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Landgericht Bochum·13 KLs 13/19·08.12.2019

Versuchter besonders schwerer Raub mit Pfefferspray: volle Schuldfähigkeit, keine § 64-StGB-Maßregel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte überfiel einen Autohändler-Mitarbeiter vor dessen Wohnung, um einen Geldkoffer zu erlangen, und setzte dabei Pfefferspray sowie Faustschläge ein. Der Raub blieb wegen Gegenwehr des Opfers und Eingreifens von Nachbarn im Versuch stecken, es kam jedoch zu Reizverletzungen. Das LG verurteilte wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren und 10 Monaten. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und eine Unterbringung nach § 64 StGB wurden trotz Betäubungsmittelkonsums abgelehnt.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; § 64 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betäubungsmittelkonsum oder -abhängigkeit begründet für sich allein regelmäßig keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB); erforderlich sind besondere Umstände wie schwere Persönlichkeitsveränderung, Entzugsdruck oder eine tatzeitbezogene relevante Intoxikation.

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Ein zielgerichtet geplantes und stringent durchgeführtes Tatvorgehen kann gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Rauschmittel sprechen.

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Der Einsatz von Pfefferspray gegen das Gesicht kann als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs sowohl den Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) begründen, wenn hierdurch schmerzhafte Reizverletzungen verursacht werden.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter aus seiner Sicht von einem endgültigen Fehlschlagen der Tat ausgeht und deshalb die Tatausführung abbricht.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum und eine tatbezogene hangbedingte Symptomtat voraus; Gelegenheitskonsum mit längeren Abstinenzphasen und fehlender Lebensprägung durch Sucht kann dem entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 52 StGB§ 21 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. - §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52 StGB -

Rubrum

1

Gründe

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I. Feststellungen zur Person des Angeklagten

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Der heute 36 Jahre alte Angeklagte ist in M1 geboren und mit seinem jüngeren Bruder im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Der Vater war Mechaniker, die Mutter Dreherin. Die Familie lebte zunächst in M1, später zwei Jahre lang in I und zog noch im Vorschulalter des Angeklagten nach C. Die Ehe der Eltern wurde 1995 geschieden. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter, der Bruder zunächst bei seinem Vater, der als Automechaniker in N tätig war. Später kam auch der jüngere Bruder in den Haushalt der Mutter zurück.

5

Der Angeklagte besuchte in C die Grund- und die Gesamtschule, die er mit dem Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse abschloss. Später holte er auf der Abendschule den Realschulabschluss nach. Nachdem er eine erste Ausbildung vorzeitig abgebrochen hatte, durchlief er dreieinhalb Jahre eine Ausbildung als Stuckateur, scheiterte aber in der Gesellenprüfung. In der Folgezeit war er in unterschiedlichen Branchen, u.a. als Kellner, Fliesenleger oder auch im Baubereich tätig, immer auch unterbrochen von kürzeren Phasen der Arbeitslosigkeit. Den Angaben des Angeklagten zufolge habe er in dieser Zeit „viel Party gemacht" und sei unzuverlässig gewesen.

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Der Angeklagte hat zwei, heute 13 und 7 Jahre alte Kinder aus zwei nicht ehelichen Beziehungen. Derzeit lebt er in keiner festen Partnerschaft.

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Vor seiner Festnahme bestritt er seinen Lebensunterhalt durch öffentliche Unterstützung und Nebenjobs auf dem Bau, sodass ihm monatlich ca. 880 € zur Verfügung standen.

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Nach gelegentlichem Drogengenuss während der Schulzeit konsumierte der Angeklagte etwa seit seinem 25. Lebensjahr abhängig von seinen jeweiligen finanziellen Möglichkeiten in verstärktem Maße Betäubungsmittel, größtenteils Kokain, ab und zu Marihuana oder Amphetamine. Den anfangs gelegentlichen Konsum steigerte er, bis der Konsum im Alter von etwa 30 Jahren den Höhepunkt erreichte. In diesem Zeitraum nahm der Angeklagte ca. ein Jahr lang fast jeden Tag ca. 1 g Kokain ein. In den Folgejahren hat er die Menge aus eigener Kraft reduziert und konsumierte zuletzt wieder nur gelegentlich Betäubungsmittel jeweils in dem Umfang, wie er ihn sich finanziell leisten konnte, wobei häufig auch mehrwöchige Abstinenzphasen vorkamen. Eine Entgiftung oder eine professionelle Drogenentwöhnung hat er bislang nicht durchlaufen.

