Kfz-Mietwagenbetrug und gewerbsmäßige Hehlerei: Export hochpreisiger Fahrzeuge
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte den Haupttäter wegen Betruges in 9 Fällen (1 Versuch) und gewerbsmäßiger Hehlerei in 7 Fällen sowie den Mitangeklagten wegen Beihilfe zu Betrug (7 Fälle, 1 Versuch) und Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (3 Fälle). Gegenstand war ein arbeitsteiliges System: Fahrzeuge wurden u.a. mit Falschpapieren angemietet und nicht zurückgegeben bzw. als deliktisch erlangte Fahrzeuge angekauft, anschließend durch gefälschte Papiere/FIN-Manipulationen „legalisiert“ und ins Ausland verbracht. Der Mitangeklagte unterstützte vor allem als Dolmetscher und Geld-/Informationsmittler ohne Tatherrschaft, weshalb nur Beihilfe angenommen wurde. Das Gericht ordnete zudem Wertersatzeinziehung in erheblicher Höhe an.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Freiheitsstrafen und Anordnung der Wertersatzeinziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Betrug durch Anmietung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss die Rückgabe- und Zahlungsbereitschaft nur vorgetäuscht wird und das Fahrzeug zur dauerhaften Entziehung bestimmt ist.
Wer ein als deliktisch erlangt erkanntes Kraftfahrzeug ankauft und dessen Herkunft durch gefälschte Papiere, Kennzeichen- oder FIN-Manipulationen verschleiern lässt, verwirklicht Hehlerei; gewerbsmäßiges Handeln liegt bei auf fortlaufende Einnahmen angelegter Tatserie vor.
Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe erfordert eine Gesamtwürdigung insbesondere von Tatherrschaft, eigenem Tatinteresse, Umfang und Bedeutung des Tatbeitrags; bloße Übersetzungs-, Übermittlungs- und Unterstützungsleistungen sprechen regelmäßig für Beihilfe.
Bandenmäßige Begehung setzt eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur künftigen gemeinschaftlichen Deliktsbegehung voraus; rein untergeordnete Hilfsbeiträge, die keine Organisationsgefahr begründen, genügen hierfür nicht.
Wertersatzeinziehung erfasst den Wert des durch die Tat Erlangten; eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus, wenn zwischen den Vorteilen verschiedener Beteiligter keine wirtschaftliche Identität besteht, etwa bei Kettenhehlerei oder erfolgsunabhängigen Entlohnungen.
Tenor
Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:
1. der Angeklagte Lwegen Betruges in neun Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren,
2. der Angeklagte Dwegen Beihilfe zum Betrug in sieben Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L in Höhe von 405.066,77 EUR und hinsichtlich des Angeklagten D in Höhe von 5.000,00 EUR angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263, 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, 23, 23, 25 Abs. 2, 27, 73, 73c, 73d StGB
Gründe
Teil 1: Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft hat seit Mai 2017 gegen den gesondert verurteilten und vor der Kammer als Zeugen vernommenen S1 B3 (nachfolgend: B3) unter anderem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Handel mit hochpreisigen Kraftfahrzeugen ermittelt. Das Verfahren ist eingeleitet worden, nachdem am 17.05.2017 im Rahmen einer aus anderem Anlass durchgeführten Durchsuchung in den Wohnräumen des B3 umfangreiches Beweismaterial aufgefunden worden war.
Nach weiteren Ermittlungen ist B3 am 30.08.2017 schließlich festgenommen worden. Mit Urteil des Landgerichts C (AZ: 00 KLs-00 Js 000/00-00/00) vom 02.05.2018 ist B3 sodann rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Computersabotage, gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung, versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Computersabotage sowie Computersabotage in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei verurteilt worden.
Im Anschluss an seine Verurteilung hatte sich B3 entschlossen, umfassende Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden – auch zu seinen Mittätern – zu machen.
Das Verfahren gegen die Angeklagten L und D (AZ: 00 Js 0/00-0/00) ist sodann eingeleitet worden, nachdem B3 im Rahmen von über 40 Vernehmungen u.a. auch Angaben zu diesen gemacht hatte.
Die Staatsanwaltschaft C hat im Laufe der weiteren Ermittlungen das Verfahren gegen den Angeklagten D abgetrennt (AZ: 00 Js 000/00), da der Angeklagte L zu diesem Zeitpunkt flüchtig und das Verfahren im Übrigen entscheidungsreif war.
Unter dem 29.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft sodann Anklage (AZ: 00 Js 000/00) gegen den Angeklagten D bei der hiesigen Kammer erhoben (AZ: 00 KLs - 00 Js 000/00 – 00/00). Dem Angeklagten D ist banden- und gewerbsmäßige Hehlerei in 13 Fällen zur Last gelegt worden.
Nach dessen Auslieferung hat die Staatsanwaltschaft unter dem 08.01.2020 schließlich auch Anklage gegen den Angeklagten L wegen banden- und gewerbsmäßige Hehlerei in 26 Fällen bei der insoweit zuständen 9. gr. Strafkammer erhoben (AZ: 00 Js 0/00-0/00).
Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 10.02.2020 das Verfahren gegen den Angeklagten L zur Verbindung und gemeinsamen Verhandlung mit dem bereits anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten D übernommen (AZ: 00 KLs 00 Js 0/00-0/00) und mit weiterem Beschluss vom selben Tag die beiden Verfahren 00 KLs - 00 Js 000/00 – 00/00 und 00 KLs 00 Js 0/00-0/00 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Durch Eröffnungsbeschuss vom 25.02.2020 sind die vorerwähnten Anklagen sodann durch die Kammer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.
Die Kammer hat das Verfahren am 19. Hauptverhandlungstag nach Erteilung von entsprechenden rechtlichen Hinweisen auf Antrag und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Absatz 2, Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StPO
- in Bezug auf den Angeklagten D hinsichtlich der Taten 2, 5 und 6 aus der Anklageschrift vom 29. November 2019 (00 Js 000/00) im Hinblick auf die insoweit im Übrigen angeklagten Taten (Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in sieben Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen)
- und in Bezug auf den Angeklagten L hinsichtlich der Taten 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 22 der Anklageschrift vom 08. Januar 2020 (00 Js 0/00) im Hinblick auf die insoweit im Übrigen angeklagten Taten (gewerbsmäßiger Betrug in neun Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen)
eingestellt.
Der Angeklagte D wurde am 30.10.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 10.09.2019 (AZ: 00 Gs 0000/19 (00 Js 0/00)), dieser ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 19.12.2019 (12 KLs 47 Js 175/19-13/19), festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte L wurde am 23.10.2019 aufgrund des (internationalen) Haftbefehls des Amtsgerichts C vom 22.08.2019 (AZ: 00 Gs 0000/00 (00 Js 0/00)) in N2/G festgenommen und am 18.12.2019 in G nach Deutschland ausgeliefert. Er befindet sich seitdem aufgrund des vorgenannten Haftbefehls des Amtsgerichts C hier in Untersuchungshaft.
Teil 2: Feststellungen zur Person
A. Angeklagter L
Der heute 40-jährige Angeklagte L wurde am 17.08.1980 als eines von insgesamt zehn Kindern (6 Schwestern, 3 Brüder) geboren. Sein Vater, der gewerbsmäßig mehrere Gärten zum Zwecke des Obst- und Gemüseanbaus kultiviert, hatte nach dem Tod seiner Mutter erneut eine Frau geheiratet, die Hausfrau ist. Seine sechs Schwestern sind ebenfalls Hausfrauen, sein ältester Bruder I2 arbeitet im Baugewerbe, ein weiterer Bruder T1 besitzt eine Kosmetikfirma und sein jüngerer Bruder N3 ist im Automobilgewerbe tätig.
Der Angeklagte L wurde altersgerecht in B1 eingeschult und besuchte nach der Grundschulzeit die algerische Sekundarschule, die er nach der 11. Klasse ohne Abitur verließ.
Ab dem Jahr 1999 absolvierte er zunächst eine dreijährige Ausbildung bei einem Militärsicherheitsdienst, der an das algerische Verteidigungsministerium angegliedert und unter anderem in der Terrorismusbekämpfung tätig ist. Seit dem Abschluss seiner Ausbildung will der Angeklagte L bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in dieser Sache für diesen Militärsicherheitsdienst gearbeitet haben. Seinen nicht zu widerlegenden Angaben zufolge bezieht er bis heute zwei Gehälter in Höhe von umgerechnet insgesamt ca. 1.000,00 EUR, da er angeblich nunmehr berentet ist.
Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlitt der Angeklagte L etwa 2002/2003 eine Beinverletzung. An den Folgen dieser Verletzung leidet er noch heute dergestalt, dass er Schmerzen am Schienbein verspürt und beim Gehen manchmal leicht humpelt.
Aufgrund einer Bombendetonation will der Angeklagte L bei einer weiteren Mission im Jahre 2012 eine Gehirnerschütterung bzw. eine sonstige, nicht näher spezifizierte L4verletzung sowie einen Schock erlitten haben. Diese Kopfverletzung soll in einem Militärkrankenhaus behandelt worden sein und zu einem Gedächtnisverlust im Hinblick auf die diesem Ereignis nachfolgenden sechs Monate geführt haben. Im Militärkrankenhaus will er sich für ca. zwei Jahre befunden haben. Eine nachvollziehbare Diagnose, welche einen derartig langen Krankenhausaufenthalt rechtfertigt, konnte der Angeklagte ebenso wenig nennen, wie er ärztliche Atteste vorlegen konnte. Soweit er weiter behauptet hat, seitdem regelmäßig wegen anhaltender Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten auf Medikamente angewiesen zu sein, konnte er weder den genauen Umfang seiner Beeinträchtigungen noch den Namen des ihm verschriebenen Medikaments nennen oder angeben, um welche Art Medikament es sich handelt.
Mit Kenntnis und auf Kosten des algerischen Verteidigungsministeriums will der Angeklagte L zudem in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Visa für G, die ihn zum Aufenthalt dort berechtigten, erhalten haben. Während dieser Zeit will er wiederholt mit Genehmigung des algerischen Verteidigungsministeriums zwischen B1 und G hin- und hergereist sein.
In G lernte er sodann Ende des Jahres 2016 auf Vermittlung seiner Familie seine Ehefrau, bei der es sich um eine französische Staatsbürgerin handelt, kennen. Beide entschlossen sich dazu, im November 2017 zu heiraten. Da seine Ehefrau in M arbeitet, nahmen beide sich eine Wohnung in der Stadt N4, die sich nahe der Mischen Grenze befindet. Ferner hat er eine Wohnung in T2 angemietet.
Er will seitdem verschiedene Tätigkeiten ausgeübt haben, u.a. auch für eine Transportfirma.
Zudem hat er behauptet, zu dieser Zeit – in nicht näher spezifiziertem Umfang – für den algerischen Geheimdienst als verdeckter Ermittler tätig gewesen zu sein. Nähere Angaben hierzu könne er nicht machen, da er über keine Aussagegenehmigung verfüge. Weiter gab der Angeklagte L an, dass er allerdings unter anderem gegen den Angeklagten D und seinen Bruder I2 ermittelt und letztendlich Anzeige erstattet habe. Insoweit habe er auch Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten, die er aber mangels Aussagegenehmigung nicht preisgeben könne.
Am 10.12.2017 wurde der Angeklagte L u.a. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten N5 I3 (nachfolgend: I3) im Rahmen einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle in N2-C12/G vorläufig festgenommen. Bei der Festnahme wurden der Angeklagte L, I3 und eine dritte Person in einem Fahrzeug der Marke Mercedes GLC 220 d 4MATIC angetroffen. Dieses Fahrzeug war zuvor in O/G entwendet und an ihm war ein französisches Kennzeichen angebracht worden, welches auf einen anderen Pkw zugelassen war. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass sich der Angeklagte L und seine Begleiter im Besitz eines weiteren in C2 entwendeten Fahrzeugs der Marke Audi Q5 befanden. An diesem Fahrzeug waren ebenfalls französische Kennzeichen angebracht, die einem anderen Pkw zugeordnet werden konnten.
Gegen den Angeklagten L wurde in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Hehlerei und bandenmäßiger Begehung geführt. Nähere Feststellungen zum Ausgang dieses Verfahrens konnten nicht getroffen werden.
Der Angeklagte L befand sich allerdings in der Folgezeit bis zum 28.03.2018 in G in Untersuchungshaft. Seine angeblichen Kontakte zur algerischen Regierung und seine vermeintlichen verdeckten Ermittlungen offenbarte er in diesem Verfahren nicht. Ebenso wenig machte er eine andere Person – wie etwa seinen Bruder I2 – für die ihm zur Last gelegten Straftaten verantwortlich.
Nach den seitens der Kammer nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten L verfügt dieser aktuell über keinerlei Immobilien und sonstige nennenswerte Vermögenswerte. Aus einem gemeinsamen Autokauf mit seiner Ehefrau resultieren Schulden in Höhe von ca. 10.000,00 EUR.
Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte L nicht.
Der Angeklagte L ist bislang weder in Deutschland noch G nachweislich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
B. Angeklagter D
Der Angeklagte D wurde am 12.01.1989 in D1/B1 als erstes von zwei Kindern einer ehemaligen Hauptschullehrerin und eines Apothekenfachberaters geboren. Seine Schwester wurde am 20.07.1990 geboren. Während seiner Kindheit wurde der Angeklagte überwiegend von seiner Mutter großgezogen, da sein Vater in G arbeitete. Dieser besuchte die Familie jedoch regelmäßig in B1. Mittlerweile ist der Vater des Angeklagten D wieder nach B1 zurückgekehrt und wird dort von dessen Mutter aufgrund einer Diabeteserkrankung, Bluthochdruck sowie Herzinsuffizienz betreut.
Der Angeklagte D wurde altersgerecht eingeschult und besuchte von 1992 bis 2002 in B1 die Schule, welche er ohne Abschluss verließ. Im Anschluss an seine Schulzeit begann er eine Berufsausbildung, in deren Rahmen ihm in verschiedenen Betrieben handwerkliche Fähigkeiten beigebracht wurden. Diese Ausbildung dauerte zwei Jahre. Von 2004 bis 2005 arbeitete er sodann als Fensterbauer und Monteur in der Firma seines Onkels. Diese Tätigkeit musste er jedoch aufgrund fehlender Aufträge aufgeben.
Von 2005 bis 2009 ging der Angeklagte D zunächst in der U, H und J sowie schließlich in G verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen etwa als Packhilfe oder in der Landwirtschaft nach.
Da es ihm jeweils nicht gelang, dauerhaft ein gesichertes Einkommen zu erzielen, fasste er 2009 den Entschluss, nach Deutschland zu gehen. Dort angekommen, meldete er sich aus Angst vor einer Abschiebung unter dem falschem Namen und falschem Geburtsdatum I I1, geboren am 00.00.0000 in N1 bei den deutschen Behörden an, sodass er zunächst in einem Jugendheim untergebracht wurde. Von 2009 bis 2011 besuchte er in Deutschland die Schule und machte seinen Hauptschulabschluss nach.
Auch in Deutschland war der Angeklagte D nicht in der Lage dauerhaft einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.
In den Jahren 2016 und 2017 beging der Angeklagte D die hier gegenständlichen, nachfolgend näher dargestellten Taten.
Aufgrund seiner familiären Situation pendelte der Angeklagte D ab dem Jahr 2019 zwischen Deutschland und G. Beim Jobcenter meldete er sich nicht an.
Über Art und Umfang seines Einkommens konnten keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.
Der Angeklagte D ist seit 2013 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die er 2011 kennenlernte. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne, geboren am 21.09.2014 und 06.04.2016, hervorgegangen. Die Ehefrau lebt bis heute mit den zwei gemeinsamen Söhnen in X. Darüber hinaus hat er mit einer Jugendliebe aus B1 eine am 01.10.2016 geborene Tochter. Der Angeklagte verbrachte nach der Geburt seines jüngsten Sohnes und seiner Tochter seine Zeit jeweils wechselnd mit seinen Familien sowohl in Deutschland als auch G. Aufgrund seiner finanziellen Probleme kehrte der Angeklagte D jedoch im August 2017 mit seiner Jugendliebe und der gemeinsamen Tochter nach B1 zurück. Am 25.09.2017 wurde der Angeklagte dort aufgrund von familiären Streitigkeiten inhaftiert. Im Juni 2018 wurde er freigesprochen und wieder entlassen. Für die erlittene Haft erhielt er eine finanzielle Entschädigung. Das Geld nutzte er für einen Neuanfang in Europa. Seine Jugendliebe zog nach Q, seine Ehefrau war nach wie vor in X. Der Angeklagte D reiste regelmäßig zwischen Q und X hin und her, um mit beiden Familien Kontakt zu halten. Er verfügt in Deutschland nicht über eine gültige Fahrerlaubnis, hat aber einen algerischen Führerschein.
Der Angeklagte D ist bei guter Gesundheit. Er litt oder leidet nicht an nennenswerten Krankheiten und/oder Verletzungen.
Bei verschiedenen Freunden hat der Angeklagte D noch Schulden in Höhe von ca. 15.000,00 EUR. Außerdem schuldet er dem B3 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird. Immobilien oder nennenswerte Vermögenswerte besitzt er nicht.
Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte D nicht.
Der Angeklagte D ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist die nachfolgenden drei Eintragungen auf:
Mit Urteil des Amtsgerichts X vom 01.10.2013, Az. 00 Ds 000/00, rechtskräftig seit dem 09.10.2013, wurde er wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
Das Amtsgericht I4 verurteilte den Angeklagten D am 19.08.2016, Az. 000a-000/00, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.
Am 14.10.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht E5, Az. 00 Js 0000/00 000, wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Datum der letzten Tat war der 11.06.2016. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 26.06.2017.
Teil 2: Feststellungen zur Sache
In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
A. Vorgeschichte
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Anfang/ Mitte 2016 entschloss sich der Angeklagte L gemeinschaftlich mit anderen – teils namentlich nicht bekannten – Personen einen illegalen Handel mit auf kriminellem Wege erlangten, hochpreisigen Fahrzeugen zu betreiben.
Gegenstand des Geschäftsmodels war dabei, dass zum einen betrügerisch oder durch Diebstahl bzw. Unterschlagung erlangte hochpreisige Fahrzeuge angekauft werden. Zum anderen sollten mit falschen Personalpapieren ausgestattete Dritte mit der betrügerischen Erlangung bzw. der Unterschlagung oder dem Diebstahl von entsprechenden Mietfahrzeugen beauftragt werden. Sodann beabsichtigte der Angeklagte L, sich gefälschte Fahrzeugpapiere zu verschaffen, ggfls. die Fahrgestellnummer ändern zu lassen und dann die Fahrzeuge über G oder T3 in sein Heimatland zu verbringen. Dort sollten sie mit Gewinn veräußert werden.
Über einen nicht näher bekannten Belgier namens B4 C3 lernte der Angeklagte L im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Geschäftsmodell schließlich B3 kennen.
B3 war zu diesem Zeitpunkt als einer der besten Fälscher von Fahrzeugpapieren sowie Fahrgestellnummern in Deutschland und den angrenzenden Staaten bekannt.
B3, der seit seiner Jugend im kriminellen Milieu fest verwurzelt war, hatte sich erstmali
g 2010 bei Dritten über entsprechende Geschäfte und Tätigkeiten informiert. Ab 2014 war er ausschließlich in dem Bereich der kriminellen Fahrzeugverschiebung tätig. Mit seiner Tätigkeit erzielte er monatlich zwischen 10.000,00 EUR und 100.000,00 EUR, fuhr ausschließlich hochpreisige Fahrzeuge, wie etwa einen BMW X5, einen roten Mercedes AMG GTS oder einen Bentley, und trug ebenfalls hochpreisige Uhren.
B3 hatte seinerseits über seinen Onkel, den vor der Kammer vernommenen Zeugen B5 T4, den Kontakt zu B4 C3 vermittelt bekommen. Der Zeuge T4 und B4 C3 sind seit Jahren Geschäftspartner und auch befreundet. B4 C3 spricht sowohl Arabisch als auch Englisch. B3 spricht Englisch und kann in Grundzügen die arabische Sprache verstehen.
B4 C3 hatte gegenüber dem Angeklagten L seinerseits B3 als einen der besten Fälscher angepriesen.
Mitte 2016 kam es nach Vermittlung durch den Zeugen T4 zu einem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten L und B3 in einem Restaurant namens I5, B6straße 00 in C (nachfolgend: I5). Da B3 dort regelmäßig verkehrte, um seine illegalen Fahrzeuggeschäfte abzuwickeln, fühlte er sich dort sicher vor eventuellen Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. An diesem Treffen nahm auch B4 C3 teil, der als Übersetzer fungierte. Der Zeuge T4 war ebenfalls anwesend.
Im I5 machte B4 C3 zunächst den Angeklagte L und B3 miteinander bekannt. Während der nachfolgenden Unterhaltung sprachen B3 Englisch und der Angeklagten L Arabisch, während B4 C3 jeweils übersetzte. Im Gegenzug ging B4 C3 davon aus, dass er an den erwarteten, zukünftigen Geschäften zwischen dem Angeklagten L und B3 finanziell beteiligt werde. Der Angeklagte L stellte sich B3 gegenüber mit dem Spitznamen „N“ vor, um seine wahre Identität aus Angst vor Strafverfolgung nicht preiszugeben. Auch gegenüber T4 war der Angeklagte L nur unter seinem Spitznamen „N“ bekannt.
Zunächst verlief die Unterhaltung allgemein dahingehend, welcher Tätigkeit B3 nachgehe, welche Fähigkeiten er habe und was der Angeklagte L von ihm erwarte.
Letztendlich erklärte der Angeklagte L gegenüber B3, dass er insbesondere Fahrzeugpapiere für seine illegal erlangten Fahrzeuge benötige, um diese über die Grenze nach G und O1 zu verbringen. Dabei sprachen die Beteiligten – wie in diesen kriminellen Kreisen üblich – nicht ausdrücklich über die beabsichtigten illegalen Geschäfte, sondern verklausuliert, unter Verwendung von in diesen Kreisen allgemein üblichen Synonymen. Darüber hinaus erklärte B3 dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens und eines Zollkennzeichens und ähnliche grundlegende Dinge im Zusammenhang mit dem internationalen Fahrzeughandel in Deutschland. Aufgrund der Zusicherung des B4 C3, dass B3 der Beste in der Szene der Fälscher sei, beabsichtigte der Angeklagte L unmittelbar ein Testgeschäft abzuschließen. Deshalb erteilte er in dem mehrere Stunden dauernden Gespräch einen entsprechenden Auftrag. Daraufhin fertige B3 zum Beweis seiner Fähigkeiten noch an diesem Tag, spätestens aber am Folgetag gefälschte Fahrzeugpapiere für ein nicht näher bestimmbares, von dem Angeklagten L illegal erlangtes Fahrzeug an und besorgte ein Zollkennzeichen. Der Angeklagte L war mit der Arbeit des B3 sehr zufrieden und entschied sich daher dazu, die Zusammenarbeit auch in Zukunft fortzusetzen.
Im Anschluss kam es nicht ausschließbar zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten L und B3, bei welchem B4 C3 als Dolmetscher und Vermittler anwesend war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten der Angeklagte L und B3 ihre Telefonnummern ausgetauscht, um direkt in Kontakt treten zu können.
Da nunmehr der Kontakt hergestellt und Ziel der Geschäfte war, jeweils den Gewinn zu maximieren, waren sowohl der Angeklagte L als auch B3 bestrebt, alsbald ohne B4 C3 als Vermittler Geschäfte abzuschließen, um dessen Anteil selbst für sich vereinnahmen zu können. Sofern keine besondere Loyalität bestand, war dies das übliche Vorgehen in diesen Kreisen.
