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Landgericht Bochum·12 O 5/03·07.01.2003

Unterlassungsbeschluss: Werbung für "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe" untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Unterlassung bestimmter werblicher Hinweise und die Durchführung angekündigter Räumungsverkaufsaktionen. Das Landgericht untersagte dem Antragsgegner bis zum 30.10.2005 die streitgegenständliche Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken und die Durchführung der so angekündigten Verkäufe; bei Zuwiderhandlung drohten Ordnungsgeld bis 250.000 EUR und Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten. Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Unterlassungsantrag in vollem Umfang stattgegeben; Werbung für Räumungsverkauf und Durchführung untersagt, Ordnungsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs die konkrete Unterlassung bestimmter Werbeformeln sowie die Unterbindung der Durchführung angekündigter Werbeaktionen anordnen.

2

Ein Unterlassungsverbot kann zeitlich befristet werden, soweit dies zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist.

3

Zur Erzwingung eines Unterlassungsgebots sind Ordnungsmittel zulässig; das Gericht kann ein Ordnungsgeld androhen und bei Nichterbringung Ersatzordnungshaft anordnen.

4

Ein Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf werbliche Mitteilungen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, die Gegenstand des Verfahrens sind.

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder son-stigen öffentlichen Mitteilungen oder in der Warenauslage für Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe bis zum 30.10.2005 zu werben mit Hinweisen

wie

"TOTAL RÄUMUNGSVERKAUF

wegen Geschäftsaufgabe

vom (Datum) - (Datum)

50 % - 70 %

und/oder einen so angekündigten Verkauf tatsächlichen durchzuführen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.