Aufhebung dinglicher Arrests wegen Unverhältnismäßigkeit trotz dringenden Tatverdachts
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Geschäftsführer der T GmbH wegen Verdachts der Steuerhinterziehung; das Amtsgericht ordnete einen dinglichen Arrest über 125.000 EUR. Der Beschuldigte beantragte Aufhebung, das Amtsgericht lehnte ab. Das Landgericht hob die Arrestbeschlüsse auf: Zwar bestehe hinsichtlich Teilen der Geschäftsbeziehungen dringender Tatverdacht, der Fortbestand des Arrestes sei jedoch unverhältnismäßig, weil das Finanzamt eigene Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe.
Ausgang: Beschwerde gegen dinglichen Arrest erfolgreich; Amtsgerichtsbeschlüsse aufgehoben und Arrest aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest nach §§ 111b ff. StPO setzt voraus, dass Gründe für die Annahme vorliegen, die Voraussetzungen für Wertersatz nach § 73a StGB zu bejahen.
Nach § 111b Abs. 3 StPO muss sich eine einfache Verdachtslage spätestens nach neun Monaten zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben; bleibt dies aus, ist der Arrest aufzuheben.
Der Fortbestand eines dinglichen Arrestes ist nur solange verhältnismäßig, wie er zur Sicherung der Wirksamkeit einer späteren Verfallsanordnung erforderlich und angemessen ist.
Ist die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe für die Sicherung von Fiskalansprüchen subsidiär, rechtfertigt die Unterlassung zumutbarer eigener Sicherungsmaßnahmen durch das Finanzamt die Fortdauer des Arrestes nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 64 Gs 3579/06 und 3980/07
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 23.08.2006 (64 Gs 3579/06) und 22.10.2007 (64 Gs 3980/07) werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt gegen den Beschuldigten und andere Verantwortliche von Gerüstbau-Unternehmen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in L. Ihm wird zur Last gelegt, in den Jahren 2004 bis 2006 auf Grundlage von Scheinrechnungen für (angebliche) Tätigkeiten der Gesellschaft als Subunternehmer Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer hinterzogen zu haben. So sollen in dem genannten Zeitraum durch die H GmbH in S und E GmbH in L Scheinrechnungen an die T GmbH über Gesamtbeträge von 410.000,- bzw. 500.000,- EUR erstellt worden sei. Der Beschuldigte soll diese Scheinrechnungen in die Buchführung eingestellt und steuermindernd geltend gemacht haben, wodurch er alleine im Wege des unberechtigten Vorsteuerabzugs einen (Umsatz-)Steuerschaden von 125.517,24 EUR verursacht haben soll.
Aufgrund dieser Verdachtslage hat das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 23.08.2006 (64 Gs 3579/06) zur Sicherung der Steueransprüche des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs.1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB in Höhe von 125.000,00 EUR den dinglichen Arrest in die Vermögen des Beschuldigten und der T GmbH angeordnet.
Am 05.09.2007 hat der Beschuldigte die Aufhebung des dinglichen Arrestes beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, es fehle an einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung, da sich aus den bisherigen Aussagen der Beschuldigten nicht ergebe, dass Scheinrechnungen an die T GmbH gerichtet worden seien. Es liege auch kein Arrestgrund vor, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschuldigte oder die T GmbH versucht hätten, Vermögen dem Zugriff des Finanzamtes zu entziehen. Schließlich sei die weitere Aufrechterhaltung des strafprozessualen dinglichen Arrestes unverhältnismäßig, da dem zuständige Finanzamt ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, einen dinglichen Arrest gemäß § 324 AO anzuordnen.
Das Amtsgericht Bochum hat den Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes mit Beschluss vom 22.10.2007 (64 Gs 3980/07) zurückgewiesen und die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei gegeben, da sich aus den Vernehmungen der Mitbeschuldigten D2 und T2 ergebe, dass der Beschuldigte Zahlungen auf Scheinrechnungen der H GmbH geleistet und das Geld anschließend an ihn zurückgezahlt worden sei. In der gleichen Weise sei ausweislich der Aussage des Mitbeschuldigten F2 zwischen der E GmbH und der T GmbH verfahren worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes vom 05.09.2007.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer vorgelegt.
II.