Allerdings benötigten der Angeklagte L und B3 einen Dolmetscher, der sowohl der deutschen oder englischen Sprache als auch des Arabischen mächtig war. Zwar war es den beiden auch ohne einen Dolmetscher grundsätzlich möglich in Grundzügen die geschäftlichen Modalitäten zu klären. Der Einsatz eines Dolmetschers vereinfachte die Kommunikation jedoch, zumal zu Beginn der Geschäftsbeziehung zunächst wechselseitig eine Vertrauensbasis geschaffen werden musste.
Insoweit war insbesondere der Angeklagte L bemüht, jemanden zu finden, der sowohl der arabischen als auch der deutschen Sprache mächtig war. Denn er befürchtete, anderweitig dauerhaft durch seine Geschäftspartner übervorteilt zu werden.
Der Angeklagte L und der Angeklagte D lernten sich ihrerseits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kennen. Der Angeklagte D hatte sich über das Wochenende zu Besuch bei seiner Familie in G befunden. Auf der Rückreise trafen der Angeklagte D und eine unbekannte weitere Person in einem Restaurant in C4 den Angeklagten L. Da diese unbekannte Person neben dem Angeklagten D auch den Angeklagten L kannte, machte er diese als Landsmänner während des Aufenthalts in dem Restaurant miteinander bekannt und die beiden Angeklagten kamen ins Gespräch. Im Laufe der sich anschließenden Unterhaltung erfuhr der Angeklagte L durch entsprechende Nachfragen, dass der Angeklagte D unter anderem in Deutschland lebte und daher der deutschen Sprache mächtig war. Ferner wurde aufgrund der Umstände deutlich, dass der Angeklagte D unter finanziellen Problemen litt und dringend Geld benötigte. Der Angeklagte L sah daher eine Gelegenheit, den Angeklagten D für seine Zwecke in die beabsichtigten Geschäfte in Deutschland einzubinden. Er erhoffte sich, den Angeklagten D als Landsmann letztendlich gegen ein geringes Entgelt als Übersetzer gewinnen zu können, der den Kontakt zu deutschen Geschäftspartnern, insbesondere B3 herstellte und hielt. Daher fragte der Angeklagte L, ob der Angeklagte D die Stadt C kenne, da er sich dort vermeintlich häufiger aufhalte. Aufgrund der Nähe zwischen X und C kannte der Angeklagte D auch C tatsächlich und teilte dies dem Angeklagten L mit. Daraufhin tauschten die beiden Angeklagten ihre Telefonnummern aus. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits über eine mögliche geschäftliche Beziehung im Zusammenhang mit B3 in C gesprochen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte D fuhr schließlich zurück nach Deutschland.
Ca. zwei Wochen nach dem ersten Treffen zwischen den Angeklagten rief der Angeklagte L den Angeklagten D an. Er bat ihn darum, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr/Sommer 2016 nach C in das Restaurant I5 zu kommen. Der Angeklagte L wollte auf diese Weise erkunden, ob der Angeklagte D für die vorerwähnten Zwecke tatsächlich geeignet war. Der Angeklagte D sagte zu und ließ sich zur vereinbarten Zeit von einem Freund nach C bringen. Im I5 traf er auf den Angeklagte L, der sich vorsorglich in Begleitung von B4 C3 befand. Dem Angeklagte D wurde mitgeteilt, dass in Kürze eine Person erscheinen werde, von dem der Angeklagte L etwas kaufen wolle. B3 erschien auch kurze Zeit später und wurde dem Angeklagten D vorgestellt. Gegenüber B3 wurde der Angeklagte D als Bekannter des Angeklagten L, der in Deutschland lebt, unter seinem richtigen Namen vorgestellt. Man tauschte sich zunächst über Fahrzeuge aus, die zwar vorhanden seien, aber nicht gefallen würden. Der Angeklagte L war dabei auf der Suche nach einem bestimmten, nicht näher festzustellenden Model. B3 teilte mit, dass er sich bemühen werde, ein Fahrzeug dieses Typs zu erlangen.
Wenige Tage später hatte B3 ein entsprechendes Fahrzeug gefunden und die Angeklagten L und D trafen sich erneut mit B3 im I5 in C. Anlässlich dieses Treffens erfuhr B3, dass der Angeklagte D auch der deutschen Sprache mächtig war. Da das Gespräch und das Geschäft zur Zufriedenheit des Angeklagten L verlief, gab er B3 gegenüber alsbald zu verstehen, dass aufgrund seiner entsprechenden Sprachkenntnisse in Zukunft die Kommunikation ausschließlich über den Angeklagten D stattfinden könne. Der Angeklagte D und B3 tauschten die Telefonnummern aus und B4 C3 wurde in die nachfolgenden Geschäfte nicht mehr involviert.
Nach der nunmehr entwickelten Vorstellung des Angeklagten L sollte zukünftig der Angeklagte D zur Vereinfachung und Beschleunigung als eine Art Mittelsmann vor Ort zwischen dem Angeklagten L und dem B3 fungieren. Die Tätigkeit des Angeklagten D sollte darin bestehen, Informationen - wie etwa Model, Ausstattung und Preis von Fahrzeugen sowie andere Fahrzeugdaten - und/oder Gelder des einen an den jeweils anderen weiterzuleiten und ggfls. auch Fahrzeuge zu B3 zu bringen und/oder dort abzuholen. Die Finanzierung sämtlicher Geschäfte und die Entscheidung über Vertragsabschlüsse und deren Inhalte sollten allerdings ausschließlich durch den Angeklagten L erfolgen. Für seine Tätigkeit sollte der Angeklagte D von dem Angeklagten L ein geringes Entgelt erhalten.
Wie in den entsprechenden kriminellen Kreisen üblich, wurden – wie vorstehend ausgeführt – auch anlässlich dieser ersten Treffen zwischen den Beteiligten die genauen Modalitäten der zukünftigen Geschäftsbeziehungen nicht explizit erörtert. Dies geschah im Einvernehmen aller Beteiligter in konspirativer Absicht, um zunächst eine Vertrauensbasis aufzubauen und eine Entdeckung der eigenen illegalen Geschäfte durch Strafermittlungsbehörden zu vermeiden. Tatsächlich war der beabsichtigte und in der Folgezeit auch durchgeführte Ablauf zwischen den Beteiligten aufgrund der Gesamtumstände, unauffälliger, verklausulierter Andeutungen und den bisherigen Erfahrungen der Beteiligten mit entsprechenden Geschäftsmodellen unausgesprochen klar.
Dabei war sowohl den beiden Angeklagten als auch B3 bewusst, dass Ziel der jeweiligen Zusammenarbeit die Abwicklung krimineller Aktivitäten war. Dem Angeklagten L und B3 kam es insofern gerade auf den Abschluss entsprechender Geschäfte an. Sie waren insoweit bestrebt, über einen gewissen Zeitraum in erheblichem Umfang Gewinne zu erzielen, um auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Angeklagte D war aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation zumindest bereit, die illegalen Geschäfte der anderen Beteiligten durch seine Hilfe zu unterstützen und zu fördern, da er sich hierdurch ebenfalls einen – wenngleich geringeren – finanziellen Vorteil versprach.
Der Angeklagte D und B3 empfanden zudem auf Anhieb eine gewisse Sympathie füreinander, so dass sich alsbald eine freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden entwickelte. Beide trafen sich in der Folgezeit – soweit es die Tätigkeit des B3 zuließ – unabhängig von den gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten regelmäßig, um zu reden oder etwas zu unternehmen. B3 nannte den Angeklagten D im Hinblick auf seine geringe Körpergröße und sein unscheinbares Aussehen und Auftreten freundschaftlich nur „Maus“.
B. Tatgeschehen
I.
Die Angeklagten und B3 agierten in der Folgezeit vornehmlich auf zwei unterschiedliche Art und Weisen miteinander:
Zum einen warb der Angeklagte L auf unbekannte Weise – teilweise über unbekannt gebliebene Dritte – Personen an, damit diese letztendlich in seinem Auftrag rechtswidrig hochpreisige Fahrzeuge erlangten. Dies geschah in der Regel durch Anmietung bei großen Autovermietungen, teilweise unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte L auf unbekannte Weise gefälschte Ausweispapiere (Pässe, Personalausweise/ID-Karten) sowie EC-Karten erlangt, mit denen er die „Anmieter“ ausstattete. Ob der Anklagte L dies jeweils selbst tat oder ob er hiermit wiederum Mittelsmänner beauftragte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Jedenfalls wurden diese hochwertigen PKW in der Regel im Anschluss an die Anmietung an Mittelsmänner, die als Fahrer des Angeklagten L fungierten, vereinzelt auch an den Angeklagten D übergeben. Die Anmieter erhielten in der Regel hierfür seitens des Angeklagten L ein geringes Entgelt.
Entweder verbrachte dann der Anmieter selbst, der Angeklagte D oder der Fahrer das jeweilige rechtswidrig erlangte Fahrzeug zu B3. B3 nahm seinerseits, abhängig davon, ob sich das rechtswidrig erlangte Fahrzeug bereits in der Fahndung befand oder nicht, verschiedene Arbeiten für den Angeklagten L vor, damit es im Anschluss daran mit einer vermeintlichen „legalen Identität“ nach O1 exportiert werden konnte ohne bei etwaigen Grenz- oder Zollkontrollen aufzufallen. Für seine Arbeiten erhielt der Zeuge B3 je nach Aufwand einen vereinbarten Geldbetrag. Für das Erstellen gefälschter Fahrzeugpapiere (Teilzulassungsbescheinigung I und II sowie Versicherungsschein und Kaufvertrag) nebst Zollkennzeichen wurde ein Betrag in Höhe von 1.500,- EUR vereinbart. Insoweit hatte B3 üblicherweise die Zollkennzeichen bereits vorrätig und passte sodann entsprechend dem Kundenwunsch die Fahrzeugpapiere an die vorhandenen Zollkennzeichen an. Für das Verändern der FIN erhielt er weitere 1.000,- EUR. Der Austausch der FIN war in den Fällen erforderlich, in denen das Abhandenkommen des Fahrzeug bereits an die Polizei gemeldet und der Pkw deswegen zur Fahndung ausgeschrieben war. Die technischen und handwerklichen Fähigkeiten zur Veränderung der FIN hatte B3 sich autodidaktisch angeeignet und über die Jahre perfektioniert. Die Daten für die neue FIN erhielt er im Internet über entsprechende Fahrzeugportale, wie etwa mobile.de. Dort suchte B3 nach baugleichen Fahrzeugen mit ähnlicher Ausstattung, täuschte Kaufinteresse vor und ließ sich dann auf Nachfrage die Teilzulassungsbescheinigungen in Kopie oder elektronisch zuschicken. Die darin ausgewiesene FIN übertrug er sodann auf das widerrechtlich erlangte Fahrzeug. Ferner erstellte er einen fingierten Kaufvertrag eines tatsächlich existierenden Autohändlers, um den vermeintlich legalen Ankauf zu dokumentieren. Auch durch diese Vorgehensweise erweckten die Fälschungen des B3 in besonderem Maße den Anschein der Echtheit.
Zusätzliche 500,- bis 1.000,- EUR bekam B3 für den Ausbau des GPS-Steuergeräts, um nachträglich eine Ortung des Fahrzeugs zu verhindern.
Welche Arbeiten durch B3 tatsächlich im Einzelfall durchgeführt werden sollten, gab der Angeklagte L vor, der auch die finanziellen Mittel zur Verfügung stellte. Er war sich dabei der äußert professionellen Vorgehensweise des B3 nicht nur bewusst, sondern es kam ihm gerade darauf an, da er sich diese zu Nutze machen konnte.
Der Angeklagte D übermittelte seinerseits die jeweiligen Daten, Angebote bzw. Anfragen, welche er jeweils vom Angeklagten L oder B3 erhielt, an den jeweils anderen. Dies geschah entweder persönlich oder über die MFger-Dienste WhatsApp oder Telegram. Gelegentlich übergab er auch Geldbeträge des Angeklagten L an B3, entweder als Vorschuss oder nachträglich, wenn B3 seinerseits in Vorleistung getreten war.
Nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten durch B3 holten entweder der Angeklagte D oder ein Fahrer das Fahrzeug bei B3 ab und verbrachten es zu seinem Bestimmungsort. In Einzelfällen, sofern der Angeklagte L seinerseits bereits über Käufer verfügte, wurden die Fahrzeuge auch direkt von den „Endkäufern“ des Angeklagten L bei B3 abgeholt. In einigen Fällen, wenn das GPS-Steuergerät nicht ausgebaut werden musste, fertigte B3 auch lediglich nach Vorgaben des Angeklagten L, die ihm der Angeklagte D übermittelte, die Fahrzeugpapiere sowie Kaufverträge und besorgte Zollkennzeichen. Die Dokumente und Kennzeichen holte der Angeklagte D anschließend bei B3 ab und gab sie an den Fahrer des Fahrzeugs weiter.
Zum anderen erwarb B3 von Dritten zuvor rechtswidrig erlangte Fahrzeuge und bot diese, in der Regel über den Angeklagten D, dem Angeklagten L zum Kauf zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis an. Hierbei war dem Angeklagten L bereits mit der Mitteilung des Angebots bewusst, dass es sich um ein zuvor rechtswidrig erlangtes Fahrzeug handelte. Denn dies war schon im Hinblick auf den geforderten, niedrigen Preis offensichtlich. Zudem gab B3 dies durch entsprechend verklausulierte Hinweise zu verstehen. Die Anfrage des B3 erfolgte telefonisch oder mittels Text- und Bildnachrichten (WhatsApp/Telegram). Bestand auf Seiten des Angeklagten L Kaufinteresse, wurde zwischen ihm und B3 in der Regel ebenfalls unter Zwischenschaltung des Angeklagten D der Kaufpreis ausgehandelt. Dabei versuchte der Angeklagte L regelmäßig, den Ankaufpreis des B3 zu verringern, um seinen Gewinn zu maximieren. Waren sie sich handelseinig, wurde ein Abholtermin vereinbart. Die Abholung erfolgte in der Regel durch einen Fahrer, der teilweise in Begleitung des Angeklagten D erschien. Gelegentlich begleitete auch der Angeklagte L den Fahrer.
Die Fahrer reisten dann gemeinsam mit einem den Angeklagten oder gelegentlich auch mit einer anderen 2. Person in einem Fahrzeug an und fuhren dann das von B3 manipulierte Fahrzeug zu seinem vom Angeklagten L vorgegebenen Bestimmungsort. Teilweise reisten die Fahrer auch mit dem Zug an, um dann das entsprechende Fahrzeug von B3 für den Angeklagten L in Empfang zu nehmen und den Kaufpreis an B3 zu übergeben. In Einzelfällen nahmen die Endkunden des Angeklagten L das Fahrzeug auch direkt in Empfang.
Sofern B3 bereits im Besitz des angebotenen Fahrzeugs war, hatte er die entsprechenden für die Verbringung ins Ausland erforderlichen Manipulationen zum Zeitpunkt der Abholung bereits vorgenommen. In den Fällen, in denen B3 das „bestellte“ Fahrzeug selbst erst noch abholen musste, nahm er diese quasi „während des Abholtermins“ vor und der oder die Abholer war bzw. waren gezwungen auf die Fertigstellung des Pkw zu warten.
In der Regel wurden die Fahrzeuge nebst der gefälschten Dokumente oder lediglich die gefälschten Unterlagen nach Zahlung des Kaufpreises durch den jeweiligen Abholer in bar an diesen dann übergeben. Zu den gefälschten Fahrzeugpapieren erstellte B3 des Weiteren – wie bereits erwähnt – eine passende Rechnung eines in Deutschland ansässigen Autohauses, um im Falle einer Kontrolle auch den Erwerb des Fahrzeugs lückenlos dokumentieren zu können.
Der jeweilige Abholer verbrachte das Fahrzeug sodann - in den meisten Fällen über G (N2), gelegentlich auch über T3 (B12) - nach B1.
Für ihre Tätigkeiten sollten sowohl die jeweiligen Anmieter und Fahrer der Fahrzeuge als auch der Angeklagte D von dem Angeklagten L oder von B3 eine zuvor zwischen den beiden Letztgenannten vereinbarte Leistung erhalten. Diese EntM5nung belief sich im Falle des Angeklagten D auf einen Geldbetrag in Höhe von 500,- EUR, den er in sämtlichen nachfolgend aufgeführten Fällen im Ergebnis auch tatsächlich erhielt. Darüber hinaus gab B3 dem Angeklagten D aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihnen auch weitere Bargeldbeträge in unbestimmter Höhe, wenn der Angeklagte L mit seiner Zahlung im Rückstand war oder weil der Angeklagte D anderweitig dringend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötigte. Den Fahrern wurden Zahlungen zwischen 200,- bis teilweise 1.000,- EUR in Aussicht gestellt. Um seinen Gewinn zu maximieren, zahlte der Angeklagte L den Fahrern teilweise jedoch einen geringeren Betrag als den vereinbarten.
Als Anmieter und/oder Fahrer der Fahrzeuge waren neben dem Angeklagten D – der zumindest gelegentlich eines der Fahrzeuge fuhr – immer wieder wechselnde Personen weitestgehend arabischer Herkunft tätig, die der Angeklagte L auf unbekanntem Wege anwarb.
Darunter waren neben dem gesondert verfolgten B7 M1 (nachfolgend: M1) und dem bereits erwähnten I3 auch ein B8 N6 und ein I6 C5.
M1 wurde zudem durch den Angeklagten L damit beauftragt, unter Vorlage gefälschter Ausweisdokumente hochpreisige Fahrzeuge bei Autovermietungen anzumieten. Ob M1 sich diese gefälschten Ausweisdokumente selbst besorgt hatte oder ob der Angeklagte D ihm diese zur Verfügung stellte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Der Angeklagte L und M1 hatten sich auf unbekannte Weise kennengelernt und in der Folgezeit eine geschäftliche und mutmaßlich auch freundschaftliche Beziehung eingegangen. M1 lebte jedenfalls zeitweise gemeinsam mit dem Angeklagten L in einer Wohnung in T2. Ihm waren auch die Brüder des Angeklagten L, insbesondere I2 und N3, namentlich sowie persönlich bekannt.
Darüber hinaus fungierte M1 ebenso wie I3 und B8 N6 und I6 C5 als Fahrer, welche die Fahrzeuge ins Ausland verbrachten.
B3 kannte M1 während der geschäftlichen Beziehung zu dem Angeklagten L nur unter dem Spitznamen „Onkel“.
Sofern der Angeklagte L nicht selbst die Fahrzeuge betrügerisch erlangt hatte, war ihm – wie schon erwähnt – bekannt, dass die von B3 an ihn veräußerten Fahrzeuge durch Vortäuschen der Zahlungsfähig- und -willigkeit von den jeweiligen Mietwagenfirmen angemietet worden oder anderweitig durch rechtswidrige Handlungen (Diebstahl, Unterschlagung) erlangt worden waren und von vornherein nicht beabsichtigt war, den jeweiligen PKW zurückzugeben. Hierauf kam es dem Angeklagten L auch gerade an, da er nur so die hochwertigen Fahrzeuge für einen vergleichsweise geringen Kaufpreis an- und sodann mit Gewinn wieder verkaufen konnte.
In keinem der Fälle sollte eine Rückgabe an die (wirtschaftlich) Berechtigten erfolgen. Sämtliche Fahrzeuge sollten vielmehr im Ausland unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft und Identität gewinnbringend an Dritte veräußert werden. Durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigte der Angeklagte L, sich - wie schon erwähnt - eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen. Dies war auch dem Angeklagten D bekannt und bewusst. Der Angeklagte D versprach sich seinerseits - wie oben ausgeführt - für seine Tathandlungen einen fortlaufenden finanziellen Vorteil.
Da B3 aufgrund der Vielzahl an Anfragen und Arbeitsaufträgen teilweise derart ausgelastet war, dass er die Arbeit nicht zeitnah erledigen konnte, musste der jeweilige Abholer bzw. mussten die jeweiligen Abholer teilweise auf die Fahrzeuge ein bis zwei Tage warten. Der Angeklagte L und die Fahrer übernachteten in diesen Fällen in einem Hotel. Der Angeklagte D kehrte nach X zurück.
Im Rahmen der gesamten geschäftlichen Beziehung kam es insgesamt mindestens 10 bis 15 Mal, nicht ausschließbar auch bis zu 20 Mal, zu persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagte L und B3. Diese Zusammenkünfte dauerten jeweils mindestens 1 bis 2 Stunden. Teilweise, wenn man etwa auch gemeinsam im I5 aß, dauerten sie auch mehrere Stunden. Gelegentlich brachte B3 den Angeklagten L mit seinem Fahrzeug zu einem Hotel, wenn die Fahrzeuge nicht rechtzeitig zur Abholung fertig waren.
Bei diesen Treffen war mehrfach auch der vor der Kammer als Zeuge vernommene T5 B9 anwesend. Der Zeuge B9 war zum damaligen Zeitpunkt ein guter Freund des B3 und begleitete diesen häufig zu dessen geschäftlichen Terminen. Anlässlich dieser Gelegenheiten traf der Zeuge B9 dann auch den Angeklagten L.
Zum überwiegenden Teil erfolgte die Kommunikation zwischen dem Angeklagten L und B3 über den Angeklagten D. Der Angeklagte L finanzierte seinerseits im Hintergrund sämtliche Geschäfte.
Allerdings schlossen der Angeklagte L und B3 vereinzelt Geschäfte auch direkt über WhatsApp oder Telegram ab, da der Angeklagte D kurzfristig nicht erreichbar war. In diesen Fällen fungierte bei der Fahrzeugübergabe häufiger I3 als Dolmetscher. Im Einzelfall sprachen die vom Angeklagten L eingesetzten Fahrer auch Deutsch oder Englisch, so dass die Vermittlung über diese lief.
Insgesamt schloss der Angeklagte L nach dem vorstehend geschilderten Muster mindestens 50 illegale Geschäfte mit B3 ab.
Der Kontakt bestand durchschnittlich 2 Mal im Monat. Teilweise wurden die Fahrzeuge allerdings auch in „Paketen“ von mehreren Fahrzeugen gehandelt und dann wiederum über mehrere Wochen gar keine Geschäfte abgeschlossen.
Überwiegend gab der Angeklagte L den Auftrag an B3 für bereits durch ihn (den Angeklagten L) anderweitig illegal erlangte Fahrzeuge neue Fahrzeugpapiere zu erstellen, Zollkennzeichen zu besorgen und gelegentlich die FIN zu verändern.
In einem Fall war der Angeklagte D auch ohne Mitwirkung des Angeklagten L bei einem Fahrzeuggeschäft des B3 tätig. In diesem Fall hatte B3 dem Angeklagten D ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, nachdem er mehreren Personen ein Fahrzeug der Marke BMW X5 zum Kauf angeboten hatte. Auf diese Weise stellte der Angeklagte D letztendlich den Kontakt zum Käufer her und übergab das Fahrzeug letztendlich auch an diesen. Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte D einen Betrag in Höhe von 500,- EUR von B3. Diese Tat ist nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.
Darüber hinaus trat der Angeklagte D in etwa 4 – 5 Fällen auch als Vermittler für illegale Autogeschäfte zwischen dem älteren Bruder des Angeklagten L, I2 L, und B3 auf. Unter anderem verkaufte B3 an I2 L ein Fahrzeug der Marke Mercedes GLE. An diesen Taten war der Angeklagte L ebenfalls nicht beteiligt.
II.
In Ausführung des vorerwähnten Tatplans beging der Angeklagte L – in 10 Fällen mit der Unterstützung des Angeklagten D – gemeinsam mit B3 im Einzelnen nachweislich die nachfolgenden 16 Taten:
1. Tat 1 (Anklageziffer 17 L, Anklageziffer 8 D)
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kamen B3 und der gesondert verfolgte I7 E (nachfolgend: E) überein, unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere hochpreisige Kraftfahrzeuge anzumieten, um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern. Insgesamt mieteten sie auf diese Weise 5 – 7 Fahrzeuge an, darunter einen Lamborghini, einen VW und eine Mercedes C-Klasse sowie einen Audi A4 Quattro.
