Einstweilige Verfügung wegen Gewährleistungs- und Grundpreisangaben abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber wegen fehlender Hinweise zu Gewährleistung/Garantie und unterlassener Grundpreisangabe für in Druckerpatronen enthaltene Tinte im Internetshop. Das Landgericht Bochum wies den Antrag zurück. Es sah keinen Verstoß gegen Gewährleistungsinformationspflichten und führte aus, dass die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV für in Patronen enthaltene Tinte greift; zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen; kein Verstoß gegen Informationspflichten und Ausnahme nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Besteht lediglich die gesetzliche Gewährleistung, besteht grundsätzlich keine Pflicht, bereits im Internetangebot gesondert über Gewährleistungsansprüche zu informieren.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Unterlassung von Angaben zu etwaigen Garantiebedingungen setzt einen Verstoß und eine darlegbare Wiederholungsgefahr voraus; fehlt beides, besteht kein Unterlassungsanspruch.
§ 2 Abs. 1 PAngV (Angabe des Grundpreises) findet auf Erzeugnisse keine Anwendung, für die die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV eintritt; als in Patronen enthaltene Tinte ist hiervon erfasst, wenn Tinte und Patrone selbständige, nicht vermengte Erzeugnisse bilden.
Hinweise zu Gewährleistungs- oder Garantiebedingungen können unter bestimmten Umständen erst bei Lieferung zu erfolgen haben; eine weitergehende Informationspflicht bereits beim bloßen Besuch des Internetshops besteht nicht ohne Weiteres.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht hat der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Computerzubehör. Der Verfügungsbeklagte betreibt im Internet unter der Adresse # ein Shopsystem zum Vertrieb von Computerzubehör und Computerartikeln. Der Käufer, der den Internetshop nutzt, erhält keine Hinweise auf ihm zustehende Gewährleistungsansprüche und geltende Garantiebedingungen. In ihrem Internetshop vertreibt der Verfügungsbeklagte in der sich aus der Anlage 6, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergebende Weise Tinte für Drucker. Zur Menge der Tinte finden sich Angaben in Milliliter. Vergleichsangaben auf der Basis von 100 ml oder 1 l werden nicht gemacht.
Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, der Verfügungsbeklagte verhalte sich wettbewerbswidrig. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erteile er keine Informationen über die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Bei der Bewerbung der Druckertinte verstoße er gegen die Preisangabenverordnung.
Die Verfügungsklägerin stellt nach teilweiser Antragsänderung folgenden Antrag:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt zu Zwecken der Förderung des Verkaufs von Computerzubehör zu werben und rechtsverbindliche Verträge zu schließen, soweit dabei die folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht angegeben werden:
a) Die Verpflichtung, die Verbraucher über die ihnen zustehenden Gewährleistungsansprüche und daneben gegebenenfalls bestehende Garantiebedingungen zu informieren.
b) In Angeboten, in denen Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, die Hinweise auf Gewährleistungs- und Garantiebedingungen seien nicht erforderlich, weil nur die gesetzliche Gewährleistung gelte. Im Übrigen müssten derartige Angaben nicht bereits beim Besuch des Internetshops gemacht werden. Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung griffen vorliegend nicht ein, weil die Tinte als Inhalt von Druckerpatronen abgegeben würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
1.
Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2007 (I ZR22/05) an, wonach dann, wenn lediglich die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten, kein Hinweis darauf erfolgen muss. Die Verfügungsklägerin kann im Wege des verfolgten Unterlassungsanspruchs auch nicht dagegen vorgehen, dass der Verfügungsbeklagte nicht über „gegebenenfalls bestehende“ Garantiebedingungen informiert. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen besteht dieser Anspruch schon deshalb nicht, weil mangels Verstoßes keine Wiederholungsgefahr besteht und auch eine Erstbegehungsgefahr weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist. Unabhängig davon weist der Verfügungsbeklagte aber zu Recht darauf hin, dass derartige Informationen unter Umständen auch erst bei Lieferung der Waren an den Verbraucher gegeben werden müssen.
Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrags der Verfügungsklägerin und insbesondere auf der Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet (Anlage K 6) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere auch daran, dass „lose“ verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist als Tinte, die als Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben. Er war mit der gesetzlichen Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.