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Landgericht Bochum·13 KLs 8/18·02.03.2020

Untreue durch unrichtige HKP-Verordnungen; Beihilfe zum Abrechnungsbetrug im Pflegedienst

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Gegenstand war ein Abrechnungssystem in einem ambulanten Pflegedienst, das auf ärztlichen Verordnungen häuslicher Krankenpflege (HKP) und manipulierten Leistungsnachweisen beruhte. Ein Vertragsarzt stellte in 16 Fällen HKP-Verordnungen aus, ohne die Selbstversorgungsfähigkeit der Patienten zuverlässig zu prüfen bzw. verbleibende Unsicherheit auf dem Formular kenntlich zu machen. Das LG wertete dies als gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Krankenkassen und verurteilte ihn wegen Untreue (Bewährungsstrafe). Der Büroleiter des Pflegedienstes wurde wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt, weil er Pflegekräfte zum falschen „Kürzeln“ nicht erbrachter Leistungen anhielt; eine Bewährung wurde ihm versagt.

Ausgang: Verurteilung: Arzt wegen Untreue in 16 Fällen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung; Mitangeklagter wegen Beihilfe zum Betrug zu 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

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Einen Vertragsarzt trifft im Verhältnis zu gesetzlichen Krankenkassen eine Vermögensbetreuungspflicht, deren gravierende Verletzung den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllen kann.

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Wer häusliche Krankenpflege verordnet, ohne eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeit zu haben, und dies auf dem Verordnungsvordruck nicht offenlegt, verletzt die kassenarztrechtlichen Pflichten und gefährdet das Vermögen der Krankenkasse pflichtwidrig.

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Die durch eine pflichtwidrige Verordnung ausgelöste konkrete Vermögensgefährdung kann sich durch nachfolgende, auf der Verordnung beruhende Abrechnungen zu einem endgültigen Schaden verfestigen.

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Das Anhalten von Pflegekräften, nicht erbrachte Leistungen in Leistungsnachweisen als erbracht zu bestätigen, fördert den Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen und begründet Beihilfe (§§ 263, 27 StGB).

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Eine überdauernde, betriebsweit wirksame Einflussnahme zur Manipulation von Leistungsnachweisen kann konkurrenzrechtlich als einheitliche Beihilfehandlung bewertet werden, ohne dass jede einzelne Abzeichnungshandlung individuell nachgewiesen werden muss.

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB§ 53 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 27 StGB§ 153 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

-betreffend den Angeklagten C1: §§ 266 Absatz 1 Alt. 2, 53 StGB,

-betreffend den Angeklagten T: §§ 263 Absatz 1, 27 StGB.

Gründe

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A.                                          EinleitungGegenstand des Verfahrens sind betrügerische Abrechnungen im Bereich der ambulanten Krankenpflege.

4

Die Staatsanwaltschaft C hat am 18.04.2018 Anklage gegen die Angeklagten C1 und T und die Mitangeklagten T 1 und L erhoben. Den genannten Personen wurde zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten C 2 als der faktischen Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes Betrugstaten zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen begangen zu haben, und zwar der Angeklagte C1 in 18 Fällen, der Angeklagte T in 12 Fällen, die Mitangeklagte L in 17 Fällen und der Mitangeklagte T1 in 15 Fällen, wobei sich die Zahl der Fälle bzw. Taten an der Zahl der Abrechnungsmonate ausrichtete. Daneben wurde dem Angeklagten C1 tateinheitlich das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 18 Fällen zur Last gelegt.

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Die Kammer hat die Anklage mit Kammerbeschluss vom 14.08.2019 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

6

Im Hauptverhandlungstermin am 02.12.2019 ist das Verfahren gegen die Mitangeklagten T1 und L zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (neues Aktenzeichen: II 13 KLs 35 Js 2/17-18/19) und

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nachfolgend gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

8

In der Sitzung am 04.02.2020 hat die Kammer das Strafverfahren gegen den Angeklagten C1 hinsichtlich des Betrugsvorwurfs im Fall Z (Fall 18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des unrichtigen Ausstellens von Gesundheitszeugnissen in den Fällen 1 bis 18 der Anklageschrift ist die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt worden. Die Strafverfolgung des Angeklagten T ist gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich derjenigen Betrugshandlungen eingestellt worden, die auf Verordnungen anderer Ärzte als des Angeklagten C1 gestützt worden sind. In der Sitzung am 03.03.2020 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten C1 bezüglich der Fälle der Verordnung häuslicher Krankenpflege vom 00.00.0000 und 00.00.0000 betreffend T1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und gegen den Angeklagten T gemäß § 154 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Ferner hat die Kammer am 8. und 12. Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass betreffend den Angeklagten C1 eine Verurteilung wegen Untreue durch Ausstellen unrichtiger Verordnungen und betreffend den Angeklagten T eine Verurteilung wegen Beihilfe (statt Mittäterschaft) zum Betrug in Betracht kommt.

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Die Angeklagten bestreiten die Tatvorwürfe.

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B.                                          Feststellungen zur Person

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I.                                Angeklagter C1

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Der 00 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte C1 wurde in L1 in T2 geboren. Sein Vater war von Beruf Elektroingenieur und verstarb im Jahre 0000 im Alter von 00 Jahren. Die Mutter des Angeklagten, die den Beruf der Ärztin erlernt hatte, verstarb im Jahre 0000. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder, der verheiratet ist und mit seiner Familie in L1 lebt, zu dem er aber nur noch wenig Kontakt hat.

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Der Angeklagte C1 hat in L1 ein Gymnasium besucht und anschließend an der dortigen Universität das Studium der Medizin aufgenommen, das er im Jahre 0000 erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er bis zu seiner Übersiedlung nach E, die im Jahre 0000 erfolgte, als Arzt in L1.

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Der Angeklagte ist seit dem Jahre 0000 mit der gesondert verfolgten C2, die von Beruf ebenfalls Ärztin ist, verheiratet. Er hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der im Jahre 0000 geboren wurde. Weitere Kinder hat der Angeklagte nicht. Die Eltern der Ehefrau des Angeklagten sind sogenannte Russlanddeutsche. Diese wanderten im Jahre 0000 nach E aus. Im Jahre 0000 folgten ihnen der Angeklagte, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn nach, weil sie sich von der Übersiedlung eine bessere Zukunftsperspektive versprachen.

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In E nahm der Angeklagte zunächst an einem Sprachkurs sowie einem Integrationsseminar teil. Danach absolvierte er von 0000 bis 0000 ein sogenanntes Anpassungsjahr im Evangelischen Krankenhaus X. Am 00.00.0000 wurde ihm die Approbation erteilt. Nachdem der Angeklagte in Arztpraxen in E1 und T3 gearbeitet und sich auch weitergebildet hatte, erhielt er am 00.00.0000 die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Im E2 des Jahres 0000 ließ er sich als Hausarzt in N nieder.

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Seine Ehefrau betrieb seit  K 0000 eine Hausarztpraxis im Hause B 000 bis 000 in C3. Ab dem 00.00.0000 betrieben der Angeklagte und seine Ehefrau die beiden Praxen in N und C3 als selbständige Niederlassungen einer Gemeinschaftspraxis. Diese wurde aber wieder beendet, als der Angeklagte zum 00.00.0000 die Praxis in N aufgab und am 00.00.0000 eine Hausarztpraxis in der N1straße 00 in C3 eröffnete. Die Praxisräume im Hause N1straße 00 gab er bereits ein Jahr später auf, weil seine Ehefrau vor dem Hintergrund strafrechtlicher Vorwürfe, die später noch näher dargestellt werden, auf ihre Kassenarztzulassung verzichtet hatte. Seit dem 00.00.0000 betreibt der Angeklagte seine Hausarztpraxis in den ehemaligen Praxisräumen seiner Ehefrau im Hause Bstraße 000 bis 000 in C3 mit einer angestellten Ärztin, der  Zeugin N2. Der Sohn des Angeklagten hat Medizin studiert und ist seit dem 00.00.0000 in der Praxis als sogenannter Weiterbildungsassistent tätig. Er strebt die Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin an.

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Der Angeklagte erzielt durch den Betrieb der Hausarztpraxis monatliche Einnahmen zwischen 0.000,00 und 0.000,00 Euro netto. Seine Ehefrau arbeitet derzeit in geringem Umfang als Schreibkraft bei einem Versicherungsmakler in N. Der Angeklagte und seine Ehefrau sind vermögend. Sie besitzen Aktien und Sparvermögen und sind Eigentümer mehrerer Immobilien. Ihnen gehört das selbst genutzte Eigenheim in C4. Darüber hinaus besitzen sie fünf Mehrfamilienhäuser und mehrere Eigentumswohnungen zur Vermietung, welche jedoch fremdfinanziert sind und nur geringen Gewinn abwerfen. Das Vermögen des Angeklagten und seiner Ehefrau beläuft sich den Angaben des Angeklagten zufolge auf insgesamt etwa 000000 F.

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Der Angeklagte leidet unter keinen forensisch relevanten psychischen Erkrankungen. Er konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel.

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Im P 0000 wurde bei ihm ein gutartiger Tumor der Hirnanhangdrüse diagnostiziert, der im O 0000 operativ weitestgehend entfernt wurde. Kurze Zeit nach der Operation, am 00.00.0000, erlitt der Angeklagte während eines Langstreckenfluges in die Karibik einen Kreislaufkollaps mit Atemstillstand, dessen Ursache nicht festgestellt werden konnte. Es bestand jedoch ein Hinweis auf das Vorhandensein einer schweren hormonellen Störung, zu deren Behandlung eine U eingeleitet wurde, die bis heute fortdauert.

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Etwa drei Monate nach dem Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache hat sich der Angeklagte einer Hoperation unterzogen. Die Operation erfolgte am 00.00.000 und ist komplikationslos verlaufen.

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Der Angeklagte ist in dieser Sache am 27.02.2020 aufgrund eines Haftbefehls der Kammer vom selben Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt. Die Kammer ging dabei davon aus, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren durch sogenannte Flucht in die Krankheit entziehen würde. Sie hatte Grund zu der Annahme, dass er durch erschlichene bzw. falsche Atteste einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Zusammen mit der Verkündung des Urteils ist der Haftbefehl am 03.03.2020 aufgehoben worden.

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II.                              Angeklagter T

27

Der 00 Jahre alte Angeklagte T ist in der V aufgewachsen. Sein Vater, der in den 0000-iger Jahren verstorben ist, war von Beruf Bauingenieur. Seine Mutter, die seit vielen Jahren in I lebt, übte den Beruf der Verkäuferin aus. Die Eltern des Angeklagten ließen sich scheiden, als er im Vorschulalter war. Der Angeklagte hat keine Geschwister.

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Er hat 00 Jahre lang eine allgemeinbildende Schule und anschließend ein Wirtschaftscollege besucht, welches er mit einem Diplom abschloss. In den Jahren 0000 bis 0000 absolvierte er seinen Militärdienst in T4. Anschließend arbeitete er in unterschiedlichen gastronomischen Betrieben in der V, bis er 0000 ausreiste, weil er mit den Ansichten der kommunistischen Partei nicht einverstanden war.

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Zunächst lebte er ein Jahr in P1, bis er im G 0000 nach E ausreiste. Er wohnte zunächst in I und besuchte dort ein Jahr lang verschiedene Sprachkurse. Außerdem arbeitete er in der Gastronomie. Im N3 0000 machte er sich im Bereich des Exports von Baustoffen selbständig. Er war im Aufnahmelager angesprochen worden, dass ein Handel mit Baustoffen für den Export nach S lukrativ sein könnte. Er handelte nachfolgend vornehmlich mit Rigipsplatten und Schrauben. An russische Offiziere, die aus dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgezogen wurden, verkaufte er auch Elektronikartikel. Diese Tätigkeit endete 0000. Seine damalige Ehefrau hatte zudem eine Anstellung als Krankenschwester in einem Altersheim und bezog aufgrund dieser Tätigkeit ein festes Einkommen.

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Im Jahr 0000 ließ sich der Angeklagte von seiner Frau scheiden und zog nach N4. Er arbeitete drei Jahre lang auf selbständiger Basis in E3 als Auslieferungsfahrer für Geflügel. Im Jahr 0000 eröffnete er zusammen mit einem Inder aus E4 in E3 ein kleines italienisches Restaurant, das er anschließend zwei Jahre lang betrieb. Jedoch ergaben sich Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung, weil der Steuerberater Unterlagen verspätet beim Finanzamt einreichte.

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Nach der Aufgabe des Restaurants lernte der Angeklagte T einen Künstler und Fotografen aus N4 kennen und betätigte sich mit diesem mit Werbung im Erotikbereich. Sie machten Fotos und schalteten Anzeigen für junge Frauen. Im Jahr 0000 zog der Angeklagte in die Region E5/M. In E5 erwarb er zwei Wohnungen in einem Stadtteil, in dem die Prostitution erlaubt war, und vermietete diese an selbständige tätige Prostituierte. In dieser Zeit hatte er aus den Mieteinnahmen ein Einkommen von ca. 000000 F im Monat.

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Im Jahre 0000 arbeitete er parallel zu der Zimmervermietung für einen ambulanten Pflegedienst in N5 namens „M3F2“. Der Angeklagte war dort als Fahrer angestellt und außerdem für die Akquise neuer Patienten zuständig. Im Jahre 0000 gründete er den ambulanten Pflegedienst O1 Pflegedienste GmbH in I1, dessen Gesellschafter T5, ein Bekannter des Angeklagten, und die Tochter des Angeklagten T, T6, waren. Für diesen Pflegedienst war der Angeklagte bis zum 00.00.0000 als Büroleiter tätig.

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Am 00.00.0000 wurden der Angeklagte T und T5 aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bochum in dem Verfahren 35 Js 155/12 vorläufig festgenommen. Anschließend befand sich der Angeklagte ebenso wie T5 bis zum 29.01.2014 in Untersuchungshaft. Durch Urteil der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 (Az.: II-13 KLs-35 Js 155/12-4/14), rechtskräftig sei dem 17.04.2014, wurden der Angeklagte und T5 wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Schmuggel zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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In der Zeit von etwa Mitte B1 0000 bis Mitte 0 0000 war der Angeklagte T bei dem ambulanten Pflegedienstes „F1“  in C angestellt und bezog ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 000 F netto. Seine dort ausgeübte Tätigkeit ist Gegenstand der hier angeklagten Straftaten. Seit E2 des Jahres 0000 ist der Angeklagte T arbeitslos gemeldet und lebt von staatlicher Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld II. Im P des Jahres 0000 hat er ein Gewerbe im Bereich H1 angemeldet. Einnahmen aus diesem Gewerbe hat er bislang nicht erzielt.

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Der Angeklagte T hat seit über 0 Jahren eine Lebensgefährtin namens O2, mit der er jedoch nicht zusammen wohnt. Er hat eine erwachsene Tochter, welche von Beruf Designerin ist und in I2 lebt. Weitere Kinder hat er nicht.

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Der Angeklagte leidet unter keinen forensisch relevanten Erkrankungen und konsumiert keine illegalen Drogen. Alkohol trinkt er in gesellschaftsüblichen Mengen.

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Er hat Schulden in einer Größenordnung von etwa 00000 F. Diese resultieren im Wesentlichen aus Forderungen der Justizkasse in Höhe von etwa 00000 F und im Übrigen aus Gewerbesteuerforderungen der Stadt E5.

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Der Angeklagte T ist wie folgt, jeweils rechtskräftig, vorbestraft:

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1.                  Am 18.05.2000 erkannte das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in dem Verfahren 18 Cs 383 Js 344/00 wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,00 DM.

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2.                  Am 03.08.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in dem Verfahren 14 Ds-183 Js 47/04-423/04 wegen Zuhälterei in 5 Fällen und gewerbsmäßigen Einschleusens in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 02.08.2007 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 16.11.2007 wurde die Strafe erlassen.

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3.                  Durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 in dem Verfahren II-13 KLs 35 Js 155/12-4/14 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Schmuggel in 184 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Der Verurteilung lagen Unterstützungshandlungen des Angeklagten zur  Hinterziehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 0,0 0. Fdurch seinen Landsmann Q zugrunde. Der Angeklagte hatte, teilweise gemeinsam mit dem Mitangeklagten T5, Lkw-Fahrer, welche für Q Buntmetall aus der V nach E brachten, in Empfang genommen und zum Zollhof in F2 begleitet. Die Lieferunterlagen (internationale Transportscheine und Kaufverträge), welche die Fahrer mitbrachten, tauschte der Angeklagte tatplangemäß gegen manipulierte Kaufunterlagen aus, die zu geringe Materialwerte auswiesen, und übergab diese zusammen mit Bargeld einem Bekannten des Q, der in F2 eine Zollagentur betrieb, damit dieser die Zollformalitäten erledigen und die Einfuhrabgaben, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, bezahlte. Anschließend begleiteten der Angeklagte oder der Mitangeklagte T5 die Fahrer zum Abnehmer der Metalle, einem ebenfalls osteuropäischen und mit Q

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bekannten Metallhändler in M.

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Mit Bewährungsbeschluss der des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 wurde dem Angeklagten die Ableistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer noch zu benennenden Einsatzstelle aufgeben. Der Angeklagte hat die Sozialstunden mittlerweile abgeleistet. Die Zuweisung der Einsatzstelle und die zeitnahe Ableistung der Arbeitsstunden erwiesen sich jedoch nicht als unproblematisch. Die ihm zunächst zugewiesene Stelle bei einem Sportverein lehnte er unter Hinweis auf von der Praxis C1 ärztlich bescheinigte Rückenschmerzen ab und bat, ihm als Einsatzstelle die E6-Gesellschaft e.V. in N4 zuzuweisen. Hierzu reichte er eine Bescheinigung der N4-Gesellschaft e.V. ein, wonach er dort ehrenamtlich tätig sein könne. Diese Bescheinigung war von O2, seiner Lebensgefährtin, unterzeichnet. Da für die E6-Gesellschaft e.V. keine Gemeinnützigkeitsbescheinigung vorgelegt werden konnte, wurde dem Angeklagten diese Stelle nicht zugewiesen. Er leistet die Sozialstunden schließlich im Bereich der Haustechnik des Landgerichts E3 ab.

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C.                                          Feststellungen zur Sache

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I.               Vorgeschichte

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1.

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Auch die Ehefrau des Angeklagten C1, die gesondert Verfolgte C2, hat in L1 erfolgreich Medizin studiert. Ihr Staatsexamen wurde in E anerkannt. Zur Erlangung der Approbation und eines Facharzttitels musste sie eine dreieinhalbjährige ergänzende Aus- und Weiterbildung absolvieren, welche sie im Jahr 0000 erfolgreich als Fachärztin für Allgemeinmedizin abschloss. Danach arbeitete sie zunächst als angestellte Ärztin in der Hausarztpraxis von Dr. R, Bstraße 0. 000-000 in C3. Am 00.00.0000 übernahm sie diese Praxis zum Preis von 000.000,- F, die sie  über ein Bankdarlehen finanzierte.

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C2 trat nachfolgend mehrfach wegen Abrechnungsbetruges strafrechtlich in Erscheinung:

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Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14.05.2010 (Az. 170 Js 1504/09), rechtskräftig seit dem 21.05.2010, wurde sie wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Ihr lag zur Last, in den 13 Quartalen von Anfang 2006 bis Anfang 2009 gegenüber den gutgläubigen Mitarbeitern der L 2 nicht erbrachte Leistungen für Versicherte sonstiger Kostenträger – sog. T7-Patienten – und für die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes zur Nachtstunde sowie an Wochenenden und Feiertagen  im Gesamtwert von rund 000.000,- F erfolgreich abgerechnet zu haben.

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Ab dem 00.00.0000 wurde gegen sie ein neues Ermittlungsverfahren geführt. Dieses mündete in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31.07.2013 (Az. 35 Js 131/12).

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Ihr wurde zur Last gelegt, in den zwölf Quartalen von II/0000 bis einschließlich I/0000 wiederum betreffend sog. T7-Patienten tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt rund 00.000,- F gegenüber der L2 liquidiert zu haben und daneben in 46 Fällen im Zeitraum zwischen K 0000 und P 0000 im Einvernehmen mit Privatpatienten nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt rund 00.000,- F bei den Krankenkassen abgerechnet und die Erträge mit den Patienten geteilt zu haben.

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Vor dem Hintergrund dieses Ermittlungsverfahrens  verzichtete C2 zum 00.00.0000 auf ihre Zulassung als Kassenärztin undüberließ ihre Praxis dem Angeklagten C1, der zu seiner Unterstützung zum 00.00.0000 die Zeugin Dr. N2, eine Fachärztin für innere Medizin, einstellte.

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Ab dem 18.07.2014 wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Az. 35 Js 213/14 gegen C2 und ihren Ehemann, den Angeklagten C1, eingeleitet, das in die Anklage vom 13.03.2015 mündete.

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Den  Eheleuten C1 wurde  in diesem Verfahren  unter anderem zur Last gelegt, dass C2 auch nach Verzicht auf ihre Kassenzulassung und Aufgabe der Praxis in den Quartalen II/0000 und III/0000 weiterhin dort tätig gewesen sei, ohne der L2 als Ärztin benannt worden zu sein. Sie habe dort auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt und die Abrechnungsziffern für die von ihr erbrachten Leistungen im EDV-System der Praxis erfasst. Die Leistungen seien nachfolgend im Einvernehmen mit dem Angeklagten C1 in dessen Namen gegenüber der L3 und Privatpatienten abgerechnet worden.

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In der ab dem 03.08.2015 vor der 12. großen Strafkammer über die beiden vorgenannten, verbundenen Anklagen geführten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den umfassend geständigen Angeklagten C1 gemäß § 153a StPO unter der Auflage der Zahlung von 00.000,- F eingestellt. Die Angeklagte C2  wurde unter dem 28.08.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ((II-12 KLs 9/13). Das Urteil ist seit dem 18.03.2016 rechtskräftig.

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2.Der Angeklagte C1 ist seit dem Jahr 0000 der Hausarzt des Angeklagten T. Er war dem Angeklagten T als guter, russischsprachiger Arzt im Bekanntenkreis empfohlen worden. Seitdem konsultiert der Angeklagte T den Angeklagten C1 etwa zweimal im Jahr.

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Am 29.01.2014 wurde der Angeklagte T in seinem Vorstrafenverfahren II-13 KLs 35 Js 155/12-4/14 aus der Untersuchungshaft entlassen. Wenige Tage später suchte er die Praxis des Angeklagten C1 in C auf und ließ sich von ihm untersuchen. Dabei berichtete der Angeklagte T von dem  gegen ihn anhängigen Strafverfahren und der erlittenen Untersuchungshaft und erwähnte, dass er erwäge, fortan für einen ambulanten Pflegedienst zu arbeiten, weil er in diesem Bereich aufgrund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit Erfahrungen gesammelt habe.

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Wie bereits festgestellt, hatte der Angeklagte T im Jahre 0000 für einen in N5 ansässigen ambulanten Pflegedienst namens „M1“ als Fahrer und als Mitarbeiter im Bereich der Akquise neuer Patienten gearbeitet. Ab dem Jahre 0000 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 in dem genannten Vorstrafenverfahren war er als Büroleiter für den ambulanten Pflegedienst 01 GmbH in I1 tätig, den er mit T5 gegründete hatte. Gesellschafter waren T5 und die Tochter des Angeklagten T. Der Angeklagte T war weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der GmbH. Da er Probleme mit dem Finanzamt hatte, sollten die Geschäfte des Pflegedienstes nicht mit seinem Namen belastet werden. Der Angeklagte T6 handelte aufgrund einer Generalvollmacht für die 01 GmbH, während T5 als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Nach der Verhaftung des Angeklagten T und des T5 wandten sich die Mitarbeiter und Patienten von der 01 GmbH ab. Die Gesellschaft ist mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

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3.

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Zu Beginn des Jahres 2014 wurde bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Kenntnis von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31.07.2013 in dem Verfahren 35 Js 131/12 erlangt hatte, geprüft, ob das Ruhen der Approbation der C2 anzuordnen ist. C2 kam dem zuvor, verzichtete zum Ablauf des 00.00.0000 auf ihre Approbation und übersandte der Bezirksregierung Arnsberg unter dem 00.00.0000 ihre Approbationsurkunde. Ihr war es fortan nicht mehr gestattet, in Deutschland den Beruf der Ärztin auszuüben.

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Sie hielt sich allerdings auch danach noch häufig in den Räumen der Arztpraxis C1 auf. Die Zeugin N6, die als Arzthelferin in der Praxis tätig war, vereinbarte für sie auch noch nach dem Verzicht auf die Approbation Termine mit Patienten. Am 00.00.0000 wurde C2 zudem von dem Zeugen KHK S1 in einem Behandlungszimmer angetroffen, als dieser mit Kollegen die Praxisräume aufsuchte, um den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 23.07.2014 in dem Verfahren 35 Js 213/14 der Staatsanwaltschaft Bochum zu vollstrecken. Auf Nachfrage des Zeugen erklärte C2 allerdings, dass sie keine Patienten behandeln und sich „nur so“ in der Praxis aufgehalten würde. In einem Terminkalender, in dem Patiententermine notiert wurden, fanden sich für C2 noch zwei Patiententermine für den Nachmittag des 00.00.0000. Am 00.00.0000 suchte der Zeuge S1 erneut die Praxisräume auf, um dort Asservate aus dem Verfahren 35 Js 213/14, die nicht mehr benötigt wurden auszuhändigen. Während er der in der Anmeldung der Praxis beschäftigten Zeugin S2 die Asservate aushändigte, kam eine ältere Patientin auf diese zu und erkundigte sich, ob sie bei Frau Dr. C2 einen Termin bekommen könne. Ein Hinweis der Zeugin S2 an die Patientin, dass C2 nicht mehr in der Praxis tätig sei und sie keinen Termin bei ihr erhalten könne, erfolgte daraufhin nicht. Der Zeuge S1 vernahm vielmehr die Stimme der C2 aus einem der hinter der Anmeldung gelegenen Räume.

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Bereits einige Wochen vor dem Verzicht auf ihre Approbation war C2, durch Vermittlung des Angeklagten C1 mit dem Angeklagten T in Kontakt getreten und mit diesem übereingekommen, gemeinsam einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer UG zu gründen. Dieser sollte im Hause Bstraße 000 bis 000 in C3 betrieben werden und zwar in Räumlichkeiten, die sich im selben Haus und auf derselben Etage wie die Praxis des Angeklagten C1 befanden. Diese Räume waren nach dem Auszug eines Therapiezentrums, das C2 von Herbst 0000 bis zum Frühjahr des Jahres 0000 mit einem Heilpraktiker betrieben hatte, freigeworden. Von der Praxis C1 waren diese Räume damals nur durch eine Tür, die nicht verschlossen war, getrennt. Der Pflegedienst, der schließlich im April 0000 unter der Firma F1 UG gegründet wurde, mietete diese Räume zum 00.00.00 an.

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Da C2 und der Angeklagte T aufgrund ihrer Vorstrafen weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der F1 UG nach außen in Erscheinung treten konnten, mussten formell andere, unbescholtene Personen diese Positionen einnehmen. C2 veranlasste ihren Vater, den am 00.00.0000 geborenen C5, von dem Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 0.000,- F einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag i.H.v. 000,- F an der durch notariellen Gesellschaftsvertrag des Notars F3 vom 00.00.0000 gegründeten F1 UG zu übernehmen, während der Angeklagte T veranlasste, dass der Sohn seiner Lebensgefährtin O2, der am 00.00.0000 geborene T8, einen Geschäftsanteil i.H.v. 000,- F übernahm. Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 wurde die Höhe der Geschäftsanteile abgeändert. Danach entfielen ein Geschäftsanteil i.H.v. 000,- F auf C5 und ein solcher i.H.v. 000,- Euro auf T8.

69

Zur Geschäftsführerin der Gesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes und der Intensivpflege war, wurde von den Gesellschaftern C5 und T8 am 00.00.0000 - einer Übereinkunft der C2 und des Angeklagten T folgend - die Zeugin F4, die den Beruf der Altenpflegerin erlernt hat, bestellt. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 00.00.0000.  F4 war von C2, ihrer Hausärztin, angeworben worden. Die Zeugin F4 übernahm gemäß einer Übereinkunft zwischen C2 und dem Angeklagten T auch die Leitung des Pflegedienstes, weil sie über die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation verfügte. Das Einstellungsgespräch mit der Zeugin F4 führte der Angeklagte T. Den Arbeitsvertrag mit der Zeugin F4 unterzeichnete ebenfalls der Angeklagte T. Dieser trat zwar nur als „Büroleiter“ auf, fungierte faktisch aber neben C2 als Geschäftsführer. Er war wie sie gegenüber allen Mitarbeitern weisungsbefugt. Nach der Gründung der Gesellschaft aquirierte er gemeinsam mit der Zeugin F4 Kunden und verteilte Werbe-Flyer. Darüber hinaus oblag ihm gemeinsam mit C2 das Personalwesen, mit Ausnahme der Lohnabrechnungen, die ein Steuerberaterbüro erstellte. Die Löhne und Gehälter der Angestellten wies der Angeklagte T, der auch für das Finanzwesen des Pflegedienstes zuständig war, zur Zahlung an. Er bewirkte ferner, dass nicht nur seine Lebensgefährtin O2, sondern zwei weitere mit ihm bekannten Frauen, F5 und T9 Arbeitsverträge mit der F1 UG erhielten. T9 war im Sekretariat des Pflegedienstes eingesetzt.

70

In Absprache mit dem Angeklagten T trug die Zeugin F4, die formal Geschäftsführerin war, dafür Sorge, dass die für die Abrechnung der Leistungen mit den S3-Kassen und den w-Kassen erforderlichen Versorgungsverträge geschlossen werden. Diese Verträge lagen Ende September des Jahres 0000 vor. Außerdem erstellte die Zeugin F4 die Tourenpläne, wies den Pflegekräften, u.a. dem Zeugen L4, einem Altenpflegehelfer, der im August/September 0000 eingestellt wurde, die zu erledigenden Aufgaben bzw. Kunden zu und war für Erledigung der mit der Aufnahme neuer Kunden verbunden Tätigkeiten zuständig. Darüber hinaus betreute und versorgte sie einige Kunden des Pflegedienstes.

71

II. Änderungen in der Geschäftsführung und der Pflegedienstleitung der Firma F1 UG innerhalb des Tatzeitraumes

72

1.

73

Ende Juli des Jahres 0000 kündigte die Zeugin F4 ihren Arbeitsvertrag mit der Firma F1 UG fristlos und legte ihr Amt als Geschäftsführerin nieder. Sie beabsichtigte, die Krankenkassen davon zu unterrichten, dass in größerem Umfang nicht erbrachte Leistungen von der F1 abgerechnet und bezahlt wurden. Am 00.00.0000 fand in den Räumen der B2 eine Zusammenkunft der Zeugin F4 mit Verantwortlichen der B2 O6 statt, in dem sie sowie die Zeugin W1, die als Pflegekraft bei der F1 gearbeitet hatte, die Umstände offenbarten, die ihnen von den Manipulationen der Leistungsabrechnungen und der Leistungsnachweise bekannt geworden waren.

74

Am 00.00.0000, nur wenige Tage vor der Zusammenkunft mit Verantwortlichen der B2 O6, wurde die Zeugin F4 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführerin mit Wirkung vom selben Tage abberufen und die Zeugin Z, die ausgebildete Arzthelferin ist, zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Diese Änderung in der Geschäftsführung wurde am 00.00.0000 in das Handelsregister eingetragen.

75

Die Position des Pflegedienstleisters blieb aber zunächst vakant. Von der Zeugin Z wurde diese nicht besetzt. Im September des Jahres 0000 sind den Krankenkassen gegenüber die Zeuginnen L5 und T10, die beide den Beruf der Altenpflegerin erlernt haben, als stellvertretende Pflegedienstleiterinnen benannt worden.

76

Im Dezember 0000 wurde der Zeuge K1, der Pflegemanagement erfolgreich studiert hat, als Pflegedienstleiter eingestellt. Dieser hat das Arbeitsverhältnis jedoch nach wenigen Wochen, im Februar 0000 gekündigt, nachdem er von den Manipulationen der Leistungsabrechnungen und der Leistungsnachweise Kenntnis erlangt hatte.

77

Ebenfalls im Februar des Jahres 0000 kündigten die Zeuginnen Z und T10 ihre Arbeitsverträge mit der Firma F1 UG. Sie waren nicht bereit, Stillschweigen über die Manipulationen der Abrechnungsunterlagen zu bewahren. Am 00.00.0000 begaben sie sich zu der Polizei in C und machten Angaben darüber, was ihnen über die Manipulationen der Abrechnungsunterlagen bekannt geworden war.

78

Ende Januar des Jahres 0000 wurde die Zeugin O3 zum 00.00.0000 als Pflegedienstleiterin eingestellt. Als Geschäftsführerin wurde sie in der Folgezeit nicht berufen.

79

Mit Schreiben vom 00.00.0000 an C5 teilte die Zeugin Z mit, dass sie ihr Amt als Geschäftsführerin mit Wirkung ihrer Löschung im Handelsregister, die sie veranlasst habe, nieder lege. Am 00.00.0000 wurde im Handelsregister eingetragen, dass die Zeugin Z nicht mehr Geschäftsführerin der F1 ist.

80

2.

81

Ende Oktober 0000 schied der Angeklagte T aus der F1 aus, nachdem sein Arbeitsverhältnis wegen des Vorwurfs, sich sein Gehalt in einem Monat doppelt überwiesen zu haben, durch die Zeugin Z gekündigt worden war. Der Angeklagte hat sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg zur Wehr gesetzt, eingeklagten Arbeitslohn von der F1 UG  aber nicht mehr erhalten.

82

III. Tatgeschehen

83

1.               Zusammenfassende Darstellung des Tathergangs

84

C2 besaß das volle Vertrauen vieler ihrer ehemaligen Patienten, die gesetzlich krankenversichert waren und bei denen sie erwartete, dass ihnen aufgrund ihres Krankheitsbildes Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege bewilligt werden, wenn diese unter Vorspiegelung einer Unfähigkeit zur Selbstversorgung entsprechend ärztlich verordnet und von den Patienten bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.

85

Wegen des Verlustes ihrer Kassenarztzulassung konnte C2 die Verordnungen nicht selbst ausstellen. Der Angeklagte C1 war indes hierzu bereit, obwohl er erkannte oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Patienten keiner externen Unterstützung bedurften.

86

C2 nutzte nachfolgende Besuche ihrer ehemaligen Patienten in der Arztpraxis C1 dazu, sie zu einem Vertragsabschluss mit der F1 UG zu überreden. Da sie wusste, dass die Patienten keiner Behandlungspflege bedurften, sondern sich selbst oder durch Hausgenossen versorgen konnten, bot C2 ihnen Annehmlichkeiten wie Putzdienste, Fahrdienste oder auch Massagen durch Mitarbeiter des Pflegedienstes an. Sie gab vor, dass den Patienten keine Kosten entstehen, da die Leistungen mit Rücksicht auf ihr Krankheitsbild von den Krankenkassen getragen würden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben ließen sich jedenfalls die hier in Rede stehenden Patienten L, U1, D, T1 und H2 darauf ein. Obwohl sie keiner häuslichen Krankenpflege bedurften, unterzeichneten sie im Vertrauen auf die Angaben der C2 Verträge über Behandlungspflege mit der F1 und unterschrieben entsprechende Anträge an ihre Krankenkasse, wobei sie die Einzelheiten der Dokumente nicht erfassten.

87

Der Angeklagte C1 erstellte ab Ende Oktober 0000 jeweils auf Anforderung der F1 die für die Antragstellung bei den Krankenkassen erforderliche Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Patienten L, U1, D, T1 und H2. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass er zumindest vereinzelt Kontakt zu diesen Patienten hatte und dass ihm die Patientenkarteikarten seiner Ehefrau zur Verfügung standen, nahm er weder Hausbesuche vor noch erörterte er mit den Patienten vor der Erstverordnung die Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege. Solche Erörterungen führte er auch nicht vor der Ausstellung von Folgeverordnungen, sondern unterließ jegliche Verlaufskontrolle. Andere zuverlässige Erkenntnisgrundlagen namentlich zur Beurteilung der aktuellen häuslichen Situation der Patienten standen ihm nicht zur Verfügung. Insbesondere war ihm bewusst, dass er etwaigen Angaben seiner mehrfach wegen Abrechnungsbetruges vorbestraften Ehefrau nicht unkritisch vertrauen durfte.