Nach der Anmietung brachte E die Fahrzeuge von der Mietstation zu einer von B3 eigens für diesen Zweck angemieteten Werkshalle. Dort baute B3 zunächst jeweils das GPS-Gerät aus, um die Ortung der Fahrzeuge zu verhindern. Sodann erstellte er gefälschte Papiere und – sofern sich das Fahrzeug bereits in der Fahndung befand – nummerierte er die FIN um.
Am 01.06.2016 begab sich E in Ausführung des gemeinsamen Tatplans in die Firmenräume der Firma T6 Autovermietung in C. Zuvor hatten entweder B3 oder E vorab ein Fahrzeug der Gruppe FD MR bzw. AR reserviert. Bei der Firma T6 Autovermietung in C mietete E letztendlich unter Vorlage von gefälschten italienischen Ausweispapieren, namentlich Führerschein und Personalausweis, jeweils ausgestellt auf den Namen N7 D3, über die anwesende Mitarbeiterin - die vor der Kammer als Zeugin vernommenen T7 G2 - einen grau-silbernen PKW der Marke Audi A4 Quattro, amtl. Kennzeichen M-AJ 7708, für den Zeitraum 01.06. bis 22.06.2016 an. Da es Unsicherheiten in Bezug auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gab, telefonierte die Zeugin G2 während des Anmietvorgangs mit B3, der sich am Telefon als Sohn des N7 D3 ausgab. B3 erklärte auf Nachfrage, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht erforderlich sei. Als Sicherheit wurde ein Betrag in Höhe von 2.022,36 EUR (1,5-facher Mietpreis plus 70,- EUR) per EC-Karte bezahlt. Es war insofern von vornherein nicht beabsichtigt, den weiteren Mietpreis zu entrichten sowie das Fahrzeug zurückzugeben.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging die Zeugin G2 demgegenüber täuschungbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 46.012,- EUR brutto.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August/September 2016 bot B3 das Fahrzeug dem Angeklagten L an, indem er die Fahrzeugdaten an den Angeklagten D versandte. Der Angeklagte L wollte sich dies zunächst überlegen.
Er wies dann einige Zeit später den Angeklagten D an, sich bei B3 zu erkundigen, ob das Fahrzeug noch verfügbar sei. Nachdem B3 bestätigt hatte, dass das Fahrzeug noch verkäuflich sei, teilte der Angeklagte D ihm mit, dass der Angeklagte L Interesse am Kauf des Audi A4 habe.
B3 und der Angeklagte L vereinbarten dann über den Angeklagten D, dass das Fahrzeug nach Fälschung der Papiere und Verfälschung der FIN noch im September 2016 zu einem Preis von 15.000 Euro verkauft werden solle. Ferner hatte B3 eine Rechnung der Firma B10-C6 aus C6 – datierend auf den 23.09.2016 – erstellt, aus der sich ein Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von 39.700,- EUR brutto ergab. Ein Foto dieser Rechnung und der gefälschten Zulassungsbescheinigungen übermittelte der Angeklagte D zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mittels Mobiltelefon an den Angeklagten L. Hierdurch wollte er dem Angeklagten L mitteilen, dass das Fahrzeug durch B3 „fertig“ sei.
Der Angeklagte L erklärte dem Angeklagten D daraufhin, dass der Ankauf über nicht näher bekannte dritte Personen erfolge und dieser in X stattfinde, da ein Übersetzer – namentlich der Angeklagte D – benötigt werde.
Für die Übergabe vereinbarte der Angeklagte D sodann mit B3 ein Treffen in X, nahe der Wohnung des Angeklagten D. Der Angeklagte D erschien mit zwei namentlich nicht bekannten Personen arabischer Herkunft, welche das Fahrzeug wie vereinbart für den Angeklagten L abholen sollten.
Im Rahmen der anschließenden Fahrzeug- und Geldübergabe übersetzte der Angeklagte D für B3 bzw. die beiden unbekannt gebliebenen Personen. B3 übergab das Fahrzeug inkl. gefälschter Fahrzeugpapiere und Rechnung an die beiden unbekannten Personen. Ob es sich hierbei um die Endkäufer handelte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. B3 erhielt von diesen Personen den mit dem Angeklagten L vereinbarten Kaufpreis ausgehändigt.
Anschließend gerieten die beiden unbekannten Personen allerdings in eine Polizeikontrolle, anlässlich derer einer von ihnen verhaftet wurde. Hintergrund war jedoch, dass gegen diese Person aus anderen Gründen ein Haftbefehl bestand. Die Fälschung der Fahrzeugpapiere und Verfälschung der FIN wurde hierbei nicht entdeckt.
Für das Fahrzeug besteht daher nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
Für den Angeklagten L war dies quasi eine weitere „Qualitätskontrolle“ der Fälschungsarbeit des B3. Es bestärkte ihn in dem Entschluss, auch in Zukunft weitere Geschäfte dieser Art mit B3 abzuschließen.
2. Tat 2 (Anklageziffer 3 L)
Unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises sowie eines gefälschten belgischen Führerscheins auf die AliaspersonB14en "B13 B14, geb. 12.12.1965 in Itterbeck“, mietete M1 im Auftrag des Angeklagten L am 14.10.2016 ein Fahrzeug der Marke Mercedes X (Citan), amtl. Kennzeichen W-F 280, bei der Firma X1 G2 GmbH in X an. M1 beabsichtigte bei der Anmietung nicht, dass Fahrzeug vertragsgemäß zurückzugeben. Vielmehr wollte er es weisungsgemäß an den Angeklagten L oder eine andere von diesem beauftragte Person übergeben, damit dieser es gewinnbringend weiterveräußern konnte.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der dortige Mitarbeiter täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 18.000,- EUR brutto.
B3 erstellte im Auftrag des Angeklagten L falsche Fahrzeugpapiere, baute das GPS-Gerät aus und stellte das Fahrzeug sodann zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt noch im Oktober 2016 am Planetarium C ab. Dort wurde es von einem Fahrer des Angeklagten L abgeholt
.
B3 erhielt für seine Tätigkeit 2./2.500,- EUR vom Angeklagte L.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
3. Tat 3 (Anklageziffer 4 L, Anklageziffer 1 D)
Am 17.10.2016 begab sich M1 sodann im Auftrag des Angeklagten L zur Anmietung eines hochwertigen Kraftfahrzeugs in die Räumlichkeiten der Firma D4 in C7. Dort mietete M1 wiederum unter Verwendung der vorerwähnten gefälschten belgischen Dokumente, ausgestellt auf den Namen „B13 B14“, ein Fahrzeug der Marke Mercedes C 220 Diesel, Farbe: weiß, amtl. Kennzeichen HH-FY 0000, bei dem anwesenden Mitarbeiter, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen D3 T8, an. Dabei beabsichtigte M1 nicht, dass Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Es sollte vielmehr durch den Angeklagten L ins Ausland verbracht und verkauft werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der Zeuge T8 täuschungsbedinngt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 54.670,- EUR brutto.
Nach der Anmietung fuhr M1 mit dem Pkw nach C. In Kenntnis dieses Umstandes trafen sich der Angeklagte D und B3 noch am 17.10.2016 auf einem Parkplatz. Dort erhielten sie einen Schlüssel für den Mercedes C 220 Diesel. B3 wiederum übergab den Schlüssel dem Zeugen B9, der mit dem Auto zunächst wegfuhr. Im Anschluss daran baute B3 das GPS-System aus, um eine Ortung des PKW zu verhindern. Allerdings kam er wegen der vielen anderweitigen Aufträge nicht dazu, die weiteren beauftragten Fälschungen unverzüglich vorzunehmen. Er stellte den Mercedes C 220 Diesel daher zunächst in C, an der Straße „B10“ ab, ohne jedoch zuvor die Originalkennzeichen auszutauschen oder zumindest zu entfernen.
Das Fahrzeug konnte aufgrund der weiterhin angebrachten Originalkennzeichen am 21.10.2016 gegen 18:20 Uhr durch die Polizei sichergestellt werden.
Das Fahrzeug wurde an die Firma D4 zurückgegeben. Ein Schaden entstand insoweit nicht.
4. Tat 4 (Anklageziffer 11 L, Anklageziffer 3 D)
Eine bisher nicht ermittelte Person, die sich mit den Aliaspersonalien „N3 Husam“ auswies, mietete unter diesem Aliasnamen im Auftrag des Angeklagten L am 04.01.2017 einen Audi Q3, amtl. Kennzeichen HH-WW 0000, bei der Firma D4 O2 (Mitarbeiter F1 H1) an. Dabei war von vornherein nicht beabsichtigt, dass Fahrzeug vertragsgemäß zurückzugeben. Es sollte vielmehr gewinnbringend weiterveräußert werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging F1 H1 täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 30.000,- EUR brutto.
Der Angeklagte L erteilte über den Angeklagten D per WhatsApp noch im Januar 2017 dem B3 den Auftrag, für dieses Fahrzeug neue Fahrzeugpapiere zu erstellen. Zu diesem Zweck übermittelte der Angeklagte D im Auftrag des Angeklagten L unter anderem die nachfolgenden Daten an B3. Der Audi Q3 wurde an B3 gemeinsam mit dem nachfolgend unter Ziffer 5. erwähnten Fahrzeug übergeben.
B3 fälschte daraufhin auftragsgemäß die Fahrzeugpapiere, indem er einen Said Hammar, wohnhaft 5 BIS Rue Des Arpents Mauve, 95610 Eragny Sur Oise als Halter eintrug.
B3 erhielt für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 1.500,- EUR von dem Angeklagten L.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
5. Tat 5 (Anklageziffer 12 L, Anklageziffer 4 D)
Am 09.01.2017 mietete erneut eine unbekannte Person, die sich mit den AliaspersonB14en „Mohamed Husam“ auswies, im Auftrag des Angeklagten L in der Filiale der Firma X2 in I4 bei dem Mitarbeiter N8 C8 einen PKW VW Touran Diesel, amtl. Kennzeichen EU-FS 0000, an. Bei der Anmietung war bereits beabsichtigt, dass Fahrzeug nicht nach der vertragsmäßig vereinbarten Mietzeit wieder zurückzugeben. Vielmehr sollte das Fahrzeug gewinnbringend weiterveräußert werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging N8 C8 allerdings täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 25.600,- EUR brutto.
B3 erhielt dieses Fahrzeug gemeinsam mit dem unter Ziffer 4. erwähnten Audi Q3 von einem Fahrer des Angeklagten L, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt noch im Januar 2017, um in dessen Auftrag die Fahrzeugpapiere zu fälschen und das GPS-Steuergerät auszubauen. Während B3 Teilzulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie einen Versicherungsschein auf den Namen „Abdelhafid Hadi Mosbah, wohnhaft Paul Eluard 951, Argenteuil“ erstellte, verbrachte der Angeklagte D mit dem Fahrer des Angeklagten L die Zeit, bis B3 seine Arbeiten beendete. Die erforderlichen Daten hatte B3 zuvor wiederum von dem Angeklagten D erhalten, dem diese wiederum zuvor von dem Angeklagten L mitgeteilt worden waren. Zur Verschleierung der Manipulation trug B3 zudem als ehemaligen Halter die nicht existierende X3-Service-GmbH ein.
Für seine Tätigkeit erhielt B3 vom Angeklagten L einen Betrag in Höhe von 1.500,- €.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
6. Tat 6 (Anklageziffer 18 L, Anklageziffer 9 D)
Am 13.01.2017 begab sich der gesondert verfolgte I8 U1 im Auftrag des Angeklagten L in der D4-Filiale in M2. Dort mietete er bei dem anwesenden Mitarbeiter, dem vor der Kammer als Zeugen gehörten E1 T9, einen schwarzen PKW der Marke Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen HH- FV 0000 an. I8 U1 leistete eine Kaution in Höhe von 449,- EUR per EC-Karte, um den Anschein eines ordnungsgemäßen Geschäfts zu erwecken. Tatsächlich war von vornherein nicht beabsichtigt, den restlichen Mietpreis zu zahlen sowie das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit zurückzugeben.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der Zeuge T9 täuschungsbedingt davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
In der Folgezeit verlängerte der gesondert verfolgte I8 U1 mehrfach die Vertragslaufzeit, um Zeit für den beabsichtigten Weiterverkauf bzw. den Transport ins Ausland mit gefälschten Papieren zu gewinnen.
Unter dem 16.01.2017 erstellte B3 einen gefälschten Kaufvertrag und Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für das o.g. Fahrzeug auf den Namen Frik Hocine, wohnhaft 166 BOULEVARD JEAN ALLEMANE, 95100 ARGENTEUIL. Ferner besorgte er ein Zollkennzeichen: OB-247K. Diese Daten waren ihm bei Anlieferung des Fahrzeuges durch den Angeklagten D, der zwischen dem Fahrer und B3 übersetzte, im Auftrage des Angeklagten L genannt worden. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 21.01.2017.
B3 erhielt für seine Fälschungsarbeit 1.500,- EUR.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
Das Fahrzeug hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Bruttolistenpreis von 57.667,40 EUR. Die Firma D4 musste infolge des Abhandenkommen des Fahrzeugs an den Hersteller einen Restkaufwert in Höhe von 37.067,91 EUR zahlen.
7. Tat 7 (Anklageziffer 19 L, Anklageziffer 10 D)
Ein Mercedes C220 Bluetec, amtl. Kennzeichen PI-Y 0000 wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von einer unbekannten Person, die sich mit einem gefälschten Ausweis, ausgestellt auf den Namen „Stefan Weber“ auswies, im Auftrag des Angeklagten L von der G3 Autovermietung in F2 (dortiger Mitarbeiter N9 H2) angemietet. Die Rückgabe des Fahrzeugs war dabei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Vielmehr sollte das Fahrzeug gewinnbringend weiterveräußert werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging N9 H2 täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 38.000,- EUR brutto.
Der Angeklagte D informierte im Auftrag des Angeklagten L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Februar 2017 den B3 darüber, dass das Fahrzeug an diesen zum Zwecke der Fahrzeugmanipulation überbracht werde. Weiter teilte der Angeklagte D, der sich zu diesem Zeitpunkt in B1 aufhielt, nach Vorgabe des Angeklagten L den Namen des Fahrers, I6 C5, und dessen persönliche Daten mit. Bei I6 C5 handelte es sich um einen Freund des Angeklagten D, der ebenfalls in X wohnhaft ist. Mitte/Ende Februar brachte I6 C5 nach Weisung des Angeklagten L das vorbezeichnete Fahrzeug zu B3 nach C. Dieser erstellte gemäß den Vorgaben des Angeklagten L Teilzulassungsbescheinigungen Teil I und II für dieses Fahrzeug auf den Namen I6 C5, wohnhaft Altendorfer Str. 300, 45143 F sowie Mathildenstr. 18, 42105 X. Die Xer Adressen trug er, obwohl dies eigentlich nicht üblich ist, auf ausdrückliche Anweisung des Angeklagten L dort ein. Hierdurch sollten im Falle einer Fahrzeugkontrolle Schwierigkeiten vermieden werden. Ferner verschaffte B3 sich das amtl. Kennzeichen E CT93 für das Fahrzeug. Sodann übergab er das Fahrzeug mit den gefälschten Papieren und Kennzeichen wieder an I6 C5, der es seinerseits zu dem mit dem Angeklagten L vereinbarten Ort verbrachte.
B3 erhielt hierfür die vereinbarten 1.500,- EUR.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Letzter bekannter Standort des Pkw war T10 / U2 im April 2017.
8. Tat 8 (Anklageziffer 6 L)
Am 07.03.2017 begab sich M1 im Auftrag des Angeklagten L zum Zwecke der Anmietung eines hochpreisigen PKW ohne eine Vorbestellung vorzunehmen zu der Firma D4 Autovermietung in N10. Dort mietete er unter Vorlage von gefälschten französischen Personaldokumenten, ausgestellt auf den Namen „MouIled Rami“, einen Personenkraftwagen der Marke Audi Q3, amtl. Kennzeichen HH-XI 0000 bei dem dort anwesenden Mitarbeiter, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen L2 P, an. M1 beabsichtigte wie schon zuvor nicht, nach Ablauf der Vertragszeit das Fahrzeug zurückzugeben.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der Zeuge P täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Der Audi Q 3 war zum damaligen Zeitpunkt etwa 3 Monate alt und hatte ursprünglich einen Kaufpreis in Höhe von 46.990,- EUR brutto.
M1 oder der Angeklagte D brachte den Audi Q3 im Anschluss zu B3 nach C.
B3 erstellte im Auftrag des Angeklagten L noch Anfang März 2017 falsche Fahrzeugpapiere auf den Namen des M1, da dieser im Anschluss den PKW nach B1 verbringen sollte. Die entsprechenden weiteren Daten erhielt B3 von dem Angeklagten L durch den Angeklagten D übermittelt. Er verschaffte zudem Ausfuhrkennzeichen für das Fahrzeug und baute das GPS-System aus. Ferner nummerierte er die FIN-Nummer um.
Hierfür erhielt er vom Angeklagten L 3.000,- EUR.
Im Anschluss daran fuhr M1 mit dem Fahrzeug nach T3, um es von dort aus nach B1 zu überführen.
Das Fahrzeug konnte allerdings am 25.04.2017 in B12/T3 mit den von B3 gefertigten Papieren sichergestellt werden.
9. Tat 9 (Anklageziffer 26 L, Anklageziffer 13 D)
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mietete ein N11 L3 im Auftrag des Angeklagten L bei der Firma T6 in P1, namentlich bei der vor der Kammer als Zeugin vernommenen Zeugin O3 I9l H3 einen Pkw der Marke Mercedes C 200 Diesel, amtl. Kennzeichen M-HK 0000, an. Zu diesem Zeitpunkt hatte N11 L3 nicht vor, dass Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Es sollte vielmehr weitergegeben und schließlich gewinnbringend veräußert werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging die Zeugin H3 täuschungsbedingt davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Der Listenpreis dieses zu diesem Zeitpunkt maximal 6 Monate alten Fahrzeugs betrug 40.000,- EUR brutto.
Am 12.03.2017 erstattete der N11 L3 dann weisungsgemäß bei der Polizei in P1 Anzeige und behauptete, dass der von ihm zuvor angemietete Mercedes C 200 Diesel entwendet worden sei.
B3 erhielt den Wagen noch in der ersten Märzhälfte 2017 von B8 N6. Nach den Vorgaben des Angeklagten L erstellte er Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie einen Versicherungsschein auf den Namen des B8 N6, wohnhaft 148 AV FELIX FAURE, 69003 LYON, und besorgte neue Zollkennzeichen (DO-124B) für das Fahrzeug. Die entsprechenden Daten waren ihm zuvor vom Angeklagten D, der sich zu diesem Zeitpunkt in B1 befand, per WhatsApp mitgeteilt worden. Als Vorbesitzer trug B3 die nicht existente Firma SI GmbH & Co. KG mit Sitz in München ein.
B3 erhielt hierfür 1.500,- EUR vom Angeklagten L.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend im Ausland veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
10. Tat 10 (Anklageziffer 20 L)
Ein BMW X1 Diesel, amtl. Kennzeichen HH-RI 0000, wurde am 06.03.2016 von dem anderweitig verfolgten N12 L4 unter den Falschpersonalien Fabio Matteo bei der Firma D4 in S2 angemietet. Die vertragsgemäße Rückgabe war, wie in den Fällen zuvor, von vornherein nicht beabsichtigt.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der dortige Mitarbeiter täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Das Fahrzeug hatte einen Ankaufswert von 28.947,89 EUR netto.
B3 erwarb den PKW in Kenntnis der vorgenannten Umstände zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Anschluss daran von einem E2 aus X – der bereits im Jahr 2017 verstarb – zu einem Preis von entweder 4.000,00 oder 5.000,00 EUR.
Anschließend bot er das Fahrzeug noch im März 2017 dem Angeklagten L zum Preis von 10.000,- EUR zum Kauf an. Tatsächlich hatte der Angeklagte L Interesse an dem Fahrzeug und verfügte seinerseits schon über Abnehmer, drei unbekannt gebliebene Personen arabischer Herkunft. B3 erstellte sodann neue Fahrzeugpapiere nach Vorgaben des Angeklagten L auf den Namen der Endkäufer. Anstelle der Firma D4 setzte er zudem die nicht existierende Firma EURO Automobil GmbH mit einer ähnlichen, etwas veränderten Anschrift ein, um den Anschein einer reell vorhandenen Firma als Vorbesitzer zu erwecken. Ferner ließ er neue Fahrzeugkennzeichen der Stadt E5 (DO-747F) erstellen, obwohl als Wohnanschrift eine Adresse in München angegeben war. Dies geschah auf Anweisung des Angeklagten L, welche B3 nicht hinterfragte. Ferner erstellte er einen gefälschten Kaufvertrag, der ebenfalls den vermeintlich legalen Verkauf legitimieren sollte. In diesem Fall sollten die Endkunden des Angeklagten L den BMW X1 persönlich bei B3 abholen. Zu diesem Zweck trafen sich B3 und die drei Kunden des Angeklagten L auf einem Parkplatz neben dem I5. B3 erhielt seinen mit dem Angeklagten L vereinbarten Kaufpreis von 10.000,00 EUR und übergab das Fahrzeug an die Kunden.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
11. Tat 11 (Anklageziffer 23 L, Anklageziffer 12 D)
Am 13.04.2017 wurde ein Fahrzeug VW Golf 7 Diesel, amtl. Kennzeichen HH-XZ 0000, in der D4-Filiale E3 durch eine I10 T11 im Auftrag des Angeklagten L angemietet. Am 20.04.2017 gegen 23:40 Uhr erstattete die Anmieterin wahrheitswidrig Anzeige wegen KFZ-Diebstahls bei der Polizei in E3. Tatsächlich war bereits bei der Anmietung nicht beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzugeben.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der dortige Mitarbeiter täuschungsbedingt dennoch davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 32.000,- EUR brutto.
Der Fahrer des Angeklagten L, N6 B8, verbrachte dieses Fahrzeug im Auftrag des Angeklagten L gemeinsam mit dem Angeklagten D noch im April 2017 zu B3, damit dieser die Fahrzeugpapiere fälschte und gefälschte Kennzeichen erstellen ließ. B3 fertigte gemäß den vom Angeklagten D mitgeteilten Vorgaben des Angeklagten L Teilzulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie einen Versicherungsschein auf den Namen B8 N6, wohnhaft 148 AV FELIX FAURE, 69003 LYON. Als Vorbesitzer trug er die nicht existierende Fa. X3 Services GmbH aus F3 ein. Ferner besorgte er auftragsgemäß ein Fer Kennzeichen, namentlich das amtl. Kennzeichen E-777M.
B3 erhielt für diese Tätigkeit 1.500,- EUR vom Angeklagten L.
Bei der Rückübergabe des Fahrzeugs war wiederum der Angeklagte D anwesend und fungierte – wie schon bei der Fahrzeugübergabe – als Übersetzer. Anschließend wurde das Fahrzeug durch den N6 B8 ins Ausland verbracht, wo es durch den Angeklagten L gewinnbringend veräußert wurde.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
12. Tat 12 (Anklageziffer 21 L, Anklageziffer 11 D)
Eine unbekannt gebliebene, männliche Person begab sich am 11.04.2017 zu einer in L5 ansässigen D4-Filiale. Dort mietete er bei dem anwesenden Mitarbeiter, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen N12 N13, unter den Falschpersonalien Antonio Giuliano ein Fahrzeug der Marke Mercedes C 180, amtl. Kennzeichen HH-GC 0000, gegen Zahlung einer Kaution von 300 bzw. 350 EUR an. Dabei hatte er nicht vor, den PKW vereinbarungsgemäß wieder an die Firma D4 zurückzuführen, sondern dieser sollte letztendlich unrechtmäßig veräußert werden.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging der Zeuge N13 jedoch täuschungsbedingt von der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 35.000,- EUR brutto.
