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Landgericht Bochum·12 O 93/23·24.06.2024

Hörgerätewerbung: „Reparaturpauschale endet“ und 50-€-Gutscheine unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wettbewerbszentrale nahm eine Hörakustikerin wegen Werbeschreibens für zuzahlungsfreie Hörgeräte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt waren die Aussage, nach sechs Jahren „ende“ die Reparaturpauschale, sowie die Ankündigung/Gewährung von 50-€-F.-Geschenkkarten an Käufer und an „Werber“. Das LG Bochum bejahte eine Irreführung über den Umfang künftiger Reparaturleistungen nach §§ 5, 5a UWG. Die Gutscheinwerbung verstoße zudem gegen § 7 HWG; die Ausnahme für Geldrabatte erfasse keine Wertgutscheine. Die Klage wurde vollumfänglich zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung der beanstandeten Hörgerätewerbung und Zahlung von Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung ist irreführend, wenn sie bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, eine Leistungseinschränkung trete ein, obwohl tatsächlich lediglich die Abrechnungsmodalität einer Pauschale endet und Reparaturen im Übrigen weiterhin übernommen werden können.

2

Bei mehrdeutigen Werbeaussagen hat der Werbende die ungünstigste, zur Irreführung führende Auslegung gegen sich gelten zu lassen; jede in einer Gesamtankündigung enthaltene Angabe muss für sich genommen zutreffend sein.

3

Ein Sternchenhinweis beseitigt eine Irreführung nur, wenn er die durch den Gesamteindruck ausgelöste Fehlvorstellung klar und vollständig aufklärt; eine bloße Wiederholung der Pauschaleninformation genügt nicht.

4

Die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG für Zuwendungen „in einem Geldbetrag“ erfasst nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe/Zahlungen (Barrabatte), nicht aber Wertgutscheine für spätere Einkäufe bei Drittanbietern.

5

Die Ankündigung oder Gewährung von Wertgutscheinen als Anreiz für den Erwerb oder die Vermittlung von Heilmitteln kann als unzulässige Werbegabe nach § 7 HWG wettbewerbsrechtlich über § 3a UWG untersagt werden.

Relevante Normen
§ 8b UWG§ 7 HWG§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG§ 8 Abs. 1, 3 UWG§ 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 UWG§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1.

wie in der Anlage K1 wiedergegeben, für eine Hörgeräteversorgung

a.

mit einem Enden der Reparaturpauschale zu werben und/oder

b.

mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ zu werben und/oder eine solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren

und/oder

2.

wie in der Anlage K2 wiedergegeben, gegenüber „Werbern“ mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ für das Vermitteln eines Hörgerätekaufs zu werben und/oder einen solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungen im Hauptsachetenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro für die jeweilige Unterlassungsverpflichtung (1.a.; 1.b. und 2.) sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist die Wettbewerbszentrale, ihm gehören über 800 Verbände und Körperschaften sowie mehr als 1.200 Unternehmen als Mitglieder an, u.a. die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker W. und der Bundesverband der Hörgeräte-Industrie e.V., Frankfurt/Main. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz gem. § 8b UWG geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Hörakustikbranche.

4

Unter dem 02.11.2023 warb die Beklagte mit einem Schreiben für in ihrer Filiale in D. erhältlichen neuen, zuzahlungsfreien Hörgeräte.

5

In diesem Schreiben heißt es auf der Vorderseite:

6

„… wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet? Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service.“

7

Auf der Rückseite des Schreibens wird der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:

8

„**Während einer Laufzeit von 6 Jahren unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Reparatur von Basis-Hörgeräten mit einer Reparaturpauschale.”

9

Zudem warb die Beklagte mit einer Geschenkkarte des Unternehmens F. im Wert von 50 Euro beim Kauf von zuzahlungsfreien Hörgeräten.

10

Für die vollständige Ausgestaltung des Schreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 11f. eA, verwiesen.