88

Dem Angeklagten C1 war bekannt, dass er sich als Kassenarzt vor Verordnung häuslicher Krankenpflege zuverlässige Kenntnis von sämtlichen Voraussetzungen verschaffen  oder aber die Unsicherheit der Beurteilung in der Verordnung erkennbar machen muss, um die Krankenkassen als Kostenträger vor finanziellem Schaden zu bewahren. Im finanziellen Interesse seiner Ehefrau nahm er indes billigend in Kauf, dass er aufgrund unzureichender Prüfung der Voraussetzungen zu Unrecht Maßnahmen häuslicher Krankenpflege verordnet und diese in der Folge von den Krankenkassen an die F1 UG vergütet werden.

89

Es liegt nahe, dass der Angeklagte C1 auch von vornherein damit rechnete, dass die von ihm verordneten Leistungen der Behandlungspflege tatsächlich nicht erbracht, aber dennoch liquidiert werden. Zweifelsfrei konnte seine positive Kenntnis von der Nichterbringung der Leistungen aber erst ab Herbst 0000 festgestellt werden. Spätestens ab September dieses Jahres nahm der Angeklagte C1 an Besprechungen des Pflegedienstes teil, bei denen „offen“ erörtert wurde, dass es Scheinpatienten gab und nicht erbrachte Pflegeleistungen abgerechnet und von den Krankenkassen vergütet werden. Nichtsdestoweniger setze er seine Verordnungspraxis fort.

90

Bei der Verordnung verwendete der Angeklagte C1 - der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege entsprechend - den jeweils gültigen Vordruck „häusliche Krankenpflege“.

91

Ob er die Verordnungen häuslicher Krankenpflege auf selbständig ausfüllte oder ob C2 ihm die Diagnosen und die Pflegemaßnahmen vorgab oder sogar selbst eintrug und der Angeklagte nur noch unterschrieb, konnte nicht aufgeklärt werden.

92

Die verordneten Maßnahmen – teilweise auch andere Maßnahmen – wurden im Falle der Patienten H2 und T1 gar nicht und in den Fällen L, U1 und D nur vereinzelt bzw. kurzfristig erbracht. Die Kammer hat mangels Aufklärbarkeit im Einzelnen den Umfang der an die Patienten L, U1 und D tatsächlich erbrachten Leistungen zugunsten des Angeklagten T auf großzügig bemessene 10% der verordneten Leistungen geschätzt.

93

Die Liquidation von Leistungen häuslicher Krankenpflege gegenüber den Kranken-kassen setzt neben der ärztlichen Verordnung und dem Patientenantrag die Vorlage sogenannter Leistungsnachweise voraus. Dabei handelt es sich um Monatslisten, in denen die verordneten Leistungen aufgeführt sind und von der jeweiligen Pflegekraft durch Handzeichen (sog. Kürzel) zu bestätigen ist, an welchen Tagen des Monats morgens, mittags und /oder abends die entsprechende Leistung erbracht worden ist. Am Ende eines jeden Monats muss die Ausführung sämtlicher in der Liste aufgeführ-ten Leistungen zudem von dem betreffenden Patienten mittels Unterschrift bestätigt werden.

94

Die Unterschriften der Patienten wurden von den Pflegekräften oder durch C2 teilweise blanko vorab oder zum Monatsende eingeholt, wobei die hier in Rede stehenden, mit Ausnahme des H2 des Deutschen nur bruchstückhaft mächtigen Patienten stets im blinden Vertrauen auf die Redlichkeit „ihrer Ärztin“ die Formulare für die Leistungsnachweise unterschrieben. Es kam auch vor, dass Unterschriften der Patienten gefälscht wurden, wenn bei der Zusammenstellung der Unterlagen zwecks Abrechnung und Zahlung auffiel, dass diese noch fehlten. Wer diese Fälschungen tätigte, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden.

95

Sofern die Pflegekräfte nicht sogleich bereit waren, wie gefordert, an den Manipulationen der Leistungsnachweise mitzuwirken, übte der Angeklagte T und – nach seinem Ausscheiden – die C2 auf sie Druck aus, indem sie darauf hinwiesen, dass die Manipulationen zur Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlich seien. Auf diese Weise brachten sie die Pflegekräfte dazu, falsch zu „kürzeln“. Ob der Angeklagte T oder die C2 dabei konkret eine Kündigung des Arbeitsvertrages mit der jeweiligen Pflegekraft in Aussicht stellten oder nur in allgemeiner Form darauf hinwiesen, dass die F1 UG in die Lage versetzt werden müsse, die Gehälter des Arbeitnehmer zu bezahlen, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurde der Angeklagte T bei Weigerung von Mitarbeitern durchaus laut und nachdrücklich, was im Betrieb allgemein bekannt war, weshalb Widerspruch kaum jemals aufkam.

96

Einige Wochen nach dem Ausscheiden des Angeklagten T aus der F1 UG Ende Oktober 0000, ging C2 zumindest vereinzelt auch dazu über, die Leistungsnachweise eigenständig mit den Handzeichen der Pflegekräfte zu versehen, ohne diese davon in Kenntnis zu setzen.

97

Jeweils am letzten Tag eines Abrechnungsmonats, spätestens aber zu Beginn des Folgemonats, wurden die manipulierten Leistungsnachweise mit den Verordnungen und Anträgen der Patienten, die anfangs der Angeklagte T und später die C2 zusammenstellten, bei der Firma P2 GmbH in F2 postalisch eingereicht. Es kam auch vor, dass der Angeklagte T die Unterlagen dort persönlich abgab oder in den Briefkasten einwarf, wenn er auf dem Heimweg war.

98

Die Firma F1 UG hatte die Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen im Wege eines sog. unechten Factoring an die Firma P2 GmbH abgetreten.

99

Die P2 zahlte demgemäß jeweils noch vor Abrechnung mit der Krankenkasse  an die F1 UG die Rechnungssumme abzüglich eines Provisionsanteils aus. Gegenüber den für die Rechnungsbearbeitung zuständigen Mitarbeitern der  Firma P2 erweckten die eingereichten Leistungsnachweise und sonstigen Abrechnungsunterlagen den Eindruck, als seien alle in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und erstattungsfähig und die angekauften Forderungen werthaltig.

100

Die Abrechnungsunterlagen wurden sodann von den gutgläubigen Mitarbeitern der Firma P2 nach Patienten und Krankenkassen geordnet, mit Werten bzw. Preisen gemäß den Preistabellen der Krankenkassen versehen und sodann in Form von monatlichen Sammelrechnungen den jeweiligen Krankenkassen bzw. den von diesen beauftragten Abrechnungsdiensten übermittelt. Dort wurden die Rechnungen elektronisch eingelesen und verarbeitet. Die Zahlungsfreigabe erfolgte jedoch jeweils durch Sachbearbeiter der Krankenkasse im zumindest sachgedanklichen Glauben an die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Rechnungsgrundlagen.

101

Die Rechnungen wurden in Höhe der ausgewiesenen Beträge mit den nachfolgend festgestellten geringfügigen Kürzungen von den Krankenkassen an die Firma P2 GmbH gezahlt. Im Falle von Rechnungskürzungen nahm die Firma P2 gemäß den Vereinbarungen des unechten Factorings Rückgriff bei der F1 UG , die diesen Forderungen jeweils nachkam und zur Rückerstattung stets bereit und finanziell in der Lage war.

102

2.              Die Taten des Angeklagten C1

103

a)Die Zeugin L war ursprünglich Patientin der C2, hatte zu dieser auch noch nach deren Approbationsverzicht bei Besuchen in der Arztpraxis C1 Kontakt, war aber auch vereinzelt bei dem Angeklagten C1 in Behandlung.

104

Die Zeugin L war eine der ersten Patienten, welche C2 als Kundin für den ambulanten Pflegedienst F1 UG gewann. Häusliche Krankenpflege hatte sie der Zeugin L vormals noch nie verordnet. C2 ging jedoch davon aus, dass die Zeugin, die unter mehreren chronischen Erkrankungen litt, häusliche Krankenpflege von ihrer Krankenkasse genehmigt werden würde, wenn in der Verordnung und im Antrag verschwiegen wird, dass sie keiner externen Hilfe bedurfte. C2 war bekannt, dass die Zeugin seit vielen Jahren mit ihren erwachsenen Kindern und deren Ehepartnern und Kindern im selben Haus lebt und, seit ihr Mann im Jahre 2011 verstorben ist, von ihren Kindern und Enkelkindern unterstützt wird. Diese halfen ihr, wie C2 ebenfalls wusste, bei Bedarf, etwa im Falle einer Erkrankung. Da die Angehörigen der Zeugin berufstätig sind, kam es jedoch gelegentlich zu Problemen, wenn diese zu Arztterminen begleitet werden musste. Als C2 bei einem Gespräch mit der Zeugin L, das sie in den Praxisräumlichkeiten Ende Oktober 0000 mit ihr führte, hiervon erfuhr, ergriff sie die Gelegenheit und unterrichtete die Zeugin davon, dass sie häusliche Krankenpflege von dem im selben Hause ansässigen Pflegedienst F1 in Anspruch nehmen könne. Krankenschwestern des Pflegedienstes würden sie dann zu den Arztterminen fahren. Kosten würden ihr hierfür nicht entstehen, da diese die Krankenkasse tragen würde. Da die Zeugin die von C2 angebotenen Fahrdienste gerne in Anspruch nehmen wollte und ihr glaubte, dass die Kosten hierfür von der Krankenkasse übernommen werden, kam sie mit C2 überein, Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu beantragen.

105

Tatsächlich bedurfte die Zeugin regelmäßig keiner Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Insbesondere war sie selbst oder mit Hilfe ihrer o.a. Hausgenossen in der Lage, ihre Medikamentenbox herzurichten, die Medikamente einzunehmen sowie Kompressionsstrümpfe an- und auszuziehen. Auch dies war C2 bekannt. Um jedoch Einnahmen durch die Abrechnung von Maßnahmen häuslicher Krankenpflege erzielen zu können, veranlasste sie, dass der Angeklagte C1 Verordnungen häuslicher Krankenpflege für die Zeugin L erstellte.

106

(1.) Am 00.00.0000 verordnete der Angeklagte C1 der Zeugin L erstmalig häusliche Krankenpflege, obwohl ihm diese nicht bzw. nur flüchtig bekannt war und er sich nicht davon überzeugt hatte, dass die Zeugin häusliche Krankenpflege benötigte. Über die Frage der Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege hatte er sich mit ihr nicht unterhalten. Auch besaß er keine sonstige zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Ihm war – wie auch in allen anderen Fällen – bekannt, dass er diesbezügliche Zweifel zu dokumentieren oder die Verordnung zu unterlassen hat. Überdies wies der von ihm verwendete  Vordruck –deutlich sichtbar und mit zwei Ausrufungszeichen versehen – einen entsprechenden Hinweis folgenden Wortlauts auf: „Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nicht, soweit der Versicherte die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann.“

107

Der unterhalb des o.g. Hinweises befindliche Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ ist nicht angekreuzt. Von den darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Erstverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.0000“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/ Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: “D1 (h3), W2 (h3), L6 (h3), W3 (h3), W4 (h3), F11 (h3), T12 beider Augen (h3), E8 als schwere Episode ohne Q1 (h3), Mobilitätseinschränkung (h3), H11, G3.“ In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt „Medikamentengabe herrichten“, 2tgl, 7woc, 00.00./00.00.“ Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege werden genannt:“ L7 anziehen 1 tgl+7 woch/L7 ausziehen 2tgl+7woch/ S7 Messen 1 tgl.+7 woch“. Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/B 000/00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

108

(2.) Ebenfalls unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks.

109

In dieser ist –abweichend von der oben dargestellten Verordnung- außer dem Feld „Erstverordnung“ das Feld „Folgeverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.000.00“. Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege werden genannt:“ L10 wickeln 1 tgl+7 woch/L10 abwickeln 1tgl+7woch.“

110

Die C6 vor Ort (mittlerweile: W5 Krankenkasse), bei der die Zeugin L krankenversichert ist, genehmigte auf die Anträge vom 00.00.0000 und 00.00.0000  unter dem  00.00.0000  die von dem Angeklagten C1 verordneten Medikamentengabe für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sowie sämtliche Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus der unter dem 00.00.0000 erstellten weiteren Verordnung für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.000.

111

(3.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Zeugin L unter Verwendung des Vordrucks.

112

Der dortige Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ ist wiederum nicht angekreuzt. Von den darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Erstverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: “Vermeidung stat.Aufenthalt. T11 (h3), T12 beider Augen (h3), E9 als schwere Episode ohne Q1 (h3), N7 (h3), H11, G3, D1, W4.“ In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: „Medikamentengabe verabreichen“, 2tgl, 7woc, 00.00./00.00..“ Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege werden genannt:“ Anziehen von L7 KL.: II 1 Tgl+7 Ausziehen von L7 Kl.: II 1tgl.+7 woch“. Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/B 000/00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

113

(4.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Zeugin L unter Verwendung des Vordrucks. Diese Verordnung ist mit der vorgenannten Verordnung vom 00.00.0000 nahezu identisch, dort ist jedoch nicht das Feld „Erstverordnung“, sondern das Feld „Folgeverordnung“ angekreuzt. Außerdem führt diese Verordnung andere Daten als die zuvor genannte auf. Als Verordnungszeitraum ist in dieser Verordnung jeweils der Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 genannt.

114

(5) Die unter dem 00.00.0000 erstellte Verordnung des Angeklagten C1 für die Zeugin L erfolgte wiederum unter Verwendung des Vordrucks. Abweichend von der zuvor genannten Verordnung ist hier der Zeitraum der Verordnung jeweils mit dem Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 angegeben. Im Übrigen ist diese Verordnung mit der zuvor genannten deckungsgleich.

115

Die C6 vor Ort bzw. die W5 Krankenkasse genehmigte auch die von dem Angeklagten C1 verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus den unter dem 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 erstellten Verordnungen.

116

Der Zeugin L ist nicht wie verordnet gepflegt worden. Ihr wurden innerhalb eines Zeitraumes von maximal einem Jahr, beginnend mit O 0000, von Pflegekräften der F1 UG vereinzelt und unregelmäßig, an nicht mehr ermittelbaren Tagen unaufgefordert Medikamente verabreicht und Blutdruck gemessen sowie Kompressionsstrümpfe an- und ausgezogen. Daneben wurde die Zeugin L wiederholt von einer Pflegekraft, bei der es sich vermutlich um die Zeugin F4 handelte, zu Arztterminen gefahren, wenn ihre Angehörigen verhindert waren. Die Leistungsnachweise wurden hingegen durch unrichtige Kürzel dahingehend manipuliert, dass sie den Eindruck erweckten, die verordneten Leistungen seien vollständig erbracht worden.

117

Nach monatlicher Einreichung der Abrechnungsunterlagen erhielt die F4 von der P2 GmbH eine entsprechende Zahlung. Die P2 GmbH rechnete anschließend mit den Krankenkassen der Zeugin L, nämlich der C6 vor Ort und deren Rechtsnachfolgerin W5, ab und nahm bei Kürzungen von Seiten der Krankenkasse bei der F1 UG erfolgreich Rückgriff. Die Einzelheiten der auf die genannten Verordnungen entfallenden Rechnungs-, Kürzungs- und Zahlbeträge ergeben sich aus der weiter unten eingefügten Übersicht.

118

b)

119

Auch die aus W6 stammende Zeugin U1, welche die deutsche Sprache nur sehr schlecht spricht und versteht, war ursprünglich Patientin der C2 und wechselte zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt in die hausärztliche Behandlung des Angeklagten C1.

120

Häusliche Krankenpflege hatte der Zeugin E7 bis zu Beginn des Jahres 0000 weder der Angeklagte C1 noch C2 verordnet. C2 war sich jedoch sicher, dass die Zeugin, die unter mehreren Erkrankungen (u.a. L8, I3) litt, häusliche Krankenpflege von ihrer Krankenkasse genehmigt werden würde, wenn diese eine die gesetzlichen Vorgaben erfüllende ärztliche Verordnung erhält, wofür sie schließlich Sorge trug. Ihr war bewusst, dass die Zeugin E7 häusliche Krankenpflege nicht benötigte und sie diese deshalb bislang noch nicht in Anspruch genommen hatte. Auf Veranlassung der C2 begab sich jedoch, nachdem sie in der Praxis auf die Zeugin E7 getroffen war und diese ihr mitgeteilt hatte, dass sie unter Schmerzen leide, eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes, bei der es sich möglicherweise um die Zeugin F4 handelte, Anfang des Jahres 0000 zu der Zeugin E7 nach Hause. Frau F4 versprach der Zeugin, dass sie für eine Putzhilfe sorgen würde, und kündigte ihr ohne entsprechende Bitte der Zeugin an, dass bei ihr der Blutdruck gemessen werden solle. Sie legte ihr Vertragsformulare der F1 zur Unterschrift vor, welche die Zeugin E7, die deren Inhalt nicht erfasste, unterschrieb.

121

Die Zeugin E7 war indes in der Lage war, eigenständig ihre Medikamentenbox herzurichten, ihre Medikamente einzunehmen, Blutdruck zu messen und Kompressionsstrümpfe an-  und auszuziehen. Dies war C2 bekannt. Ihr war auch bekannt, dass deswegen die Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Zeugin E7 zu unterbleiben hat. Um jedoch Einnahmen durch die Abrechnung von Maßnahmen häuslicher Krankenpflege erzielen zu können, veranlasste sie, dass der Angeklagte C1 Verordnungen häuslicher Krankenpflege für die Zeugin E7 erstellt.