Die auf die Aufhebung des dinglichen Arrestes gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO kann der dingliche Arrest in das Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB gegeben sind. Gemäß § 111 b Abs. 3 StPO muss sich die einfache Verdachtslage spätestens nach Ablauf von 9 Monaten zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet habe, andernfalls der dingliche Arrest aufzuheben ist. Die Kammer geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass der hiernach angesichts des Zeitablaufs nunmehr erforderliche dringende Tatverdacht für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung zumindest insoweit gegeben ist, als die Geschäftsbeziehungen der T GmbH zur H GmbH betroffen sind. Der Mitbeschuldigte D2 hat in seiner Vernehmung vom 22.12.2006 eingeräumt, über die H GmbH überhöhte Rechnungen an die T GmbH erstellt zu haben. Der auf den fiktiven Rechnungsteil angefallene Betrag sei zur Hälfte an den jeweiligen "Auftraggeber" ausgekehrt und im Übrigen zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten Schlachter aufgeteilt worden. Der Mitbeschuldigte T2 hat diese Angaben in seinen Vernehmungen vom 06.09. und 15.09.2006 im Wesentlichen bestätigt und ergänzend dargelegt, er habe sich auf Geheiß des Mitbeschuldigten D2 regelmäßig zur T GmbH begeben, um dort von dem Beschuldigten Schecks entgegenzunehmen. Diese Schecks habe er selbst eingelöst. Das erhaltene Bargeld habe er dem Mitbeschuldigten D2 ausgehändigt, der es später zum Teil an den Beschuldigten zurückgezahlt habe. Diese Angaben begründen den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil der an die H GmbH gezahlten Beträge unberechtigt steuermindernd geltend gemacht und sich hierdurch wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
2.
Gleichwohl war der gegen den Beschuldigten und die H2 GmbH angeordnete dingliche Arrest aufzuheben, da sich sein Fortbestand als unverhältnismäßig erweist.
Zwar sehen die Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO keine starre zeitliche Begrenzung für den Fortbestand eines dinglichen Arrestes vor, so dass dieser grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens wirksam sein kann. Jedoch ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zeitliche Schranken für die Dauer eines dinglichen Arrestes. Die mit einem dinglichen Arrest verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Beschuldigten sind nur so lange gerechtfertigt, wie dies zur Sicherung der Wirksamkeit einer späteren Verfallsanordnung erforderlich und angemessen ist. Erfolgt die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung von Ansprüchen des Geschädigten (§ 111 b Abs. 5 StPO), kommt noch hinzu, dass der dingliche Arrest lediglich dazu dient, dem Geschädigten die Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Beschuldigten zu ermöglichen. Es bleibt allein Sache des Geschädigten, sich außerhalb des Strafrechts einen Vollstreckungstitel gegen den Beschuldigten zu verschaffen und diesen durchzusetzen. Daher ist die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes im Falle der Rückgewinnungshilfe dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Geschädigte eigene zumutbare Anstrengungen zur Erlangung eines Vollstreckungstitels unterlassen hat (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, 173; LG Landshut, wistra 2003, 199; Webel, wistra 2004, 249, 253). Dies gilt auch dann, wenn der dingliche Arrest Steuerforderungen des Fiskus sichern soll und das zuständige Finanzamt von eigenen Sicherungsmaßnahmen gegen Steuerschuldner - etwa mittels eines dinglichen Arrestes gemäß § 324 AO – abgesehen hat (LG Landshut aaO.; Webel aaO.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei Forderungen des Fiskus die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe nicht in gleichem Maße subsidiär sein sollte wie bei Ersatzansprüchen privater Geschädigter.
Nach diesen Grundsätzen ist der weitere Fortbestand des dinglichen Arrestes vorliegend unverhältnismäßig. Die Anordnung des dinglichen Arrestes diente der Sicherung der Steuernachzahlungsforderungen des Fiskus gegen den Beschuldigten und die T GmbH. Es oblag daher dem zuständigen Finanzamt, einen Vollstreckungstitel gegen den Beschuldigten und die T GmbH zu erwirken, um hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Insoweit sind bislang jedoch ohne ersichtlichen Grund keinerlei Anstrengungen unternommen worden, obwohl der strafprozessuale dingliche Arrest bereits seit einem Jahr und drei Monaten fortbesteht. Dieser Zeitraum bewegt sich gerade im Hinblick darauf, dass die Vorschrift des § 324 AO den Finanzbehörden einen einfachen und schnellen Weg zur Sicherung ihres Steueranspruchs an die Hand gibt, nicht mehr im vertretbaren Rahmen. Unter diesen Umständen ist ein weiterer Fortbestand des strafprozessualen dinglichen Arrestes nicht mehr zu rechtfertigen.
III.
Da die Beschwerde Erfolg hatte, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen.