Amazon-Produktbeschreibung mit fremder Marke und UWG-Widerklage zu eBay-Werbeaussagen
KI-Zusammenfassung
Der Markeninhaber verlangte nach einem Testkauf Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Testkauf- und Abmahnkosten wegen der Bewerbung künstlicher Weihnachtsbäume auf Amazon unter seiner Marke. Das LG gab den Feststellungs- und Testkaufkostenansprüchen aufgrund Anerkenntnisses statt, kürzte aber die Abmahnkosten wegen geringerem Gegenstandswert und Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Widerklage der Beklagten hatte Erfolg: Werbung mit „Neuware mit Garantie“ ohne Garantiedetails sowie „GS geprüft“ ohne Nennung der Prüfstelle wurde untersagt. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung (§ 8 Abs. 4 UWG a.F.) verneinte das Gericht trotz späteren Vergleichsvorschlags.
Ausgang: Klage (Anerkenntnis/gekürzte Kosten) nur teilweise erfolgreich; Widerklage auf Unterlassung vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Onlinehandel ein Fremdprodukt unter Verwendung einer geschützten Wortmarke bewirbt, haftet dem Markeninhaber dem Grunde nach auf Schadensersatz; der Umfang kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden.
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; der Gegenstandswert ist anhand der konkreten Verletzungshandlung und des erkennbaren Benutzungsumfangs zu bemessen.
Ein Kostenerstattungsanspruch aus Abmahnung kann durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erlöschen.
Ein später unterbreiteter Vergleichsvorschlag mit wechselseitigem Verzicht auf strafbewehrte Unterlassungserklärungen begründet für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch der ursprünglichen Abmahnung; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und der Zeitpunkt des Abmahnausspruchs.
Wer im Fernabsatz mit einer Garantie wirbt, muss den Inhalt der Garantie und wesentliche Angaben zu ihrer Geltendmachung (insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers) angeben; bei fehlenden Angaben besteht ein Unterlassungsanspruch.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der Marke „C1“ gemäß Ziffer 1 der Klageschrift vom 14.01.2014 durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Weihnachtsbaums aus synthetischem Material „D1“, weiß, Größe 210 cm, die Testkaufkosten in Höhe von 43,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 611,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Auf die Wiederklage wird dem Kläger unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt:
1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz mit
„Neuware mit Garantie“
zu werben, ohne den Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, anzugeben, wenn dies wie auf der Auktionsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer # geschehen.
2. mit
„GS geprüft“
zu werben, wenn die Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat, nicht genannt wird, wie bei dem Artikel auf der Auktionsplattform eBay mit der Artikelnummer # geschehen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.
7. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „C1“, die unter anderem Schutz gewährt für Weihnachtsbäume aus synthetischem Material.
Wie der Kläger verkauft auch die Beklagte künstliche Weihnachtsbäume. Im Dezember 2013 bot die Beklagte auf der Internetplattform Amazon künstliche Weihnachtsbäume in verschiedenen Farben und Größen an. In der Produktbeschreibung hieß es:
„P C1 künstliche Weihnachtsbäume in trendigen Farben“
Aufgrund eines Testkaufs vom 17.12.2013 brachte der Kläger in Erfahrung, dass es sich tatsächlich nicht um einen Weihnachtsbaum der Marke „C1“ handelte, sondern um ein Fremdprodukt. Unter dem 20.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte darauf hin abmahnen. Zugleich forderte er zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen, nach einem Streitwert von 150.000 EUR bemessenen Kosten und zur Erstattung der Testkaufkosten bis zum 10.01.2014 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 20.12.2013 (Bl. 65 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger bot auf der Verkaufsplattform eBay ebenfalls im Dezember 2013 Fensterdekorationsartikel unter den Artikelnummern # und # zum Kauf an. Bei den Produktinformationen hieß es: „GS geprüft“. Ferner erfolgte der Hinweis: „NEUWARE mit Garantie“. Wegen dieser beiden Aussagen ließ die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.12.2013 abmahnen und forderte zur Zahlung der nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR bemessenen Kosten der Abmahnung auf.