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Bis vor zwei bis drei Jahren hat er zudem täglich zwei bis drei Bier getrunken, ferner ging er unregelmäßig dem Glücksspiel nach und hat daraus Schulden angesammelt.

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Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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1.              Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Hattingen, Az. 19 Ds 65 Js 2033/02-249/02, wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.

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2.              Am 00.00.0000 wurde gegen ihn durch das Amtsgericht Hattingen, Az. 19 Ds 65 Js 1816/03-194/03, wegen Sachbeschädigung nach Jugendstrafrecht eine Geldauflage verhängt. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflage wurde sodann zwei Freizeiten Jugendarrest angeordnet.

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3.              Am 00.00.0000 wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum, Az. 25 Cs 240 Js 433/04-494/04, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

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4.              Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Bochum, Az. 25 Ds 240 Js 42/05, wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Erkenntnis zu 3.) zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

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5.              Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Bochum, Az. 26 Ls 42 Js 629/06-139/06, wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 37 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem die Bewährungszeit zweimal verlängert worden war, wurde die Strafe schließlich am 00.00.0000 erlassen.

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6.              Am 00.00.0000 wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum, Az. 37 Cs 65 Js 812/07-617/07, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt.

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7.              Am 00.00.0000 wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hattingen, Az. 2 Ds 91 Js 751/07-184/07, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verhängt.

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8.              Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hattingen, Az. 2 Ds 91 Js 751/07-184/07, wurde unter Einbeziehung der Verurteilungen zu 6.) und 7.) eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 9,00 Euro gebildet.

19

9.              Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Hattingen, Az. 2 Ds 17 Js 637/08-3/09, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verurteilt.

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10.              Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hattingen vom 00.00.0000, Az. 24 Cs 91 Js 771/11-289/13,  wurde gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verhängt.

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11.              Am 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Bochum, Az. 37 Ds 672 Js 916/13-89/14, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

22

12.              Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 00.00.0000, Az. 33 Cs 672 Js 596/16-348/16, wurde gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

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13.              Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum von 00.00.0000, Az. 32a Cs 972 Js 285/17-261/17, wurde gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

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Die gegen ihn verhängten Geldstrafen verbüßte der Angeklagte überwiegend im Rahmen von Ersatzfreiheitsstrafen.

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Nach der letzten Haftentlassung lebte der Angeklagte durchgehend in C und hatte zuletzt eine Wohnung in der N1tstraße 00, unter der er zum Tatzeitpunkt noch gemeldet war.

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Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren bei der Tat am 00.00.0000 gestellt und am Tatort vorläufig festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 00.00.0000, Az. 64 Gs 31/19, befindet er sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA C.

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II. Feststellungen zur Sache

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Der 60 Jahre alte Geschädigte C1 ist Angestellter einer Autohandelsfirma, für die er gebrauchte Fahrzeuge aufkauft. Zu diesem Zweck fährt er mit einem Autotransporter zu den Kunden, wo er gegen Barzahlung des Kaufpreises die Fahrzeuge abholt und zur Firma nach C zurückbringt. Dafür nutzt er ein Transportfahrzeug der Firma, das er neben dem von ihm bewohnten Haus abstellt, wenn eine Fahrt ansteht. Um die angekauften Fahrzeuge bezahlen zu können, führt er bei den Fahrten einen Koffer mit grundsätzlich mehreren 1.000 Euro Bargeld bei sich, den er bis zur Abfahrt in seiner Wohnung verwahrt.

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Einige Monate vor dem tatgegenständlichen Überfall erhielt der Angeklagte bei einem Gaststättenbesuch im C Rotlichtviertel von einem nicht näher identifizierten libanesischen Staatsangehörigen den Hinweis auf diese Abläufe und die Gelegenheit, bei einem Überfall erhebliche Geldbeträge erbeuten zu können. Der Gesprächspartner forderte ihn auf, mit ihm gemeinsam einen solchen Überfall durchzuführen, dies lehnte der Angeklagte jedoch ab, weil er sich nicht traute.

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Vier bis fünf Monate später entschloss sich der Angeklagte allerdings aufgrund seiner unter anderem aus Glücksspielaktivitäten angewachsenen Schulden, den Überfall nunmehr auf eigene Faust zu begehen. Er rechnete mit einer Beute von bis zu 10.000 € Bargeld, die er im Erfolgsfall zur Begleichung seiner Schulden und zum Erwerb von Kokain einsetzen wollte.