B3 erwarb dieses Fahrzeug für ca. 5.000,00 EUR von einer unbekannt gebliebenen Person und bot es sodann im April/Mai 2017 dem Angeklagten L zum Kauf an. Der Angeklagte L war interessiert und teilte dies B3 unter Mitwirkung des Angeklagten D per WhatsApp/Telegram ebenso wie die Daten des Fahrers (T12 C9, wohnhaft in G) mit und gab vor, dass das Fahrzeug ein Fer Kennzeichen erhalten sollte.
B3 erstellte daraufhin unter dem vorerwähnten Namen Teilzulassungsbescheinigungen Teil I und II. Ferner veränderte er die Fin sowie die Typenschilder und besorgte das amtl. Kennzeichen E-722N.
Im Anschluss veräußerte er das Fahrzeug vereinbarungsgemäß an den Angeklagten L für ca. 12.000,00 EUR.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend (ins Ausland) veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
13. Tat 13 (Anklageziffer 5 L, Anklageziffer 7 D)
Eine weitere Person, von der B3 Fahrzeuge abnahm, war sein früherer Bekannter, der gesondert verurteilte B13 B14 (nachfolgend: B14).
B14 suchte am 12.05.2017 die Fa. D4 in I11 auf. Dort war als Mitarbeiterin die vor der Kammer als Zeugin vernommene C10 T13-P anwesend, bei der B14 zuvor bereits einmal ein Fahrzeug angemietet hatte, welches ordnungsgemäß zurückgegeben worden war. Daher hegte die Zeugin T13-P keinen Argwohn. Bei dieser mietete B14 ein Fahrzeug der Marke VW, Modell Tiguan Highline mit dem amtl. Kennzeichen HH-YC0000 an. B14 beabsichtigte dabei von vorherein nicht, den PKW vereinbarungsgemäß wieder an die Firma D4 zurückzuführen, sondern diesen unrechtmäßig zu veräußern.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging die Zeugin T13-P täuschungsbedingt davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 50.000,- EUR brutto.
B3 erwarb das Fahrzeug für ca. 7.000,00 EUR von B14 und bot es dem Angeklagten L im Mai/Juni 2017 über den Angeklagten D zu einem Preis von 14.000,00 EUR an. Dieser entschied sich zum Kauf. Vermittelt durch den Angeklagten D erhielt B3 die Daten des Fahrers, L6 M3, wohnhaft KOMIN DE KEMISETI TISEMSILT, B1. Auf diesen Namen stellte B3 Teilzulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie einen Versicherungsschein aus. In diesen Dokumenten trug er die nicht existierende Firma EUROPA GmbH als Vorbesitzer ein, um den Anschein der Echtheit zur verstärken. Ferner besorgte er gemäß den Vorgaben des Angeklagten L ein Fer Kennzeichen: E-997M. Schließlich veränderte er die FIN-Nummer und baute das GPS-Gerät aus.
Das Fahrzeug wurde sodann auf dem Parkplatz des D5 in I12 von L6 M3 abgeholt.
B3 erhielt vereinbarungsgemäß 14.000,- € vom Angeklagten L für dieses Fahrzeug.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend (ins Ausland) veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
14. Tat 14 (Anklageziffer 16 L)
Am 21.05.2017 suchte B14 sodann die Fa. D4 in E5 auf. Dort mietete er bei der anwesenden Mitarbeiterin, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen L7 N14, einen BMW 330i mit dem amtlichen Kennzeichen HH-GQ 0000 an, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Er beabsichtigte insofern von vornherein nicht, das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
Bei der Anmietung des Fahrzeuges ging die Zeugin N14 jedoch täuschungsbedingt davon aus, dass das angemietete Fahrzeug nach Ablauf der Anmietzeit ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 60.000,-- EUR brutto.
B3 erwarb das Fahrzeug von B14 zu einem unbekannten Preis.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Mai/Juni 2017 übersandte B3 die Daten des Fahrzeugs an den Angeklagten D und fragte nach, ob der Angeklagte L bereit sei, dass Fahrzeug zu erwerben. Der Angeklagten L entschied sich zum Kauf, was wiederum der Angeklagte D an B3 mitteilte. Insoweit konnte der genaue Preis allerdings nicht mehr festgestellt werden.
Über den Angeklagten D erhielt B3 sodann die Daten des Fahrers. Anschließend erstellte er entsprechende Fahrzeugpapiere auf den Namen des B8 N6, geboren am 12.09.1979 in D1, B1. Ferner besorgte er gefälschte Kennzeichen.
Ursprünglich sollte die Übergabe des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des I5 stattfinden. Infolge der kurz zuvor bei ihm stattgefundenen Durchsuchung vereinbarte B3 jedoch ein Treffen auf dem Parkplatz des D5 in I12. Als B8 N6 wie vereinbart dort eintraf, hatte B3 die gefälschten Unterlagen jedoch noch nicht fertiggestellt. Er bat daher B8 N6 darum, zunächst zu warten. Da B3 nach einigen Stunden weiterhin die Papiere nicht fertiggestellt hatte, bat er nunmehr B8 N6 in einem Hotel zu übernachten oder zurückzufahren, da die Papiere erst am nächsten Tag fertig sein würden. B8 N6 übernachtete sodann in einem Hotel, welches B3 ihm besorgt hatte. Er erhielt zusätzlich 200/300 EUR von B3.
Das Fahrzeug wurde sodann am nächsten Tag mit den neuen Papieren an B8 N6 übergeben, der seinerseits B3 den vereinbarten Kaufpreis von dem Angeklagten L übergab.
Allerdings unterlief B3 bei der Erstellung des Kennzeichens insoweit ein Fehler, als er eine bereits einmal von ihm benutzte Kennzeichenkombination wiederverwandte. Dies führte dazu, dass das Fahrzeug auf dem Schiff im Rahmen der Überführung sichergestellt werden konnte. B8 N6 wurde festgenommen und machte gegenüber den örtlichen Polizeibehörden Angaben.
Hierüber setzte der Angeklagte D etwa eine Woche nach der Übergabe den B3 telefonisch in Kenntnis.
15. Tat 15 (Anklageziffer 24 L)
Am 24.08.2017 wurde durch die Fa. D4 Strafanzeige erstattet, weil der am 28.07.2017 über eine englische Internetseite gebuchte und bei der D4-Filiale in G1 abgeholte PKW der Marke Mercedes GLE 350c, amtl. Kennzeichen HH-GL 0000, - wie schon bei der Anmietung beabsichtigt - nicht zurückgegeben worden war. Verantwortlich hierfür war ein nicht näher bekannter Mitarbeiter, der insgesamt 10 Fahrzeuge in dem Bewusstsein herausgab, dass diese nicht zurückgebracht werden. Die weiteren Mitarbeiter, insbesondere die Vorgesetzten des vorerwähnten Mitarbeiters, hatten ihrerseits keine Kenntnis davon, dass unberechtigt Fahrzeuge herausgegeben wurden, die später dann nicht wieder zurückgelangen sollten.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 75.000,- EUR brutto.
Dieser Mercedes GLE 350c war zeitnah nach der Anmietung in den Besitz des vorerwähnten E2 gelangt, der bei B3 nachfragte, ob dieser Interesse an einem Ankauf habe.
B3 übermittelte seinerseits die Fahrzeugdaten (Baujahr, Modell, Ausstattung und Ausführung nebst Bild) dieses Fahrzeuges zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt per WhatsApp direkt an den Angeklagten L und bot ihm den Mercedes GLE 350c zu einem Kaufpreis von 27.000,- EUR an. Nachdem der Angeklagte L grundsätzlich bereit war, dass Fahrzeug zu erwerben, vereinbarte B3 mit diesem ein Treffen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Juli/Anfang August 2017 auf dem Parkplatz des D5 in I12, wo die Übergabe stattfinden sollte.
E2 verbrachte das Fahrzeug vereinbarungsgemäß dorthin, wo auch B3 und der Angeklagte L, in Begleitung eines Fahrers anwesend waren. Dieser sprach etwas Deutsch und war daher in der Lage zwischen dem Angeklagten L und B3 zu übersetzen.
Der Angeklagte L versuchte zunächst noch zu verhandeln und den Preis „zu drücken“. Da E2 mit dem Fahrzeug ebenfalls anwesend war und seinerseits Druck auf B3 ausübte, den Kaufvertrag nunmehr abzuwickeln, konnte man sich letztendlich auf einen Kaufpreis in Höhe von 25.000,- EUR einigen, den der Angeklagte L sodann an B3 zahlte. Von diesen 25.000,- EUR zahlte B3 seinerseits 18.000,- EUR für dieses Fahrzeug an E2. Den Rest behielt er für sich. Anschließend nahm B3 das Fahrzeug zunächst mit, fälschte die Fahrzeugpapiere und brachte Ausfuhrkennzeichen an.
Hiernach übergab er das Fahrzeug dem Angeklagten L und dessen Fahrer.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend (ins Ausland) veräußert.
Ende August, Anfang September 2017 wurde das Fahrzeug 50 km südwestlich von B2 geortet.
16. Tat 16 (Anklageziffer 25 L)
Bereits am 23.08.2017 war durch die Fa. D4 wiederum Strafanzeige erstattet worden, weil der am 10.08.2017 über eine englische Internetseite von einem angeblichen kuwaitischen Staatsangehörigen gebuchte und bei der D4-Filiale in G1 abgeholte PKW Range Rover Sports, amtl. Kennzeichen HH-RK 0000, - wie schon bei der Anmietung beabsichtigt - nicht zurückgegeben worden war. Auch dieses Fahrzeug gehörte zu den vorerwähnten 10 PKW, die ein Mitarbeiter in dem Bewusstsein herausgegeben hatte, dass diese nicht zurückgebracht werden. Die weiteren Mitarbeiter, insbesondere die Vorgesetzten des vorerwähnten Mitarbeiters, hatten ihrerseits keine Kenntnis davon, dass unberechtigt Fahrzeuge herausgegeben wurden, die später dann nicht wieder zurückgelangen sollten.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Wert von 47.000,- EUR brutto.
Dieser Range Rover war ebenfalls zeitnah nach der Anmietung in den Besitz des bereits erwähnten E2 gelangt, der etwa 1 bis 2 Wochen nach dem Verkauf des vorerwähnten Mercedes GLE 350c erneut bei B3 nachfragte, ob dieser auch Interesse an einem Ankauf des Range Rover habe. B3 wusste dabei wiederum durch E2 von der illegalen Herkunft des Fahrzeugs.
Auch dieses Fahrzeug bot B3 direkt dem Angeklagten L, indem er diesem Daten und Bilder des Range Rovers per WhatsApp übermittelte, zum Preis von 25.000,- € zum Kauf an. Der Angeklagte L willigte ein.
Als Treffpunkt wurde dieses Mal ein Shisha-Café in der Cer Innenstadt vereinbart.
Das Treffen fand zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2017 statt. Anwesend waren wiederum E2, welcher das Fahrzeug mitgebracht hatte, sowie der Angeklagte L, der diesmal in Begleitung des I3 erschienen war, und B3. I3 kam dabei nicht nur die Rolle des Fahrers, sondern auch die des Übersetzers zu.
In diesem Fall versuchte der Angeklagte L erneut durch Verhandlungen einen geringeren Kaufpreis zu erzielen. Da E2 mit dem Fahrzeug anwesend war, ließ sich B3 wiederum darauf ein. Letztlich einigte man sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 22.000,- EUR, die der Angeklagte L in bar an B3 aushändigte. B3 gab hiervon an E2 16.000,- EUR für den Range Rover weiter. Er verbrachte das Fahrzeug wiederum in eine der von ihm angemieteten Hallen, wo er das GPS-Steuergerät ausbaute, gefälschte Fahrzeugpapiere erstellte und entsprechend gefälschte Zollkennzeichen anbrachte. Anschließend übergab B3 den Range Rover mitsamt der gefälschten Dokumente an den Angeklagten L und I3.
Auf Veranlassung des Angeklagten L wurde das Fahrzeug anschließend ins Ausland verbracht und/oder durch diesen gewinnbringend (ins Ausland) veräußert.
Für das Fahrzeug besteht nach wie vor eine Fahndungsnotierung.
III. Tatnachgeschehen
1.
Wie bereits ausgeführt, fand am 17.05.2017 im Zusammenhang mit einem anderen gegen B3 geführten Strafverfahren eine Durchsuchung der Wohnanschrift des B3 statt.
Die eingesetzten Polizeibeamten, u.a. der vor der Kammer als Zeuge vernommene KHK Q1 wurden zunächst sowohl von dem Vater des B3 als auch von B3 selbst hingehalten, um die Zeit zum Vernichten von Beweismitteln zu nutzen. Bevor B3 jedoch den Aktenvernichter aktivieren und ein Schriftstück mit der Ablichtung einer Zulassungsbescheinigung Teil II mit BMW-Logo auf der einen Seite und einer Explosionszeichnung eines PKWs der Marke Tiguans auf der Rückseite (Spur 70, Vernehmungen EG-Alma) zerstören konnte, öffnete der Zeuge KHK Q1 nach mehrfacher Ankündigung gewaltsam die Tür. Es konnten diverse Asservate mit Kraftfahrzeugbezug, u.a. Pakete zu je 100 Blanko-Originalzulassungs-bescheinigungen, eine große Anzahl von Mercedes- und BMW-Schlüsseln, mehrere Transparentstreifen mit verschiedenen abschraffierten FIN, ein Stück Transparentpapier blanko, ein Cuttermesser, acht Ausdrucke von mobile.de-Anzeigen von Mitte Mai 2017 die Fahrzeugtypen Range Rover, Mercedes und BMW X3 betreffend, eine gefälschte Zulassungsbescheinigung zu einem Mercedes C 300, vier Rohlinge Funkfernbedienung BMW sowie weitere Funkfernbedienungsrohlinge, vier verschiedene Ausfuhrkennzeichenpaare ohne Siegel und Plakette, eine erhebliche Anzahl gefälschter Stadtsiegel der Städte I13, N15 und X sowie TÜV-Siegel sichergestellt werden. Unter den aufgefundenen technischen Werkzeugen befanden sich u.a. ein Frequenzmesser für Fahrzeugschlüssel, Kopierdorne für den Einsatz in ein Fräsgerät, eine Fräse sowie zwei GPS-Tracker.
Die im Zuge der Asservatenauswertung gewonnenen Erkenntnisse begründeten den zunehmenden und sich ausweitenden Verdacht der erheblichen Mitwirkung des B3 an umfangreicher illegaler Autoverschiebung.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30.08.2017 bot der Angeklagte D, da er gegenüber B3 – wie oben ausgeführt – Schulden in Höhe von 8.000,- € hatte, ein Fahrzeug der Marke Fiat 500 zum teilweisen Ausgleich an. Mit dem Fiat 500 war er zu einem Treffen mit B3 in C erschienen.
Diese Schulden resultierten aus folgenden Umständen:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt hatte B3 den Angeklagten D kontaktiert und die Zahlung von 6.000,- EUR aus einem Fahrzeuggeschäft mit dem Angeklagten L angemahnt. Der Angeklagte D gab die Zahlungsaufforderung unverzüglich an den Angeklagten L weiter. Da sich der Angeklagte D aktuell in Q aufhielt, teilte ihm der Angeklagte L eine Qer Adresse mit, wo er das Geld abholen sollte. Tatsächlich erhielt der Angeklagte D auch die 6.000,- EUR. Er leitete das Bargeld jedoch nicht an B3 weiter, sondern verwandte es für sich bzw. seine Familie (neue Möbel für die Qer Wohnung seiner Lebensgefährtin). Auf ähnliche Weise kam der Angeklagte D in der Folgezeit in den Besitz von weiteren 2.000,- EUR, die er ebenfalls von dem Angeklagten L an B3 übergeben sollte. Auch dieses Bargeld leitete er jedoch nicht weiter. Deshalb schuldete er B3 insgesamt 8.000,- EUR.
Nähere Feststellungen dazu, wie der Angeklagte D in den Besitz des Fiat 500 gekommen war, konnte die Kammer nicht treffen. Tatsächlich war dieses Fahrzeug zuvor in G entwendet worden. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D hiervon Kenntnis hatte.
B3 war an dem Fahrzeug interessiert, um es an seine Schwester weiterzugeben. B3 musste sich den Fiat 500 dann allerdings in C2 abholen.
In der Folgezeit nutze B3 dieses Fahrzeug auch selbst.
Am 30.08.2017 wurde B3 in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses in dem vorerwähnten Fiat 500 angetroffen und aufgrund der sich gegen ihn erhärtenden Erkenntnisse vorläufig festgenommen werden.
B3 befand sich während des gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens zunächst in Untersuchungs- und dann später – nach Rechtskraft der vorerwähnten Verurteilung – in Strafhaft. Nichtsdestotrotz telefonierte er aus der JVA heraus mit Mitgliedern seiner Familie, diversen Freundinnen sowie seinen Bekannten, darunter auch dem Zeugen B9 und I3. Mit I3 führte B3 eine ähnlich freundschaftliche Beziehung, wie mit dem Angeklagten D. Zudem versuchte B3 den Angeklagten L telefonisch zu erreichen, da er sich von diesem finanzielle Unterstützung erhoffte, damit er seine Rechtsanwälte bezahlen konnte. B3 erreichte den Angeklagten L jedoch nicht bzw. in einem Fall legte dieser sofort auf. B3 versuchte daher über I3 den Kontakt herzustellen, um von dem Angeklagten L finanzielle Unterstützung zu erhalten. Ihm wurde die erbetene Hilfe zunächst seitens des Angeklagten L über den I3 versprochen, gleichwohl erfolgte sie nicht.
Deswegen versuchte er weiter über den Zeugen T4 auf den Angeklagten L derart einzuwirken, dass dieser ihm einen gewissen Geldbetrag zukommen ließ. Aus diesem Grund trafen sich der Zeuge T4 und der Angeklagte L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in C4 in einem Café. Dort versuchte der Zeuge T4 den Angeklagten L davon zu überzeugen, dass dieser seinen Neffen finanziell unterstützen müsse. Während des Gesprächs telefonierte der Zeuge T4 mit seiner Schwester, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen H4 B3, und reichte schließlich den Hörer an den Angeklagten L weiter. Auch die Zeugin H4 B3 teilte dem Angeklagten L mit, dass ihr Sohn, der Zeuge B3, dringend finanzielle Mittel benötige, um die Rechtsanwälte für seine Verteidigung zu bezahlen. Dennoch ließ der Angeklagte L weder B3 selbst noch dessen Familie Geld zukommen.
Hiervon war B3 sehr enttäuscht. In einem späteren Telefonat erklärte ihm I3 sodann, dass er sich keinerlei Hoffnungen auf eine finanzielle Unterstützung seitens des Angeklagten L mehr machen solle.
Gleichwohl entschied B3 sich zunächst dazu, die Angeklagten L und D weder gegenüber den Ermittlungsbehörden noch gegenüber dem Gericht namentlich als Mittäter zu benennen.
Schon kurze Zeit nach seiner Verurteilung reflektierte B3 jedoch über den bisherigen Verlauf seines Lebens. Insoweit wurde ihm infolge seiner bereits längere Zeit andauernden Inhaftierung immer mehr bewusst, dass seine strafbaren Aktivitäten zu diversen privaten Verlusten und Enttäuschungen, insbesondere seine Familie betreffend, geführt hatten. Er entschloss sich daher dazu, mit dieser kriminellen Vergangenheit abzuschließen, sie hinter sich zu lassen und sie zu diesem Zweck insgesamt gegenüber den Behörden offenzulegen. Seine primäre Motivation hierfür bestand darin, sein Gewissen zu erleichtern und sich von dem kriminellen Milieu loszulösen. Allerdings war er ebenfalls von dem vorerwähnten Verhalten der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten L enttäuscht. Aus der Sicht des B3 war er der einzige, der für die gemeinsamen illegalen Geschäfte zur Rechenschaft gezogen worden war und somit dafür „bezahlen musste“. Insofern war er insbesondere verärgert, dass ihm der Angeklagte L jegliche finanzielle Unterstützung versagt hatte.
B3 nahm daher letztendlich Kontakt zu den Ermittlungsbehörden auf und machte in der Folgezeit umfangreiche Angaben zu seinen weiteren illegalen Fahrzeuggeschäften. Zuvor war ihm von dem vor der Kammer als Zeugen gehörten OStA Dr. L8 lediglich mitgeteilt worden, dass wenn er vollumfänglich und wahrheitsgemäße Angaben mache, die Taten, die er offenlege, seine Person betreffend eingestellt werden könnten, soweit es sich nicht um Kapitaldelikte handele. Weitergehende Zusicherungen – insbesondere im Hinblick auf den Strafvollzug – wurden nicht gemacht.
Die darauffolgenden fast 50 polizeilichen Vernehmungen führten zunächst der vor der Kammer als Zeuge vernommene EKHK a.D. I14 und später der Zeuge KHK Q1. Im Rahmen der Vernehmungen offenbarte B3 seine eigene Person betreffend umfangreiche weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von hochpreisigen Kraftfahrzeugen. Er gab zu, in hunderten von Fällen (insgesamt ca. 400 – 500 Fälle) die Fahrzeugpapiere – wie vorstehend geschildert – gefälscht, GPS-Geräte ausgebaut und FIN-Nummern verändert zu haben. Dabei legte er den Vernehmungsbeamten umfangreiches weiteres Beweismaterial vor. Hierbei handelte es sich um die gespeicherten Daten, der von ihm gefälschten Teilzulassungsbescheinigungen I und II und Versicherungsscheine sowie entsprechender Schablonen. Diese hatte er auf drei USB-Sticks gesichert, die bei der Wohnungsdurchsuchung nicht aufgefunden worden waren. Unmittelbar nach seiner Verhaftung hatte er diese zunächst an einen sicheren Ort verbracht. Nach seiner Verhaftung hatte er Familienangehörige angewiesen, zwei dieser USB-Sticks zu vernichten und den verbliebenen USB-Stick sicher für ihn zu verwahren. Da B3 nach wie vor daran gelegen war, mit seiner Vergangenheit abzuschließen und seinen guten Willen zu zeigen, nahm er insoweit Kontakt zu seiner Familie auf, welche den verbliebenen USB-Stick bis dahin verwahrt hatte. Er gab diesen genaue Anweisungen, wie sie einen Teil der auf dem Stick vorhandenen Daten ausdrucken und veranlasste, dass diese Ausdrucke über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Q2 dem Zeugen KHK Q1 zukamen. Sodann wurde der USB-Stick auf Anweisung des B3 durch ein nicht näher bekanntes Familienmitglied von diesem wiederum zerstört. Hinsichtlich der auf dem USB-Stick gespeicherten Daten handelte es sich zunächst um eingescannte sog. „Schablonen“ zur Erstellung von Fahrzeugpapieren sowie Teile der individuell durch B3 eingetragenen Daten. Hierfür hatte B3 die Original-Blankoformulare für die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II eingescannt und dann so bearbeitet, dass er nur noch jeweils die erforderlichen, individuellen Daten eintragen musste, um sie dann auf von ihm widerrechtlich erlangten Blankozulassungsbescheinigungen auszudrucken. Zu diesem Zweck hatte er die Nummer auf der eingescannten Zulassungsbescheinigung Teil I entfernt, weswegen auf den der Polizei übergebenen Ausdrucke zwar die übrigen Fahrzeugdaten erscheinen, nicht aber die Nummer, sondern nur ein leeres, rechteckiges Kästchen. Im Gegensatz zu den Daten der Versicherungsscheine, die lediglich für sich ausgedruckt worden waren, waren die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II auf Anweisung des B3 durch dessen Familie zur Veranschaulichung mit dem Hintergrund und damit quasi als fast vollständiges Dokument ausgedruckt worden.
