegeber nicht der Verkäufer sei, fänden sich selbstredend in der Garantieangabe keine Hinweise auf gesetzliche Mängelrechte. Unter Ziffer 7 der AGB der Beklagten werde jedoch auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte hingewiesen. Die Verlinkung auf die Bedienungsanleitung stelle einen vollständigen "Bruch" in der Bewerbung dar und sei insoweit nicht als Werbung, sondern allenfalls als Service zu verstehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Auffassung der Kammer nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG auf Unterlassung des beanstandeten Angebots zu. Die Verlinkung auf die Betriebsanleitung stellt nach Auffassung des Gerichts keine geschäftliche Handlung dar, die dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Zu Recht hebt die Beklagte hervor, dass sie auf der eigentlichen Angebotsseite an keiner Stelle mit dem Wort "Garantie" wirbt. Vielmehr befindet sich erst auf Seite 2 der Bedienungsanleitung, die erst über den Link unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ zu erreichen ist, ein Hinweis auf die von dem Hersteller gewährte Garantie. Die von der Beklagten vorgenommene Verlinkung auf die Bedienungsanleitung, wo auf Seite 2 die Garantie erwähnt wird, stellt weder eine Garantieerklärung noch eine Werbung der Beklagten mit einer Garantie dar. Unterlassungsansprüche scheiden daher aus. Die Anforderung an die Informationspflichten, die Artikel 246 a § 1 Nr. 9 EGBGB stellt, wären im Übrigen auch erfüllt, da auf der Bedienungsanleitung von dem Hersteller selbst die erforderlichen Angaben zu Bestehen und Bedingungen der Garantie gemacht werden. Da der nach § 479 erforderliche Hinweis, dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, nur bei einer Garantieerklärung zu geben ist. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - I-4 U 1/16 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11) ist dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die bloße Verlinkung auf die Bedienungsanleitung keine Garantieerklärung beinhaltet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.