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Landgericht Bochum·12 Qs 8-10/03·26.05.2003

Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnungen verworfen; Beschlagnahmeentscheidung zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafprozessrechtDurchsuchung und BeschlagnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügt Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen wegen Bestechungs- und Steuerdelikte. Das Landgericht bestätigt die Durchsuchungsbeschlüsse (§§102,105 StPO) als hinreichend konkret und verhältnismäßig. Die pauschal gefassten Beschlagnahmeanordnungen sind dagegen nicht wirksam und die Sache diesbezüglich an den Ermittlungsrichter zurückverwiesen. Kosten trägt der Beschuldigte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen verworfen; Entscheidung über Beschlagnahme an den Ermittlungsrichter zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 StPO muss den Tatvorwurf sachangemessen konkretisieren und die gesuchten Beweismittel wenigstens ihrer Gattung nach umschreiben; bloß floskelhafte Beschreibungen genügen nicht.

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Im frühen Ermittlungsstadium genügt eine knappe, aber aussagekräftige Tatsachenschilderung; es ist keine vollständige Einzelaktbeschreibung oder Nennung sämtlicher Indiztatsachen erforderlich.

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Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung muss die zu beschlagnahmenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass vor Ort kein Zweifel besteht, ob ein vorgefundener Gegenstand erfasst ist; pauschale oder lediglich beispielhafte Anordnungen sind unwirksam.

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Fehlt eine wirksame richterliche Beschlagnahmeanordnung, ist die Mitnahme der Gegenstände als nicht-richterliche Beschlagnahme i.S.v. § 98 Abs. 1 StPO anzusehen; über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Ermittlungsrichter gem. § 98 Abs. 2 StPO zu entscheiden.

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Die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist insbesondere anhand des Umfangs der in Rede stehenden Zahlungen und der Bedeutung der Beweismittel für die Ermittlungen zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 102 StPO§ 105 StPO§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 94 ff., 102 ff. StPO§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 98 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 64 Gs 1274-1276/03

Tenor

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Im Übrigen wird die Sache dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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I.

3

Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

4

Auf ihren Antrag ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bochum durch die drei angefochtenen Beschlüsse vom 17.02.2003 die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten (64 Gs 1274/03), der Geschäftsräume der Firma I GmbH (64 Gs 1275/03) und der Geschäftsräume der Firma I2 (64 GS 1276/03) sowie die Beschlagnahme bestimmter Unterlagen an. Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse wird auf BI. 99 - 104 d.A. Bezug genommen.

5

Die Durchsuchungen erfolgten am 02.04.2003.

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Dabei wurden die in den Nachweisungen BI. 136, 137 u. 139-143 d.A. aufgelisteten Gegenstände gegen den Widerspruch des Beschuldigten sichergestellt. Die Gegenstände befinden sich nach wie vor in amtlichem Gewahrsam.

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Antrag auf richterliche Genehmigung der Beschlagnahme wurde nicht gestellt.

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Mit der Beschwerde vom 03.04.2003 greift der Beschuldigte die obengenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen an. Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

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Der Tatverdacht stütze sich unter anderem auf die einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegenden Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Finanzamt. Die in den angefochtenen Beschlüssen als verdächtig angesehene gesonderte Verbuchung von Beratungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben beruhe auf einer entsprechenden Anregung des Betriebsprüfers. Das ferner in Bezug genommene Bestechungsgeständnis des gesondert verfolgten T betreffe keine gemeinsamen Unternehmungen mit dem Beschuldigten.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf BI. 169, 184 u. 198 d.A. verwiesen.

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II.

12

Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Durchsuchungsanordnungen unbegründet; hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnungen fehlt bislang eine wirksame rechtsmittelfähige Entscheidung.

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Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnungen sind die §§ 102, 105 StPO.

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Danach kann der Ermittlungsrichter bei demjenigen, der als Täter einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume anordnen, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung vor Beweismitteln führen werde.

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Bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen geht die Kammer im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz eines Durchsuchungszugriffs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgenden Grundsätzen aus:

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Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben. Ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

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Andererseits wird der gesetzliche Zweck, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung richterlich zu begrenzen bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt (so zuletzt Bundesverfassungsgericht, NSTZ 2002, 212/213). Dabei kann insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens noch keine genaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden. Auch bedarf es grundsätzlich keiner Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Von Verfassungswegen ist nur erforderlich, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht und den Tatvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit umreißt, dass er den Vollziehungsbeamten aufzeigt, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen. Die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden (Bundesverfassungsgericht NSTZ - RR 2002, 172/173).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind der Tatvorwurf, der Tatverdacht und die gesuchten Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert.