Nach einer weiteren Abmahnung des Klägers wegen anderer wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen unterbreitete die Beklagte der Klägerin unter dem 10.01.2014 einen Vergleichsvorschlag mit insbesondere folgendem Inhalt:
„1.
Die Firma T GmbH verpflichtet sich, aus der Abmahnung vom 30.12.2013 keine weiteren Rechte herzuleiten. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung der # wird verzichtet. Die # wird die gerügten Verstöße abstellen.
2.
Die # verpflichtet sich, aus der Abmahnung vom 08.01.2014 keine weiteren Rechte herzuleiten. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung der T GmbH wird verzichtet. Die T GmbH wird die gerügten Wettbewerbsverstöße abstellen.
3.
Die Kosten der wechselseitig erfolgten Abmahnungen vom 30.12.2013 und 08.01.2014 werden gegeneinander aufgehoben. Es bestehen keinerlei Erstattungsansprüche gegenüber der jeweils anderen Partei.
4.
Die Firma T GmbH verpflichtet sich, der # Rechtsanwaltsgebühren für die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte G in Höhe von 1.350,00 € netto zzgl. Auslagenpauschale In Höhe von € 20,00 sowie den Kosten des Testkaufs vom 17.12.2013 in Höhe von € 43,80 zu erstatten.
5.
Die Parteien vereinbaren, bei Wettbewerbsverstößen der jeweils anderen Partei die Gegenseite zunächst kostenfrei durch Einschreiben mit Rückschein zur Herstellung wettbewerbskonformen Verhaltens binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.“
Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin zunächst auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Benutzung der Marke „C1“ begehrt. Ferner ist sie mit der negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vorgegangen. Nach in diesem Verfahren erteilter Auskunft ist der Auskunftsantrag der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im Hinblick auf die erhobene Leistungswiderklage haben die Parteien auch die negative Feststellungsklage für erledigt erklärt.
Der Kläger hält im Übrigen die erhobenen Anträge für begründet. Insbesondere sei im Hinblick auf seine umfangreiche Geschäftstätigkeit der angesetzte Streitwert für die markenrechtliche Abmahnung angemessen angesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der Marke „C1“ gemäß Ziffer 1 durch die Beklagte entstanden ist oder noch entstehen wird,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Weihnachtsbaums aus synthetischem Material „D“, wie, Größe 210cm, die Testkaufkosten in Höhe von 43,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
3.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte erkennt den Schadensersatzfeststellungsantrag und den Antrag auf Zahlung der Testkaufkosten, diesen allerdings unter Protest gegen die Kostenlast, an.
Im Übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten hält sie nur bezogen auf einen Gegenstandswert von 50.000 EUR für berechtigt, insoweit erklärt sie die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich ihrer Abmahnung vom 30.12.2014.
Die Beklagte beantragt ferner - insoweit nicht protokolliert – widerklagend,
wie zur Widerklage erkannt.
Der Kläger beantragt – insoweit ebenfalls nicht protokolliert –,
die Widerklage abzuweisen.
Er hält die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte für rechtsmissbräuchlich. Dazu verweist er insbesondere auf den Vergleichsvorschlag im Schreiben vom 10.01.2014. Außerdem sei der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung der Beklagten weit überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet, die Widerklage hatte dagegen in vollem Umfang Erfolg.