11

Zudem warb die Beklagte gesondert mit einer Geschenkkarte des Unternehmens F. im Wert von 50 Euro im Falle der (An-)Werbung Dritter als Kunden. Für den näheren Inhalt der Werbung wird auf die Anlage K2, Bl. 13ff. eA verwiesen.

12

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2023 bzgl. der streitgegenständlichen Verstöße ab.

13

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbungen seien jeweils unzulässig. Der Verweis auf die Reparaturpauschale sei irreführend, da die Ausgestaltung der Pauschale von den Verträgen zwischen Krankenkasse und Unternehmen abhänge und nach sechs Jahren notwendige Reparaturen weiterhin übernommen würden.

14

Die Bewerbung mit einer Geschenkkarte stelle wiederum einen Verstoß gegen das HWG dar, da keine Ausnahme nach § 7 HWG vorliege.

15

Er beantragt mit der am 10.01.2024 zugestellten Klage,

16

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

17

1.

18

wie in der Anlage K1 wiedergegeben, für eine Hörgeräteversorgung

19

a.

20

mit einem Enden der Reparaturpauschale zu werben und/oder

21

b.

22

mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ zu werben und/oder eine solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren

23

und/oder

24

2. wie in der Anlage K2 wiedergegeben, gegenüber „Werbern“ mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ für das Vermitteln eines Hörgerätekaufs zu werben und/oder einen solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren.

25

II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

              die Klage abzuweisen.

28

Sie ist der Ansicht, die von ihr gewählte Form der Bewerbung sei zulässig. Der Adressatenkreis der Werbung lese diese mit gesteigerter Aufmerksamkeit, da es sich um eine relevante Investition handele und der Erwerb eines Hörgeräts sorgfältig abgewogen werde. Zudem beziehe sich die Aussage eindeutig nur auf die Reparaturpauschale und sei insofern auch zutreffend. Weitergehende Aussagen würden gerade nicht getroffen.

29

Hinsichtlich der Geschenkkarte greife die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Geschenkkarte für eine derart verbreitete Supermarktkette sei nicht anders zu bewerten als eine Bargeldzahlung, die eindeutig zulässig sei.

30

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist begründet.

33

Dem Kläger steht zunächst hinsichtlich der erfolgten Werbung unter Bezugnahme auf die Reparaturpauschale ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 u. 7 bzw. 5a Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 UWG.

34

Die von der Beklagten getätigte Werbeaussage hinsichtlich der Reparaturpauschale ist jedenfalls auch irreführend.

35

Maßgeblich für die Beurteilung ist das Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 1, Rn. 30), wobei letztlich die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.

36

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei Hörgeräten grundsätzlich um nicht eben niedrigpreisige Produkte handelt. Indes korreliert dieser Wert, inbesondere bei zuzahlungsfreien Heilmitteln etc., nicht notwendigerweise mit einer praktischen Bedeutung für die Werbungsadressaten, da gerade bei sog. Kassenpatienten nach der allgemeinen Lebenserfahrung in wirtschaftlicher Hinsicht die Frage, ob Zuzahlungen notwendig werden, die maßgebliche wirtschaftliche Beurteilungsgrundlage darstellt. Überdies kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher, insbesondere Personen in einem höheren Alter, die verhältnismäßig häufiger auf Hörhilfen angewiesen sind, nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sich diese mit der Sozialgesetzgebung sowie den konkreten Einzelheiten ihres Krankenversicherungstarifs, jenseits der Frage der Zuzahlung, auseinandersetzen.

37

Dies vorausgeschickt ist vorliegend zu beachten, dass nach dem Gesamteindruck der Werbung jedenfalls auch der Eindruck bei den Adressaten entstehen kann, als ginge der Wegfall der Reparaturpauschale mit einer relevanten Einschränkung der Reparaturservices im Übrigen einher. Diese Wertung stützt die Kammer zunächst ganz maßgeblich darauf, dass bei einem Laien nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er in sprachlicher Hinsicht die Differenzierung zwischen Reparaturpauschale einerseits und Erstattung der Reparaturkosten andererseits erkennt und in allen Facetten zutreffend erfasst. Dabei entsteht durch die weitere Formulierung in der Werbung „Ihre Reparaturpauschale […] endet“ „Tauschen Sie daher jetzt ihr Altgerät […]“ der Eindruck, als müsse der Adressat nunmehr handeln, da durch die Verwendung des Wortes „daher“ eine kausale Verknüpfung der beiden Sätze hergestellt wird. Zudem wird durch die nachfolgende Formulierung auf „besten Service“ Bezug genommen, was in der Gesamtschau auch so verstanden werden kann, dass der (Reparatur-)Service nunmehr für den Verbraucher eingeschränkt sei. Insofern sieht zwar auch die Kammer, dass nach Auslaufen der Pauschale ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse für die durchzuführenden Reparaturen einzuholen sein kann, indes dürfte dies keinen Mehraufwand für den Verbraucher, sondern nur für den Anbieter der Reparatur bedeuten.

38

Schließlich wird durch den Verweis „**“ keine Klärung herbeigeführt, da dort nur auf die Pauschale, nicht aber auf die Reparatur im Übrigen abgestellt wird.

39

Diese sich in der Gesamtschau jedenfalls auch ergebende Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher durch eine unrichtige bzw. bzgl. der Reparatur im Übrigen unvollständige Darstellung, muss die Beklagte gegen sich gelten lassen, denn sofern in einer Gesamtankündigung mehrere Angaben enthalten sind, muss grds. jede einzelne Angabe wahr sein. Im Falle der Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH GRUR 1957, 128 (130) – Steinhäger; GRUR 1960, 567 (569) – Kunstglas; GRUR 1963, 539 (541) – echt skai; GRUR 1982, 563 (564) – Betonklinker; GRUR 1992, 66 (67) – Königl.-Bayerische Weisse; GRUR 2000, 436 (438) – Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; GRUR 2012, 1053 Rn. 17 – Marktführer Sport; GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – sowie Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.108).

40

Dem Kläger steht auch gegen die Bewerbung mit Geschenkkarten ein Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 u. 3a UWG i.V.m. § 7 HWG zu.

41

Hinsichtlich der Geschenkkarte des Unternehmens F. greift dabei insbesondere nicht die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2 a HWG ein. Denn die Ausnahme ist dahingehend auszulegen, dass ihr allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen.

42

Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG auf unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der verlangt, dass die Zuwendung oder Werbegabe "in einem […] Geldbetrag […] gewährt" wird. Diese Formulierung kann dahingehend verstanden werden, dass ein Geldbetrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird. Dies ist bei einem Rabattgutschein für zukünftige Erwerbsvorgänge nicht der Fall. Vor allem aber entspricht dieses Verständnis in besonderer Weise dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - R. & P.). Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren vermindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln. Zugleich dient die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG der Rechtssicherheit (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 13. Juli 2023 – I ZR 182/22 –, Rn. 36 - 37, juris). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer an. Im Sinne des umfassenden Verbraucherschutzes, der der Intention des Gesetzgebers bei der Fassung des HWG zu Grunde lag, ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass bei Zulassung von Wertgutscheinen anderenfalls eine Aushöhlung der Schutzwirkung des § 7 HWG zu befürchten wäre, da anderenfalls für jedwedes Produkt im Wege eines Wertgutscheins die Regelung des § 7 HWG umgangen werden könnten. Insofern verkennt die Kammer nicht, dass ein Einkaufsgutschein bei einem verbreiteten Supermarkt einem Geldbetrag nahe kommt, indes wird aber auch hierdurch der Verbraucher zu Folgekäufen veranlasst, die er sonst ggf. nicht getätigt hätte, sodass der Schutzzweck des HWG gleichfalls tangiert wird.

43

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 1 u. 3. HWG zu, wobei insbesondere die Bemessung des Gegenstandswertes keinen Bedenken begegnet.

44

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 709 ZPO.

45

Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.

46

Rechtsbehelfsbelehrung:

47

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

48

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

49

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

52

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

54

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

55

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

56

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

57

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.