122

(6.) Am 00.00.0000 verordnete der Angeklagte C1 der Zeugin E7 unter Verwendung des Vordrucks „häusliche Krankenpflege“ erstmalig häusliche Krankenpflege, obwohl er sich nicht davon überzeugt hatte, dass für die Zeugin E7 häusliche Krankenpflege erforderlich war. Über die Frage der Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege hatte er sich mit ihm nicht unterhalten. Von der Möglichkeit, den Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ anzukreuzen,  hat er in diesem Fall wie auch bei den übrigen Verordnungen, die er für die Zeugin E7 erstellt hat, keinen Gebrauch gemacht . Von den beiden darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Erstverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: “T13 (h3), D1 (h3), L6 (h3), C7 (h3), P3, N7 (h3), L6, M2 (h3), T14 (h3), G1 (h3), T15, N9, D2, C8.“

123

In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: „Medikamentengabe herrichten“  2tgl, 7woc, 00.00./00.00.“ Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege ist angegeben.“ L7 Kl II anziehen 1 tgl+7 woch/L7 Kl II ausziehen 1tgl+7woch“. Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/ B straße 000/00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

124

(7.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt anstatt des Feldes „Erstverordnung“ das Feld „Folgeverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“.

125

(8.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt abweichend von der vorgenannten Verordnung als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“.

126

(9.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Verordnungsrelevante Diagnose(n)“ wurde um „Glaukom, nicht näher bezeichnet“ ergänzt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: „Medikamentengabe: Augentropfen 2tgl+7 woch. ab 00.00.00 bis 00.00.00.“

127

(10.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: „Medikamentengabe verabreichen 2tgl.  7wtl.  00.00. bis 00.00.“ sowie sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege „L7 KL II an und ausziehen 1xtgl 7xwöchentlich“.

128

(11.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00  bis 00.00.00“.

129

Die K2, die Krankenkasse der Zeugin E7, genehmigte die von dem Angeklagten Bengel verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus den unter dem 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000  und 00.00.0000 erstellten Verordnungen.

130

Die Zeugin E7 ist nicht wie verordnet gepflegt worden. Ihr wurde lediglich im Verlauf des Jahres 0000 von Pflegekräften der F1 UG vereinzelt und unaufgefordert der Blutdruck gemessen, obwohl die Zeugin E7, die eigenes Messgerät besaß, hierzu selbst in der Lage war. Einmal wöchentlich erschien eine Reinigungskraft im Auftrag der F1 UG in der Wohnung der Zeugin E7 und führte dort den Hausputz aus.

131

Zu Beginn des Jahres 0000 erhielt die Zeugin E7 von ihrer Krankenkasse eine Aufforderung zur Zahlung von etwa 000,- F. Als sie daraufhin den Vertrag mit der F1 UG schriftlich kündigte, suchte C2 die Zeugin einige Tage später in deren Wohnung auf und teilte ihr mit, dass sie anstatt des Putzdienstes kostenfrei Massagen erhalten würde, wenn sie die Kündigung zurücknehme. Hiermit war die Zeugin E7 einverstanden und ließ sich bis etwa Mitte N10 0000 einmal pro Woche von einem Masseur namens H5 massieren. Als  dieser sie nachfolgend um Unterzeichnung einer Liste bat, bei der es sich wahrscheinlich um einen Leistungsnachweis handelte und die Einträge für mehr als einen Termin pro Woche enthielt, wurde die Zeugin E7 argwöhnisch und kündigte erneut den Vertrag mit der F1 UG.

132

Die Leistungsnachweise betreffend die Zeugin E7 wurden durch unrichtiges Kürzeln dahingehend manipuliert, dass der Anschein entstand, sie habe die verordneten Pflegemaßnahmen vollständig erhalten.

133

Nach monatlicher Einreichung der Abrechnungsunterlagen erhielt die F1 UG von der P2 GmbH eine entsprechende Zahlung. Die P2 GmbH rechnete anschließend mit der Krankenkasse der Zeugin E7, nämlich der K2, ab und nahm bei Kürzungen von Seiten der Krankenkasse bei der F1 erfolgreich Rückgriff. Die Einzelheiten der auf die genannten Verordnungen entfallenden Rechnungs-, Kürzungs- und Zahlbeträge ergeben sich aus der weiter unten eingefügten Übersicht.

134

c)

135

Der Zeuge H2 war ebenfalls Patient der C2 und wurde nur ausnahmsweise und bei wenigen Gelegenheiten von dem Angeklagten C1 behandelt. Der Zeuge H2 ist von der C2 auch noch behandelt worden, nachdem diese im N3 0000 auf ihre Approbation verzichtet hatte.

136

Den Zeugen H2, der das Angebot der C2, sich die L7 von dem Pflegedienst F1 UG an- und ausziehen zu lassen ablehnte, gewann C2 als Kunden der F1, indem sie ihm die Reinigung seines Hausflures durch Mitarbeiter des Pflegedienstes in Aussicht stellte. Da der Zeuge H2 die angebotene Haushaltshilfe in Anspruch nehmen wollte und ihr glaubte, dass die Kosten hierfür mit der Krankenkasse abrechenbar seien, kam er mit ihr überein, Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Anspruch zu nehmen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der C2 unterschrieb der Zeuge H2 den Vertrag mit der F1 UG, wobei er annahm, dass dieser lediglich die Reinigung des Hausflures beinhaltete.

137

(12.) Am 00.00.0000 verordnete der Angeklagte C1 dem Zeugen H2 unter Verwendung des Vordrucks „häusliche Krankenpflege“ erstmalig häusliche Krankenpflege, obwohl ihm dieser nicht bzw. nur flüchtig bekannt war und er sich nicht davon überzeugt hatte, dass der Zeuge häusliche Krankenpflege benötigte. Von der Möglichkeit, den Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ anzukreuzen, hat er in diesem Fall wie auch bei der anderen Verordnung, die er für die Zeugen H2 erstellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Von den beiden darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Erstverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: “H6 (h3), N7 (h3), D1 (h3), G1 (h3), B3 absolute bei W7 (h3) , H7 (h3), W4 unkl. H8 (h3), T14 (h3),K3 (h3), T12 beider Augen (h3), T16“.

138

In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: „Medikamentengabe herrichten“ , 2tgl, 7woc, 00.00./00.00.“ Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege ist angegeben.“ L7 Kl II 1mal anziehen 7 woch vom 00.00. bis 00.00.00 /L7 Kl II ausziehen 7woch vom 00.00. bis 00.00.00“. Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/BStraße 000 /00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

139

(13.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist bei sonst identischem Inhalt als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00  bis 00.00.00“. In dem Feld „Verordnungsrelevante Diagnose(n)“ ist folgendes angeben: „I4 (h3), I5 verbunden mit T17, I6-Sydrom (h3), I7 (h3), I8 (h3), I9 (h3), L6 (h3), L9, nicht näher bezeichnet (h3), P3 (Absetzen von N8“. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt: Medikamentengabe verabreichen 1xtgl 7xwtl. 00.00. 00.00. G2 ratio 00 mg S4 O4 000 St/H9 000 S5 O4 00 St/N8 K4 04 00 T18/P4“.

140

Die C6 vor Ort bzw. die W5 Krankenkasse genehmigte die von dem Angeklagten C1 verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus den unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 erstellten Verordnungen.

141

Der Zeuge H2 ist nicht wie verordnet gepflegt worden. Ab dem Frühjahr des Jahres 0000 erschien regelmäßig alle zwei Wochen eine Reinigungskraft, die von der F1 UG mit der Reinigung des Hausflures des Zeugen H2 beauftragt worden war und reinigte den Hausflur. Zweimal erschienen auch Pflegekräfte der F1 UG bei dem Zeugen H2, um ihm Kompressionsstrümpfe anzuziehen. Dies lehnte der Zeuge H2 jedoch ab, weil er dies stets mit Hilfe seiner Frau selbst erledigen konnte und auf keine fremde Hilfe angewiesen war.

142

Zu Beginn des Jahres 0000 erhielt der Zeuge H2 von seiner Krankenkasse eine Aufforderung zur Zahlung eines Eigenanteils für Leistungen der häuslichen Krankenpflege über ca. 00,- F. Da der Zeuge dies nicht erwartet hatte, wandte er sich an seine Krankenkasse und teilte mit, dass er solche Leistungen nicht erhalten habe, sondern lediglich der Hausflur vierzehntägig gereinigt worden sei. Als er C2 über den Erhalt der Rechnung in Kenntnis setzte, suchte diese ihn zu Hause auf und entschuldigte sich damit, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Danach fertigte sie ein Foto von der EC-Karte des Zeugen mit ihrem Mobiltelefon und überwies anschließend die 00,- F auf sein Konto.

143

Die Leistungsnachweise für den Zeugen H2 wurden durch unrichtige Kürzel dahingehend manipuliert, dass der Anschein entstand, er sei entsprechend den Verordnungen des Angeklagten C1 gepflegt worden.

144

Nach monatlicher Einreichung der Abrechnungsunterlagen erhielt die F1 UG von der P2 GmbH eine entsprechende Zahlung. Die P2 GmbH rechnete anschließend mit den Krankenkassen des Zeugen H2, nämlich der C6 vor Ort und deren Rechtsnachfolgerin W5, ab und nahm bei Kürzungen von Seiten der Krankenkasse bei der F1 UG erfolgreich Rückgriff.

145

Die Einzelheiten der auf die genannten Verordnungen entfallenden Rechnungs-, Kürzungs- und Zahlbeträge ergeben sich aus der weiter unten eingefügten Übersicht.

146

d)

147

Der Zeuge T1 war ebenfalls Patient der C2. Nach ihrem Ausscheiden aus der Praxis ist er von dem Angeklagten C1, gelegentlich aber auch von der Zeugin Dr. N2, behandelt worden.

148

Der Zeuge T1 litt und leidet unter einer Vielzahl von Erkrankungen, u.a. einer K2 mit O5, D3, T19, E8, X1, C9, C10 und H10. Er war aber in der Lage, sich selbst zu versorgen. Da er sich einsam fühlte, suchte er häufiger die Praxisräume der Hausarztpraxis C1 und später auch die Räumlichkeiten der F1 UG auf, um sich dort mit den russischsprachigen Mitarbeiterin zu unterhalten und Kaffee zu trinken.

149

C2 ging davon aus, dass der Zeuge T1 wegen seiner zahlreichen Erkrankungen häusliche Krankenpflege von seiner Krankenkasse genehmigt werden würde, wenn diese unter Verschweigung seiner Selbstversorgungsmöglichkeit ärztlich verordnet und von ihm beantragt wird, wofür sie schließlich Sorge trug. Weder sie noch ein Mitarbeiter des Pflegedienstes hatten sich mit ihm über die Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege unterhalten. Dem Zeugen T1 sind die Vertragsformulare der F1 UG, deren Inhalt sich ihm aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erschloss und der ihm auch nicht erläutert wurde, von C2 zur Unterschrift vorgelegt worden. Im Vertrauen darauf, dass alles, was ihm in der Praxis zur Unterschrift vorgelegt wird, seine Richtigkeit hat, unterzeichnete er die Schriftstücke.

150

(14.) Am 00.00.0000 verordnete der Angeklagte C1 dem Zeugen T1 erstmalig häusliche Krankenpflege, obwohl ihm dieser nicht bzw. nur flüchtig bekannt war und er sich jedenfalls nicht zuverlässig davon überzeugt hatte, dass der Zeuge häusliche Krankenpflege benötigte. Über die Frage der Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege hatte er sich mit ihm nicht unterhalten. Von der Möglichkeit, den Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ anzukreuzen, er auch in diesem Fall keinen Gebrauch gemacht. Von den beiden darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Erstverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: “K3 /Mit nicht näher bezeichneten Komplikationen  (h3),  Intelligenzmangel (h3), Sturzneigung, anderenorts nicht klassifizeirt, Mobilitätseinschränkung  D1, E8, T19, Feinmotorikstörungen, S6 (h3), D4; L6; M2, W4“.

151

In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen)“ ist angekreuzt:C11messung 3 tgl 7woc 00.00. bis 00.00., K4 s.c. 3 tgl 7woc 00.00. bis 00.00.“ Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist wie auch in den anderen Fällen mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/Bstraße 000 /00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

152

Die C12 H12 genehmigte die von dem Angeklagten C1 verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus der unter dem 00.00.0000 erstellten Verordnung.

153

Der Zeuge T1 ist nicht wie verordnet gepflegt worden. Ihm wurde lediglich von Pflegekräften der F1 UG bei zwei oder drei Gelegenheiten der Blutdruck gemessen, als er sich zum Kaffeetrinken in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes oder in den Praxisräumen aufhielt.

154

Die Leistungsnachweise betreffend den Zeugen T1 wurden durch unrichtige Kürzeln dahin manipuliert, dass der Anschein entstand, der Zeuge sei gemäß der Verordnung des Angeklagten C1 gepflegt worden.

155

Nach monatlicher Einreichung der Abrechnungsunterlagen erhielt die F1 UG von der P2 GmbH eine entsprechende Zahlung. Die P2 GmbH rechnete anschließend mit der Krankenkasse des Zeugen T1, nämlich der C12 H12, ab und nahm bei Kürzungen von Seiten der Krankenkasse bei der F1 UG erfolgreich Rückgriff. Die Einzelheiten der auf die genannten Verordnungen entfallenden Rechnungs-, Kürzungs- und Zahlbeträge ergeben sich aus der weiter unten eingefügten Übersicht.

156

e)

157

Auch der Zeuge D war Patient der C2 und ist von ihr auch noch behandelt worden, nachdem sie im N3 0000 auf ihre Approbation verzichtet hatte. Nur in seltenen Ausnahmefällen war er bei dem Angeklagten C1 oder der Zeugin Dr. N2 in Behandlung.

158

Den Zeugin D gewann C2 als Kunden für den ambulanten Pflegedienst, indem sie ihm eine Haushaltshilfe in Aussicht stellte. Da der Zeuge D dieses Angebot gerne in Anspruch nehmen wollte und der C2 glaubte, dass die Kosten hierfür mit der Krankenkasse abrechenbar seien, kam er mit ihr überein, Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Anspruch zu nehmen.

159

Häusliche Krankenpflege hatte C2 dem Zeugen D, der in jüngeren Jahren als Arzt praktiziert hat, aber inzwischen Rentner ist, vormals noch nie verordnet. Sie ging jedoch davon aus, dass dem Zeuge D, der unter mehreren chronischen Erkrankungen (u.a. I3, I10, B4 sowie den Folgen einer Q2erkrankung sowie eines I11) litt, Maßnahmen der Behandlungspflege von seiner Krankenkasse genehmigt werden würde, wenn diese unter Verschweigen seiner Fähigkeit zur Selbstversorgung ärztlich verordnet und von dem Zeugen beantragt werden, wofür sie schließlich Sorge trug.

160

Der Zeuge D lebte zwar alleine, war aber in der Lage, seine Medikamentenbox selbst herzurichten und seine Medikamente einzunehmen. Auch wenn er zunächst Probleme hatte, sich selbst die von seiner Augenärztin verordneten Augentropfen zu verabreichen, so gelang ihm dies, nachdem ihm diese eine besser handhabbare, kleinere Darreichungsform verordnet hatte. All dies war C2 bekannt. Ihr war auch bekannt, dass deswegen die Verordnung häuslicher Krankenpflege zu unterbleiben hat. Um jedoch Einnahmen durch die Abrechnung von Maßnahmen häuslicher Krankenpflege erzielen zu können, veranlasste sie, dass der Angeklagte C1 Verordnungen häuslicher Krankenpflege für den Zeugen erstellt.

161

(15.) Am 00.00.0000 verordnete der Angeklagte C1 dem Zeugen D unter Verwendung des Vordrucks „häusliche Krankenpflege“ häusliche Krankenpflege, obwohl ihm dieser nicht bzw. nur flüchtig bekannt war und er sich nicht zuverlässig davon überzeugt hatte, dass für ihn häusliche Krankenpflege erforderlich war. Über die Frage der Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege hatte er sich mit ihm nicht unterhalten. Von der Möglichkeit, den Satz: „Die Beurteilung, ob eine im Haushalt lebende Person die verordnete(n) Maßnahme(n) übernehmen kann, ist nicht möglich.“ anzukreuzen, hat er auch in diesem Fall wie auch bei der anderen Verordnung, die er für die Zeugen D erstellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Von den beiden darunter befindlichen Feldern „Erstverordnung“ und „Folgeverordnung“ ist das Feld „Folgeverordnung“ angekreuzt. Als Zeitraum ist angegeben: “vom 00.00.00 bis 00.00.00“. Das Feld „Begründung bei Verordnungsdauer über 14 Tagen/Verordnungsrelevante Diagnose(n)/Besonderheiten lt. Verzeichnis ist wie folgt ausgefüllt: N7 (h3), T13, anderenorts nicht klassifiziert (h3), L6 (h3), T11 (h3), H7 (h3), M2 (h3), Q2 (h3), G1störungen, T20, nicht näher bezeichent (h3), I12  (h3),  D5- s.a. I9 (h3)“.

162

In der darunter befindlichen Zeile besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. Hier ist angegeben, dass die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten Behandlung erfolgt. In dem Feld „Folgende Maßnahmen sind notwendig (siehe Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmenplan)“ ist angekreuzt „Medikamentengabe herrichten“ , 2tg, 7wtl, 00.00./00.00. , Präparate laut Medikament“ Als sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege ist angegeben: Augentropfen verabreichen 3xtgl 7xwtl. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000.“ Das Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ ist wie auch in den anderen Fällen mit dem Stempel „000000000 C1/Facharzt für Allgemeinmedizin/B 000 /00000 C/Tel.: 0000/000000“ sowie der Unterschrift des Angeklagten C1 versehen.

163

(16.) Unter dem 00.00.0000 erstellte der Angeklagte C1 eine weitere Verordnung häuslicher Krankenpflege unter Verwendung desselben Vordrucks. In dieser ist –abweichend von der oben dargestellten Verordnung- als Zeitraum angegeben: “vom 00.00.00  bis 00.00.00“.

164

Die C12 H12 genehmigte die von dem Angeklagten C1 verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege aus den unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 erstellten Verordnungen

165

Der Zeuge D ist nicht wie verordnet gepflegt worden. Ihm wurde lediglich im Verlauf des Jahres 0000 vereinzelt und unaufgefordert von Pflegekräften der F1 der Blutdruck gemessen und seine Medikamentenbox, die er selbst zusammengestellt hatte, überprüft. Im Übrigen erschien des Öfteren im Auftrag der F1 UG eine Reinigungskraft in der Wohnung des Zeugen und reinigte diese.