In den nachfolgenden, insbesondere mit dem Zeugen KHK Q1 geführten, zahlreichen Vernehmungen machte B3 u.a. Angaben zu den hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen, zu den Angeklagten und ihrer sowie seiner Tatbeteiligung sowie zu den jeweiligen Fahrern. Ebenfalls wurden im Zuge dieser Vernehmungen die vorerwähnten Ausdrucke der von B3 hergestellten und gefälschten Fahrzeugpapiere an die Ermittlungsbehörden übergeben und mit B3 erörtert. Durch die Angaben des B3 und die von ihm überreichten Unterlagen konnten Fahrzeuge den jeweiligen Fahrern und den Angeklagten, aber auch anderen von B3 benannten Tätergruppen zugeordnet werden. Auf diese Art und Weise konnte sich im Rahmen der Ermittlungen der Verdacht gegen die Angeklagten erhärten.
Im Rahmen der Vernehmungen sagte B3 insgesamt zu seinen Mittätern, für die er entsprechender Fälscherarbeiten ausgeführt bzw. an die er manipulierte Fahrzeuge veräußert hatte, aus. Dabei nannte er mindestens vier verschiedene Tätergruppen, mit denen er seine kriminellen Geschäfte getätigt hatte. Unter anderem benannte er die Angeklagten L und D sowie den vor der Kammer als Zeugen gehörten U3 B15 als seine Geschäftspartner. Weiter sagte er zu einer Gruppe Russen aus, mit denen er ebenfalls entsprechende Geschäfte getätigt hatte.
Während B3 den Angeklagten D namentlich benannte, war ihm in Bezug auf den Angeklagten L – wie bereits ausgeführt – lediglich dessen Spitzname „N“ bekannt. Allerdings konnte B3 im weiteren Verlauf zudem berichten, dass dieser „N“ gemeinsam mit I3 in G nach seiner eigenen Festnahme (Ende August 2017) und während seiner Inhaftierung in der JVA C (dauerte bis zum 01.02.2018 an) festgenommen und seinerseits für einige Zeit in G inhaftiert gewesen sei. Aufgrund der aus den Asservaten bekannten Personaldaten des I3 konnte über das Bundeskriminalamt festgestellt werden, dass es der Angeklagte L gewesen war, der gemeinsam mit I3 – wie vorstehend bereits ausgeführt und von dem Angeklagten L auch nicht in Abrede gestellt – am 10.12.2017 in G festgenommen worden war. Auch die weiteren Ermittlungen der Polizei erhärteten den Verdacht, dass es sich bei der Person mit dem Spitznamen „N“, um den Angeklagten L handelte.
2.
Im Zusammenhang mit den weiteren Ermittlungen gegen die Angeklagten L und D war auch der Name von M1 aktenkundig geworden. Das gegen M1 gesondert geführte Ermittlungsverfahren wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft N10 abgegeben. Gegen M1 war bereits am 17.10.2017 ebenfalls ein Haftbefehl erlassen worden, wobei M1 zu diesem Zeitpunkt nicht greifbar für die Ermittlungsbehörden war. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verhaftung der Angeklagten L und D nahm M1 über I3 Kontakt mit B3 auf. Gegenüber B3 fragte er nach Rat, wie er sich nunmehr verhalten solle. B3 teilte ihm mit, dass er an sich denken und entscheiden müsse, was für ihn persönlich am besten sei. Auf Nachfrage empfahl B3 dem M1 zudem eine ihm (B3) bekannte Rechtsanwältin. M1 entschloss sich letztendlich eigenständig, sich dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu stellen und befand sich seit dem 17.04.2020 zunächst in Untersuchungshaft. Er machte in zwei polizeilichen Vernehmungen sowie im Rahmen einer Haftprüfung umfassende Angaben zu seiner Tatbeteiligung und zu den Angeklagten L und D. Unter anderem identifizierte er den Angeklagten L, der ihm aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehung näher bekannt war, als die Person, die unter dem Spitznamen „N“ aktenkundig geworden war und für die er betrügerisch Fahrzeuge angemietet und sodann an B3 zur dargestellten Manipulation weitergegeben hatte. Insoweit schilderte er u.a. auch, dass er längere Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten L in einer Wohnung gelebt habe und diesen daher gut kenne. Dieser habe ihn auch in geringem Maße finanziell unterstützt. Allerdings habe er nicht die für seine Mitwirkung an den illegalen Fahrzeuggeschäften versprochene finanzielle Beteiligung erhalten.
Aufgrund seiner umfassenden Angaben setzte das Landgericht N10 am 23.06.2020 den Haftbefehl gegen M1 gegen Auflagen außer Vollzug.
Mithilfe von B3 fand M1 zunächst in C an der M5straße eine Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er unregelmäßig Kontakt zu B3, hauptsächlich aber fand er Kontakt zu anderen Personen aus B1.
Eine dieser Personen war ein nicht näher bekannter S3 B15. Beide hatten sich schließlich über ihre negativen Erfahrungen mit dem Angeklagten L ausgetauscht. Insbesondere teilte diese Person ihm mit, dass auch er – wie M1 – von dem Angeklagten L um seine EntM5nung geprellt worden sei. Aufgrund dieser Äußerungen sah M1 diesen S3 B15 als Verbündeten gegen den Angeklagten L an und vertraute ihm.
Am 02.08.2020 traf sich M1 mit dieser Person, um sich von ihr 500,- EUR zu leihen. Er wurde überredet, gemeinsam nach T2 zu fahren, um dort das gewünschte Geld zu erhalten. Aufgrund des zu dieser Person gefassten Vertrauens sagte M1 zu. Argwohn hegte er während der Fahrt nach T2 nicht. Dort angekommen, gingen beide zunächst in die Wohnung des S3 B15. Dieser fragte auf einmal für M1 völlig überraschend, warum er (M1) beabsichtige, gegen den Angeklagten L auszusagen, da es sich bei ihm doch um einen Landsmann handele. Danach zeigte er ihm eine Videoaufnahme, auf welcher die Mutter des M1 zu sehen war, wie sie von Angehörigen der Familie des Angeklagten L einen Präsentkorb erhielt. Dieses Video fasste der Zeuge M1 als Drohung auf; dies dergestalt, dass man ihm mitteilte, man wisse, wo seine Mutter wohne.
Nachfolgend kam M1 zudem in Kontakt mit dem Bruder des Angeklagten L, I2 L. Er wurde in eine Wohnung des Angeklagten L in T2 verbracht, wo sich I2 L aufhielt. M1 wurde sämtliches Bargeld sowie sein Mobiltelefon abgenommen. Unter Hinweis auf das vorerwähnte Video von dessen Mutter wurde M1 gezwungen, bis auf weiteres in T2 zu bleiben. Ferner wurde M1 im Auftrag der Familie des Angeklagten L aufgefordert, zwei Videos aufzunehmen. Ob dies direkt über I2 L erfolgte oder Dritte, konnte nicht festgestellt werden.
Ob der Angeklagte L den Auftrag erteilt hatte, M1 unter einem Vorwand nach T2 zu verbringen und ihn dort in der Folgezeit mit ((in-)direkten) Drohungen festzuhalten, konnte ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Allerdings hatte der Angeklagte L Kenntnis von den diesbezüglichen Bemühungen und Aktivitäten seiner Familie und billigte sie, da er hoffte, auf diese Weise einer Verurteilung zu entgehen und aus der Haft entlassen zu werden.
Vor den Aufzeichnungen wurde M1 instruiert, eine irgendwie geartete Beteiligung des Angeklagten L an den verfahrensgegenständlichen Taten, an denen er ebenfalls beteiligt war, zu leugnen. Vielmehr solle er mitteilen, dass er den Angeklagten L sowie den Angeklagten D überhaupt nicht kenne. Er wurde weiter aufgefordert zu sagen, dass sämtliche Taten von B3 ausgegangen seien und er alleine mit B3 zusammengearbeitet habe. Die Aufnahmen wurden mit Hilfe eines Mobiltelefons zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.07.2020 gefertigt.
Während der Aufnahme saß M1 an einem nicht näher bekannten Ort in einem Café/ einer Bar, rauchte und trank Bier. Dabei teilt er seinem Gegenüber, welcher die Aufzeichnungen erstellte, wie gefordert mit, dass er die Angeklagten L und D gar nicht kenne und die ihm zur Last gelegten Taten dementsprechend nicht mit diesen gemeinsam begangen habe. Er habe ausschließlich auf Anweisung des B3 gehandelt. Hierbei erklärt er auftragsgemäß weiter, dass dies der Wahrheit entspreche und er nunmehr sein Gewissen erleichtert habe. Dabei sah M1 jedoch nicht erleichtert, sondern angespannt aus. Er lächelte nicht fröhlich, sondern allenfalls gezwungen. Seine Stimme hatte einen angespannten und keinen fröhlichen, erleichterten Ton. Dabei redete er langsam und wirkte konzentriert, als wenn er etwas auswendig Gelerntes wiedergebe. Seine Augen sahen verzweifelt, nach Hilfe suchend in die Kamera. Dementsprechend war der Druck, unter dem er stand, deutlich sichtbar und die beide Aufnahmen erkennbar nicht authentisch. Vielmehr vermittelt M1 auf beiden Videoaufnahmen aufgrund seiner Körpersprache, seiner Stimmlage und seines Gesichtsausdrucks einen gezwungenen und aufgesetzten Eindruck.
Nach Fertigung der Videoaufnahmen kontaktierte I2 L auf unbekannte Weise den Vater des Angeklagten D und teilte diesem mit, dass sie Beweismaterial hätten, das seinen Sohn entlasten werde. Er bat darum, dass ihm die Telefonnummern der Verteidiger des Angeklagten D mitgeteilt werden, um die Beweismittel an diese weiterzuleiten.
Über die Familie des Angeklagten D wurde sodann u.a. die Telefonnummern von dessen Verteidiger, Rechtsanwalt C7, an I2 L weitergeleitet. Rechtsanwalt C7 erhielt diese zwei Videodateien mit den vorerwähnten Aufzeichnungen von M1 mittels WhatsApp von einer ihm unbekannten algerischen Telefonnummer (+213559275635) am 04.07.2020 um 22:39 Uhr und am 05.07.2020 um 0:45 Uhr übermittelt. Rechtsanwalt C7 stellte die Aufzeichnungen dann am 9. Hauptverhandlungstag (17.07.2020) der Kammer zur Verfügung.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.08.2020 gelang es M1 schließlich auf unbekannte Weise zu I3 Kontakt aufzunehmen. Mit Hilfe des I3 und dessen Mobiltelefon konnte M1 am 02.08.2020 mit B3 telefonieren und diesen um Hilfe bitten. B3 zeichnete dieses Telefonat mit seinem Mobiltelefon auf. Das Telefonat fand ausschließlich auf Veranlassung des M1 statt. Hierbei schildert er mehrfach unter Tränen den vorerwähnten Sachverhalt, wobei er wiederholt ins Stocken geriet, da er von seinen Gefühlen und den Tränen übermannt wurde. Wiederholt schilderte er unter Tränen die Bedrohung seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, durch Angehörige des Angeklagten L (u.a. dessem Bruder I2) und teilte mehrfach mit, dass er um das Leben seiner Mutter fürchte. Ferner bat er B3 um Verzeihung, da er diesen in den Videoaufzeichnungen zu Unrecht belastet habe. M1 erklärte zudem, dass nicht mehr weiter wisse, und fragte B3 um Rat. B3 wies seinerseits mehrfach darauf hin, dass M1 nach Deutschland zurückkehren, seine Situation schildern und die Wahrheit sagen solle und müsse. M1 sicherte daraufhin zu, nach Deutschland zu kommen, um dort auszusagen.
Kurze Zeit später besorgte I3 auf unbekannte Weise für M1 ein Zugticket nach M4. M1 trat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Fahrt an und wurde letztendlich von dem Zeugen T4 nach E5 verbracht. Am 14.08.2020 stellte sich M1 anlässlich der für diesen Tag anberaumten Vernehmung des B3 gemeinsam mit diesem sodann im Gebäude der Cer Justizbehörden den Ermittlungsbehörden. Dort wurde er festgenommen. Noch am gleichen Tag wurde der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wieder in Kraft gesetzt.
3.
Am 22.06.2020 wurden dem Verteidiger des Angeklagten L, Rechtsanwalt N13, über eine algerische Rufnummer (+00000000000) sowohl eine Videodatei als auch Fotografien eines Dokuments in arabischer Sprache zugesandt.
In der Videodatei, deren Quelle der Kammer nicht bekannt ist, wird berichtet, dass vier Personen im Alter zwischen 28 und 64 Jahre aufgrund von Autoschmuggel in B1 festgenommen worden seien. Hierbei hätten Fahrzeuge, unter anderem ein silber-grauer VW-Tiguan, beschlagnahmt werden können, wobei Interpol insoweit noch nach 16 weiteren Fahrzeugen fahnde. In einer anderen Einstellung wird sodann u.a. eine Sparkassen-Karte sowie eine Kreditkarte - jeweils ausgestellt auf den Namen des Angeklagten D - in Großaufnahme gezeigt. Weitere Dokumente mit Personalien der mutmaßlichen Täter wurden nicht aufgenommen. In einer weiteren Einstellung werden die vier festgenommenen Personen von hinten gezeigt. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es sich bei einer dieser Personen tatsächlich – wie im Rahmen der Hauptverhandlung von der Verteidigung des Angeklagten L behauptet – um den Angeklagten D handelte.
In dem abfotografierten Dokument in arabischer Sprache mit der Überschrift „Die Demokratische Volksrepublik B1 Im Namen des algerischen Volkes Strafurteil“, datiert auf den 30.05.2018, dessen Herkunft seitens der Kammer ebenfalls nicht überprüft werden konnte, werden unter anderem der Angeklagte D sowie N6 B8 genannt. Darin wird angegeben, dass der Angeklagte D ausweislich der Übersetzung wegen Schmuggelns, Fälschung von Verwaltungsdokumenten sowie Erstellung eines Fahrzeuges im Verkehr, das nicht identisch ist, verurteilt wird, der Zivilpartei einen Betrag In Höhe von 3.350.000 algerische Dinar – dies entspricht dem geschätzten Wert eines Autos – sowie weitere 200.000 algerische Dinar als Entschädigung für den Geschädigten zu zahlen. Ferner wird darin die Haftfrist bis zu ihrer Höchstgrenze bestimmt.
Unterschriften unter dem Dokument sind nicht mit abgelichtet.
Die Authentizität sowohl der Videodatei sowie des Dokuments ist seitens der Kammer nicht überprüfbar.
4.
Kurz vor dem 30.10.2020 wandte sich der Zeuge C11 im Auftrag der Familie des Angeklagten L an dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Q3, und ließ dort wahrheitswidrig mitteilen, der Angeklagte L habe sich von Ende Juli 2017 bis einschließlich Anfang September 2017 in B1 aufgehalten und in B2 gewohnt. Er selbst habe im Sommer 2017 mit dem Angeklagten L in B2 gelebt und täglich Kontakt zu diesem gehabt. Näheres zum genauen Aufenthalt sowie zum Umfang des von ihm behaupteten täglichen Kontakts teilte er nicht mit.
Teil 4: Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt.
Ihre Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen:
A.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren Angaben gegenüber der Kammer, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge jeweils vom 22.09.2020 betreffend den Angeklagten L und betreffend den Angeklagten D.
Die Angeklagten haben sich zu ihren persönlichen Verhältnissen jeweils wie festgestellt eingelassen. Gründe an diesen Angaben zu zweifeln haben sich nicht ergeben.
Soweit der Angeklagte L im Rahmen seiner Einlassung zu seiner Person allerdings darüber hinaus angegeben hat, aufgrund des im Jahr 2012 berufsbedingt erlittenen Unfalls bis heute an erheblichen Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten L im Rahmen der mehrmonatigen, 20-tägigen Hauptverhandlung hat gewinnen können, war dieser jederzeit, insbesondere auch an den Tagen mit überlanger Hauptverhandlung, in der Lage, den Ereignissen der Hauptverhandlung zu folgen und adäquat zu reagieren. Dies zeigte sich unter anderem an den Tagen, an denen Zeugen vernommen wurden oder sich der Angeklagte D zur Sache einließ. Im Rahmen der jeweiligen Zeugenvernehmung reagierte bzw. kommentierte er deren Angaben seine eigene Person betreffend gelegentlich mit Kopfschütteln oder zeigte anderweitig durch Gestik und Mimik sein Unverständnis. Auf den Vorwurf des Zeugen B3 (4. Hauptverhandlungstag), dass er durch den Angeklagten L im Vorbeigehen beleidigt worden sei, schüttelte er ebenfalls unverzüglich mit dem Kopf. Auf verschiedentliche Ansprache der Vorsitzenden, etwa nach vorne zu treten, sich hinzusetzen oder Erklärungen abzugeben, reagierte er ebenfalls unverzüglich und adäquat. Übersetzungen des Dolmetschers in der Hauptverhandlung verfolgte er – ebenso wie sämtliche Zeugenvernehmungen – aufmerksam und versuchte sogar, diese zu „korrigieren“.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte L sich im Rahmen seiner jeweiligen Einlassungen auf schriftliche Aufzeichnungen und eben die behaupteten Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten berief. Denn dies wertet die Kammer vor dem Hintergrund der vorerwähnten Umstände sowie der nachfolgenden Ausführungen als reine Schutzbehauptung. Der Angeklagte L vermochte auch auf mehrfache, intensive Nachfrage nicht nachvollziehbar die angeblich schwerwiegenden Folgen des Unfalls darzustellen. Seine diesbezüglichen Angaben waren ungenau und widersprüchlich. Gleiches gilt für seine Angaben zur Sache, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird.
Neben den Gedächtnis- und Konzentrationsbeeinträchtigungen will der Angeklagte L keine ernsthaften Verletzungen mit Kopfbeteiligung davon getragen haben. Er hat insoweit lediglich angegeben, eine Gehirnerschütterung, einen Schock und Gedächtnisschwund über die vorangegangenen 6 Monate erlitten zu haben. Dennoch will er über 2 Jahre im Krankenhaus behandelt worden sein. Genaue Angaben dazu, inwieweit er psychisch beeinträchtigt gewesen ist, dass der langjährige Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt erscheint, konnte er ebenfalls nicht machen. Er gab lediglich unspezifisch an, sich nicht konzentrieren zu können und bei Fragen „durcheinander zu kommen“. Ferner habe er unter Kopfschmerzen, Depressionen (Schlafstörungen, er habe immer die Ereignisse aus T14 vor Augen und sei deprimiert) gelitten. Dagegen habe er Medikamente vom Militärkrankenhaus in B1 erhalten. Von den Tabletten werde er ruhig und könne schlafen. Weiter vermochte er weder anzugeben, welche Art von Medikamenten er jahrelang eingenommen haben will oder wie diese hießen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer angesichts der behaupteten Schwere der Erkrankung sowie langjährigen Einnahme der Medikation lebensfremd.
Zudem will der Angeklagte L einerseits bis heute arbeitsunfähig erkrankt sein. Andererseits hat er zunächst erklärt, bis heute bei dieser Behörde beschäftigt zu sein und alimentiert zu werden. Im weiteren Verlauf gab er dann erst an, wegen der vorstehenden Beeinträchtigungen berentet zu sein. Zudem will er umfassende Aufklärungshilfe bei der Bekämpfung des illegalen Autohandels durch verdeckte Ermittlungstätigkeiten geleistet haben. Dies lässt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht mit den behaupteten Gedächtnis- und Konzentrationsbeeinträchtigungen in Einklang bringen, worauf nachfolgend noch näher eingegangen wird.
Während er seine Tatbeteiligung und die vorerwähnte Ermittlungstätigkeit nur unzureichend detailliert, verworren und teilweise unzusammenhängend schildern konnte, vermochte er seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse ohne entsprechende Einschränkungen zu schildern. Im Falle einer überdauernden, verletzungsbedingten Beeinträchtigung der geistigen Leistung wäre dies jedoch nicht zu erwarten gewesen.
Vor diesem Hintergrund und dem bereits dargestellten sonstigen Eindruck von dem Verhalten und den Reaktionen des Angeklagten L im Rahmen der mehrtätigen Hauptverhandlung schließt die Kammer aus, dass die Ungenauigkeiten und Widersprüche gerade auf die behauptete, unfallbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sind.
Für diese Einschätzung spricht auch, dass der Angeklagte D angegeben hat, während seiner Treffen mit dem Angeklagten L in den Jahren 2016 und 2017 seinerseits ebenfalls keinerlei geistige Beeinträchtigung bei diesem bemerkt zu haben. Aus den Angaben des B3 haben sich ebenso wenig Anhaltspunkte für die behaupteten Einschränkungen des Angeklagten L erheben.
B.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen – sowohl was das zur Tat hinführende Geschehen angeht, als auch das eigentliche Tatgeschehen betreffend – auf der Einlassung des Angeklagten D, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeugen S1 B3, B5 T4, T5 B9, KHK Q1 und EKHK a.D. I14, T7 G2, E1 T9, C10 T13-P, N12 N13, L7 N14, L2 P, O3 I15 H3, D3 T8 und N9 H2 sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durch Verlesung bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahmen von Urkunden, Sprachaufzeichnungen und Videos.
I.
Soweit der Angeklagte L von den Feststellungen abweichende Angaben gemacht hat, sind diese durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme widerlegt.
Der Angeklagte L hat sich insoweit wie folgt eingelassen:
Am 12. Hauptverhandlungstag hat er erstmalig Stellung zu den Tatvorwürfen genommen und angegeben, dass er keinerlei Beziehung zu B3 gehabt habe. Jeder habe für sich gearbeitet und Fahrzeuge angekauft und wieder verkauft. Er sei nicht verantwortlich für die Taten des Angeklagten D oder anderer Personen.
Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass M1 unter Druck gesetzt und sein Aussageverhalten beeinflusst worden sei. Er sei schließlich inhaftiert gewesen.
Am 13. Hauptverhandlungstag hat er sodann eingeräumt, an den Taten lfd. Nr. 4, 5, 6 und 15 beteiligt gewesen zu sein.
Tatsächlich habe diese Fahrzeuge aber sein älterer Bruder I2 gekauft, um sie gewinnbringend weiterveräußern zu können. Er sei lediglich als „Beschützer“ dabei gewesen. Er sei mit seinem Bruder nach Deutschland gekommen, um diese Fahrzeuge zu erwerben. Im Zusammenhang mit dem Ankauf des VW Touran (Fall 5) habe er dann auch den Angeklagten D kennengelernt. Der Angeklagte D sei der Geschäftspartner seines Bruders I2 gewesen, der mit diesem gemeinsam, die illegalen Fahrzeuggeschäfte betrieben habe. Weitere Geschäftspartner seines Bruders seien I3 und B8 N6 gewesen.
Er habe seinen Bruder lediglich deswegen begleitet, da der Angeklagte D und B3 seinen Bruder I2 zuvor übervorteilt hätten. Der Angeklagte D habe im Auftrag seines Bruders für ein Fahrzeug der Marke BMW X5 vorab an B3 35.000,- EUR übergeben. B3 habe das Fahrzeug jedoch nicht geliefert. Dann sei der Angeklagte D aber mit dem BMW X5 nach B1 gereist und habe diesen letztendlich an seinen Bruder I2 übergeben. Im weiteren Verlauf seien dann aber auch die 35.000,- EUR von dem Angeklagten D an seinen Bruder zurückgezahlt und das Fahrzeug zurückgegeben worden.