Die Aussprüche zu 1 und 2 des Urteilstenors beruhen auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 20.12.2013 entstandenen Kosten. Dies verkennt auch die Beklagte nicht. Umstritten ist aber der insoweit anzusetzende Streitwert. Unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten Verletzungshandlung und des Benutzungsumfangs der Marke, soweit er erkennbar geworden ist, erscheint der Kammer ein Gegenstandswert von 75.000 EUR für angemessen. Dies führt grundsätzlich zu einem Erstattungsanspruch i.H.v. 1752,90 EUR (einschließlich Auslagenpauschale). In Höhe von 1141,90 EUR ist dieser Anspruch aber durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Denn dieser stand gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung vom 30.12.2013 entstandenen Kosten zu. Diese Abmahnung war auch berechtigt. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhaltes kann keine rechtsmissbräuchliche Motivation der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Ergebnis festgestellt werden. Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass der Vergleichsvorschlag im Schreiben vom 10.01.2014 durchaus als Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Motivation gewertet werden könnte. Denn es ist nicht zu übersehen, dass bei Annahme dieses Vorschlags die Beklagte auf eine Sicherung ihres mit ihrer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches verzichtet hätte, der Kläger also ohne Gefahr zu laufen, eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen, sein beanstandetes Verhalten hätte fortsetzen können. Auch bei dem Vorschlag eines Vergleichs mit wechselseitigem Verzicht auf die Abgabe von Unterlassungserklärungen sind aber immer alle Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche OLG Bremen vom 01.07.2013 - 2U 44/13). Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Abmahnung zunächst ohne Vergleichsangebot ausgesprochen hatte. Zum Vergleichsangebot kam es erst, als die Streitigkeiten aufgrund der weiteren Abmahnung des Klägers vom 08.01.2014 sich erheblich ausweiteten. Offenbar befürchtete die Beklagte eine weitere Eskalation der Angelegenheit und versuchte nun, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Ihr Vergleichsvorschlag verzichtete zwar auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, bei seinem Abschluss hätte der Kläger sich aber vertraglich verpflichtet, die gerügten Verstöße abzustellen. Der Beklagten war also die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße nicht gleichgültig, sie war lediglich bereit, bei einer vertraglichen Absicherung ihres Unterlassungsanspruchs auf eine Sicherung durch eine Vertragsstrafe zu verzichten. Bereits die Verpflichtungserklärung des Klägers hätte es der Beklagten immerhin ermöglicht, im Falle eines Verstoßes einen unter Umständen leichter zum Erfolg führenden vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Bei dieser Sachlage erscheint der Rückschluss aus dem später abgegebenen Vergleichsvorschlag auf die Motivationslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung nicht mehr hinreichend begründet. Auch aus den weiteren Umständen lässt sich nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen. Die Herbeiführung einer Aufrechnungslage ändert - wie die Beklagte zu Recht ausführt – an der beiderseitigen Kostenbelastung im Ergebnis nichts. Der Ansatz eines mäßig erhöhten Streitwertes für die Gegenabmahnung stellt kein hinreichend sicheres Indiz in Richtung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dar. Überhöht ist der angesetzte Streitwert von 50.000 EUR allerdings. Nach der Zahl und der Art der gerügten Verstöße erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung für die Beklagte ein Gegenstandswert von 30.000 EUR als angemessen. Dies führt zu einer Gegenforderung der Beklagten i.H.v. 1141,90 EUR. Insoweit ist der Erstattungsanspruch des Klägers durch Aufrechnung erloschen. Denn der Beklagten stand, wogegen sich auch der Kläger nicht wendet – ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, 5 a UWG i.V.m. § 477 BGB zu.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Beklagten bestanden. Die Beklagte hat die Unterlassungsanträge schriftsätzlich angekündigt. In der mündlichen Verhandlung ist deren Bestehen ausführlich erörtert worden. Die Erhebung der Widerklage hat insbesondere zur Erledigung der negativen Feststellungsklage geführt. Alle Verfahrensbeteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass auch über die Widerklage zu entscheiden war. Auch wenn die Stellung der Anträge zur Widerklage nicht ausdrücklich erklärt und protokolliert wurde, ergibt sich die Bezugnahme auf die angekündigten Anträge doch aus dem gesamten Vorbringen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung der Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.