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Es kann dahinstehen, ob die den Tatvorwurf betreffende Einlassung des Beschuldigten gegenüber der Steuerfahndung einem Verwertungsverbot unterliegt und ob die Verbuchung der in Rede stehenden Auszahlungen auf einem Sonderkonto auf einer Empfehlung des Betriebsprüfers beruht. Denn selbst wenn man die Einlassung des Beschuldigten und den Umstand der Verbuchung auf einem Sonderkonto außer Acht lässt, verbleiben tatsächliche Anhaltspunkte, die den für eine Durchsuchung ausreichenden Anfangsverdacht eines Bestechungs- und Steuerdelikts ergeben, So sind Auszahlungen von insgesamt rd, 2,3 Mio, DM ohne Angabe eines Verwendungszwecks verbucht und nach Aktenlage durch Barschecks an den Beschuldigten ausgekehrt worden. Eine objektive Nachprüfung des Verwendungszwecks ist dadurch ausgeschlossen. Dies ist umso auffälliger, als sonstige Auszahlungen, soweit aus den Akten ersichtlich, stets unter genauer Angabe des Verwendungszwecks erfasst wurden. Zu Recht verweisen die angefochtenen Beschlüsse auch auf die geschäftliche Verbindung des Beschuldigten zu dem gesondert verfolgten T2, der in dem Verfahren 48 Js 97/00 StA Bochum Bestechungspraktiken eingeräumt hat. Zwar bezieht sich dieses Geständnis nicht auf gemeinsame Unternehmungen mit dem Beschuldigten. Aber der Umstand, dass es im geschäftlichen Umfeld des Beschuldigten zu Bestechungstaten gekommen ist, trägt zu den Zweifeln an der redlichen Verwendung seiner nicht nachverfolgbaren Auszahlungen bei.

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Der Tatverdacht der Bestechung im Geschäftsverkehr und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist in den Durchsuchungsanordnungen auch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend umrissen, um den Vollziehungsbeamten deutlich zu machen, worauf sie ihr Augenmerk zu richten und zu beschränken hatten, nämlich auf Unterlagen über die Verwendung der ohne Zweckangabe von den betroffenen Firmen ab 1997 zugunsten des Beschuldigten ausgestellten Barschecks über insgesamt rund 2,3 Mio. DM nebst begleitendem Schriftverkehr.

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Die Verhältnismäßigkeit der Anordnungen ergibt sich aus dem Umfang der in Rede stehenden Auszahlungen.

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Soweit sich die Beschwerde gegen die in den Beschlüssen enthaltenen Beschlagnahmeanordnungen wendet, fehlt es bislang an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Die Eingabe des Beschuldigten ist insoweit als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme auszulegen. Über diesen Antrag wird der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bochum durch zu begründenden Beschluss zu befinden haben.

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Bei dieser Beurteilung geht die Kammer von folgenden in der Rechtsprechung zu §§ 94 ff., 102 ff. StPO entwickelten Grundsätzen aus:

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Eine richterliche Beschlagnahme kann zwar schon angeordnet werden, bevor die Gegenstände von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind. Das ist namentlich der Fall bei einer mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundenen Beschlagnahmeanordnung im Hinblick auf am Durchsuchungsort vermutete Beweismittel. Auch dann müssen die Gegenstände aber so genau bezeichnet werden, dass bei den Fahndern vor Ort und bei dem von der Durchsuchung Betroffenen keine Zweifel daran aufkommen können, ob ein vorgefundener Gegenstand von der Beschlagnahme umfasst ist oder nicht.

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Andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht durch den Richter, sondern durch die mit der Vollziehung betrauten Vertreter der Strafverfolgungsbehörden getroffen. Dem gemäß werden in Rechtsprechung und Schrifttum vorweggenommene pauschale Beschlagnahmeanordnungen als unwirksam bzw. als bloße Begründung und Richtlinie für die Durchsuchung behandelt (Bundesverfassungsgericht, StV 1992, 49/50).

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So liegt der Fall auch hier. Zwar war die allgemeine Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Gegenstände in Verbindung mit den rechtlichen und tatsächlichen Angaben zum Tatvorwurf -wie oben ausgeführt- geeignet, den mit der Vollziehung der Durchsuchung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Ihrem Wortlaut nach erstreckt sich die Beschlagnahmeanordnung jedoch auf sämtliche, lediglich beispielhaft konkretisierte Geschäftsunterlagen und Zahlungsbelege. Die Reichweite der Anordnung bleibt daher letztlich unbestimmt.

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Mangels wirksamer richterlicher Beschlagnahmeanordnung stellt sich die Mitnahme der aufgelisteten Gegenstände als nicht-richterliche Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO dar. Gegen diese Maßnahme hat der Beschuldigte bereits ausdrücklich anlässlich der Durchsuchung und nunmehr konkludent durch seine Beschwerde Widerspruch erhoben. Über diesen hat gem. § 98 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO der Ermittlungsrichter zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung betreffend die Durchsuchungsbeschwerde folgt aus § 473 StPO. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.