Außerdem habe der Angeklagte D ein Fahrzeug der Marke Porsche nach B1 verbracht. Dies ergebe sich aus seinem Pass, in welchem das Fahrzeugkennzeichen eingetragen sei. Nach Vorlage der Passkopien, aus denen sich keine Eintragung eines Kennzeichens ergab, erklärte der Angeklagte L dann, dass dort doch nicht das Kennzeichen, sondern ein Code durch den Zoll eingetragen worden sei.
Weiter erwähnte er im Zusammenhang mit dem Ankauf von Fahrzeugen noch eine Person Namens SB14, die aus U4 stamme.
Am 15. Hauptverhandlungstag sprach der Angeklagte L demgegenüber von einer Person namens U5 SB14.
Weiter räumte er ein, dass er das Fahrzeug der Marke Mercedes GLC, wegen dem er zusammen mit I3 in G im Dezember 2017 verhaftet worden sei, tatsächlich angekauft habe. Dies habe er jedoch für seinen Bruder I2 getan. Insoweit gab er zunächst an, er sei noch am Tag seiner Festnahme wieder freigelassen worden. Dann erklärte er, dass er 48 Stunden durch die französische Polizei vernommen worden sei. Er habe aber die Wahrheit gesagt, dass nämlich er den PKW angekauft habe. Den Namen seines Bruders und dessen Beteiligung an dem Geschäft habe er jedoch nicht offenbart. Schließlich teilte er mit, dass er sich 3 Monate in G in Haft befunden habe.
Mit dem Angeklagten D und I3 habe er zudem gemeinsam Fahrzeuge, die sein Bruder I2 angekauft habe, nach N2 gebracht. Er habe einen Mercedes C220 (Fall 6) nach N2 gefahren. Welche Fahrzeuge die anderen beiden gefahren hätten, wisse er nicht mehr. Man habe jeder für sich ein Fahrzeug nach N2 überführt und sich dann dort in einer Shisha-Bar getroffen. Er habe den Mercedes C220 dann weiter nach B1 verbracht.
Zudem habe er selbst verdeckt gegen die Tätergruppe ermittelt. Die Fahrzeuge seien alle von einem N6 B8 angekauft worden. Dieser habe im Auftrag eines „Barons“ aus B1 gehandelt. Dieser Baron mit dem Spitznamen „L9“ sei der Chef des gesamten illegalen Autohandels mit B1. Er kenne den richtigen Namen auch aus den Akten, könne ihn aber derzeit nicht nennen. Die Akten habe er über einen Kollegen, der für die Ermittlungen zuständig sei, eingesehen. Der Akteninhalt habe ihn wegen des Angeklagten D interessiert. Er habe wissen wollen, was gegen den Angeklagten D vorliege und dieser ausgesagt habe. Er habe schließlich die gesamte Tätergruppe, darunter auch seinen Bruder I2 und den Angeklagten D, angezeigt.
Die sich aus diesen Angaben ergebenden Widersprüche – etwa im Hinblick auf seine Inhaftierung in G, die Eintragung im Pass des Angeklagten D, die Geschehnisse um den BMW X5 und sein Verhalten in Bezug auf seinen Bruder I16 – vermochte der Angeklagte L auch auf mehrfache Nachfrage nicht aufzulösen.
Diese Darstellung wertet die Kammer daher - auch unter Berücksichtigung des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme - ebenfalls als reine Schutzbehauptung.
II.
Denn der Angeklagte D hat demgegenüber das Kennenlernen des Angeklagten L sowie des Zeugen B3 und die Tatvorwürfe seine Person betreffend im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt.
Er hat insbesondere den Angeklagten L als den von allen Beteiligten mit dem Spitznamen „N“ bezeichneten Haupttäter identifiziert und Angaben zu dessen Person und Einbindung in die kriminellen Geschäfte mit hochpreisigen Kraftfahrzeugen gemacht. Er hat insoweit die Rolle des Angeklagten L im Rahmen der gemeinsamen Tatgeschäfte beschrieben. Ferner hat er Angaben dazu gemacht, was der Angeklagte L ihm gegenüber zu seinen weiteren geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von hochpreisigen Kraftfahrzeugen gesagt hat, nämlich dass er neben B3 auch noch weitere Kontakte habe, über die er illegal zu günstigen Konditionen manipulierte Fahrzeuge beziehe.
Seine diesbezüglichen Angaben sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie stehen weiter im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Angeklagte D hat auch auf mehrfaches, intensives Nachfragen über mehrere Hauptverhandlungstage hinweg eindeutig den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten B L als den in der Anklage benannten „N“ identifiziert. Eine Verwechslung mit dessen jüngeren Bruder N3 – wie von der Verteidigung des Angeklagten L behauptet – hat er mit der nachvollziehbaren Begründung ausgeschlossen, dass er diesen nie persönlich kennengelernt habe oder ihm begegnet sei.
Vielmehr habe er von N3 L lediglich ein Foto gesehen, welches ihm der Angeklagte L bei Gelegenheit gezeigt und zu diesem erklärt habe, dass es seinen Bruder N3 zeige.
Vor dem Hintergrund, dass die gesamten Geschäfte rund um den illegalen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen mit Auslandsbeteiligung nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Beteiligter in wesentlichem Maße auf Verdunkelung und Verschleierung angelegt sind, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte L dies (Zeigen eines Fotos seines Bruders N3, aber auch die Verwendung des Spitznamen „N“) bewusst tat, um sich später – im Falle seiner Ergreifung – gerade auf eine solche, wie jetzt behauptete Verwechselung berufen zu können.
Der Beweiswert dieser Identifizierung durch den Mitangeklagten D ist auch nicht durch Lichtbildvorlagen oder die Sitzposition der Angeklagten entkräftet. Der Identifizierung liegt kein einmaliges Aufeinandertreffen zugrunde, sondern der Angeklagte D hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Angeklagten L diverse Male (alleine 7 - 8 Mal in Deutschland) getroffen hat und mit diesem dann jeweils über längere Zeiträume zusammen gewesen ist und sich unterhalten hat. Darüber hinaus habe er auch 4 – 5 Mal den älteren Bruder des Angeklagten L, mit Namen I2, getroffen. Den jüngeren Bruder N3 kenne er, wie bereits ausgeführt, nur von den auch vorliegend zur Akte gereichten Lichtbildern, die der Angeklagte L ihm gezeigt habe. Eine suggestive Beeinflussung der Identifizierung des in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten L hält die Kammer unter diesen Umständen für ausgeschlossen.
Zudem hat der Angeklagte D glaubhaft erklärt, warum er sich erst zu einem relativ späten Zeitpunkt dazu entschieden habe, eine Einlassung abzugeben und seinen eigenen Tatbeitrag einzuräumen sowie den Mitangeklagten L schwer zu belasten. Wie auch andere Beteiligte habe er große Angst um sich und vor allem um seine in B1 lebende Familie gehabt. Der Angeklagte L und seine Familie hätten großen Einfluss in B1. Tatsächlich hat die weitere Beweisaufnahme auch ergeben, dass andere Personen, namentlich M1, durch die Familie des Angeklagten L unter Druck gesetzt und Beweismittel manipuliert worden sind. Hierauf wird nachfolgend noch näher eingegangen.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen die Kammer im Rahmen der an mehreren Hauptverhandlungstagen jeweils abgegebenen Einlassung und des weiteren Verlaufs der Beweisaufnahme hat gewinnen können, war der Angeklagte D offensichtlich in Sorge um Gesundheit und Leben seiner Familie und befürchtete ernsthaft Repressalien seitens der Familie des Angeklagten L.
Die Angaben des Angeklagten D werden zudem gestützt durch die glaubhaften Angaben der jeweils in ihrer Person glaubwürdigen Zeugen B3, B5 T4 und T5 B9.
B3 hat in seiner an fünf Sitzungstagen stattfindenden, jeweils mehrstündigen Vernehmung wie festgestellt seine Zusammenarbeit mit den Angeklagten L und D sowie weiteren Personen geschildert. Dabei hat er umfassende Angaben zu den jeweiligen Stellungen und Tatbeiträgen der Angeklagten L und D sowie seinen eigenen kriminellen Handlungen und denen von weiteren (beteiligten) Personen gemacht.
Seine Angaben waren dabei plausibel, detailreich, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie stimmten im Wesentlichen mit seinen früheren Aussagen sowie der Einlassung des Angeklagten D überein. Dabei war insbesondere seine Schilderung des Kerngeschehens konstant und frei von Widersprüchen.
Er hat zunächst angegeben, dass es sich bei den Angeklagten D und L um die beiden Personen handle mit denen er (unter anderem) in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche illegale Geschäfte mit hochpreisigen Kraftfahrzeugen durchgeführt habe.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese Identifizierung durch B3 zutreffend ist. Wie bereits ausgeführt stimmt sie mit den Erklärungen des Angeklagten D überein. Sie beruht auf einer Vielzahl an Treffen, anlässlich derer B3 die von allen als „N“ bezeichnete Person getroffen hat. Ihm sei diese Person während der gemeinsamen Zusammenarbeit nur unter dem Spitznamen „N“ bekannt gewesen. Diese Treffen hätten jeweils mindestens einige Minuten, teilweise sogar mehrere Stunden angedauert. In Bezug auf die Brüder des Angeklagten L hat B3 angegeben, dass er – unabhängig von den Geschäften mit dem Angeklagten L – an einen der Brüder ebenfalls illegal hochpreisige Fahrzeuge veräußert bzw. für diesen Fahrzeugpapiere etc. manipuliert habe. Insofern war ihm – ebenso wie beim Angeklagten L – jedoch nicht einmal der volle Name des Bruders bekannt. Erst im Rahmen der Vernehmung durch die Kammer teilte er mit, dass er erfahren habe, dass dieser Bruder I2 heiße. Diese differenzierte Schilderung spricht für die Richtigkeit der Angaben. Im Falle einer bewusst unrichtigen Aussage – etwa mit dem Ziel sich möglichst umfassend Vorteile verschaffen zu können – wäre zu erwarten gewesen, dass diese ebenfalls den Bruder umfasst und dieser namentlich genannt wird oder aber sämtliche Geschäfte allein dem Angeklagten L zugeschrieben werden.
Auch wenn seitens der Polizei während der Vernehmungen keine Wahllichtbildvorlage durchgeführt wurde, schließt die Kammer unter diesen Umständen aus, dass die Wiedererkennung des Angeklagten L als Mittäter durch B3 in der Hauptverhandlung infolge der vorangegangenen Vorlage von Lichtbildern suggestiv beeinflusst worden ist.
Vielmehr geht die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie von dem Zeugen B3 im Rahmen der mehrtägigen und jeweils mehrstündigen Vernehmungen gewonnen hat, sowie des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass dieser beide Angeklagte und insbesondere den Angeklagten L aufgrund seines zweifelsfreien Wiedererkennens zutreffend als seinen Mittäter identifiziert hat.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass B3 trotz der wiederholten, eindringlichen Hinweise durch die Vorsitzende, keinen Kontakt zu anderen Zeugen zu halten und mit diesen nicht über das Verfahren zu sprechen, vor seiner Vernehmung und in den zwischen den jeweiligen weiteren Vernehmungen liegenden Zeiträumen nachweislich mit M1 und I3 sowohl telefoniert als auch sich mit diesen getroffen hat.
Dies hat B3 allerdings überwiegend von sich aus offenbart und damit erst der Kammer zur Kenntnis gebracht oder aber auf Nachfrage unumwunden eingeräumt und näher dargelegt.
Seine diesbezüglichen Angaben, dass er den Kontakt nicht von sich aus gesucht habe, sondern M1 und I3 ihn jeweils ohne sein Zutun angerufen oder aufgesucht hätten, hält die Kammer für glaubhaft.
Es ergeben sich nämlich aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür, dass B3 gerade keinen Einfluss auf das Aussageverhalten von Zeugen, insbesondere des Zeugen M1, genommen hat. So hat M1 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Zeugen KHK Q1 in einem wesentlichen Punkt, nämlich die Tatbeteiligung des Angeklagten D betreffend, abweichende Angaben gemacht. M1 hat insoweit angegeben, dass es sich bei den Angeklagten L und D um gleichwertige Partner gehandelt habe und er mit dem Angeklagten D auch eigenständig Fahrzeuggeschäfte abgewickelt habe. Zwar hat M1 gegenüber der Kammer berechtigter Weise die Auskunft nach § 55 StPO insgesamt verweigert. Die diesbezüglichen Angaben hat die Kammer aber durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, KHK Q1, sowie Vorhalte gegenüber B3 in die Hauptverhandlung eingeführt.
B3 hat demgegenüber mehrfach und eben auch auf Vorhalt der vorerwähnten Angaben des M1 erklärt, dass nach seiner Einschätzung der Angeklagte D dem Angeklagten L deutlich untergeordnet gewesen sei. Der Angeklagte L sei der Geldgeber gewesen und damit derjenige, der die Entscheidungen getroffen habe und auch heute noch treffe. Der Angeklagte D habe lediglich auf Weisung des Angeklagten L gehandelt und nach seiner Kenntnis auch gar nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eigenständig kriminelle Geschäfte zu betreiben. Vielmehr habe er selbst häufig den Angeklagten D finanziell unterstützt, da dieser kein Geld gehabt habe. Für ihn sei in allen vorerwähnten Fällen ausschließlich der Angeklagte L der Vertragspartner gewesen.
Wären die Aussagen der Zeugen B3 und M1 abgesprochen, wäre demgegenüber jedoch zu erwarten gewesen, dass sie in einem derart wichtigen Punkt übereinstimmen oder zumindest nicht derart wesentlich voneinander abweichen. Eine Absprache der Zeugenaussagen hält die Kammer unter diesen Umständen für lebensfremd.
Auch der Inhalt des am 02.08.2020 zwischen B3 und M1 geführten Telefonats - welches durch Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung und Angaben des B3 hierzu eingeführt worden ist - lässt darauf schließen, dass es M1 war, der den Kontakt über I3 zu B3 gesucht hat und nicht umgekehrt.
M1 wirkt in dem Gespräch sehr verzweifelt und wendet sich seinerseits hilfesuchend an B3. Er schildert mehrfach unter Tränen die Bedrohung seiner Familie, insbesondere seiner Mutter durch Angehörige des Angeklagten L (unter anderem dessen Bruder I2) und fragt um Rat. Demgegenüber lässt sich eine Beeinflussung durch B3 dem Gesprächsinhalt nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen. B3 weist lediglich widerholt darauf hin, dass M1 nach Deutschland zurückkehren, seine Situation klarstellen und die Wahrheit sagen soll. Inhaltliche Vorgaben, was diese wahrheitsgemäßen Angaben sein sollen, macht er demgegenüber nicht.
Vielmehr ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesprächsinhalt, dass M1 unter einem Vorwand auf Veranlassung von Verwandten des Angeklagten L nach T2 gelockt und dort gegen seinen Willen unter massiven Drohungen festgehalten und schließlich gezwungen wurde, zwei den Angeklagten L entlastende und B3 belastende Videos aufzunehmen. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch mehrfach I2 L.
Dabei ist nach Auffassung der Kammer die Verzweiflung und Sorge um seine Familie seitens des M1, welche sich weiter aus dem vorerwähnten Telefonmitschnitt ergibt, glaubhaft. Seine immer wieder von Gefühlen übermannte Schilderung wirkt authentisch, seine Sorge ist angesichts der zumindest indirekt in Aussicht gestellten Repressalien nachvollziehbar. Ferner berichtet er davon, dass ihm sämtliches Bargeld und sein Telefon abgenommen worden seien, um jeglichen ungewollten Kontakt mit der Außenwelt zu verhindern.
Demgegenüber wirken die Äußerungen des M1 in den beiden vorerwähnten Videos - welche ebenfalls durch Abspielen in Augenschein genommen worden sind - nach Einschätzung der Kammer gezwungen und aufgesetzt. Es ist nach hiesiger Auffassung anhand der Gestik, Mimik und Sprache des Zeugen M1 keine ehrliche Erleichterung (über die vermeintlich entlastende Klarstellung), sondern vielmehr der Druck und Zwang ersichtlich und zu spüren, unter denen der Zeuge steht.
Nachvollziehbarer Weise hat sich der Zeuge M1 unter diesen Umständen letztendlich dazu entschieden, nicht vor der Kammer auszusagen, sondern von seinem umfassenden Recht, die Auskunft nach § 55 StPO zu verweigern, Gebrauch zu machen.
In diesem Zusammenhang konnte die Kammer ebenfalls nicht unberücksichtigt lassen, dass die beiden vorerwähnten Videoaufzeichnungen des M1 gerade nicht direkt der Verteidigung des Angeklagten L zur Verfügung gestellt worden sind. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die Videos tatsächlich authentisch gewesen wären und ihr Inhalt den Tatsachen entsprochen hätte.
Die Videos wurden vielmehr über Umwege an die Verteidigung des Angeklagten D weitergeleitet, damit diese sie zur Entlastung ihres Mandanten in die Hauptverhandlung einführen. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten D und Rechtsanwalt C7.
Diese Vorgehensweise lässt zur Überzeugung der Kammer allein den Schluss zu, dass eine Verbindung zum Angeklagten L verschleiert werden sollte. Ein solches Vorgehen ist aber nur dann nachvollziehbar, wenn Beweise manipuliert und Spuren verwischt werden sollen.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die weiteren, am 18. Hauptverhandlungstag vorgelegten Beweismittel in Form eines Videos und eines vermeintlichen algerischen Gerichtsurteils. Aus deren Inhalt ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Mitangeklagten D ein Strafverfahren wegen Hehlerei und Autoschieberei in seinem Heimatland B1 anhängig gewesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte D den Angeklagten L zu Unrecht als seinen Mittäter belastet hat. Denn es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte D lediglich versucht hat, seinen eigenen Tatbeitrag als geringer darzustellen, als er eigentlich war.
Letztendlich ließ sich die Richtigkeit der Inhalte des Videos und der algerischen Dokumente jedoch nicht feststellen, da sowohl die Herkunft des Videos und der Dokumente ungeklärt als auch der Übersender anonym geblieben ist. Es lässt sich daher wiederum nicht nachvollziehen, auf welchem konkreten Wege diese an die Verteidigung gelangt sind. Ihre Authentizität konnte dementsprechend nicht überprüft werden. Vielmehr lässt der Umstand, dass auf ungeklärte, anonyme Weise der Verteidigung „Beweismittel“ zugespielt werden, den Rückschluss zu, dass es sich insoweit um Fälschungen handelt. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beweismittel – trotz der bereits fünf Monate andauernden Hauptverhandlung – erst an einem der letzten Hauptverhandlungstage präsentiert wurden. Im Falle der Echtheit der Beweismittel wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass diese auf einem ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Weg und zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt der Kammer vorgelegt worden wären.
Gegen die Echtheit dieser Beweismittel spricht im Übrigen, dass die Unterschriften des Gerichts nicht ebenfalls abfotografiert worden sind. Dies lässt zumindest Zweifel an der Echtheit der abfotografierten Dokumente aufkommen.
Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte D seinerseits beglaubigte Übersetzungen von algerischen Dokumenten vorgelegt hat, die seine Einlassung, dass er in B1 lediglich wegen eines Familienstreites inhaftiert gewesen sei, stützen. Diese wurden zwar auch erst am Ende der Hauptverhandlung übergeben. Allerdings hatte die Verteidigung des Angeklagten D schon wesentlich früher mitgeteilt, dass diese Unterlagen vorhanden seien und im Bedarfsfall vorgelegt werden könnten. Die Notwendigkeit ergab sich jedoch erst nach Vorlage der anderen Schriftstücke und des Videos.
Der Angeklagte D hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem von der Verteidigung des Angeklagten L vorgelegten Video um eine Fälschung handele, die allein ihn belasten solle. Insofern weist er zu Recht darauf hin, dass lediglich Bankkarten mit seinem Namen gefilmt wurden, obwohl insgesamt vier Personen beteiligt gewesen sein sollen. Ferner werden diese Personen ausschließlich von hinten gezeigt. Zu den Bankkarten führt der Angeklagte D weiter aus, dass er seine Geldbörse in einem Fahrzeug (C-Klasse) vergessen habe, welches er gemeinsam mit dem Angeklagten L bei B3 abgeholt und dann nach G gebracht habe. Hierdurch sei der Angeklagte L in den Besitz der Karten gekommen. Er habe weder die Geldbörse noch die Karten zurückerhalten.
Ferner ist der Angeklagte L auch durch die Zeugen T4 und B9 als diejenige Person identifiziert worden, die „N“ genannt wird und die gemeinsam mit dem Angeklagten D und B3 illegale Geschäfte mit hochpreisigen Kraftfahrzeugen getätigt hat. Die Zeugen T4 und B9 haben dabei weder im Vorfeld Lichtbilder von dem Angeklagten L oder seinem Bruder N3 gesehen noch kannten oder kennen sie dessen Bruder N3. Eine Verwechslung ist insoweit ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung haben sich nicht ergeben. Vielmehr haben beide Zeugen unabhängig voneinander, plausibel sowie nachvollziehbar geschildert, wann, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie den Angeklagten L kennengelernt und mit ihm zu tun gehabt haben. Insoweit hat der Zeuge T4 anschaulich sowie detailreich geschildert, in welcher Beziehung er zu B4 C3 stand und wie er über B4 C3 schließlich das Treffen zwischen seinem Neffen B3 und dem Angeklagten L vermittelt habe. Insoweit hat er unumwunden zugegeben, dass er sich bei dieser Kontaktvermittlung ebenfalls erhofft habe, an den erwarteten Geschäften finanziell beteiligt zu werden. Weiter hat er angegeben, sich nach der Verhaftung des B3 mit dem Angeklagten L in C4 getroffen zu haben, um von diesem auf Bitten des B3 finanzielle Unterstützung für diesen zu verlangen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er mit seiner Schwester, der Mutter des B3, der Zeugin H4 B3 telefoniert. Der Angeklagte L habe im Laufe des Telefonats selbst mit der Zeugin H4 B3 gesprochen. Dies hat die Zeugin H4 B3 ihrerseits nachvollziehbar geschildert.
Der Zeuge T4 hat damit seinerseits den Angeklagten L zweimal über einen längeren Zeitraum getroffen.
Der Zeuge B9 hat seinerseits angegeben, zum damaligen Zeitpunkt gut mit B3 befreundet und deswegen häufig auch im I5 anwesend gewesen zu sein, wenn sich dort auch der Angeklagte L aufgehalten habe. B3 hat diese Angaben bestätigt.
Beiden Zeugen war der Angeklagte L jedoch nur unter dem Spitznamen „N“ bekannt.
Hinweise auf eine konkrete Beeinflussung der Aussagen der vorbenannten Zeugen durch B3 haben sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten sowie nachfolgenden Ausführungen nicht ergeben. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von den jeweiligen Zeugen, welchen diese im Rahmen der jeweils mehrstündigen Vernehmung hat gewinnen können, haben die Zeugen authentisch von tatsächlichen Erlebnissen berichtet. Ihre diesbezüglichen Schilderungen waren widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailreich. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich nicht ergeben.
Darüber hinaus ist der Angeklagte L auch durch M1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen eindeutig als der Haupttäter „N“ identifiziert worden. Er hat insoweit – wie festgestellt – angegeben, mit dem Angeklagten L sogar so gut befreundet gewesen zu sein, dass dieser ihm ebenso wie dessen Brüder I2 und N3 auch während ihrer Zusammenarbeit namentlich bekannt gewesen waren und er sogar zeitweise mit dem Angeklagten L in einer Wohnung gelebt habe. Die diesbezüglichen Angaben hat die Kammer ebenfalls über den Zeugen KHK Q1 in die Hauptverhandlung eingeführt. Dieser hat zudem angegeben, dass M1 ihm gegenüber plausibel und authentisch von seinem Verhältnis zu dem Angeklagten L berichtet habe.