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Er wusste aus dem Gaststättengespräch, dass der Geschädigte gegenüber dem Firmengelände des Autohändlers in C wohnte und eine Ankaufsfahrt immer dann bevorstand, wenn das Fahrzeug vor der Tür stand. Es suchte die Örtlichkeit mehrfach auf, um die Gegebenheiten auszukundschaften, und war vor der eigentlichen Tat zweimal vergeblich vor Ort, da er erkennen musste, dass das Transportfahrzeug nicht vor der Tür stand. Zuletzt begab er sich in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 erneut zu der Privatanschrift des Geschädigten C1, Dstraße 00 in C, und stellte nunmehr fest, dass der Transporter vor der Tür stand und damit eine Einkaufstour, mithin eine Gelegenheit zur Erbeutung eines höheren Bargeldbetrages gegeben war.

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Am Vorabend gegen 23:00 Uhr und etwa eine  Stunde vor der Tatausführung hatte der Angeklagte insgesamt 1 g Amphetamin eingenommen, wobei er davon ausgegangen war, es handele sich um Kokain. Er stand daher während der nachfolgenden Tatausführung unter der stimulierenden und enthemmenden Wirkung der Droge. Das Unrecht seines Tuns war ihm gleichwohl bewusst und er wäre in der Lage gewesen, von der Tat Abstand zu nehmen. Er entschloss sich aber, seinen Plan zu verwirklichen und die Tat nunmehr durchzuführen. In Vorbereitung der Tat hatte er eine Motorradsturmhaube mit freiem Gesichtsbereich und darüber eine das Gesicht komplett verdeckende Plastikmaske mit Sehschlitzen sowie Handschuhe angelegt und führte eine Pfefferspraydose offen bei sich. So vorbereitet, wartete der Angeklagte darauf, dass der Geschädigte C1 mit dem Geldkoffer zu dem Autotransporter ging.

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Der Geschädigte C1 verließ gegen 4:45 Uhr ohne Mitnahme des Geldkoffers das Haus, um die Lage zu kontrollieren und zu prüfen, ob er gefahrlos die Fahrt mit dem Geld antreten konnte. Der Geschädigte war insbesondere deshalb vorsichtig, weil er etwa 10 Jahre zuvor bereits einmal überfallen worden war. Nachdem aus seiner Sicht alles in Ordnung erschien, ging er in seine Wohnung zurück, holte den Geldkoffer mit ca. 43.000 € und ging damit zu dem Autotransporter. In diesem Moment trat der Angeklagte gemäß seinem vorgefassten Tatplan in Raubabsicht maskiert und unter Vorhalt des Pfeffersprays dem Geschädigten gegenüber und forderte ihn zur Herausgabe des Koffers auf. Als der Geschädigte diese Forderung zurückwies und sagte, der Angeklagte müsse ihn töten, wenn er an sein Geld kommen wolle, gab der Angeklagte sofort mehrere Sprühstöße mit dem Pfeffergasspray in Richtung des Gesichts des Geschädigten ab und versetzte ihm mit der freien Hand mehrere Faustschläge gegen den Kopf. Der Geschädigte wurde von dem Reizgas im Augenbereich und in den Mund getroffen. Er trug Schleimhautreizungen davon und sah in diesem Moment nichts mehr. Um beide Hände frei zu haben, warf er den Koffer weg und wehrte sich körperlich gegen den Angeklagten. Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten nicht überwältigen konnte und wandte sich zur Flucht. Dabei strauchelte er und fiel zu Boden. Der Geschädigte stürzte sich auf ihn, um ihn zu fixieren, und rief laut um Hilfe, da er merkte, dass ihm die Kräfte schwanden. Der Angeklagte hielt einen Finger des Geschädigten so fest, dass der Geschädigte die Hand nicht entwinden konnte.