166

Die Leistungsnachweise betreffend den Zeugen D wurden durch unrichtiges Kürzeln dahingehend manipuliert, dass der Anschein entstand, er sei gemäß der Verordnungen des Angeklagten C1 gepflegt worden.

167

Nach monatlicher Einreichung der Abrechnungsunterlagen erhielt die F1 UG von der P2 GmbH eine entsprechende Zahlung. Die P2 GmbH rechnete anschließend mit der Krankenkasse des Zeugen D, nämlich der C12 H12, ab und nahm bei Kürzungen von Seiten der Krankenkasse bei der F1 UG erfolgreich Rückgriff. Die Einzelheiten der auf die genannten Verordnungen entfallenden Rechnungs-, Kürzungs- und Zahlbeträge ergeben sich aus der weiter unten eingefügten Übersicht.

168

3. Die Tat des Angeklagten T

169

Der Angeklagte T schied Ende P 0000 aus der F1 UG aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm die Selbstversorgungsfähigkeit der Patienten bekannt war. Sein Tatbeitrag beschränkte sich mithin darauf, die Pflegedienstmitarbeiter zum „Kürzeln“ auch nicht erbrachter Leistungen anzuhalten. Von dem Schaden der Krankenkassen ist ihm daher nur der Anteil zuzurechnen, der auf den Zeitraum von O 0000 bis einschließlich P 0000 und dabei auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Da lediglich bei den Patienten L, K1 und D nennenswerte, wenngleich geringfügige Pflegeleistungen erbracht wurden, die nicht mehr näher spezifiziert werden können, hat die Kammer insoweit jeweils einen 10-prozentigen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Die dem Angeklagten T danach zuzurechnenden Schadensanteile ergeben sich ebenfalls aus der nachfolgend eingefügten Übersicht.

170

4. Übersicht der den Angeklagten zuzurechnenden Schadensanteile

171

In der nachfolgenden Tabelle sind in der ersten Spalte die 16 in Rede stehenden Verordnungen bzw. Straftaten des Angeklagten C1 durchnummeriert. In Spalte 2 ist der betreffende Patient aufgeführt. Spalte 3 gibt den Behandlungsmonat und Spalte 4 das Verordnungsdatum an. In Spalte 5 finden sich die Nummern der auf den jeweiligen Verordnungen des Angeklagten C1 und den diesbezüglichen Leistungsnachweisen der F1 UG basierenden Rechnungen der P2 GmbH an die Krankenkassen. Die jeweiligen Rechnungsbeträge folgen aus Spalte 6.  Etwaige Kürzungsbeträge der Krankenkassen sind in Spalte 7 aufgeführt. Spalte 8 gibt den nach Abzug der Kürzungen von den Rechnungsbeträgen auf die zugrunde liegende Verordnung entfallenden Zahlbetrag der Krankenkassen an.  Die Spalten 9 bis 11 betreffen den Tatanteil des Angeklagten T. Spalte 9 führt die Rechnungsbeträge auf, die in den Zeitraum seiner Tatbeteiligung von O 0000 bis einschließlich P 0000 entfallen, wobei zu seinen Gunsten – entsprechend der Anklageschrift – Rechnungsbeträge aus O 0000, die möglicherweise von seiner Tätigkeit im O 0000 noch beeinflusst wurden, nicht mehr berücksichtigt worden sind. Spalte 10 gibt die auf seine Rechnungsanteile entfallenden Kürzungsbeträge der Krankenkassen wieder. In Spalte 11 sind die resultierenden Zahlbeträge unter Abzug von 10% Sicherheitsabschlag bei den Patienten L, U1 und D aufgeführt.

172

Tat-Nr.PatientMonatVO-DatumRe.-Nr.Re.-BetragKürzungZahlbetragAnteil TKürzg.Summe T
1LO 0031.10.201470081-000037000,00000,00   000,00   000,00
-10%=  564,15
2E2 0031.10.201470081-000057000,00
70081-000069000,00000,00   000,00   000,00
-10%= 585,42
3K 0015.12.201470081-000091000,00
G 0070081-000132000,00
N1070081-000177000,000.000,000.000,000.000,00
-10%= 1.616,76
4B5 0012.02.201570081-000219000,00   000,00
N370081-000258000,00  00,00000,0000,00
K2 0070081-000307000,00   000,00
K3 0070081-000342000,00   000,00
B6 0070081-000380000,00   000,00
T21 0070081-000429000,00   000,00
P 0070081-000458000,00   000,003.762,27
O 0070081-000505000,00-10%= 3.386,04
K0070081-000541000,000.000,00
5K0015.12.201570081-000578000,00
G 0070081-00062200,00
G 0070081-000638000,00000,00
N1070081-000666000,000,000,00
Tat-Nr.PatientMonatVO-DatumRe.-Nr.Re.-BetragKürzungZahlbetragAnteil TKürzungSumme T
6U1K 0012.01.201570081-000105000,00000,00000,00294,84
-10%= 265,35
7G 0027.01.201570081-000146000,00   000,00000,00447,16
-10%= 402,44
8N1018.02.201570081-000165000,00000,00   000,00000,00555,83
-10%= 500,24
9B5 0012.02.201570081-000213000,00
N3 0070081-000248000,00
K2 0070081-000290000,00
K3 0070081-000333000,00
B6 0070081-000374000,00
T21 0070081-000422000,000.000,000.000,003.369,37
-10%= 3.032,43
10P 0021.09.201570081-000453000,00000,00606,98
O 0070081-000490000,00-10%= 546,28
E 2 0070081-000530000,000.000,00
11K 0015.12.201570081-000590000,00
G 0070081-000636000,00000,00
N 10 0070081-000655000,00000,000.000,00
12T1O 0024.11.201470081-000035000,00
E2 0070081-000051000,00   000,00000,00746,46
13H2N100002.03.201570081-000175000,00  00,00000,0019,96
B5 0070081-000218000,00000,00
N3 0070081-000257000,00000,00
K2 0070081-000304000,00000,00
K3 0070081-000340000,00000,00
T21 0070081-000537000,00000,00
P 0070081-000538000,00000,004.251,48
Tat-Nr.PatientMonatVO-DatumRe.-Nr.Re.-BetragKürzungZahlbetragAnteil TKürzungSumme T
O0070081-000539000,00
E2 0070081-000540000,00  0.000,00
14K 0018.01.1670081-000596000,00
G 0070081-000621000,00
N10 0070081-000660000,00  0.000,00
15DN3 0005.03.1570081-000254000,00910,47
K2 0070081-000296000,00881,10
K3 0070081-000335000,00910,47
B6 0070081-000377000,00910,47
T 21 0070081-000423000,00881,10
P 0070081-000455000,00910,475.404,08 -10%=4.863,67
O 0070081-000493000,00
E2 0070081-000532000,00  0.000,00
16K 0015.12.201570081-000591000,00
G 0070081-000637000,00
N 10 0070081-000656000,00000,000.000,00
Gesamt C100.000,00
Gesamt T20.760,72
173

Auf die festgestellten 16 unrichtigen Verordnungen des Angeklagten C1 entfallen mithin folgende Schadensanteile:

174

1.       626,84

175

2.       650,47

176

3.    1.796,40

177

4.    4.979,83

178

5.    1.800,77

179

6.       294,84

180

7.       447,16

181

8.       555,83

182

9.    3.369,37

183

10.  1.813,14

184

11.  1.570,12

185

12.     746,46

186

13.  5.449,08

187

14.  1.354,05

188

15.  7.195,65

189

16.  2.364,33

190

Diese Beträge addieren sich zu einer dem Angeklagten C 1 zuzurechnenden Schadenssumme in Höhe von 00.000,00 F.

191

Dem Angeklagten T bzw. seiner tateinheitlichen Beihilfehandlung ist gemäß den Feststellung bzw. der zusammenfassenden Übersicht ein Schadensanteil (nach Sicherheitsabschlägen) in Höhe von 00.000,00 F zuzurechnen.

192

IV.              Tatnachgeschehen1.

193

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten und die C2 ist Ende B 6 0000 eingeleitet worden.

194

Am 00.00.0000 wurden die Räumlichkeiten der F1 UG aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 04.04.2016 durchsucht. Dabei wurde C2 angetroffen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.04.2016 vorläufig festgenommen.

195

2.

196

Durch notariellen Vertrag des Notars W8 in E 5 vom 00. N 3 0000 veräußerte C 5 seine beiden Geschäftsanteile i.H.v. insgesamt 0.000,- F an Herrn N 11; zum neuen Geschäftsführer wurde Herr A bestellt. Bereits Ende des Jahres 0000 hatte C5 den Gesellschaftsanteil des T 8 erworben.

197

3.

198

Im K 0000 wurde das Ermittlungsverfahren gegen C2 von dem Verfahren gegen die Angeklagten C1 , T, T1 und L sowie weitere Mitarbeiter des Pflegedienstes abgetrennt. Nach Beschränkung der gegen sie gerichteten Tatvorwürfe wurde C2 durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.03.2017 (Az. 73 Ls – 35 Js 76/15 - ) wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass C2 als faktische Geschäftsführerin des Pflegedienstes F1 UG m Zeitraum zwischen K und B5 0000 gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe. 4.

199

Das Ermittlungsverfahren ist zunächst auch gegen die Zeugen F4, W1, T10, Leonid D, E7, L5, K1, Z und L4 geführt worden. Diese Verfahren sind jedoch noch im Ermittlungsstadium wie folgt eingestellt worden: betr. den Zeugen D gemäß § 170 Abs. 2 StPO, betr. die Zeugin Z gemäß § 153 a StPO endgültig, betr. die Zeugin F4 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung, betr. die Zeuginnen E7, W1, T10, L5 sowie die Zeugen K1 und L4 gemäß § 153 StPO.

201

D.                                          Beweiswürdigung

202

Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten C1 und T, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützen sie sich auf die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise, insbesondere die Bekundungen der Zeugen L, T1, H2, U1, D, F4, Z, W1, T10, L4, L5, K1, O3, T3, Q3,C13, S2, N6, Dr. N2 und KHK S1, sowie die verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und teilweise in Augenschein genommenen Urkunden.

203

I.

204

Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

205

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren jeweiligen insoweit glaubhaften Einlassungen sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, hinsichtlich des Angeklagten T auch auf dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 in dem Verfahren II-13 KLs 35 Js 155/12 - 4/14, das auszugsweise verlesen worden ist.

206

II.

207

Feststellungen zur Sache

208

1.

209

Einlassungen der Angeklagten

210

a) Angeklagter C1

211

Der Angeklagte C1 bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten. Er hat sich zunächst weder zur Sache, noch zur Person eingelassen. Am 8. Hauptverhandlungstag hat er Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, am 7. Hauptverhandlungstag hat er sich zur Sache wie folgt eingelassen:

212

Für die Zeugen T1, L, H2, E7 und D habe aus medizinischer Sicht Pflegebedarf bestanden. Sie seien ausweislich der ihm vorliegenden Unterlagen aus der Krankenkartei von ihm untersucht worden und hätten ihn auch konsultiert.

213

Dem Zeugen T1 habe er am 00.00.0000 für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 häusliche Krankenpflege verordnet. Bei ihm seien die in der Verordnung aufgeführten Diagnosen gestellt worden. Der Zeuge T1 habe sich seit dem 00.00.0000 in der hausärztlicher Behandlung befunden.

214

Er sei zeitgleich bei dem Kollegen Dr. S8 in diabetologischer Behandlung gewesen und habe, soweit es ihm, dem Angeklagten C1, bekannt sei, sowohl vor als auch nach dem genannten Verordnungszeitraum Behandlungskontakt zu Dr. S8 gehabt.

215

Der Zeuge leide an einer schweren K2 und habe dreimal täglich nach der Bestimmung der Blutzuckerwerte Insulin spritzen müssen. Aufgrund seiner psychischen Struktur sei er nicht in der Lage gewesen, selbständig seine Blutzuckerwerte zu messen, die notwendige Menge von K5einheiten zu bestimmen und sich diese selbst zu spritzen. Aus diesem Grund sei zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung sowohl bei der Ausstellung bei der Erstverordnung als auch nach der Ausstellung der Folgeverordnungen die Verordnung häuslicher Krankenpflege medizinisch alternativlos gewesen. Teilweise seien zeitgleich, teilweise auch nach den Behandlungen durch Dr. S8 sowie die Praxis K4 ärztliche Verordnungen für die häusliche Krankenpflege ausgestellt worden.

216

Von den von der Firma P2 genannten Verordnungsdaten erkenne er die Verordnung für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als zutreffend an. Diese Verordnung stamme von ihm, er habe sie erstellt. Der Zeuge T1 sei in seiner Behandlung gewesen. Dies würden auch ein Schreiben des Dr. med. S8 vom 00.00.0000 sowie ein Schreiben des Dr. S8 von 13.07.2015 belegen. Bei Dr. S8 sei T1 vorher in Behandlung gewesen. T1 leide seit Jahren an einer schweren E9, unter einer schweren E8 sowie einer Q5.

217

Die Zeugin L sei ebenfalls seit dem Jahre 2013 seine Patientin gewesen. Für diese habe er die Erstverordnung sowie die Folgeverordnungen, die Gegenstand dieses Verfahrens seien und die er in Augenschein genommen habe, erstellt.

218

Die Behandlung der Zeugin habe im April 2013 begonnen. Sie habe an einer schweren G3, schwerem S9, B7 und D6 W9 gelitten und habe sich regelmäßig in jedem Quartal in der Praxis vorgestellt. Nachdem ihr Mann verstorben sei, habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben. Ende des Jahres 0000 sei eine schwere E10 Episode mit W3minderung, Q7 T22 und einer eingeschränkten T20 festgestellt worden. Aufgrund von Rückenbeschwerden und schwerer D5 sei am 00.00.0000 ein Rollator mit Körbchen, ein Badewannenlift sowie D5 Klasse II nach Maß rezeptiert worden. Am 00.00.0000 sei wegen D7 und P3 eine Krankenhauseinweisung – K5-Hospital C - ausgestellt worden.

219

Aufgrund des bei der Zeugin L festgestellten Krankheitsbildes habe sie sich keinesfalls alleine versorgen können. Dies würden auch die Arztbriefe des K5-Hospitals C vom 00.00.0000, des Herz-Kreislauf-Zentrums L11 vom 00.00.0000 sowie der Rheumapraxis C vom 00.00.0000 belegen. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege für die Zeugin sei unter jedem medizinischen Gesichtspunkten indiziert gewesen.

220

Auch der Zeuge H2 sei in seiner hausärztlichen Behandlung gewesen. Die Verordnungen häuslicher Krankenpflege, die Gegenstand dieses Strafverfahrens seien, habe er, der Angeklagte C1, ausgestellt.

221

Von Beginn an habe der Zeuge H2 seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen. Er sei bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen, beispielsweise bei dem Kardiologen Dr. N12 sowie in dem Gefäßzentrum Dres. K6. Bereits am 00.00.0000 habe er für ihn eine Verordnung für die häusliche Krankenpflege erstellt. Diese Verordnung sei Bestandteil eines komplexen ärztlichen Behandlungsplans bei D7 T23 der Beine beidseits, mit dem Ziel gewesen, das Ergebnis einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern. Seiner Erinnerung nach habe sich die Ehefrau des Zeugen H2, die mit ihm in einem Haushalt gelebt habe, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen bzw. zu übernehmen. Der Zeuge H2 sei stets in seiner Mobilität stark eingeschränkt gewesen und habe unter erheblichen Vorerkrankungen gelitten.

222

Die Zeugin E7 habe sich ebenfalls seit B5 0000 in seiner Behandlung befunden.

223

Sie leide an B7 I3 mit häufigen I14 Krisen, B8, B9, D8 K7 und C8. Sie sei im Laufe der Jahre zu verschiedenen Fachärzten überwiesen worden, zum Kardiologen, Orthopäden, Phlebologne, Augenarzt, Polmologen, Gastroenterologen und Rheumatologen. Sie leide unter Blutdruckschwankungen mit Sturzneigung.

224

Die erste Pflegeverordnung sei im K 0000 erfolgt, nachdem die Zeugin E7 aufgrund der Blutdruckschwankungen unter Schwindelanfällen gelitten habe. Darüber habe sie nicht mehr gewusst, welche Tabletten sie zu welchem Zeitpunkt am Tag einnehmen müsse. Deswegen sei die ärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgestellt worden, welche die Medikamentengabe und das An- und Ausziehen der L7 aufgrund der D6 umfasst habe. Ende des Jahres 0000 habe sich der Blutdruck bei Zeugin E7 einigermaßen stabilisiert und sie habe sich wieder sicher fühlen können. Es sei dann aber Ende des Jahres 0000 eine Handgelenksentzündung der rechten Hand hinzugetreten, weshalb er eine Handgelenksstütze mit Aluschiene rezeptiert habe. Aufgrund ihres Krankheitsbildes sei im K 0000 eine Folgeverordnung bis einschließlich E2 0000 ausgestellt worden.

225

Der Zeuge D habe sich seit K2 0000 in seiner Behandlung befunden.

226

Er sei schwerkrank. Bei ihm seien ein Q2, eine D9 Herzkrankheit und eine E8 diagnostiziert worden. Nach einer D10- und C14therapie im K5 sei bei ihm eine ausgeprägte Augentrockenheit aufgetreten. Der Zeuge sei aber nicht in der Lage gewesen, sich selbst Augentropfen zu geben. Er sei aus dem K5 mit der Empfehlung entlassen worden, einen häuslichen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, der ihm Augentropfen sowie Salbe und Medikamente verabreicht. Die Verordnung für die häusliche Krankenpflege sei ab Ende 0000 zunächst von Zeugin Dr. V1 und im Anschluss daran durch ihn, den Angeklagten C1, erfolgt.