Die Annahme einer grundsätzlich engen Verbindung zwischen dem Angeklagten L und M1 wird gestützt durch die Angaben des B3, dass ihm M1 nur unter dem Spitznamen „Onkel“ bekannt gewesen sei. B3 hat weiter angegeben, dass es in diesen kriminellen Kreisen seitens der Hauptakteure üblich gewesen sei, zur Verhinderung einer Entdeckung, Spitznamen zu verwenden. Auch er sei vielen seiner Geschäftspartner nicht unter seinem richtigen Namen bekannt gewesen. Dementsprechend sind weder der Angeklagte L, noch sein Bruder I2 und auch M1 unter ihrem echten Namen aufgetreten.
Weiter hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte L selbst eingeräumt hat, gemeinsam mit seinem Bruder I2 an zumindest vier Taten beteiligt gewesen zu sein. Er sei – wie vorstehend bereits ausgeführt – insoweit jedenfalls zur Unterstützung seines Bruders I2 bei dessen illegalen Ankäufen der jeweiligen Fahrzeuge anwesend gewesen und habe in diesem Zusammenhang auch den Angeklagten D kennengelernt. Maßgeblich verantwortlich für die ihm zur Last gelegten Autoankäufe sei in jedem Fall sein (älterer) Bruder I16 gewesen. Eine Beteiligung seines (jüngeren) Bruders N3 an diesen oder anderen ihm zur Last gelegten Taten, welche eine Verwechslung nahelegen, wird daher von dem Angeklagten L selbst gar nicht behauptet. Die von der Verteidigung insoweit in den Raum gestellte Verwechselung steht demzufolge in eklatantem Widerspruch zu den eigenen Angaben des Angeklagten L.
Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände ist zur Überzeugung der Kammer eine Verwechslung ausgeschlossen.
Soweit der Angeklagte L – wie vorstehend bereits erwähnt – selbst bzw. über seine Verteidiger hat erklären lassen, dass er (der Angeklagte L) insoweit als verdeckter Ermittler für den algerischen Staat gearbeitet und deshalb selbst in erheblichem Maße Aufklärungshilfe geleistet habe, da er diverse Täter, darunter seinen Bruder I2 und den Angeklagten D, an die algerischen Behörden „ausgeliefert“ habe, stellt dies zur Überzeugung der Kammer – wie bereits ausgeführt – eine reine Schutzbehauptung dar.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in solchen Fällen tatsächlich nur eingeschränkt die Möglichkeit besteht, Angaben zu machen und die Richtigkeit dieser Angaben auch in geeigneter Form nachzuweisen. Wie der Kammer aus anderen Verfahren – in denen etwa die Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten sowie im Auftrag des BKA, Bundeskanzleramts oder Bundesverfassungsschutz behauptet wurde – bereits hinlänglich bekannt ist, sind insofern unter anderem Aussagegenehmigungen, Schutzinteressen (etwa Sorge um Leib und Leben von Angehörigen) sowie ggfls. geheimdienstliche Belange in den Blick zu nehmen. Allerdings gibt es auch dann – wie in den anderen Verfahren vor der Kammer geschehen – Wege und Möglichkeiten. So kann für Einlassungen, Zeugenaussagen oder das Einführen von Urkunden ganz oder teilweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und/oder die Verfahrensbeteiligten können zur Verschwiegenheit über die entsprechenden Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme verpflichtet werden. Hiervon hat der anwaltlich beratene Angeklagte L jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern ebenso wie hinsichtlich der vermeintlichen Gedächtnis- und Konzentrationsbeeinträchtigen ohne nähere Konkretisierung lediglich entsprechende Erklärungen abgegeben. Beide nicht näher belegten Behauptungen stehen im Übrigen – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer in einem unüberbrückbaren Widerspruch zueinander, was allein den Schluss zulässt, dass es sich jeweils um reine Schutzbehauptungen handelt. Denn wer an den vom Angeklagten L behaupteten Beeinträchtigungen leidet, ist für eine effektive Tätigkeit als verdeckter Ermittler keinesfalls geeignet. Diese erfordert vielmehr gerade eine hohe Konzentration und Gedächtnisleistung, um ohne Spuren zu hinterlassen oder „Aufzufliegen“ Erkenntnisse zu sammeln und diese an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten.
Dabei hat die Kammer wiederum nicht verkannt, dass sowohl der Angeklagte D als auch der Zeuge B3 grundsätzlich die Angaben des Angeklagten L, dass dieser einmal für die algerische Regierung bzw. das Militär tätig gewesen und aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden sei, bestätigt haben. Beide haben insoweit angegeben, dass der Angeklagte L ihnen gegenüber geäußert habe, dass er früher für das Militär tätig gewesen, aber aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden sei. Er verfüge jedoch weiterhin über gute Kontakte zum Militär und der algerischen Regierung. Da diese Erkenntnisse nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern auf den Angaben des Angeklagten L selbst, ist den entsprechenden Bekundungen jedoch ein geringerer Beweiswert zuzumessen. Zudem sind sie nicht geeignet den vorerwähnten erheblichen Widerspruch aufzulösen.
Für die Annahme einer Schutzbehauptung spricht demgegenüber weiter, dass seine Angaben in Bezug auf seine Brüder widersprüchlich sind. Einerseits hat er – wie vorstehend ausgeführt – im Rahmen seiner Einlassung zur Sache angegeben, dass sein älterer Bruder I2 an den illegalen Autogeschäften beteiligt gewesen sei und sein jüngerer Bruder N3 damit nichts zu tun gehabt habe. Andererseits hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt angegeben, dass sein älterer Bruder I2 im Baugewerbe tätig sei und sein jüngerer Bruder N3 einen Autohandel betreibe. Zwar stellt dies nicht per se einen Widerspruch dar. Allerdings sind auch seine weiteren Angaben in Bezug auf seinen Bruder I16, den er erst bei seinen Taten unterstützt, dann aber doch angezeigt haben will, widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang war weiter zu berücksichtigen, dass es der Angeklagte L war, der gemeinsam mit dem hiesigen Mittäter I3 im Dezember 2017 in G ebenfalls im Zusammenhang mit gestohlenen, hochpreisigen Fahrzeugen mit gefälschten Kennzeichen festgenommen worden war. Zur Bewertung der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten L wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Schließlich hat die Kammer festgestellt, dass sämtlichen von ihr vernommenen Zeugen der Geldgeber bzw. Haupttäter lediglich unter dem Spitznamen „N“ bekannt war. Dieser Spitzname „N“ ist tatsächlich in dem Vornamen des Angeklagten L, B enthalten. Es besteht insoweit ein direkter Zusammenhang zwischen dem von den Zeugen benannten Haupttäter und dem Vornamen des Angeklagten B L, der nach lebensnaher Betrachtungsweise den Schluss zulässt, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Ein entsprechender Zusammenhang besteht aber weder bei dem jüngeren Bruder des Angeklagten L, dessen Vorname N3 lautet, noch zu dem älteren Bruder mit dem Vornamen I2. Häufig leiten sich aber Spitznamen aus dem Vornamen oder auch Nachnamen desjenigen ab, von dem bzw. für den sie verwandt werden. Unter diesen Umständen ist es lebensnah anzunehmen, dass N tatsächlich der Spitzname des Angeklagten B L und nicht der Spitzname eines seiner Brüder (N3 oder I2) ist.
Die Kammer vermag daher auch unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände nicht den Schluss zu ziehen, dass B3 und der Angeklagte D den Angeklagten L ihres eigenen Vorteils wegen zu Unrecht als Täter identifiziert und belastet haben.
Aufgrund einer Gesamtschau und umfassenden Würdigung der vorgenannten Ausführungen schließt die Kammer zweifelsfrei sowohl eine Verwechslung des Angeklagten L als auch eine bewusste Falschbelastung aufgrund einer Intrige gegen den Angeklagten L durch den Angeklagten D und die vor der Kammer vernommenen Zeugen aus.
Sie ist daher von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten D und des B3 sowie davon überzeugt, dass es sich bei dem Angeklagten L zutreffender Weise um den als „N“ bezeichneten Haupttäter handelt.
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den konkreten Umständen der Fahrzeuggeschäfte der Angeklagten, auch zu dem Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten L, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten D und insbesondere denen des Zeugen B3, sowie dem Inhalt der durch Verlesung und im Wege des Selbstleseverfahrens sowie durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
Der Angeklagte D hat umfassende Angaben zu seinen eigenen Tatbeiträgen gemacht und dabei ebenfalls die Tathandlungen des Angeklagten L – wie festgestellt – beschrieben.
B3 hat seinerseits – wie bereits ausgeführt – die einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten, die weiteren Tatumstände sowie sein eigenes Mitwirken nachvollziehbar, umfassend, äußerst detailreich und im Wesentlichen widerspruchsfrei und übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten D sowie in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln geschildert.
Im Rahmen seiner Schilderungen hat B3 klar zwischen eigenem Erleben und Umständen, über die er von anderen Personen erfahren hat, differenziert. Seine Schilderungen stimmen mit den aus den weiteren Beweismitteln gewonnenen Erkenntnissen überein, so dass sich ein Gesamtbild entsprechend den getroffenen Feststellungen ergibt.
B3 hat im Rahmen seiner Schilderungen darüber hinaus unumwunden und ohne Beschönigungen eigenes Fehlverhalten, namentlich seine eigenen kriminellen Handlungen sowie die Vernichtung von Beweisen (Schreddern von Urkunden, Zerstören von USB-Sticks), falsche Angaben im eigenen Verfahren, die illegale Nutzung von Handys aus der JVA, die Kontakte zu den Zeugen, insbesondere M1 und I3, sowie deren finanzielle Unterstützung und Hilfe bei der Suche nach Rechtsbeistand eingeräumt. Insoweit hat er nicht nur auf Nachfrage offen und umfassend Auskunft gegeben, sondern darüber hinaus vielfach von sich aus - der Kammer bis dahin nicht bekanntes - Fehlverhalten offenbart. Die Hintergründe hierfür hat er jeweils plausibel und realistisch geschildert und auch über seine jeweilige Motivation offen berichtet. Die Kammer hatte insoweit – abgesehen von Angaben zu weiteren beteiligten Angehörigen und seinen finanziellen Verhältnissen – nicht den Eindruck, dass B3 Informationen zurückgehalten oder versucht hat, sich selbst in einem besonders guten Licht darzustellen. Vielmehr hat B3 zur Überzeugung der Kammer ehrlich und ohne Rückhalt die in sein Wissen gestellten Erkenntnisse offengelegt. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist dies nicht das Verhalten von jemandem, der versucht, eine andere Person zu Unrecht zu belasten. In dem Fall würde naheliegen, dass man bemüht ist, sich selbst insgesamt in einem guten Licht dastehen zu lassen, um jeden Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben auszuräumen.
Schließlich hat B3 auch unumwunden seine Motivation für die Benennung des Angeklagten D und des „N“ als Mittäter dargelegt. Insoweit hat er eingeräumt, dass es ihm dabei durchaus um seine eigenen Vorteile gegangen sei. Insbesondere sei er aber verärgert und enttäuscht darüber gewesen, dass ihm zuvor (finanzielle) Unterstützung während seiner Inhaftierung versagt worden sei. Dies ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und verständlich.
Ferner weisen die Angaben des B3 die konkrete Tatbeteiligung des Angeklagten L betreffend auch keinesfalls überschießende Belastungstendenzen auf. Er schildert vielmehr differenziert, an welchen Taten der Angeklagte L beteiligt gewesen sein soll und an welchen nicht. Insofern hat er zwar angegeben, insgesamt in mindestens 50 Fällen gemeinsam mit dem Angeklagten L Geschäfte abgeschlossen zu haben. Allerdings vermochte sich B3 lediglich in den 16 festgestellten Fällen an konkrete Fahrzeuge zu erinnern, für die er für den Angeklagten L die vorerwähnten Fälschungen vorgenommen oder die er an den Angeklagten L tatsächlich veräußert hat. Im Falle einer bewussten Falschbelastung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass für jede behauptete geschäftliche Zusammenarbeit auch ein konkretes Fahrzeug benannt wird. Demgegenüber hat B3 in einzelnen Fällen erklärt, keine konkrete Erinnerung mehr daran zu haben, ob der Angeklagte L an diesen beteiligt gewesen sei.
Ferner hat er bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen angegeben, dass der Zeuge B15 einer anderen (eigenen) Tätergruppe zuzuordnen sei und gerade keine Verbindung zu den Angeklagten, insbesondere dem Angeklagten L bestünde. Er hat zudem auch angegeben, mit einem Bruder des Angeklagten L alleine, d.h. ohne dessen Beteiligung illegale Fahrzeuggeschäfte abgeschlossen zu haben. Im Falle einer bewussten Falschbelastung wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass B3 auch insoweit den Angeklagten L belastet.
Seine diesbezüglichen Angaben stehen zudem in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten D. Dieser hat angegeben, dass er in 4 – 5 Fällen auch als Vermittler/Dolmetscher zwischen I2 L und B3 anlässlich von kriminellen Fahrzeuggeschäften tätig gewesen sei.
Die Kammer hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass B3 sich durch seine umfassenden Angaben und die Identifizierung von Mittätern jeweils nicht unerhebliche Vorteile für seine eigene Strafverfolgung (Einstellung aller weiteren nachweisbaren Taten nach § 154 StPO) sowie Erleichterungen im Strafvollzug versprach und die weiteren Strafverfahren gegen ihn tatsächlich auch nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind. Dies stellt ohne Frage einen Anreiz dar, tatsächlich möglichst viele Informationen zu liefern. Allerdings haben die ermittelnden Polizeibeamten, die vor der Kammer vernommenen Zeugen KHK Q1 und EKHK I14, übereinstimmend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass sie die Angaben des B3 nicht ohne weiteres ungeprüft übernommen, sondern diese durch andere Ermittlungstätigkeiten jeweils verifiziert hätten. Die jeweiligen Überprüfungen hätten dann im Ergebnis die Richtigkeit der Angaben des B3 ergeben. Beide Zeugen haben weiter übereinstimmend angegeben, aufgrund ihrer jeweiligen langjährigen Tätigkeit zunächst skeptisch gegenüber der Ankündigung des B3, umfassende Angaben machen zu wollen, gewesen zu sein. Letztendlich seien seine Angaben dann aber wieder erwarten umfangreich, detailliert, anhand weiterer Beweismittel nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen. Dies sei aus ihrer Sicht außergewöhnlich gewesen und habe letztendlich zu umfangreichen und erfolgreichen weiteren Ermittlungen gegen diverse Tätergruppen geführt. Die von B3 erlangten Erkenntnisse hätten nämlich insgesamt durch die nachfolgenden Ermittlungen (Anfragen bei Straßenverkehrsämtern, Beiziehung von Akten anderer Ermittlungsbehörden, weiteren Zeugenbefragungen sowie Beschuldigtenvernehmungen) bestätigt werden können und zur Aufklärung der jeweiligen Straftaten geführt.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass Unterlagen, insbesondere Ausdrucke der Vorlagen für die gefälschten Teilzulassungsbescheinigungen I und II sowie Versicherungsscheine, erst im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen durch B3 an KHK Q1 übergeben worden sind. Die Umstände, wie er trotz Inhaftierung an diese Unterlagen gelangt ist (USB-Sticks, Ausdrucke durch Verwandte pp.), hat B3 gegenüber der Kammer ohne Zögern und unumwunden zugegeben. Insbesondere offenbarte er ohne Not, dass er ursprünglich im Besitz von 3 USB-Sticks gewesen sei, die bei der Wohnungsdurchsuchung am 17.05.2017 durch die Polizei nicht aufgefunden worden seien und die er im Anschluss an einen anderen, aus seiner Sicht sicheren Ort verbracht habe. Von diesen 3 USB-Sticks habe er 2 USB-Sticks unmittelbar nach seiner Verhaftung am 30.08.2017 vernichten lassen. Einer sei als Sicherheit durch einen Verwandten verwahrt worden. Die Anweisungen hierzu habe er aus der Untersuchungshaft heraus mittels illegaler Handys erteilt.
Dies stellt aus Sicht der Kammer kein Verhalten einer Person dar, die eine andere zu Unrecht belastet. Denn in diesem Fall hätte nahegelegen, insgesamt keine Angaben hierzu zu machen, um nicht eigenes Fehlverhalten offenbaren zu müssen.
Zur Überzeugung der Kammer lässt dieses Aussageverhalten des B3 vielmehr darauf schließen, dass er tatsächlich mit seiner Vergangenheit abgeschlossen, sein sämtliches diesbezügliches Fehlverhalten offenbart und damit „reinen Tisch“ gemacht hat.
Im Übrigen hat die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass B3 den Angeklagten L anderweitig vorher kannte und es ist damit nach Auffassung der Kammer kein Grund ersichtlich, warum B3 diesen zu Unrecht belasten sollte.
Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Sie sind zunächst erklärlich mit der Vielzahl der Fälle und dem Zeitablauf.
Im Hinblick auf den Ort der jeweiligen Treffen hat B3 gegenüber der Polizei zwar zunächst angegeben, dass diese alle in C stattgefunden haben. Im Rahmen der weiteren Vernehmungen hat er jedoch von sich aus auch von Treffen im D5 in I12 berichtet. Insoweit ist weiter zu berücksichtigten, dass sich das D5 in unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze zwischen I12 und C befindet. B3 hat zudem ohne entsprechende Nachfrage seitens der Kammer in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargelegt, warum er die Treffen (nämlich nach der Durchsuchungsmaßnahme) von C nach I12 verlagert hat.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten L darüber hinaus darauf abstellt, dass dem B3 Verfahrensakten zur Verfügung gestellt, Urkunden und andere Beweismittel vorgehalten worden sind sowie er Zeit hatte, seine diesbezüglichen Äußerungen abzustimmen, vermag die Kammer einen Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht zu erkennen.
Zunächst ist es nicht unüblich, dass Beschuldigten bzw. Angeklagten durch ihre Verteidiger Aktenbestandteile oder sogar ganze Akten ihr eigenes Verfahren betreffend zur Verfügung gestellt werden. Hinweise darauf, dass die Zeugen EKHK a.D. I14 und KHK Q1 (verfahrensfremde) Akten oder deren Bestandteile, abgesehen von Vorhalten in der Vernehmung, dem B3 dauerhaft zur Verfügung gestellt haben, haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben.
Dass im Rahmen der vielzähligen und jeweils mehrstündigen Vernehmungen angesichts des Umfangs der von B3 getätigten kriminellen Geschäfte diesem regelmäßig konkrete Daten, Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorgehalten worden sind, damit er dazu Angaben macht, ist wiederum ein übliches Vorgehen und nach Auffassung der Kammer in keiner Weise zu beanstanden. B3 hat selbst gegenüber der Kammer eingeräumt insgesamt während seiner kriminellen Tätigkeit mit ca. 400 – 500 Fahrzeugen illegal gehandelt bzw. für diese die Fahrzeugpapiere gefälscht sowie FIN-Nummern verändert zu haben. Angesichts dieser Vielzahl von Fällen und des Zeitablaufs kann nicht erwartet werden, dass er sich ohne konkrete Vorhalte an einzelne Taten erinnert. Dementsprechend vermochte B3 auch gegenüber der Kammer zu den einzelnen Fahrzeugen fast ausschließlich nur unter Vorhalt der jeweiligen Daten und Urkunden Angaben zu machen. Diese beschränkten sich dann überwiegend nicht nur auf die erneute Wiedergabe oder Bestätigung der Vorhalte. B3 vermochte in einer Vielzahl der Fälle nach den Vorhalten vielmehr detailliert und widerspruchsfrei ergänzende Angaben zu machen, was für deren Richtigkeit spricht.
Die Angaben des B3 werden ihrerseits gestützt durch die Einlassung des Angeklagten D.
Der Angeklagte D hat – wie bereits ausgeführt – die Abläufe seiner Treffen mit dem Angeklagte L sowie mit B3 im Wesentlichen wie festgestellt geschildert.
Soweit der Angeklagte D seinerseits in Abrede gestellt hat, selbst auch Fahrzeuge für den Angeklagten L geführt zu haben, während der Übergabe der Fahrzeuge VW Touran Diesel (Tat 5) sowie Mercedes C220 (Tat 6) anwesend und an mehr als den festgestellten 10 Taten beteiligt gewesen zu sein, ist seine diesbezügliche Einlassung durch die entsprechenden glaubhaften Angaben des in seiner Person glaubwürdigen Zeugen B3 widerlegt.
Dieser hat auch die Beteiligung des Angeklagten D an den gemeinsamen kriminellen Aktivitäten widerspruchsfrei, plausibel und detailreich wie festgestellt geschildert. Er hat dabei im Rahmen der Aussage vor der Kammer auch insoweit keine überschießende Belastungstendenz gezeigt, sondern vielmehr seine Angaben gegenüber der Polizei (der Angeklagte D sei „die rechte Hand“ des Angeklagten L) nachvollziehbar relativiert. Er hat - wie vorstehend ausgeführt - auf mehrfache Nachfrage und insbesondere auf Vorhalt der Angaben des M1 darauf beharrt, dass der Angeklagte D kein gleichwertiger Partner, sondern dem Angeklagten L untergeordnet gewesen sei. Gründe, warum B3 den Angeklagten D in Bezug auf die abweichenden Angaben zu Unrecht belasten sollte, sind nicht zu Tage getreten. B3 schien eher bemüht, den Angeklagten D und seine Beiträge zu den kriminelle Geschäften für diesen möglichst positiv zu schildern. Dennoch änderte er seine Angaben auch auf Vorhalt der abweichenden Erklärungen des Angeklagten D nicht.
Vielmehr hat B3 differenziert geschildert, dass er – wie von dem Angeklagten D behauptet – diesen zwar gewarnt habe, keine der inkriminierten Fahrzeuge zu fahren, da er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Allerdings habe zeitweise keine andere Möglichkeit bestanden, etwa wenn mehrere PKW im Paket angeliefert wurden oder von ihm „fertig gemacht“ worden waren. Er selbst habe auch gelegentlich „heiße Fahrzeuge wegfahren müssen, weil es sonst noch schlimmer hätte enden können“.
Zudem hat der Angeklagte D in seiner Erklärung am letzten Hauptverhandlungstag zu dem algerischen Video selbst zugegeben, gemeinsam mit dem Angeklagten L ein Fahrzeug (C-Klasse) bei B3 abgeholt zu haben.
Die Angaben des B3 werden zudem bestätigt von den Angaben des Zeugen B9. Dieser hat gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten D über B3 unter dem Spitznamen „N16“ kennengelernt habe. Diesen habe er mehrfach gemeinsam mit B3 getroffen. Dies hat der Angeklagte D grundsätzlich auch bestätigt. Der Zeuge B9 hat weiter erklärt, dass er in mindestens drei Fällen gesehen habe, wie der Angeklagte D Fahrzeuge gefahren sei, bei denen B3 anschließend u.a. die Fahrzeugpapiere gefälscht habe.
Insofern haben sich für die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des B3 und des Zeugen B9 ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte D bemüht war, angesichts des Umstandes, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt, diesen Teil seiner Unterstützungshandlungen zu verbergen und auch im Übrigen seine Tatbeteiligung als so gering wie möglich darzustellen. Dies ist aus Sicht der Kammer menschlich nachvollziehbar.
Soweit der Angeklagte D darüber hinaus in Abrede gestellt hat, das Fahrzeug der Marke Fiat 500 zur Schuldentilgung selbst an B3 überlassen zu haben, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Seine Angaben, dass ihm dieses Fahrzeug von I3 zur Verfügung gestellt worden sei, sind lebensfremd. Der Angeklagte D vermochte weder zu erklären noch war sonst ersichtlich, warum I3 zur Tilgung der Schulden des Angeklagten D das Fahrzeug dem B3 hätte überlassen sollen. Dies gilt insbesondere, da der Angeklagte D an anderer Stelle mehrfach betont hatte, dass I3 ihn „gehasst hat“.
