Einstweilige Verfügung wegen unklarer Widerrufsbelehrung im Onlineshop bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil die Beklagte in ihrem Onlineshop die Beginnregelung der Widerrufsfrist mehrfach alternativ auflistete. Streitpunkt war, ob die Belehrung dadurch unklar und irreführend ist. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung, weil eine der Alternativen für die konkret vertriebenen Produkte objektiv nicht eintreten kann und die Belehrung dadurch überfrachtet und unverständlich wird. Das bloße Abschreiben des Musters ohne passende Auswahl der Textbausteine genügt nicht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen unklarer Widerrufsbelehrung bestätigt; Unterlassungsanspruch der Klägerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht, wenn eine geschäftliche Handlung so unklar oder überfrachtet ist, dass sie beim Verbraucher zu einer irreführenden Auffassung über Rechte oder Pflichten (hier: Beginn der Widerrufsfrist) führen kann.
Eine Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informieren; nicht erforderliche oder nicht zutreffende Varianten können die Verständlichkeit beeinträchtigen.
Verwendet ein Anbieter in der Belehrung alternative Fallgestaltungen, die für seine konkrete Produktpalette objektiv nicht eintreten können, so erschwert dies die Bestimmung der zutreffenden Frist und kann unlauter sein.
Die bloße Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung entbindet den Verwender nicht von der Pflicht zur inhaltlichen Anpassung; nach den Gestaltungshinweisen ist aus den angebotenen Textbausteinen die jeweils zutreffende Variante einzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 20.11.2015 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor nunmehr folgenden Wortlaut hat:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungs- und Pflegeprodukten zu Wettbewerbszwecken gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Angeboten im Internet,
nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, wie nachfolgend wiedergegeben:
"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
-an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
-an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
-an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stückchen geliefert wird;"
wie dies in dem gewerblichen Onlineshop der Verfügungsbeklagten unter der Internetadresse "#" innerhalb der Widerrufsbelehrung geschehen ist gemäß Anlagen Ast 3 und 4.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben über das Internet Autopflegeprodukte.
Im Hinblick auf das von der Verfügungsbeklagten angebotene Produkt „#“ erwirkte die Verfügungsklägerin am 20.11.2015 eine einstweilige Verfügung, in der der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungs- und Pflegeprodukten zu Wettbewerbszwecken gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Angeboten im Internet,
nicht ausreichend über die Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem wie nachfolgend wiedergegeben:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht den Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
- an dem Sie oder ein von ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
-an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stückchen geliefert wird;“
der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als einer der bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann, wie dies in dem gewerblichen Onlineshop der Antragsgegnerin unter der Internetadresse „#“ innerhalb der Widerrufsbelehrung geschehen ist, als Anlage Ast: 4.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. In dem zugehörigen Hauptsacheverfahren 14 O 1/16 ist am 24.03.2016 ein klageabweisendes Urteil ergangen.
Die Verfügungsklägerin verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung. Sie sieht in der konkret verwendeten Widerrufsbelehrung eine irreführende geschäftliche Handlung. Durch die Aufzählung der alternativ genannten Fallgestaltungen sei die Belehrung unklar und unverständlich.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte vertritt mit eingehendem weiteren Sach- und Rechtsvortrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Auffassung, sie habe alles erforderliche und insgesamt grammatikalisch Mögliche getan, um klarzustellen, dass es sich bei den wiedergegebenen Varianten gerade um Alternativen handele und diese nicht gleichzeitig vorliegen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Das im Hauptsacheverfahren ergangene erstinstanzliche Urteil steht einem abweichenden Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen, weil ersteres am Tag der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig war.
Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, 12 UWG a.F. bzw. §§ 8, 5, 5 a, 12 UWG n.F. Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Widerrufsbelehrung verlangen. Sowohl nach der alten wie auch der neuen Fassung des UWG ist der Käufer klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Die Verständlichkeit einer Widerrufsbelehrung kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass sie mit Informationen, die nicht erforderlich sind, überfrachtet wird. So liegt es hier. Denn die Verfügungsbeklagte regelt mit der dritten Möglichkeit des Fristbeginns eine Fallgestaltung, die bei Bestellungen in ihrem Onlineshop nicht vorliegen können. Denn die letzte Möglichkeit betrifft die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen bzw. Stücken. Dies kommt angesichts der Eigenart der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Waren, nämlich Chemieprodukten in einem festen Gebinde von 1 Liter, ersichtlich nicht in Betracht. Die Verfügungsbeklagte hat trotz Erörterung im Termin auch nicht vorgetragen, dass sie ansonsten Produkte veräußere, hinsichtlich derer eine Teillieferung in Betracht käme. Die Verfügungsbeklagte verwendet somit eine Alternative, die überhaupt nicht vorliegen kann. Dies erschwert unnötig dem Käufer die Bestimmung der auf seinen Fall zutreffenden Frist. Die Widerrufsbelehrung ist daher nicht mehr so klar und eindeutig, wie das Gesetz es erfordert.
Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe lediglich die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung genutzt. Denn dort ist in den Gestaltungshinweisen vorgesehen, dass einer der im Folgenden genannten Textbausteine einzusetzen sei.
Da auch der erforderliche Verfügungsgrund vorliegt, war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die von der Verfügungsbeklagten beantragten Klarstellungen sind kostenunschädlich.
Der Verfügungsbeklagten waren daher auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.