227

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege sei medizinisch indiziert gewesen. Der Zeuge D sei ständig im Krankenhaus gewesen. Es sei ein ständiger Wechsel von Medikamenten und die Verordnung neuer Therapien, samt B11therapie, erfolgt, was eine ständige Blutabnahme erfordert habe. Ob dies im Jahre 0000 oder später gewesen sei, könne er, der Angeklagte C1, nicht sicher sagen. Darüber hinaus habe sich bei dem Zeugen D die Sturzneigung verschlimmert. Er sei in seiner Mobilität extrem eingeschränkt gewesen. Die Verordnungen häuslicher Krankenpflege, die Medikamentengabe und die Verabreichung von Augentropfen zum Inhalt gehabt hätten, seien medizinisch indiziert und auch erforderlich gewesen.

228

Am 11. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte C1 ergänzend wie folgt eingelassen: Die Zeugen L, T1, H2, E7 und D seien ihm aus laufender Behandlung bekannt gewesen. D, T1 und E7 hätten alleine gelebt. Die Ehefrau des Zeugen H2 sei ebenfalls in seiner Behandlung gewesen. Diese habe unter Q10 gelitten. L habe seinem Wissen nach alleine in einem Anbau gelebt.

229

Ferner hat der Angeklagte C1 im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt, dass ihm die Vorstrafen seiner Ehefrau C2 zum Zeitpunkt seiner hier in Rede stehenden Taten nach Art und Gegenstand bekannt waren, dass die ihm in dem Strafverfahren 35 Js 213/14 StA Bochum zur Last gelegte Unterstützung seiner Ehefrau zutraf und das Verfahren gegen ihn nach umfassendem Geständnis gegen die Auflage einer Zahlung von 00.000,- F eingestellt wurde. Auch hat er auf Nachfrage klargestellt, dass er alle hier in Rede stehenden Verordnungen selbst

230

unterzeichnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit zu Unrecht selbst belastet haben könnte, hat die Kammer nicht gefunden. Ferner hat er eingeräumt, dass ihm die rechtlichen Voraussetzungen der Verordnung häuslicher Kranken-pflege, insbesondere auch das Erfordernis fehlender Selbstversorgungsfähigkeit der Patienten und die Notwendigkeit diesbezüglicher zuverlässiger Entscheidungsgrund-lage sowie die Pflicht zur Dokumentation verbleibender Zweifel , bekannt waren.

231

b)

232

Der Angeklagte T hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ebenfalls bestritten. Am 8. Hauptverhandlungstag hat er sich zur Sache wie folgt eingelassen:

233

Er sei bei der F1 UG von K2 0000 bis einschließlich P 0000 beschäftigt gewesen. Zu seinen Aufgaben habe der organisatorische und wirtschaftliche Teil gehört und zwar die Zahlungen für Miete, Strom und Haushaltskosten. Darüber hinaus habe er die Löhne und Sozialabgaben von den Konten der Firma überwiesen. Mit der eigentlichen Pflege, den Patienten, der Vorbereitung von Arbeitstouren, der Dokumentation, der Kommunikation mit Ärzten und Krankenkassen habe er nie etwas zu tun gehabt, das habe er auch nicht gekonnt. All dies sei von qualifizierten und rechtlich verantwortlichen Personen ausgeführt worden, namentlich den Zeugen F4, Z und T10. Dokumente, die im Zusammenhang mit der pflegerischen Tätigkeit der Firma bestanden hätten, habe er nie unterschrieben.

234

Die Zeugen L, H2, E7 und D habe er erstmalig im Gerichtssaal gesehen. Den Zeugen T1 habe er öfter im Pflegedienstbüro gesehen und mit ihm auch gesprochen. Er sei immer mal wieder vorbei gekommen, um sich in russischer Sprache unterhalten zu können.

235

Nachdem er aus der F1 UG entlassen worden sei, habe er gegen diese ein arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt und auch gewonnen. Zahlungen habe er aber bislang nicht erhalten.

236

Mit der C2 sei er vor Gründung des Pflegedienstes nicht bekannt gewesen. Den Angeklagten C1 habe er aber bereits vorher gekannt. Dieser sei seit dem Jahre 0000 sein Hausarzt gewesen, den er etwa zweimal im Jahr aufgesucht habe. Der Angeklagte C1 sei ihm von einem Bekannten als guter russischsprachiger Arzt empfohlen worden. Damals habe der Angeklagte C1 seine Hausarztpraxis in N betrieben. Er, der Angeklagte T, sei zu dieser Zeit in M wohnhaft gewesen. Nachdem er, der Angeklagte T, Ende K des Jahres 0000 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er den Angeklagten C1 in dessen Praxis in C aufgesucht und sich von ihm untersuchen lassen. Er habe ihn von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und der erlittenen Untersuchungshaft unterrichtet und ihm erzählt, dass er Erfahrungen in einem Pflegedienst gesammelt habe und beabsichtige, in diesem Bereich wieder tätig zu sein. Danach sei C2 auf ihn zugekommen. Nachfolgend sei die F1 UG gegründet worden. Dort sei er als Büroleiter angestellt gewesen. Wegen seiner Vorstrafen habe er nicht Gesellschafter der F1 UG werden können. Seine Vorstrafen seien den Eheleuten C1 bekannt gewesen. Daraus sei auch später kein Geheimnis gemacht worden. T8, der Sohn seiner Lebensgefährtin O2, habe deshalb für ihn den Geschäftsanteil übernommen und sei Gesellschafter der F1 geworden.

237

Was den Pflegedienst anbelangt, so habe er, der Angeklagte T,  mit dem Angeklagten C1 nichts zu tun gehabt, sondern lediglich mit seiner Ehefrau C2. Diese habe sich regelmäßig, einmal täglich oder zumindest alle zwei Tage, in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes aufgehalten. Ab und an sei auch der Angeklagte C1 in die Räumlichkeiten des Pflegedienstes gekommen. Dort habe er, der Angeklagte T, sich auch des Öfteren mit dem Angeklagten C1 unterhalten. Sie hätten auch einmal lauthals auf Russisch gestritten. Der Grund des Streits seien keine Geschäftsvorgänge der F1 UG gewesen, sondern unterschiedliche Auffassungen über den Krieg der Ukraine mit Russland. Seine Lebensgefährtin F5 sei auch als Beschäftigte des Pflegedienstes gemeldet gewesen. Sie sei von Beruf Bauingenieurin und habe den Aufbau eines Intensiv-Pflegedienstes, der von der F1 UG geplant gewesen sei, unterstützen sollen, weil dafür bauliche Vorgaben zu erfüllen gewesen seien. Er habe außerdem dafür Sorge getragen, dass eine Bekannte namens F5 als geringfügig Beschäftigte eingestellt wird. Deren Aufgabe sei es gewesen, neue Patienten zu werben. Sie habe 0000 Flyer verteilt.

238

Mit den sogenannten Leistungsnachweisen habe er nichts zu tun gehabt. Er habe keinen einzigen Leistungsnachweis unterschrieben. Dies habe er gar nicht gedurft. Er habe auch nicht auf Mitarbeiter eingewirkt oder auf diese Druck ausgeübt, damit diese falsch "kürzeln". Am Ende eines Monats sei es immer etwas stressig gewesen. Er habe Umschläge mit Abrechnungsunterlagen, welche die Zeugin F4 zusammengestellt habe, an sich genommen und diese, als er auf dem Heimweg nach E11 gewesen sei, zur Firma P2 in F2 gebracht. Für die Leistungsnachweise sei die Zeugin F4 in vollem Umfang verantwortlich gewesen. Sie habe fast 0.000,- F netto pro Monat verdient. Er selbst habe keine Kenntnisse in der Krankenpflege gehabt. Die Zeugin F4 habe auch dafür gesorgt, dass der Pflegedienst zugelassen wird. Die C2 sei mit der Zeugin F4, die in der Nähe der Praxis gewohnt habe, bekannt gewesen. Die Zeugin F4 sei auch für die Einstellung von Personal für den Pflegebereich zuständig gewesen, er selbst hingegen nur für die Einstellung von Putzfrau und Sekretärin. Die Lohnabrechnungen habe der Steuerberater gemacht. Er habe lediglich die Löhne zur Zahlung angewiesen. Ansprechpartner für den Steuerberater seien manchmal er, manchmal die Zeugin F4 und manchmal die Sekretärin gewesen.

239

Die Zeugin Z habe ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen und ihm ein Hausverbot erteilt. Grund für die Kündigung und das Hausverbot sei der Umstand gewesen, dass er sich sein Gehalt für einen Monat doppelt überwiesen habe. Dies sei aber lediglich aus Versehen geschehen. Er habe die Überweisung online getätigt. Dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen. Den Fehler habe er zeitnah korrigiert und ein Gehalt zurücküberwiesen.

240

2.

241

Die Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen, unglaubhaft und widerlegt. Aufgrund der nachfolgend dargelegten weiteren Ergebnisse der Hauptverhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen, wie festgestellt, ereignet hat.

242

a) Betreffend den Angeklagten C1:

243

aa) Die von dem Angeklagten C1 erhobene Behauptung, er habe sich zuverlässig von allen Voraussetzungen der Verordnung häuslicher Krankenpflege überrzeugt, ist durch die übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Patienten widerlegt.

244

Die Patienten L, E7 U1, D, H2 und T1 haben übereinstimmend bekundet, diese Leistungen nicht benötigt und nicht gewünscht  zu haben und mit dem Angeklagten C1 nie über häusliche Krankenpflege gesprochen zu haben. Sie haben nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Bedarf und Wunsch auch nicht gegenüber C2 geäußert, sondern sie seien zur Unterzeichnung der Pflegeanträge und Leistungsnachweise – soweit diese nicht gefälscht seien – von C2 überredet worden, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Krankenkasse aufgrund der Erkrankung der Patienten jegliche Hilfeleistungen bezahlen werde, und mit dem Angebot sonstiger Dienstleistungen, wie Gestellung von Putzfrau, Masseur oder Fahrdienst. Sie hätten die verordneten Leistungen mit Ausnahme einzelner Leistungen in den Fällen L, E7 und D nicht erhalten bzw. abgelehnt. Im Vertrauen auf C2 hätten sie ihnen vorgelegte Schriftstücke unterschrieben. Einige der mit ihnen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Unterschriften auf Anträgen oder Leistungsnachweisen haben die Zeugen als Fälschung identifiziert.

245

Im Einzelnen haben die Zeugen folgendes bekundet:

246

Mit dem Zeugen T1 hat nach eigenem Bekunden in der Praxis C1 niemand, und zwar auch nicht C2, über das Erfordernis häuslicher Krankenpflege gesprochen und er habe solche auch nicht erhalten. Er habe sich einsam gefühlt und sei häufig zum Reden und Kaffeetrinken in die Räume der Praxis C1 und des Pflegedienstes gegangen. Während er sich dort aufgehalten habe, sei zwei- oder dreimal Blutdruck gemessen worden und der Angeklagten C1 oder C2 hätten ihm Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt, die er im guten Glauben an die Redlichkeit der Ärzte unterzeichnet habe.

247

Die Zeugen L, E7, H2 und D haben ebenfalls ausgesagt, dass sie mit dem Angeklagten Bengel nicht über häusliche Krankenpflege gesprochen haben.

248

Die Zeugin L hat  bekundet, mit C2 zwar über die Inanspruchnahme des Pflegedienstes gesprochen zu haben, dabei sei es jedoch nicht um Maßnahmen der Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Hilfe beim An- und Ausziehen von L7 gegangen, sondern um Fahrdienste, welche für sie, die Zeugin L, hilfreich gewesen seien, weil es aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihrer Kinder und Enkelkinder gelegentlich zu terminlichen Problemen gekommen sei, wenn sie Arzttermine gehabt habe und dort hingefahren werden musste.

249

Häusliche Krankenpflege in Form von Medikamentengabe oder Hilfe beim An- und Ausziehen von L7 habe sie, die Zeugin L, in der Regel nicht benötigt. Sie sei hierzu selbst in der Lage gewesen und habe Hilfe ihrer Kinder und Enkelkinder, mit denen sie in einem Haus lebe, erhalten. Ihr seien allerdings innerhalb eines Zeitraumes von maximal einem Jahr, beginnend mit O 0000, von Pflegekräften der F1 UG vereinzelt und unaufgefordert an nicht mehr ermittelbaren Tagen Medikamente verabreicht und Blutdruck gemessen sowie L7 an- und ausgezogen worden. Daneben sei sie mehrfach von einer Pflegekraft, bei der es sich vermutlich um die Zeugin F4 handelte, zu Arztterminen gefahren worden. Ihre familiären Verhältnisse und auch der Umstand, dass sie mit Kindern und Enkelkindern, von denen sie bei Bedarf Unterstützung erhalten habe, in einem Haus lebe, seien der C2 bekannt gewesen. Die Zeugin hat außerdem ausgesagt, dass sie stets von C2 behandelt worden sei. Daran, dass sie auch mal von dem Angeklagten C1 behandelt worden sei, könne sie sich nicht erinnern.

250

Die Zeugin E7 hat ebenfalls bekundet, mit dem Angeklagten C1 nicht über häusliche Krankenpflege gesprochen zu haben. Auch mit C2 habe sie kein Gespräch über häusliche Krankenpflege geführt. Sie habe allerdings einmal gegenüber C2 in den Praxisräumen darauf aufmerksam gemacht, dass sie aktuell unter Schmerzen leide. Kurze Zeit danach sei eine Mitarbeiterin des Pflegedienstes in ihrer Wohnung erschienen. Bei dieser Mitarbeiterin habe er es sich möglicherweise um die Zeugin F4 gehandelt. Diese habe ihr versprochen, für eine Putzhilfe zu sorgen. Außerdem habe sie ihr gesagt, dass bei ihr der Blutdruck gemessen werden solle. Sie habe ihr Vertragsformulare zur Unterschrift vorgelegt, welche sie unterschrieben habe, ohne den Inhalt erfasst zu haben, weil sie der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei. Häusliche Krankenpflege habe sie nicht benötigt. Sie sei in der Lage gewesen, ihre Medikamente herzurichten und diese einzunehmen und selbständig Blutdruck zu messen. Auch habe sie L7 an- bzw. ausziehen können. Ihr sei aber im Verlauf des Jahres 0000 von Pflegekräften der F1 UG vereinzelt und unaufgefordert der Blutdruck gemessen worden. Einmal wöchentlich sei eine Reinigungskraft im Auftrag der F1 in der Wohnung der Zeugin E7 und habe geputzt.

251

Zu Beginn des Jahres 0000 habe sie von ihrer Krankenkasse eine Aufforderung zur Zahlung von etwa 000,- F erhalten, welche sie überrascht habe, da ihr gesagt worden sei, dass die Krankenkasse die Kosten für die Reinigungshilfe übernehme. Als sie daraufhin den Vertrag mit der F1 UG schriftlich gekündigt habe, sei die C2 einige Tage später in ihrer Wohnung erschienen und habe ihr mitgeteilt, dass sie anstatt des Putzdienstes Massagen erhalten würde, wenn sie die Kündigung zurücknehme. Die Kosten für die Massagen würden mit der Krankenkasse abgerechnet, die Zeugin E7 müsse dafür nicht zahlen. Hiermit sei sie einverstanden gewesen und habe sich bis etwa Mitte N10 0000 einmal pro Woche von einem Masseur namens H5 massieren lassen. Als sie dieser jedoch um die Unterzeichnung einer Liste mit häufigeren Behandlungsterminen gebeten habe, sei ihr dies merkwürdig vorgekommen. Deswegen habe sie den Vertrag mit der F1 UG erneut gekündigt.

252

Der Zeuge H2 hat ebenfalls bekundet, sich mit dem Angeklagten C1 nicht über häusliche Krankenpflege unterhalten zu haben. Er hat ausgesagt, in der Praxis C1 nahezu durchweg von C2 behandelt worden zu sein und nur gelegentlich von dem Angeklagten C1. C2 sei aus seiner Sicht eine gute Ärztin gewesen, die ihm bei Beschwerden geholfen und der er lange Zeit auch vertraut habe. Ihre Versuche, ihm die Leistungen des Pflegedienstes aufzudrängen, habe er jedoch stets abgelehnt. Er habe ihr beispielsweise gesagt, dass er mit der Hilfe seiner Ehefrau die L7 an- und ausziehen könne. Als ihm C2 jedoch eine kostenlose Reinigungskraft für die Reinigung seines Hausflures angeboten habe, habe er dieses Angebot im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben, dass die Kosten der Reinigung mit der Krankenkasse abrechenbar seien, angenommen und den Vertrag mit der F1 UG unterschrieben.

253

Anfang des Jahres 0000 habe er jedoch von seiner Krankenkasse eine Aufforderung zur Zahlung eines Eigenanteils für die Leistungen des Pflegedienstes über 00,- F erhalten. Dies habe er angesichts der Zusage der Kostenfreiheit nicht erwartet und sich deshalb mit seiner Krankenkasse in Verbindung gesetzt, der er mitgeteilt habe, dass er die genannten Leistungen nicht erhalten habe, sondern der Hausflur lediglich 14-tägig gereinigt worden sei. Als er C2 wegen der Rechnung seiner Krankenkasse zur Rede gestellt habe, habe sie ihn zuhause aufgesucht und ihm gesagt, dass ein Fehler passiert sei. Sie habe seine EC-Karte abfotografiert und ihm anschließend die 00,- F überwiesen.

254

Auch der Zeuge D hat ausgesagt, mit dem Angeklagten C1 nicht über häusliche Krankenpflege gesprochen zu haben. Seine Hausärztin sei die C2 gewesen. Dieser sei bekannt gewesen, dass er phasenweise in schlechter körperlicher Verfassung gewesen und ihm dann die Erledigung der Hausarbeit schwer gefallen sei. Deshalb habe sie ihm angeboten, für eine Haushaltshilfe zu sorgen. Er habe C2 vertraut und ihrer Äußerung, dass die Kosten für die Haushaltshilfe mit der Krankenkasse abrechenbar seien, Glauben geschenkt. Im Vertrauen hierauf habe er den Vertrag mit der F1 unterzeichnet. Von häuslicher Krankenpflege sei dabei nicht die Rede gewesen.