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Der im Nachbarhaus wohnende 32-jährige Zeuge N2 war durch dumpfe Knallgeräusche und die Hilferufe des Geschädigten wach geworden und eilte, nur mit kurzer Hose bekleidet, zur Tür, um zu sehen, was los ist. Als er seinen Nachbarn und den Angeklagten sah, eilte er zur Hilfe. Der Zeuge, der in seiner Freizeit Kampfsport betreibt, sah, dass der Angeklagte den Finger des Geschädigten festhielt, stieß sein Knie in die Rippen des Angeklagten, setzte einen Armhebel an und fixierte ihn mit dem Knie auf dem Rücken am Boden. In dieser Phase des Geschehens traf auch der Arbeitskollege des Geschädigten, der Zeuge I1, der den Geschädigten an diesem Tag auf seiner Fahrt begleiten sollte, am Tatort ein und eilte ebenfalls zur Hilfe. Ihm gelang es sodann, dem sich weiter wehrenden Angeklagten die Maske vom Gesicht zu reißen.

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Kurz darauf traf die Polizei, die von der Ehefrau des Geschädigten oder weiteren aufmerksam gewordenen Nachbarn alarmiert worden war, mit zwei Einsatzwagen ein, übernahm den Angeklagten und stellte die Maske, die Sturmhaube sowie das Pfefferspray vor Ort sicher.

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Während die Polizeikommissarin L den Geschädigten befragte, kümmerten sich der Polizeikommissar C1 und die Polizeikommissarin O um den Angeklagten. Gegenüber den Beamten machte der Angeklagte keinerlei Angaben, da er infolge der Schlägerei und der Tritte im Rahmen der Fixierung vorübergehend nicht mehr reden konnte. Bei den Beamten entstand dadurch der Eindruck, dass er nicht aufnahmefähig sei, sodass sie auch wegen seines starken Schwitzens vermuteten, er stehe möglicherweise unter Betäubungsmitteleinfluss.

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Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und zur Wache gebracht. Im zentralen Polizeigewahrsam wurde er untersucht, im polizeiärztlichen Untersuchungsbericht von 8:20 Uhr wurde vermerkt, dass kein äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol oder Drogen bemerkbar war. Ebenfalls um 8:20 Uhr wurde dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen, die eine Menge von 174 µg Amphetamin pro Liter ergab.

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Sowohl der Geschädigte als auch die Zeugen, die zur Hilfe geeilt waren, hatten keine Auffälligkeiten bei dem Angeklagten festgestellt, auch ihnen gegenüber hatte der Angeklagte bis auf ein "Aua" nichts weiter gesagt.

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Der Geschädigte C1 erlitt bei dem Überfall Rippenprellungen, zudem waren seine Augen und die Luftröhre durch das Pfefferspray schmerzhaft gereizt. Der Durchgangsarzt schrieb ihn für einen Tag arbeitsunfähig, eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgte nicht. Der Geschädigte nahm seine Erwerbstätigkeit sodann wieder auf. Allerdings ist er durch die Taterfahrung nach wie vor seelisch deutlich belastet und empfindet Furcht, wenn er sich, was seinem Arbeitsablauf nach wie vor entspricht, frühmorgens unter Mitführung von Geld zu seinem Fahrzeug begibt, zumal er ja bereits in der Vergangenheit einen ähnlichen Überfall erlebt hatte. Psychologische Hilfe hat er insoweit nicht in Anspruch genommen, auch hat er keine Medikamente genommen.

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Der Angeklagte war bei Durchführung der Tat voll schuldfähig. Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt. Seinen Zustand zum Zeitpunkt der Festnahme erklärt er selbst mit den Folgen der Behandlung durch den Geschädigten und die Zeugen N2 und I1 bei seiner Fixierung.

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III. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den uneidlichen Vernehmungen der Zeugen C1, N2, I1, L, D1 und der Zeugin O, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M2 sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und den eingeführten und verlesenen Urkunden, wie sie sich aus dem Protokoll ergeben.

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1. Tatgeschehen

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Der Angeklagte hat die Tat, so wie sie festgestellt worden ist, in der Hauptverhandlung umfassend und detailreich eingeräumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Dabei hat er sowohl den Tatablauf als auch das Auskundschaften der Tatörtlichkeit, seine Maskierung und das Verwenden des Pfeffersprays, den Drogenkonsum am Vorabend und eine Stunde vor der Tat sowie auch die Ursache dafür, dass er gegenüber der Polizei nicht aufnahmefähig war, so wie festgestellt, ausführlich und ohne Einschränkungen beschrieben. Zur Identifizierung des Hinweisgebers konnte er auch in der Hauptverhandlung nichts weiter beitragen.

