Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger AGB‑Klausel, fehlender Grundpreis und fehlendem Impressum
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bochum hat einem Wettbewerbsantrag gegen zwei Anbieter aus dem Bereich Glas/Glaszubehör stattgegeben. Verboten wurde u.a. die Verwendung einer AGB‑Formulierung, die den Vertragsschluss ohne bestimmte Annahmefrist an die Auftragsbestätigung oder Lieferung knüpft, die Unterlassung der fehlenden Grundpreisauszeichnung bei Waren nach Länge sowie das Fehlen eines Impressums auf einer Facebook‑Seite. Die Unterlassungsverfügungen wurden mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft bewehrt.
Ausgang: Unterlassungsanträge gegen die Störer wegen unzulässiger AGB‑Klausel, fehlender Grundpreisauszeichnung und fehlendem Impressum stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB‑Klausel, die den Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen an den Zugang einer Auftragsbestätigung oder der Ware knüpft, ohne eine hinreichend bestimmte Annahmefrist zu nennen, ist untersagungsfähig.
Beim Angebot von Waren, die nach Länge verkauft werden, ist neben dem Endpreis der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben; das Unterlassen begründet Unterlassungsansprüche.
Das Fehlen eines vollständigen, leicht erkennbaren Impressums auf einer gewerblichen Facebook‑Seite stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar und kann Unterlassungsansprüche begründen.
Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen kann das Gericht Ordnungsgelder sowie Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft androhen und festsetzen.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1. wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Waren aus dem Segment Glas und Glaszubehör anzubieten und dabei:
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:... Der Kaufvertrag kommt erst zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung oder Ware." ohne eine hinreichend bestimmte Vertragsannahmefrist zu bestimmen.
2. Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise - mit Ausnahme von Bändern in Fertigpackungen - Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge anzubieten, ohne neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
II. Dem Antragsgegner zu 2. wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Waren aus dem Segment Glas und Glaszubehör anzubieten und dabei:
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:... Der Kaufvertrag kommt erst zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung oder Ware.“ ohne eine hinreichend bestimmte Vertragsannahmefrist zu bestimmen.
2. Auf der gewerblichen Facebook Seite www.g.com kein Impressum anzugeben.
3. Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge anzubieten, ohne neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
wie zu I. 1.-2. und II. 1.-3. am 27.08.2013 auf den Webseiten der Domains www.h.de und www.g.com geschehen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rubrum
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Bochum, 04.10.201312. Zivilkammer - KfH -
Der Vorsitzende