Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen falscher Grundpreisangabe bei Duftkerzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte wegen fehlerhafter Grundpreisangaben für Duftkerzen im Onlineshop. Streitpunkt ist, ob die Verwendung der Mengeneinheit 100 g statt 1 kg für Kerzen über 250 g zulässig ist. Das Landgericht hält dies für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit wettbewerbswidrig; die Verfügung wird bestätigt und Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Grundpreisangaben für über 250 g liegende Kerzen wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 3 PAngV ist bei Gewichtsangaben grundsätzlich als Mengeneinheit für den Grundpreis 1 kg vorzugeben; eine Angabe für 100 g ist nur zulässig, wenn das Nenngewicht üblicherweise 250 g nicht übersteigt.
Wird ein Erzeugnis dauerhaft und in nennenswertem Umfang mit einem deutlich höheren Gewicht als 250 g angeboten, greift die Ausnahme für 100 g nicht; die Angabe des Grundpreises für 100 g ist in diesem Fall unzulässig.
Die Preisangabenverordnung erfasst nicht nur das Fehlen, sondern auch die Unrichtigkeit von Grundpreisangaben; eine falsch gewählte Mengeneinheit verletzt die Preisangabenpflichten.
Die bewusste Verwendung einer kleineren Mengeneinheit, um einen vorteilhafter erscheinenden Grundpreis zu suggerieren, ist keine bagatellhafte Praxis und kann eine irreführende Geschäftspraxis i.S.d. UWG sowie der Richtlinien 2005/29/EG und 98/6/EG begründen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 02.12.2013 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben über das Internet Duftkerzen der amerikanischen Herstellerfirma Z. Die Verfügungsbeklagte hat Kerzen unterschiedlichen Gewichts in ihrem Sortiment. Einheitlich hat sie zunächst alle Kerzen mit einer auf 100 g bezogenen Grundpreisangabe beworben. Darunter waren auch Kerzen von 411 g und von 623 g Gewicht.
Die Verfügungsklägerin hat unter dem 2.12.2013 eine einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer erwirkt, in der der Verfügungsbeklagten ordnungsmittelbewehrt untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren/Artikel aus dem Segment Duftkerzen in Fertigverpackungen nach Gewicht anzubieten und bei Waren, deren Nenngewicht 250 g übersteigt als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 g zu verwenden,
wie geschehen am 01.11.2013 und mit den als Anlage AS 2 beigefügten Screenshots dokumentierten Angeboten einer Z 623 g sowie einer Z 411 g auf den Onlineshopseiten der Internetadresse www.e.de.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung.
Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 2.12.2013 den Antrag vom 26.11.2013 zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es läge kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Denn üblicherweise würden Kerzen mit einem Gewicht von unter 250 g vertrieben. Dies sei insbesondere auch bei ihrem Sortiment der Fall. Jedenfalls aber läge allenfalls ein Bagatellverstoß vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, die bereits ergangene einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.
Die Klägerin kann gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 a UWG die begehrte Unterlassung verlangen. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs ist zwischen den Parteien nur streitig, ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Deren § 2 Abs. 3 sieht als Mengeneinheit für den Grundpreis, soweit es um das Gewicht geht, 1 kg vor. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 darf bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 g nicht übersteigt, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 g angegeben werden. Es liegt also ein Regel-Ausnahme–Verhältnis vor. Im Regelfall ist die Mengeneinheit des Grundpreises auch für die hier in Rede stehenden Kerzen 1 kg. Ausnahmsweise wäre auch die Angabe des Preises für 100 g erlaubt, wenn das Nenngewicht der Kerzen üblicherweise 250 g nicht übersteigen würde. Dies trifft bei den hier streitgegenständlichen Duftkerzen aber nicht zu. Es werden gezielt und in größerem Umfang Kerzen auch mit einem sehr deutlich höheren Gewicht als 250 g dauerhaft angeboten. Das Gewicht ist auch ein bestimmender Faktor für die Brenndauer der Kerze. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass üblicherweise Kerzen ein Gewicht von unter 250 g haben und nur ganz ausnahmsweise das Gewicht darüber liegt. Die Angaben der Verfügungsbeklagten zum Grundpreis für die Kerzen von 411 g und 623 g Gewicht stellen daher ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Denn diese erfasst nach ihrem Sinn nicht nur vollständig fehlende Grundpreisangaben sondern auch unrichtige.
Es liegt auch kein bloßer Bagatellverstoß vor. Die Bezugnahme auf den geringeren Grundpreis nimmt die Verfügungsbeklagte bewusst vor. Eine Notwendigkeit hierzu bestand nicht. Auch das Argument, der Verbraucher solle nicht durch unterschiedliche Mengeneinheiten bei Produkten derselben Kategorie verwirrt werden, greift nicht durch. Denn es wäre ohne weiteres zulässig gewesen, für alle Kerzen als Mengeneinheit für den Grundpreis 1 kg zu wählen. Es liegt äußerst nahe, dass die kleinere Mengeneinheit gewählt wurde, um zu einem auf den ersten Blick beim flüchtigen Betrachten vielleicht günstiger erscheinenden Grundpreis zu gelangen.
Darüber hinaus steht auch die Bedeutung der Grundpreisangabe der Annahme eines Bagatellverstoßes entgegen. Nach der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis irreführend, wenn sie dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält (Art. 7 Abs. 1). Zu den wesentlichen Informationen gehören nach Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit dem Anhang II auch die Regelungen in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise. Diese Richtlinie ist gerade durch die Preisangabenverordnung umgesetzt worden.
Es besteht also ein Verfügungsanspruch.
Da der Verfügungsgrund nicht zweifelhaft ist, war die bereits ergangene einstweilige Verfügung mit der gesetzlichen Kostenfolge antragsgemäß zu bestätigen.