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Es besteht kein Anlass, an dem Geständnis des Angeklagten zu zweifeln. Er wurde unmittelbar am Tatort gestellt und festgenommen. Die Geschehensabläufe und die Umstände der Festnahme wurden im Übrigen durch die vernommenen Zeugen übereinstimmend in gleicher Weise, wie vom Angeklagten dargestellt, bestätigt. Der Zeuge I1 bestätigte zudem, dass der Geschädigte Bargeld in der angegebenen Größenordnung in dem Koffer gehabt habe. Er habe selbst um die 40.000 € dabei gehabt.

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2. Schuldfähigkeit des Angeklagten

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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen, die mit dem Angeklagten im Rahmen des Geschehens Kontakt hatten, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M2, dem polizeiärztlichen Bericht vom 12.08.2019 und dem laborärztlichen Befundbericht vom 29.08.2019.

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Nach ständiger Rechtsprechung begründet Betäubungsmittelkonsum, auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln allein noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss, namentlich unter Verwendung harter Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Dabei kann zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen.

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Diese Umstände liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

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Der Sachverständige hat nach Teilnahme an der Beweisaufnahme sowie ausführlicher persönlicher Exploration des Angeklagten am 04.12.2019 in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass der Angeklagte zwar stark missbräuchlich Betäubungsmittel und auch Alkohol konsumiert habe (ICD-10: F10.1; F14.1), sich aber eine krankhafte seelische Störung noch nicht entwickelt habe. Kritisch zu sehen sei der phasisch verstärkte Freizeit-, und wochenendbezogene Konsum des Angeklagten von Alkohol und illegalen Drogen, zuletzt in Form des Kokains. Ein durchgängig täglicher, morgens beginnender Konsum ohne Pausen über einen längeren Zeitraum habe aber nicht exploriert werden können.

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Auch durch die Einnahme der Amphetamine 6 Stunden und kurz vor der Tat sei es nicht zu einer relevanten Bewusstseinsstörung gekommen. Zur Tatzeit sei bereits ein Wirkungsverlust des mehrere Stunden zuvor genommenen Mittels eingetreten, weswegen der Angeklagte gegebenenfalls noch mal kurz vor der Tat konsumiert habe. Dadurch sei aber keine Intoxikation erfolgt, die zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt habe. Dabei hat der Sachverständige insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sehr bewusst den Plan gefasst hatte, die Tat durchzuführen und diese entsprechend seinem Plan sodann auch stringent vorbereitet und durchgeführt hat. Der Sachverständige kommt nach seinen Ausführungen zu dem Ergebnis, das aus ärztlicher Sicht das Vorliegen der Voraussetzung einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB zweifelsfrei ausgeschlossen sei, sowohl nach dem seelischen Befund als auch nach dem Tatbild.

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Die Kammer folgt den auf den schlüssigen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und unter Würdigung der weiteren Beweiserhebung.

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Die Einschätzung des Sachverständigen wird bestätigt durch den Bericht des Polizeiarztes, der um 08.20 Uhr, d.h. ca. 3 1/2 Stunden nach der Tat u.a. sicheren Gang, sichere Finger-Finger-Prüfung, deutliche Sprache, unauffällige  Pupillen, klares Bewusstsein und geordneten Denkablauf festgestellt und vermerkt hat, dass der äußerlicher Anschein eines Einflusses nicht bemerkbar gewesen sei.

54

Die zum Zeitpunkt der Tat und während der Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Geschädigten beteiligten Zeugen C1, N2 und I1 haben keine Auffälligkeiten des Angeklagten, die auf eine Beeinflussung des Angeklagten durch Drogen hindeuten könnten, bekundet.

55

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich überdies, dass der Angeklagte planmäßig und unter realistischer Abschätzung der vorgefundenen Gegebenheiten gehandelt und seine ursprüngliche Tatplanung durchgeführt hat und zu dem Zeitpunkt, als er dem Geschädigten gegenüberstand, gezielt das Erforderliche getan hat, um seinen vorgefassten Plan umzusetzen und das Ziel, die Beute zu erlangen, zu erreichen.

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Die Angaben des Zeugen D1 und der Zeugin O zum Zeitpunkt der Festnahme stehen den Erkenntnissen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht entgegen.

57

Die Zeugen haben zwar bekundet, den Eindruck gehabt zu haben, der Angeklagte sei aufgrund Drogenkonsums nicht aufnahmefähig und ansprechbar gewesen. Der Zeuge D1 hat dazu weiter ausgeführt, dass der Angeklagten im Einsatzwagen "gehangen" habe, seine Augen hin und her gegangen seien und er die Polizeibeamten gar nicht wahrgenommen habe. Die Zeugin O hat ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte stark geschwitzt und Schnappatmung gehabt habe. Der Zeuge D1 hat weiter geäußert, dass sie sich gefragt hätten, wie der Angeklagte in diesem Zustand übehaupt einen Raub habe begehen können.

58

Die Angaben dieser Zeugen vermögen die Einschätzung des Sachverständigen nicht zu entkräften, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, dass seine Beeinträchtigungen Folge der Schlägerei und Tritte bei der Fixierung gewesen seien und er deshalb nichts habe sagen können. Der Sachverständige hat dazu ergänzend ausgeführt, dass der Zustand und der Eindruck, den die Polizeibeamten gewonnen haben, durchaus auch durch die Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Zeugen mit der Folgen einer psychischen Erstarrung erklärbar sei.

59

Unter Würdigung des Beweisergebnisses bestehen keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Bei dem Angeklagten hat der Betäubungsmittelgenuss noch nicht zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt. Er war vor und im Tatzeitraum in der Lage, seinen Betäubungsmittelgenuss zu kontrollieren, er hat, wie er selbst eingeräumt hat, seinen früheren stärkeren Betäubungsmittelkonsum selbstständig reduzieren können und vor und im Tatzeitraum nicht ständig, sondern nur dann Drogen konsumiert, wenn er sich das leisten konnte. Zum Tatzeitpunkt war er auch im Hinblick auf die festgestellte Rauschgiftmenge weder durch einen akuten Rausch noch durch bevorstehende oder erlittene Entzugserscheinungen beeinträchtigt.

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IV. Rechtliche Würdigung

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Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er erfolglos versucht hat, dem Geschädigten unter Verwendung des Pfeffersprays als gefährliches Werkzeug den Geldkoffer zu entwenden. Zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs des Angeklagten war der Überfall auch aus seiner Sicht bereits endgültig gescheitert, sodass ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet.

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Tateinheitlich dazu hat er sich durch die Verwendung des Pfeffersprays gegenüber dem Geschädigten wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 schuldig gemacht, da er durch den Einsatz des Sprays dem Geschädigten schmerzhafte Reizungen der Augen und der Atemwegen zugefügt hat.

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Der versuchte schwere Raub und die gefährliche Körperverletzung wurden durch dieselbe Handlung, mithin tateinheitlich begangen, § 52 StGB.

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V. Strafzumessung

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1.

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Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen der beiden tateinheitlich zusammentreffenden Delikte der strengeren Strafandrohung nach § 250 Abs. 2 zu entnehmen, sodass ein Rahmen von 5 bis15 Jahren Freiheitsstrafe zugrundezulegen war.

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Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist selbst bei kumulativer Berücksichtigung der vertypten Strafmilderung gem. §§ 23, 49 StGB kein minderschwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen, da unter Berücksichtigung des Tatbildes und der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten die positiven Gesichtspunkte nicht überwiegen und die  Voraussetzungen für eine Verschiebung des Strafrahmens nicht vorliegen.

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Zugunsten des Angeklagten hat sich dabei ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung sofort und vollumfänglich eingeräumt hat. Dabei war zwar zu berücksichtigen, dass er auf frischer Tat gestellt worden ist und die Beweislage erdrückend war, aber er hat sich rückhaltlos auch zu seiner Schuldfähigkeit geäußert und sich nicht darauf zurückgezogen, aufgrund eines Rausches keine Kenntnisse von der Tat mehr zu haben. Darüber hinaus war auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er, auch wenn eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht angenommen werden kann, durch den Konsum der Betäubungsmittel vor der Tat enthemmt war und sich dadurch eventuelle letzte Skrupel genommen hat. Weiter wirkte sich positiv aus, dass er seine Tat offensichtlich bereut, sich in der Hauptverhandlung beim Opfer entschuldigt hat und seine Tat durch seine, wenn auch durch Glücksspiel und Drogenkonsum verursachten finanziellen Nöte verursacht war. Nicht zu verkennen ist, dass er auch ansatzweise Angaben zum Tippgeber gegeben hat und sich seit der Tat  in Untersuchungshaft befindet.

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Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig und nicht mit Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und weder durch die Strafverfahren selbst noch durch Hauptverhandlungen und Sanktionen zu einer grundlegenden Änderung seiner Lebensführung veranlasst werden konnte. Auch wenn die bisherigen Straftaten eher  als unterdurchschnittlich zu bewerten sind, zeigt sein Verhalten doch eine über viele Jahre zutage getretene Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.

70

Negativ wirkte sich zudem aus, dass er selbst eine hohe Beuteerwartung - seinen Angaben zufolge ca. 10.000 € -  hatte und letztlich eine Summe von über 40.000 € tatsächlich durch den Überfall hätte erzielt werden können.

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Darüber hinaus ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die Tat sorgfältig vorbereitet hat, er die Gegebenheiten ausgekundschaftet hat und sich letztlich mehrfach zum Tatort begeben habt, bis sich die Gelegenheit ergab, seinen Plan endgültig durchzusetzen. Er hat sich überdies für die Tat maskiert, indem er Sturmhaube und Maske sowie Handschuhe angelegt hat, um seine Identifizierung zu erschweren. Dies belegt ein erhöhtes Maß an krimineller Energie und lässt das gesamte Tatbild nicht in einem so milden Licht erscheinen, dass eine Abweichung von dem Regelstrafrahmen veranlasst wäre. Der Fehlschlag der Tat ist letztlich nicht etwa unzureichender Vorbereitung oder Ausführung zuzuschreiben, sondern letztlich der Gegenwehr und dem  beherzten Eingreifen eines Nachbarn zu verdanken.

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Der Strafrahmen war aber gemäß §§ 23, 49 StGB zu mildern, weil die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte letztlich keine Beute erlangt hat.

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Der konkreten Strafzumessung war damit ein Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten zugrundezulegen.

74

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren die vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte erneut abzuwägen. Hierbei war insbesondere zum einen nochmals vorrangig das Geständnis des Angeklagten, andererseits aber auch zu seinen Lasten der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tat erhebliche psychische Folgen für den Geschädigten C1 bewirkt hat. Der Geschädigte ist bis heute traumatisiert, was sich durch den Eindruck, den der 60-jährige Zeuge in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, deutlich gezeigt hat. Diese Traumatisierung ist zwar auch darauf zurückzuführen, dass der Zeuge bereits früher Opfer eines entsprechenden Überfalls geworden ist und nunmehr erneut in die gleiche Lage gekommen ist. Diese Traumatisierung ist allerdings keine untypische Tatfolge und dem Angeklagten zurechenbar.

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Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.

76

2.

77

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.

78

Es kann bereits nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte den Hang hat, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

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Hang im Sinne dieser Vorschrift ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Einem solchen Hang unterlag der Angeklagte nicht.

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Zwar stand der Angeklagte während der Tat unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und sollte die Beute auch zur Finanzierung künftigen Betäubungsmittelserwerbs dienen, es lag aber weder eine körperliche Abhängigkeit noch eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, vor. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. M2 ist trotz der Langjährigkeit des Betäubungsmittelmissbrauchs durch den Angeklagten angesichts des Gelegenheitskonsums und der erheblichen Abstinenzphasen, der selbstständigen, nachhaltigen Reduzierung früheren Konsumverhaltens, der fortgesetzten ungestörten Erwerbstätigkeit und der erhaltenen alltagspraktischen Fähigkeit, das Lebensterminierende einer Sucht nicht feststellbar. Tatauslösend war nach den Ausführungen des Sachverständigen die Dissozialität des Angeklagten.  Auf dem Boden dissozialer Persönlichkeitszüge und des Fehlens stützender psychosozialer Kontakte stellen nach den Ausführungen des Sachverständigen das Trinken von Alkohol und der Genuss von Kokain in der Freizeitphase Gestaltungselemente des Freizeitverhaltens des Untersuchten dar und bestimmen nicht seine Lebensführung.

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Die Kammer schließt sich auch hier nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Der Angeklagte hat zwar eine Neigung zum Rauschmittelkonsum, unter Würdigung sämtlicher Feststellungen zur Person des Angeklagten und zum Tatablauf kann jedoch eine handlungsleitende Auswirkung dieser Neigung nicht festgestellt werden.

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Desweiteren hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei an einer Therapie auch nicht wirklich interessiert, sondern habe in der Exploration erklärt, dass er diese nur für den Fall anstrebe, dass er zu mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werde. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen unbeschadet von dem bereits nicht feststellbaren  Hang auch erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Therapie im Maßregelvollzug.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO

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Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.

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Schwadrat                                                                                    Reckhaus