255

Häusliche Krankenpflege habe er, der Zeuge D, auch nicht benötigt. Vor seiner Verrentung sei er selbst Arzt gewesen. Er habe seine Medikamentenbox selbst herrichten können und habe seine Medikamente eigenständig eingenommen. Mit der Verabreichung von Augentropfen habe er zwar zunächst Probleme gehabt, nachdem ihm seine Augenärztin aber eine andere Darreichungsform verordnet habe, die für ihn besser handhabbar gewesen sei, habe er damit keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Ihm sei aber  im Verlauf des Jahres 0000 vereinzelt und unaufgefordert von Pflegekräften der F1 UG der Blutdruck gemessen und seine Medikamentenbox, die er selbst zusammengestellt hatte, kontrolliert worden. Im Übrigen sei des Öfteren im Auftrag der F1 UG eine Reinigungskraft in der Wohnung des Zeugen erschienen und habe geputzt.

256

Die Aussagen der Zeugen L, E7, T1, H2 und D waren glaubhaft. Sie haben jeweils nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht, die, was den Inhalt der Gespräche mit der C2 über die Inanspruchnahme des Pflegedienstes anbelangt, deutliche Parallelen aufwiesen und in Teilbereichen fast deckungsgleich waren.

257

Danach haben alle fünf Zeugen keinen Bedarf für häusliche Krankenpflege gehabt und auch nicht um die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege gebeten, obwohl sie gegebenenfalls fähig gewesen wären, einen solchen Wunsch zu kommunizieren. Die Zeugen L, E7, D und H2, sind, was sie ebenfalls übereinstimmend bekundet haben, von der C2 zur Unterzeichnung des Vertrages mit der F1 UG überredet worden, indem sie ihnen Annehmlichkeiten wie eine Haushaltshilfe oder einen Fahrdienst versprach. Von Gesprächen mit dem Angeklagten C1 über Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege hat keiner der genannten fünf Zeugen berichtet. Ferner hat keiner von ihnen bekundet, in der Praxis C1 jemals um eine ärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege gebeten zu haben.

258

Die Zeugen besaßen alle ein noch gutes Erinnerungsvermögen. Zwar handelt es sich bei ihnen allen um betagte Menschen, die jedenfalls aktuell unter chronischen, teilweise schweren Krankheiten leiden. Ferner liegen die Sachverhalte, zu denen sie befragt wurden, schon einige Jahre zurück. Dennoch konnten sich die Zeugen L, E7, T1, H2 und D noch gut und auch zuverlässig an die Sachverhalte aus den Jahren 0000 bis 0000 erinnern, was nicht nur durch originelle Einzelheiten, sondern gerade auch durch die genannten Parallelen in ihren Aussagen  belegt wird. Nichts deutet darauf hin, dass sie sich insoweit untereinander abgesprochen, bewusst falsch ausgesagt oder inhaltsgleich falsch erinnert haben. Sie haben den  Angeklagten C1 auch nicht übermäßig belastet.

259

Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugen L, E7, T1, H2 und D in Zweifel ziehen könnten, haben sich nicht ergeben. Die Kammer erkennt auch keine Gründe, welche die Zeugen dazu bewegt haben könnten, den Angeklagten C1 wider besseres Wissen zu belasten.

260

Auch der Umstand, dass die Patienten die Nichterbringung der verordneten Leistungen gegenüber dem Pflegedienst oder dem Arzt zu keinem Zeitpunkt beanstandet haben, belegt die Wahrheit ihrer Bekundung, dass sie diese Leistungen weder benötigten noch wünschten.

261

bb) Die Aussagen der Zeugen K1 und O3 stehen den Angaben der Patienten nicht entgegen. Der Zeuge K1 war in der Zeit von Anfang E2 0000 bis etwa Mitte G 0000 als Pflegedienstleiter bei der F1 UG angestellt, die Zeugin O3, die ab dem 00.00.0000 die Position  Pflegedienstleiterin inne hatte, war seine Nachfolgerin.

262

Beide Zeugen konnten zu den Vorgängen, die sich jeweils in der Zeit vor ihrer Tätigkeit für den Pflegedienst zugetragen haben, nichts Näheres bekunden. Ihnen waren die Zeugen L, T1, E7 ,H2 und D nicht näher bekannt. Sie haben bekundet, keinen der genannten Zeugen persönlichen kennengelernt zu haben.

263

Der Zeuge K1 hat erklärt, dass ihm der Name H2 gar nicht bekannt sei, den Namen L habe er zwar schon einmal gehört, kenne die Zeugin L aber nicht.

264

Die Zeugin O3 hat ausgesagt, dass ihr die Zeugen L, T1, H2 und D weder persönlich noch vom Namen her bekannt seien. Lediglich den Namen der Zeugin E7 habe sie, wie sie es bekundet hat, schon einmal gehört, könne diesen Namen aber keinem Sachverhalt zuordnen. Persönlich sei ihr diese ebenfalls nicht bekannt.

265

Der Zeuge K1 hat ferner bekundet, Kenntnis von den Manipulationen der Leistungsnachweise und Abrechnungen erlangt und selbst einmal falsch „gekürzelt“ zu haben, nachdem er dazu gedrängt worden sei. Er sei aber nicht bereit gewesen, an den Manipulationen weiterhin mitzuwirken und habe auch aus diesem Grund gekündigt. In der Zeit, in der er für den Pflegedienst F1 UG tätig gewesen sei, habe er den Eindruck gewonnen, dass alle wesentlichen Entscheidungen von der C2 getroffen worden seien, sie habe das Sagen gehabt.

266

Auch die Zeugin O3 hat ausgesagt, dass C2 Weisungsbefugnis gehabt und Weisungen erteilt habe. Sie hat ferner bekundet, sich daran zu erinnern, dass diese zumindest einmal vollständig ausgefüllte Leistungsnachweise von Patienten bei sich geführt habe, bei denen sicherlich keine Pflegekraft gewesen sei. Diese Leistungsnachweise habe sie, die Zeugin O3, selbst gesehen. Zu dem Patienten D habe C2 ihr vor ihrer Festnahme einmal erzählt, dass dieser anstatt Pflegeleistungen eine Haushaltshilfe erhalte.

267

Die Aussagen der Zeugen K1 und O3 waren glaubhaft. Auch sie haben nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Die Zeugin O3 konnte sich noch gut an die Sachverhalte aus den Jahr 0000 erinnern, die sie sehr belastet zu haben schienen und hatte auch noch viele Einzelheiten, die ihre zeitlich nur kurze Tätigkeit als Pflegedienstleiterin der F1 UG betrafen, in Erinnerung. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen K1 und O3 sind nicht aufgekommen.

268

cc) Den Bekundungen der Patienten L, T1, E7, H2 und D stehen auch die aus der auszugsweise verlesenen Patientenkartei der Arztpraxis C1 ersichtlichen Behandlungsnachweise bzw. Gesprächstermine nicht entgegen. Denn die Einträge lassen gerade nicht erkennen, mit wem und über was die Patienten jeweils gesprochen haben. Pflegebezogene Gespräche mit den hier genannten Patienten geführt zu haben, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet.

269

Die Patientenkarteikarten beweisen nicht, dass die Zeugen L, E7, T1, H2 und D in ärztlicher Behandlung des Angeklagten C1 persönlich waren. Sie belegen lediglich, dass die genannten Zeugen Patienten seiner hausärztlichen Praxis waren. In der Praxis des Angeklagten C1 waren aber nicht nur er, sondern, wie bereits erwähnt, auch die Zeugin Dr. N2 und – trotz ihres Verzichts auf die Approbation- zumindest gelegentlich auch noch C2 ärztlich tätig. So hatten die Zeugen T1, H2 und D ihren Bekundungen zufolge, auch noch in der Zeit, in der C2 den Pflegedienst betrieb, ärztlichen Kontakt zu ihr.

270

Es kommt hinzu, dass der Zeuge KHK S1 sowohl bei der Durchsuchung am 00.00.0000 als auch bei der Aushändigung von Asservaten an die Zeugin S2 am 00.00.0000 deutliche Hinweise dafür erhielt, dass C2 zumindest an diesen beiden Tagen Patienten in der Praxis behandelt hat.

271

Zudem haben die Zeuginnen S2, N6 und Dr. N2 bekundet, dass C2 auch noch nach dem Verzicht auf die Approbation - von welchem sie erst im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfahren hätten - noch häufig in den Praxisräumen gewesen sei. Die Zeugin S2 war bis zum Jahre 0000 in der Praxis des Angeklagten C1 als Arzthelferin überwiegend in der Anmeldung der Praxis tätig. Die Zeugin N6, welche bis B5 0000 über viele Jahre, überwiegend als Aushilfskraft, in der Verwaltung der Praxis tätig gewesen ist, hat bekundet, dass sie bis B6 0000 noch Termine mit Patienten für C2 abgesprochen und vergeben habe. Aber auch in der Zeit danach sei diese noch häufig in der Praxis gewesen, wobei sie nicht angeben könne, was C2 dort gemacht habe. Die Zeugin Dr. N2 hat ausgesagt, dass sie C2 bis zu deren Festnahme in den Praxisräumen täglich gesehen habe, ohne jedoch angeben zu können, ob von ihr dann auch Patienten behandelt worden seien.

272

Die in elektronischer Form geführten Patientenkarteikarten sind auch deshalb kein Beleg dafür, dass die Zeugen L, E7, T1, H2 und D in der Behandlung des Angeklagten C1 waren, weil sie keinen zuverlässigen Hinweis auf den behandelnden Arzt enthalten. Dies hat die Zeugin Dr. N2 bekundet. Sie hat ebenso wie die Zeugin S2 ausgesagt, dass ab dem Zeitpunkt, als C2 keine Kassenarztzulassung mehr besaß, systembedingt nur die Möglichkeit bestand, entweder sie, die Zeugin Dr. N2, oder den Angeklagten C1 als behandelnden Arzt aufzuführen.

273

Die Aussagen der Zeuginnen S2, N6 und Dr. N2 waren glaubhaft. Sie haben nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geführt hätten, haben sich nicht ergeben. Die Zeuginnen haben den Angeklagten C1 nicht übermäßig belastet. Sie verhielten sich eher zurückhaltend und haben stellenweise nur zögerlich Angaben gemacht, die ihm zum Nachteil hätten gereicht werden können. Die Zeugin Dr. N2 ist heute noch Mitarbeiterin in der Praxis des Angeklagten C1. Aber auch bei der Vernehmung der Zeuginnen S2 und N6, die bereits aus der Praxis ausgeschieden sind, ist nicht der Eindruck entstanden, als seien sie über den Angeklagten C1 verärgert und wären deshalb ihm gegenüber voreingenommen.

274

dd) Abgesehen von den Bekundungen der Patienten ist es auch für sich genommen nicht plausibel, sondern unglaubhaft, dass der Angeklagte C1 Verordnungen häuslicher Krankenpflege aufgrund eigener Überzeugung aus laufender Behandlung ohne ausdrückliche persönliche Erörterung mit den Patienten gutgläubig erteilt haben will. Zumindest die Klärung, ob ein Patient aktuell und nach Art der jeweils in Frage  stehenden Behandlungsmaßnahme zu selbständiger Ausführung in der Lage ist oder ob ihn ein Hausgenosse unterstützen kann, lässt sich ohne aktuelle und persönliche Erörterung schlichtweg nicht zuverlässig beurteilen. Sie lässt sich auch nicht aus früheren oder späteren Verordnungen häuslicher Krankenpflege von Seiten anderer Ärzte zweifelsfrei ableiten.

275

ee) Insbesondere vermag auch der in der Hauptverhandlung erhobene Einwand des Angeklagten C1, die Nichterbringung der verordneten Leistungen durch den Pflegedienst entziehe sich seiner Kenntnis, in Anbetracht der von ihm behaupteten Erforderlichkeit häuslicher Krankenpflege nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte C1 sich bei sorgfältiger Verlaufskontrolle vor Ausstellung von Folgeverordnungen bei den Patienten nicht danach erkundigt hat, ob und wie die Maßnahmen anschlagen oder ob Anpassungsbedarf besteht. Hätte er dies getan, hätte er erfahren, dass die Patienten die verordneten Maßnahmen nicht benötigen oder nicht wünschen, und sie daher nicht weiterverordnen dürfen.

276

ff) Eine plausible Erklärung für die unterlassene Rücksprache mit den genannten Patienten findet sich allein dann, wenn man eine Bösgläubigkeit des Angeklagten C1 bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit seiner Ehefrau annimmt. Denn C2 hat die Patienten zur Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege überredet, obwohl von Seiten der Patienten weder ein entsprechender Bedarf noch Wunsch bestand. Allein vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass persönliche Gespräche zwischen dem Angeklagten C1 und den Patienten vermieden wurden.gg) Soweit für den Angeklagten C1 in den Schlussvorträgen eingewandt worden ist, die Verordnung häuslicher Krankenpflege müsse aus ärztlicher Sicht selbst dann erfolgen, wenn die Notwendigkeit nicht vollends geklärt sei, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen, widerspricht dies bereits der dem Angeklagten nach eigener Einlassung bekannten Rechtslage. Gemäß § 37 Abs. 3 SGB-V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Dementsprechend hat gemäß § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege die Verordnung zu unterbleiben, wenn dem Arzt bekannt ist, dass eine im Haushalt des oder der Versicherten lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen kann. Kann der Arzt dies nicht eindeutig beurteilen, hat er dies nach Satz 4 dieses Absatzes auf der Verordnung entsprechend anzugeben. Dementsprechend war auf den Verordnungsvordrucken die Formularabfrage vorgesehen, ob eine Selbstversorgungsmöglichkeit besteht oder dies nicht zweifelsfrei  ausgeschlossen werden kann. Indem der Angeklagte C1 diese Felder durchgängig unangekreuzt ließ, hat er konkludent erklärt, dass er das Fehlen der Selbstversorgungsmöglichkeit zweifelsfrei festgestellt hat, obwohl ihm eine dahingehende zuverlässige Einschätzung in Bezug auf die jeweilige konkrete Situation ohne ausdrückliche Rücksprache mit den Patienten gar nicht möglich war.

277

hh) Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten C1 das Fehlen einer zuverlässigen Grundlage für die Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeit der Patienten auch bewusst. Anders lassen sich die, insbesondere auch vor der Ausstellung von Folgeverordnungen, unterbliebenen Rücksprachen mit den Patienten nicht erklären.

278

ii) Die Feststellung, dass der Angeklagte C1 überdies ab T21 0000 an Besprechungen des Pflegedienstes teilnahm, bei denen "offen" darüber gesprochen wurde, dass nicht erbrachte Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden, hat die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Z getroffen. Die Zeugin Z hat bekundet, dass es nach ihrem Eintritt in den Pflegedienst im B6 0000 mehrfach Besprechungen gegeben habe, an denen außer ihr und der C2 auch der Angeklagte C1 teilgenommen habe. Dabei sei auch in seiner Anwesenheit "offen" darüber gesprochen worden, dass es Scheinpatienten gäbe, die anstatt der von ihm verordneten Pflegeleistungen beispielsweise hauswirtschaftliche Dienstleistungen erhalten würden. Sie habe deshalb den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte C1 von der Abrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen Kenntnis gehabt und dies auch gebilligt habe. C2 habe ihm bei diesen Besprechungen zudem des Öfteren gesagt, für welchen Patienten er entsprechende Verordnungen zu erstellen habe.

279

Die Aussage der Zeugin Z war glaubhaft. Sie hat nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Sie konnte sich noch gut an die Sachverhalte aus den Jahren 0000/0000 erinnern und hatte auch noch viele einzelne Vorgänge, die sich in ihrer Zeit als Geschäftsführerin des Pflegedienstes ereignet haben, in Erinnerung. Ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z sind nicht aufgekommen. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Zeugin Z den Angeklagten C1 der Wahrheit zuwider belastet haben könnte. Sie hat keine Angaben gemacht, die ihn übermäßig belastet hätten. Bei der Vernehmung der Zeugin Z ist auch deutlich geworden, dass sie keine sonderliche Abneigung gegen den Angeklagten C1 hegt. Sie hat ihn vielmehr als sympathischen Menschen beschrieben und erklärt, dass der Angeklagte C1 zu ihr immer nett gewesen und ihr gegenüber nie "laut geworden" sei.

280

b) Betreffend den Angeklagten T

281

Die Feststellung, dass der Angeklagte T auf die Pflegekräfte eingewirkt hat, in den Leistungsnachweisen falsch zu "kürzeln", indem er erklärte, dass anderenfalls das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisse in Frage stünde, hat die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen F4, W1, Z, T10, L4 und L5 getroffen.

282

Die genannten Zeugen waren als Pflegekräfte für die F1 UG tätig. Sie haben übereinstimmend bekundet, dass die den Krankenkassen vorzulegenden Leistungsnachweise regelmäßig manipuliert worden seien. Es seien, so haben die Zeugen bekundet, nicht erbrachte Pflegeleistungen in die Leistungsnachweise eingetragen worden. Diese seien dann "gekürzelt" worden, d.h. deren Erbringung sei dadurch bestätigt worden, dass sie mit dem Handzeichen einer Pflegekraft versehen worden seien, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Dass dies so praktiziert wurde, hat auch der Angeklagte T nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch bestritten, dass er darauf hingewirkt habe, dass falsch "gekürzelt" worden sei. Die Zeuginnen W1, T10 und Z haben jedoch bekundet, von ihm, dem Angeklagten T, zum "Kürzeln" unrichtiger Leistungsnachweise aufgefordert worden zu sein.

283

Die Zeugin W1 hat ausgesagt, dass sie von dem Angeklagten T, aber auch von der Zeugin F4, hierzu aufgefordert worden sei. Diesen Aufforderungen sei sie auch gefolgt, weil sie geglaubt habe, anderenfalls ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

284

Ihr sei zwar nicht ausdrücklich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht worden, sie sei sich dessen aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung bewusst gewesen, weil allen Mitarbeitern des Pflegedienstes bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte T hiermit Druck ausüben würde, wenn man sich weigere, nicht erbrachte Leistungen in Leistungsnachweisen abzuzeichnen. Eine andere Mitarbeiterin, T24, habe regelrecht Angst vor dem Angeklagten T gehabt, weil dieser sie so drastisch dazu aufgefordert habe, falsch zu kürzeln, dass sie zu weinen begonnen habe. Sie habe miterlebt, dass der Angeklagte T mit T24 in ein Büro gegangen sei und die Tür hinter ihnen geschlossen habe. Nach einer Weile sei T24 aus dem Büroraum herausgekommen, habe geweint und unter Tränen davon berichtet, dass sie von dem Angeklagten T dazu gedrängt worden sei, falsch zu kürzeln. Sie habe nunmehr eine solche Angst vor ihm, dass sie sich von nun an nicht mehr mit ihm alleine in einem Büro aufhalten wolle.

285

Auch die Zeugin T10 hat bekundet, dass sie und andere Mitarbeiter des Pflegedienstes von dem Angeklagten T in sehr resolutem Ton aufgefordert worden seien, falsch zu "kürzeln". Er habe nicht nur sie, sondern auch die Zeugin Z, unter Druck gesetzt und ihnen sinngemäß gesagt, dass sie, wenn sie ihre Lohnzahlung wünschten, ihre Handzeichen in die unrichtig ausgefüllten Leistungsnachweise setzen müssten. Anderenfalls stünde der F1 UG kein Geld zur Verfügung, um ihren Lohn zu zahlen. Der Angeklagte T habe sie in harschem Ton überdies darauf aufmerksam gemacht, dass immer so verfahren worden sei.

286

Die Zeugin Z hat ebenfalls bekundet, von dem Angeklagten T aufgefordert worden zu sein, falsch zu "kürzeln". Als sie dies verweigert habe, was selten,  aber dennoch ab und an vorgekommen sei, sei der Angeklagte T "laut geworden", habe sie angeschrien und gesagt, dass sie anderenfalls kein Geld erhalten würde. Sie erinnere sich, dass sie danach einmal sogar geweint habe. Aufgrund des von T ausgeübten Drucks und aus Sorge um ihren Arbeitsplatz habe sie sich an der Manipulation der Leistungsnachweise aber beteiligt.

287

Auch die Zeugin F4 hat ausgesagt, von T aufgefordert worden zu sein, die Leistungsnachweise durch Hinzufügen des Handzeichens "abrechnungsfähig" zu machen.

288

Die Aussagen der Zeuginnen W1, T10, Z und F4 waren glaubhaft. Sie haben nachvollziehbare, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit geführt hätten, haben sich nicht ergeben. Die Zeuginnen haben den Angeklagten T nicht übermäßig belastet. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich geworden, weshalb die Zeuginnen ihn der Wahrheit zuwider hätten belasten sollen. Sie haben sich mit ihren Bekundungen außerdem auch selbst belastet. Zudem hätte es, wenn es den Zeuginnen W1, T10, Z und F4 um eine wahrheitswidrige Belastung des Angeklagten T gegangen wäre, nahe gelegen, den von ihm ausgeübten Druck drastischer zu schildern. Dies haben die Zeuginnen, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, aber gerade nicht getan.

289

Die Aussagen der Zeugen L4 und L5 haben nicht dazu geführt, an der Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen W1, T10, Z und F4 zu zweifeln. Die Zeugin L5 hat erst wenige Wochen vor dem Ausscheiden der Angeklagten T ihre Arbeit bei der F1 UG aufgenommen. Sie hat ebenso wie der Zeuge L4 bekundet, nicht von dem Angeklagten T dazu aufgefordert worden zu sein, falsch zu "kürzeln". Diese Aufforderung hätten sie vielmehr von C2 sowie leitenden Pflegekräften erhalten, wie zum Beispiel der Zeugin F4, so der Zeuge L4, bzw. von der Zeugin Z, so die Zeugin L5. Zu der Frage, ob ihnen bekannt sei, dass andere Pflegekräfte von dem Angeklagten T unter Druck gesetzt worden seien, vermochten die Zeugen L4 und L5 nichts zu bekunden. Auch ihnen war aber bekannt, dass der Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses in Frage stand, wenn sie sich weigern würden, falsch zu „kürzeln“. Im Übrigen haben die Zeuginnen F4 und Z eingeräumt, aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes auch durch Einflussnahme auf Pflegekräfte dafür Sorge getragen zu haben, die Leistungsnachweise "abrechnungsfähig" zu machen. Anlass hierzu habe ihnen der Druck, den der Angeklagte T auf sie ausgeübt habe, gegeben.

290

3.

291

Die Feststellungen zu dem Inhalt der Verordnungen häuslicher Krankenpflege, der Bewilligungsanträge, Abrechnungen und Zahlungen, der Gutgläubigkeit der Mitarbeiter der P5 GmbH und der Krankenkassen, hat die Kammer aufgrund der teils verlesenen, teils  im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden sowie durch die Vernehmung der Zeugen Q3 und C13, bei denen es sich um Mitarbeiter der Krankenkassen W5 bzw. C12 und K2 handelt, und des bei der Firma P2 beschäftigten Zeugen T25 getroffen. Die Zeugen T25, Q3 und C13 haben glaubhafte Angaben entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht.

292

4.

293

Die Feststellungen zu den Vorstrafen der C2 und dem Gegenstand der Vorwürfe sowie zu dem gegen den Angeklagten C1 geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum - 35 Js 213/14 - hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten C1 und des Zeugen KHK S1, dessen Glaubwürdigkeit nicht zweifelhaft ist, getroffen. Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen zu den näheren Umständen, unter denen er C2 nach ihrem Verzicht auf die Approbation am 00.00.0000 und am 00.00.0000 in den Praxisräumen angetroffen und welche Erkenntnisse er dabei gewonnen hat.

295

E.                                           Rechtliche Würdigung

296

I. Angeklagter C1

297

Der Angeklagte C1 hat sich der Untreue (§ 266 StGB) in 16 Fällen schuldig gemacht.Der Straftatbestand der Untreue setzt in der hier einschlägigen Treubruchvariante voraus, dass der Beschuldigte die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt (§266 Abs.1 Alt. 2 StGB).Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Kassenarzt im Verhältnis zur Krankenkasse eine Vermögensbetreuungspflicht im vorgenannten Sinne, die auch als Hauptpflicht zu qualifizieren ist. Ein den Untreuevorwurf begründender gravierender Verstoß gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann angenommen worden, wenn der Kassenarzt vorsätzlich medizinisch nicht indizierte Heilmittel verordnet in der Kenntnis, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkasse

298

abgerechnet werden sollen.

299

Zwar besteht ein Unterschied zum vorliegenden Fall insofern, als hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verordneten Leistungen häuslicher Krankenpflege in Form der Behandlungspflege medizinisch durch die gestellten Diagnosen indiziert waren. Im Unterschied zur Heilmittelverordnung setzt die Verordnung der häuslichen Krankenpflege aber überdies die ärztliche Feststellung voraus, dass der Patient die erforderlichen Verrichtungen nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person die Versicherte oder den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann (vgl. etwa §§ 1 und 3 der Richtlinien), was sich auch aus den entsprechenden Aufdrucken der Verordnungsformulare ausdrücklich ergab.

300

Abgesehen davon, dass der Angeklagte C1 mit den betreffenden Patienten zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Erst- noch der Folgeverordnung, die Möglichkeit selbständiger Versorgung erörtert hat, ist ihm nach eigener Einlassung auch nicht bekannt gewesen, dass die Patienten die Leistungen nicht erhalten bzw. ablehnen. Obwohl er mithin von Anfang an keine zuverlässige aktuelle Grundlage zur Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeit der Patienten hatte, hat er dies in den entsprechenden Vordruckfeldern nicht offenbart, sondern  konkludent die zweifelsfreie Feststellung fehlender Selbstversorgungsfähigkeit vorgespiegelt.

301

Dieses Vorgehen stellt sich – umso mehr (aber nicht erst) ab dem Zeitpunkt, als er Kenntnis von der Nichterbringung der verordneten Leistungen hatte - im Lichte des Wirtschaftlichkeitsgebotes als gleichermaßen gravierende Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht dar.

302

Die kassenarztrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Verordnung häuslicher Krankenpflege waren dem Angeklagten nach eigener Einlassung bekannt.

303

Durch zumindest bedingt vorsätzlich unrichtige Ausstellung der Verordnungen hat der Angeklagte Bengel für die Krankenkassen bereits einen Nachteil in Gestalt einer konkreten Vermögensgefährdung begründet, die sich durch den nachfolgenden Abrechnungsbetrug zu einem effektiven Schaden verfestigt hat.

304

Konkurrenzrechtlich hat die Kammer das Ausstellen jeder einzelnen Verordnung als selbständige Tat gewertet.

305

Die mit der Untreue zugleich verwirklichte Beihilfe zum Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkassen und möglicherweise auch der P2 GmbH tritt hinter der Untreue im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Hinsichtlich der Täuschung der P2 GmbH neigt die Kammer indes zur Verneinung eines Betruges, weil der P2 aufgrund der Bedingungen des unechten Factorings, namentlich der vertraglichen Pflicht der F1 UG zur Erstattung nachfolgender Rechnungskürzungen der Krankenkasse, ein unmittelbarer und hier auch werthaltiger Gegenanspruch erwachsen ist.

306

II. Angeklagter T

307

Der Angeklagte T hat sich der Beihilfe zum Betrug der F1 UG bzw. der C2 gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Pflegekräfte veranlasst hat, auch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen häuslicher Krankenpflege durch ihr Handzeichen als erbracht zu bestätigen, und dadurch die unberechtigten Liquidationen gegenüber den Krankenkassen gefördert hat.

308

Die Kammer hat diesen Tatbeitrag nicht als Mittäterschaft, sondern als Beihilfe gewertet, weil ein Täterwille des Angeklagten T nicht zweifelsfrei feststellbar ist.

309

Ihm war allerdings bewusst, dass seine Unterstützungshandlung für den Betrugserfolg ursächlich sind, weil bei der Abrechnung der (nicht erbrachten) Pflegeleistungen mit den Krankenkassen die von den Pflegekräften unterzeichneten (manipulierten) Leistungsnachweise beizufügen waren.

310

Indem der Angeklagte T die Pflegekräfte nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, auch nicht erbrachte Leistungen abzuzeichnen, und diese von ihm verbreitete Leitlinie im Unternehmen allgemein bekannt war, hat er eine überdauernde Drucksituation erzeugt, die für die wahrheitswidrige Abzeichnung der Leistungsnachweise in jedem Fall mitursächlich geworden ist. Die Kammer hat daher keine Notwendigkeit gesehen, die Einflussnahme des Angeklagten T für jeden einzelnen Abzeichnungsvorgang individuell festzustellen. Angesichts der Einheitlichkeit bzw. des Überdauerns seiner Einflussnahme ist sein Handeln konkurrenzrechtlich als einheitliche Beihilfetat zu bewerten.

311

Da nicht festgestellt werden konnte, dass dem Angeklagten T auch der fehlende Pflegebedarf der Patienten bekannt war, kann ihm lediglich der Schaden zugerechnet werden, der auf die Nichterbringung der Leistungen zurückgeht. Da nach den Feststellungen für die Patientinnen L , E7 und D geringfügige Teile der verordneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, hat die Kammer bezüglich dieser Patienten von dem auf den Anstellungszeitraum des Angeklagten T entfallenden Zahlbetrag der Krankenkassen einen Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen, der zur Überzeugung der Kammer den Wert der nur sporadisch erbrachten Leistungen großzügig und unter Wahrung des Zweifelsgrundsatzes abdeckt.

312

F. Strafzumessung

313

I. Angeklagter C1

314

1. Strafrahmen

315

Ausgangspunkt für die Strafrahmenwahl war der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ein besonders schwerer Fall der Untreue, der gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB einen höheren Strafrahmen eröffnet hätte, lag nicht vor. Gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten C1 i.S.v. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, das in der Regel zu der Annahme eines besonders schweren Falles führt, konnte nicht festgestellt werden.

316

2. Einzelstrafen

317

Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Für ihn sprach auch, dass die Taten bereits vor geraumer Zeit begangen wurden und er seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Der Umstand, dass der bislang nicht hafterfahrene Angeklagte Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn besonders belastete, ist ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Schließlich hat die Kammer strafmildernd seine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner körperlichen Leiden berücksichtigt.

318

Gegen den Angeklagten C1 sprach jedoch die Länge des Tatzeitraumes von etwas mehr als einem Jahr sowie die hohe Anzahl der ausgestellten Verordnungen häuslicher Krankenpflege. Strafschärfend wirkte sich auch die beträchtliche Höhe des durch ihn mitverursachten Schadens aus. Gegen ihn sprach zudem, dass er seine Ehefrau C2 zum wiederholten Male dabei unterstützt hat, in betrügerischer Weise Einnahmen zu Lasten der Krankenkassen zu erlangen. Zum Nachteil des Angeklagten ist auch gewertet worden, dass er sich das Verfahren 35 Js 213/14, das für ihn erst nach mehreren Hauptverhandlungstagen vor einer großen Strafkammer mit einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine Zahlungsauflage von immerhin 00.000,- Euro endete, nicht zur Warnung dienen ließ.

319

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer es nicht für tat- und schuldangemessen, die Taten nur mit Geldstrafen zu ahnden. Vielmehr war in Anbetracht der Vielzahl der Taten und des langen Tatzeitraums zur Einwirkung auf den Angeklagten auch in den Fällen der unteren Schadensklasse die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 StGB unerlässlich. Angesichts des von dem Angeklagten verwirklichten Tatunrechts hielt die Kammer ausgehend von den Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB und unter Differenzierung nach der Schadenshöhe folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt:

320

- für die Taten, durch welche ein Schaden von weniger als 1.000,- F verursacht

321

wurde (Taten Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 12): jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe,- für die Taten, durch welche ein Schaden ab 1.000,- bis einschließlich 7.000,- F  verursacht wurde (Taten Nr. 3, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 14 und 16):

322

jeweils 6 Monate Freiheitstrafe,- für die Tat Nr. 15, durch die ein Schaden von mehr als 7.000,- F verursacht wurde: 8 Monate Freiheitstrafe.

323

3. Gesamtstrafe

324

Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten C1 und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und infolge der Verurteilung mit berufsrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Sie hat zudem bedacht, dass die Hemmschwelle zur Begehung der Taten mit fortschreitenden Tatbegehung gesunken ist und allen Taten dasselbe Motiv zugrunde lag. Andererseits waren die Vielzahl der Taten und die Länge des Tatzeitraums zu bedenken. Die Kammer hat daher unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

325

1 Jahr

326

als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt.

327

4. Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

328

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten C1 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56  StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

329

Dem Angeklagten kann eine positive Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Er ist nicht vorbestraft und hat sich auch in den Jahren seit Tatbegehung beanstandungsfrei geführt. Er lebt in geordneten Verhältnissen und ist durch die erlittene Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt worden. Die Strafvollstreckung ist, obwohl der Angeklagte seine Befugnisse als Arzt in hohem Maße missbraucht hat, auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.

330

II. Angeklagter T

331

1. Strafrahmen

332

Ausgangspunkt der Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten T war der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten T i.S.v. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, das in der Regel zu der Annahme eines besonders schweren Falles führt, konnte nicht festgestellt werden. Den genannten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, hat die Kammer gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen auszugehen war, der Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht.

333

2. Strafhöhe

334

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er keine eigenen Einnahmen aus den betrügerischen Abrechnungen erlangt hat. Darüber hinaus hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Taten bereits lange Zeit zurückliegen und er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd ist zudem berücksichtigt worden, dass er wegen der Verurteilung in dieser Sache mit dem Widerruf der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.04.2014 (II-13 KLs 35 Js 155/12-4/14) zu rechnen hat.

335

Gegen den Angeklagten T sprachen jedoch seine Vorstrafen. Strafschärfend wirkte sich auch aus, dass er die Tat in laufender Bewährungszeit begangen hat. Gegen den Angeklagten sprach zudem, dass er in dem Verfahren II 13 KLs 35 Js 155/12-4/14 über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr Untersuchungshaft erfahren hat und sich dies nicht zur Warnung dienen ließ, erneut eine Straftat zu begehen. Straferschwerend ist darüber hinaus die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten berücksichtigt worden. Seine Verurteilung durch das Landgericht Bochum vom 09.04.2014 lag ebenso wie die Verbüßung von mehrmonatiger Untersuchungshaft nur wenige Monate zurück, als er die neuerliche Tat beging. Strafschärfend ist ferner berücksichtigt worden, dass er weitere Personen, nämlich die Pflegekräfte der F1 in strafbares Tun verstrickt hat. Zudem ist zu Lasten des Angeklagten T der Schaden der Krankenkassen im immerhin deutlich fünfstelligen Eurobereich berücksichtigt worden, den er mitverursacht hat.

336

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände hielt es die Kammer für nicht mehr ausreichend und angemessen, die von ihm begangene Tat noch mit einer Geldstrafe zu ahnden. Angesichts seiner erheblichen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit war vielmehr unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden strafmildernden Umstände eine Freiheitstrafe von

337

1 Jahr

338

tat- und schuldangemessen.

339

3. Keine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

340

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

341

Dem Angeklagten T kann keine günstige Legal- und Sozialprognose gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift gestellt werden.

342

Es ist nicht zu erwarten, dass er sich die vorliegende Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten begehen wird.

343

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Die in dem Verfahren II-13 KLs 35 Js 155/12-4/14 erlittene Untersuchungshaft hat ihn ersichtlich ebenso wenig beeindruckt wie seine dortige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren durch Urteil vom 09.04.2014, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte T ist Bewährungsversager und lebt nicht in gefestigten Verhältnissen. Mit seinem neuen Gewerbe hat er sich noch nicht am Markt etabliert und er verfügt über keine persönlichen Bindungen, die ihn davon abhalten könnten, erneut Straftaten zu begehen. Mit seiner langjährigen Lebensgefährtin war er schon im Tatzeitraum zusammen. Aus Sicht der Kammer bedarf der Angeklagte T der resozialisierenden Einwirkung des Strafvollzugs. Eine neuerliche Bewährungschance würde er nach dem persönlichen Eindruck als fortwährende Nachsicht der Strafrechtspflege missverstehen.

344

G. Keine Einziehungsanordnung

345

Da die Angeklagten C1 und T keine bezifferbaren Tatvorteile erlangt haben, ist von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden.

346

H. Kostenentscheidung

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Die Angeklagten tragen gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens, da sie verurteilt worden sind.