Die diesbezüglichen Angaben sind zur Überzeugung der Kammer daher durch die plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des B3 widerlegt. Dieser hat die Umstände der Überlassung nachvollziehbar wie festgestellt geschildert. Zweifel an der Richtigkeit haben sich nicht ergeben.
Sofern der Angeklagte D und B3 über den Tatbeitrag des Angeklagten L nicht aus eigenem Erleben berichten konnten, haben sie mitgeteilt, was der Angeklagte L ihnen diesbezüglich anlässlich der festgestellten Treffen berichtet hat.
Die Angaben des B3 werden weiter gestützt und ergänzt durch den Inhalt der durch Verlesung sowie im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
Aus diesen ergeben sich unter anderem die Fahrzeugdaten und Namen der Fahrer.
Die Kammer hat insoweit auch keine Zweifel an der Authentizität der Unterlagen. Diese sind teilweise im Rahmen der vorerwähnten Durchsuchung bei B3 sichergestellt worden.
Im Rahmen der Sichtung und Auswertung der sichergestellten Computer konnte zudem festgestellt werden, dass ein Großteil der Daten auf externen Medien gespeichert worden war. Dementsprechend hat B3 angegeben über 3 USB-Sticks mit den Daten verfügt zu haben.
Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Echtheit der von B3 selbst zu den Akten gereichten Dokumente. B3 hat insoweit dargelegt, wie und warum er diese Dokumente gespeichert hat. Insbesondere hat er auf Nachfrage erklärt, wie er diese „Schablonen“ erstellt hat und aus welchem Grund sich auf den Ausdrucken nicht auch die Dokumentennummer befand. Schließlich hat er unumwunden zugegeben, wie diese Dokumente zu dem Zeugen KHK Q1 gelangt sind.
Entgegen den Behauptungen der Verteidigung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Ausdrucke nachträglich angefertigt wurden, um die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Kammer geht vielmehr auch insoweit von der Richtigkeit der Angaben des B3 aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen B3 und insbesondere seiner Angaben bzgl. der USB-Sticks verwiesen.
Darüber hinaus befand sich B3 zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen an die Polizei in Strafhaft. Er hätte damit überhaupt keine Gelegenheit gehabt, die Unterlagen zu manipulieren. Allein dass er insoweit die technischen Kenntnisse und Fertigkeiten besaß, lässt keinen anderen Rückschluss zu. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Weise und in welcher Form B3 aus der Haft heraus die „Fälschung der gefälschten Unterlagen“ hätte ausführen können und sollen.
Hinsichtlich der Umstände der Anmietvorgänge sowie der Vorstellungen der jeweiligen Mitarbeiter beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen T7 G2, E1 T9, C10 T13-P, N12 N13, L7 N14, L2 P, O3 I15 H3, D3 T8 und N9 H2 sowie KHK Q1.
Die Zeugen T7 G2, E1 T9, C10 T13-P, N12 N13, L7 N14, L2 P, O3 I15 H3, D3 T8 und N9 H2 haben die Umstände der Anmietung aus eigenem Erleben wie festgestellt berichtet.
Im Übrigen hat der Zeuge KHK Q1 der Kammer von seinen Erkenntnissen, welche er aus den weitergehenden polizeilichen Ermittlungen, wie etwa Anfragen bei Straßenverkehrsämtern, Beiziehung der Akten der für die abhanden gekommenen Fahrzeuge örtlich zuständigen Ermittlungsbehörden, berichtet.
Die Kammer hat jeweils keine Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Angaben der jeweils in ihrer Person glaubwürdigen Zeugen.
Im Übrigen schließt die Kammer aus den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter auf die subjektive Vorstellung der übrigen Angestellten der Mietwagenfirmen.
Hinsichtlich der Schadenssummen beruhen die Feststellungen auf den Angaben des KHK Q1 sowie den insoweit verlesenen Urkunden.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben sich für die Kammer nicht ergeben.
IV.
Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten folgen im Ergebnis aus einem Rückschluss aus dem objektiven Tatgeschehen.
Der Angeklagte D hat insoweit eingeräumt, dass ihm die Hintergründe der Geschäfte zwischen dem Angeklagten L und B3 ab einem gewissen Zeitpunkt bekannt gewesen seien.
Angesichts der konspirativen Sprache anlässlich der ersten Treffen im I5, dem Umstand, dass Fahrzeugübergaben häufig nachts und immer auf wenig besuchten Parkplätzen oder an anderen abgelegenen Orten stattfanden und hochpreisige Fahrzeuge deutlich unter Wert veräußert, bzw. neue Dokumente für diese erstellt wurden, ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass beide Angeklagte von Anfang an Kenntnis davon hatten, dass es sich hierbei um illegal erlangte Fahrzeuge handelte bzw. die Dokumente nicht rechtmäßig beschafft worden waren.
Der Angeklagte D hat darüber hinaus eingeräumt, dass er sich an den kriminellen Geschäften beteiligt habe, um hieraus einen größtmöglichen finanziellen Vorteil zu erlangen.
Dass der Angeklagte D – wie von ihm behauptet – zu Beginn noch gutgläubig gewesen sein soll, stellt zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Dies ist angesichts der objektiven Umstände sowie seiner einschlägigen Vorstrafen auf dem Gebiet der Vermögensdelikte lebensfremd.
Hinsichtlich des Angeklagten L hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass dieser nach den objektiven Umständen in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass er entweder widerrechtlich durch Vortäuschen der Rückgabewilligkeit der entliehenen Fahrzeuge diese erlangt hat oder rechtswidrig (durch Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl) erlangte Fahrzeuge ankauft, in der Absicht sich hierdurch zu bereichern.
Wer - wie der Angeklagte es hier getan hat - Personen mit gefälschten Dokumenten ausstattet oder sie anderweitig veranlasst, hochpreisige Fahrzeuge bei Autovermietungen anzumieten und ihm dann – ggfls. gegen ein geringes Entgelt – auszuhändigen, um sie anschließend mit gefälschten Papieren auszustatten und sodann gewinnbringend ins Ausland zu veräußern, tut dies in dem Bewusstsein, dass er insoweit betrügerisch handelt.
Angesichts der Preise, für die B3 die übrigen Fahrzeuge veräußerte, war offensichtlich, dass es sich im Übrigen nicht um einen regulären Verkauf handelte, sondern diese PKW zuvor auf kriminelle Weise, namentlich Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung, erlangt worden waren.
Nach den objektiven Umständen kam es dem Angeklagten L auch genau hierauf an, da alleiniger Zweck der Treffen mit B3 Abschlüsse entsprechender illegaler Fahrzeuggeschäfte gewesen war.
Diese Schlussfolgerungen werden letztendlich gestützt durch die entsprechenden Angaben des B3. Dieser hat berichtetet, dass nach seiner Auffassung von Beginn an der kriminelle Hintergrund der Geschäfte allen Beteiligten aufgrund der Gesamtumstände bekannt gewesen sei. Dies sei dem Angeklagten L durch B3 in der in diesen kriminellen Kreisen üblichen konspirativen Form auch mitgeteilt worden.
V.
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen auf den Angaben des Angeklagten D, des Zeugen B3 sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von M1 sowie der Aufzeichnung des Telefonats zwischen B3 und M1 vom 02.08.2020. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben des Angeklagten D sowie des B3 überzeugt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Darüber hinaus vermochte die Kammer zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die von der Verteidigung des Angeklagten L am 18. Hauptverhandlungstag überreichten Videos und Urkunden im Auftrag des Angeklagten L erstellt und dem Gericht präsentiert worden sind. Gleiches gilt für die Videoaufnahmen des M1. Hierfür hat die Beweisaufnahme keine nachhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Aufgrund der festgestellten Vernetzung des Angeklagten L und seiner Familie mit der algerischen Regierung und der weiteren insoweit festgestellten Umstände hält die Kammer es jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte L gar keine Kenntnis davon hatte, dass seine Familie, insbesondere sein Bruder I2 versucht, Zeugen und sonstige Beweismittel zu manipulieren, um hierdurch das Beweisergebnis zu seinen Gunsten (des Angeklagten L) zu beeinflussen. Insoweit hat die Beweisaufnahme nämlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte L selbst bereits auf Behörden eingewirkt hat, um die Inhaftierung und Verurteilung in Ungnade gefallener früherer Mittäter zu erwirken. Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten D, B3 und M1, soll der Angeklagte L dafür verantwortlich gewesen sein, dass B8 N6 derzeit in B1 eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Dass dieses Aussageverhalten zwischen den vorgenannten Personen abgesprochen worden ist, hält die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der vorerwähnten Umstände für ausgeschlossen.
Der Angeklagte L mag die konkreten Umstände nicht gekannt haben, unter denen auf den Zeugen M1 und sein Aussageverhalten Einfluss genommen wurde bzw. wie das weitere Video und die Urkunden beschafft wurden. Es ist unter den gegebenen Umständen jedoch lebensfremd anzunehmen, dass seine Familie ohne jegliches Wissen und Billigung des Angeklagten L gehandelt hat, so dass ihm dieses zumindest in dieser Form zuzurechnen ist.
Sämtliche Beweismittel sind zur Überzeugung der Kammer auch vollumfänglich verwertbar.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aufgrund der nicht gewährten Akteneinsicht und fehlender Rücksprachemöglichkeit mit dem Angeklagten vor. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. B EMRK ist nicht gegeben.
Der Hauptbelastungszeuge B3 ist an 5 Hauptverhandlungstagen überwiegend ganztätig, mindestens aber über mehrere Stunden hinweg, vernommen worden. Den Verfahrensbeteiligten sind die Verfahrensakten jeweils unverzüglich und die seitens der Kammer beigezogenen Akten schnellstmöglich zur Verfügung gestellt worden. Am 6. sowie am 14. Hauptverhandlungstag hatte die Verteidigung umfassend Gelegenheit ihrerseits den Zeugen B3 zu befragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Verteidigung rechtzeitig Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegende Prozessakten erhalten. Die darüber hinaus mehrfach angeforderten Verfahrensakten betreffend den gesondert verurteilten I7 E lagen der Verteidigung ihren eigenen Angaben zufolge spätestens am 17.07.2020 vor. Die letzte Vernehmung des Zeugen B3 fand am 14.08.2020 statt, so dass der Verteidigung fast ein Monat und damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Befragung des Zeugen B3 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Verfahrensakten I7 E betreffend zur Verfügung stand. Die Verteidigung des Angeklagten L hat B3 auch umfangreiche Vorhalte aus diesen und anderen von ihr eigenständig beigezogenen Akten gemacht. Insgesamt hat die Kammer der Verteidigung dabei im Rahmen ihres Fragerechts einen durchaus großzügigen Spielraum gelassen und auch zu den verfahrensfremden Komplexen umfassend Fragen zugelassen, damit in ausreichendem Maße die Glaubwürdigkeit des Zeugen B3 und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben überprüft werden konnte. Lediglich in wenigen Fällen, in denen auch ein derartiger mittelbarer Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Tatvorwürfen offensichtlich fehlte, sind die Fragen als unzulässig zurückgewiesen und nicht zugelassen worden. Dementsprechend konnte B3 auch am 14.08.2020 im allseitigen Einverständnis – ohne dass eine weitere Befragung vorbehalten worden wäre – entlassen werden. Der Verteidigung wurde daher in ausreichendem Maße die effektive Möglichkeit verschafft, den Zeugen B3 zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.
Aus dieser Befragung ergab sich für die Kammer auch weiterhin nicht das Erfordernis, ihrerseits diese Akten beizuziehen, da ein unmittelbarer oder mittelbarer Sachzusammenhang auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse nicht ersichtlich war. Es verblieb daher bei der Einschätzung, wie aus den die Beiziehung der Akten ablehnenden Beschlüsse der Kammer ersichtlich, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Anlage IV zum Protokoll vom 02.06.2020, Bl. 37 – 52 des PUB und Anlage II zum Protokoll vom 12.06.2020, Bl. 76 – 77 des PUB).
Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Aussagen sowohl des B3 als auch des M1 gegenüber dem Zeugen KHK Q1 nach §§ 136, 136a StPO nicht verwertbar wären. Beide sind zu Beginn ihrer Vernehmungen vollumfänglich belehrt worden und auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass unlautere Vernehmungsmethoden angewandt worden sind.
Weder B3 noch M1 stand ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu. Über ihr vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht sind sie umfassend, B3 sogar mehrfach belehrt worden. M1 hat insgesamt davon Gebrauch gemacht, B3 bei einzelnen Fragen. Insoweit waren auch die Aussage der Vernehmungsbeamten KHK Q1 und EKHK a.D. I14 verwertbar.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage des B3 bedurfte es nicht, weil es sich bei diesem Zeugen um einen geistig gesunden Erwachsenen handelt und es ureigenste Aufgabe der Kammer ist, die Glaubwürdigkeit solcher Zeugen zu beurteilen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage festzustellen. Dass B3 im Zuge seiner Befragungen durch die Zeugen EKHK I14 und KHK Q1 sich teilweise möglicherweise abweichend geäußert hat, als in seinen späteren Vernehmungen vor der Kammer, und selbst umfangreich in kriminelle Aktivitäten verstrickt gewesen ist und sogar Beweismittel nachweislich hat vernichten lassen oder selbst vernichtet hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen sowie den Beschluss der Kammer vom 20.10.2020 (Anlage II zum Protokoll vom 20.10.2020, Bl. 277 – 280 des PUB) Bezug genommen.
Teil 5: Rechtliche Würdigung
Nach alledem haben sich der Angeklagte L des Betruges in neun Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen schuldig sowie der Angeklagte D wegen Beihilfe zum Betrug in sieben Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen strafbar gemacht, §§ 263, 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, 23, 23, 25 Abs. 2, 27 StGB.
A.
I.
Der Angeklagte L hat in neun Fällen andere Personen aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans beauftragt, die hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge unter Vortäuschen der Zahlungswilligkeit und der vertragsgemäßen Rückgabe – teilweise unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere – bei einer der geschädigten Autovermietungsfirmen anzumieten. Die Anmietung des jeweiligen Fahrzeuges erfolgte daher entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in der Absicht, sich den Besitz am Fahrzeug unter Vorspiegelung der Rückgabebereitschaft und des damit bei dem jeweiligen Mitarbeiter einhergehenden Glaubens daran, dass das Fahrzeug zurückgegeben werde, rechtswidrig zu beschaffen. Täuschungsbedingt wurden wie oben dargestellt die Verträge abgeschlossen. Letztendlich entstanden die aufgeführten Schäden.
Die Fahrzeuge wurden dann entsprechend dem gemeinsamen Tatplan nicht vertragsgemäß zurückgebracht, sondern an B3 zum Zwecke der festgestellten Fahrzeugmanipulation übergeben, um sie anschließend gewinnbringend ins Ausland zu veräußern. In einem Fall konnte das Fahrzeug jedoch noch vor der Manipulation wieder zurückgeführt werden, so dass lediglich ein Versuch vorliegt.
II.
In sieben weiteren Fällen hat der Angeklagte L Fahrzeuge, in Kenntnis des Umstandes und Billigung dessen, dass diese PKW zuvor betrügerisch bzw. infolge Diebstahls oder Unterschlagung und damit rechtswidrig letztendlich in den Besitz des B3 gelangt sind, von B3 angekauft. Ihm war dabei bewusst, dass B3 die Fahrzeugpapiere gefälscht, Kennzeichen ausgetauscht und ggfls. auch GPS-Geräte ausgebaut und FIN-Nummern verändert hatte, um den Anschein eines ordnungsgemäßen Erwerbs zu erwecken. Hierauf kam es dem Angeklagten L sogar an, da er beabsichtigte, auch diese Fahrzeuge gewinnbringend ins Ausland zu verkaufen.
B.
In 10 Fällen hat der Angeklagte D durch die oben geschilderten Handlungen die vorerwähnten Haupttaten des Angeklagten L bewusst und gewollt gefördert. Er hat damit die Taten des Angeklagten L in dem festgestellten Umfang unterstützt und war dessen Gehilfe im Sinne des § 27 StGB.
Eine (Mit-)Täterschaft des Angeklagten D vermochte die Kammer demgegenüber nicht festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 2 StGB wird jeder als Täter bestraft, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen. Demgegenüber wird nach § 27 Abs. 1 StGB als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Ob jemand Mitttäter oder Gehilfe einer Tat ist, beurteilt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung, die die gesamten Umstände des Falls berücksichtigt (vgl. nur die Nachweise bei Joecks/Scheinfeld, MüKü-StGB, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 24). Kriterien für die Beurteilung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Mitbeherrschung des Geschehens, der Wille zur Tatbeherrschung und die Bedeutung der Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschehens (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, 24. Edition, Stand: 01.08.2020, § 25 Rn. 14 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).
Unter Zugrundelegung dieser dargestellten Kriterien ist der Angeklagte D als Gehilfe einzustufen. Bei sämtlichen Taten, unabhängig davon, ob es sich um die Hehlereien oder die Betrugstaten, bei denen der Angeklagte D beteiligt gewesen ist, handelte, spielte er lediglich jeweils eine erheblich untergeordnete Rolle, die sich in der Regel darin erschöpfte, Informationen oder Geld auszutauschen bzw. zu übermitteln, zu übersetzen oder Zeit mit den Fahrern des Angeklagten L zu verbringen. Tatherrschaft hatte er nicht, denn die Durchführung und der Erfolg der Taten, d. h. entweder die Anmietung oder der Ankauf der Fahrzeuge, hingen maßgeblich vom Willen des Angeklagten L ab; dies schon deswegen, weil der Angeklagte D überhaupt nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dies zeigt sich ebenfalls aufgrund des Umstands, dass für einige andere auch hier verfahrensgegenständliche Taten die Mitwirkung des Angeklagten D überhaupt nicht erforderlich war. Insoweit handelte es sich bei seinen Tätigkeiten um reine untergeordnete Hilfstätigkeiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten D nach den Absprachen der Beteiligten untereinander am Gewinn, d. h. am eigentlichen Veräußerungserlös, keine Beteiligung zustand. Vielmehr erhoffte er sich Leistungen für seine Tätigkeiten unabhängig vom jeweiligen Taterfolg.
C.
Sowohl im Rahmen der Hehlerei als auch bei Begehung der Betrugstaten handelte der Angeklagte L gewerbsmäßig. Denn durch die wiederholte Tatbegehung wollte er sich, was auch dem Angeklagten D bekannt sowie bewusst war und was er billigte, eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen. Auch der Angeklagten D handelte gewerbsmäßig, da er sich durch die wiederholte Tatbegehungen EntM5nungen für seine Tatbeiträge in Höhe von jeweils 500,- EUR versprach, die er auch tatsächlich erhielt.
D.
Demgegenüber liegt zur Überzeugung der Kammer keine bandenmäßige Begehung vor.
Für eine bandenmäßige Begehung muss sich eine Bande zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen Taten verbunden haben. Dieser Zusammenschluss muss aus mindestens drei Personen bestehen. Hierbei muss die Verbindung darauf gerichtet sein, an den künftigen Taten grundsätzlich mittäterschaftlich mitzuwirken (Hefendehl, in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2019, § 263 Rn. 968 mwN). Gleichwohl ist anerkannt, dass Bandenmitglied auch derjenige sein kann, dem nach der getroffenen Abrede nur Aufgaben zufallen, die sich als Gehilfentätigkeit darstellen (grundlegend BGH NJW 2000, 2034, 2035). Erforderlich ist jedoch eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zu zukünftig gemeinsamer Deliktsbegehung (vgl. Sander, in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2017, § 250 Rn. 54). Allerdings darf es sich, sofern die Zuordnung eines Gehilfen zur Bande im Raum steht, bei dessen Tatbeiträgen nicht um solche handeln, die nicht geeignet sind, die von einer Bande ausgehende Organisationsgefahr zu begründen (vgl. BGH NStZ 2007, 33, 34).
So verhält es sich jedoch hier.
Die Handlungen des Angeklagten D waren für die jeweiligen Taten nicht von erheblicher Bedeutung. Weder stammte der jeweilige Tatplan von ihm noch war er an der Tatbegehung unmittelbar beteiligt noch konnte er irgendwelche finanziellen Aufwendungen im Vor- oder Nachfeld stemmen. Vielmehr war er sogar, wie andere verfahrensgegenständliche Taten zeigen, grundsätzlich gänzlich entbehrlich für die Vollendung und Beendigung der jeweiligen Tat. Seine Tätigkeiten erschöpften sich darin, Informationen oder Geld auszutauschen bzw. zu übermitteln, zu übersetzen, Fahrzeuge zu überführen oder Zeit mit den Fahrern des Angeklagten L zu verbringen. Allein diese Tätigkeiten sind nicht in der Lage, die von einer Bande ausgehende Organisationsgefahr zu begründen (vgl. hierzu BGH NStZ aaO).
E.
Die jeweiligen Taten stehen jeweils in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
Teil 6: Strafzumessung
A. Angeklagter L
Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der neun Fälle des Betruges zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie in den sieben Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei denjenigen des §§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, welche jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsehen.
Dem Angeklagten L kam es - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Tatbegehung darauf an, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen, so dass er gewerbsmäßig handelte.
Bei der anschließend zu treffenden Strafrahmenwahl zwischen dem Regelstrafrahmen und demjenigen des Grundtatbestandes hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass die Entscheidung über das Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen ist, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtwürdigung war schon im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten und die Höhe des Gesamtschadens, aber auch angesichts der Höhe der Einzelschäden ein Absehen von der Regelwirkung nicht angezeigt, da die strafschärfenden Aspekte die Milderungsgründe insoweit wesentlich überwiegen.
Soweit es hinsichtlich der Tat 3 (Anklageziffer 4 L, Anklageziffer 1 D) beim Versuch geblieben ist, hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und legt diesbezüglich einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann die nachfolgenden Umstände berücksichtigt:
Strafmildernd fielen zunächst die nachfolgenden Umstände ins Gewicht:
Der Angeklagte L ist vor den hier abgeurteilten Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zudem weist er als Erstverbüßer mit Sprachbarriere eine besondere Haftempfindlichkeit auf. Dies gilt insbesondere auch für die bereits erlittene Untersuchungshaft.
Außerdem liegt die letzte der hier in Rede stehenden Taten bereits einen längerer Zeitraum zurück.
Weiter ist zugunsten des Angeklagten L zu berücksichtigen, dass bei der Vielzahl der begangenen Taten die Hemmschwelle zu ihrer Begehung ebenfalls herabgesetzt war, da ihm nicht jedes Mal bei der Vielzahl der gleichartigen Taten das Unrecht in gleichem Gewicht vor Augen gehalten wurde.
Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass die eingetretenen Schäden die jeweilige geschädigte Autovermietung finanziell sonderlich schwer getroffen haben.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber Folgendes zu berücksichtigen:
Wesentlich strafschärfend musste die planvolle, zielgerichtete und äußerst professionelle Tatbegehung ins Gewicht fallen. Diese war insbesondere auf Verschleierung der wahren Identitäten der Beteiligten angelegt, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Nicht nur verwandten die Anmieter der Pkw häufig falsche Personalien mit entsprechenden gefälschten Ausweisdokumenten. Sondern der Angeklagte L war einem Großteil der Beteiligten lediglich unter seinem Spitznamen „N“ bekannt. Auch die im Übrigen routinierten Tatabläufe, das überlegte Vorgehen des Angeklagten L und seiner Gehilfen sowie deren Flexibilität zeugen ebenfalls von einer hohen kriminellen Energie. Gleiches gilt für das organisierte und professionelle Vorgehen des B3, welches sich der Angeklagte L zu Nutze machte. Insofern kam es ihm gerade darauf an, dass die gefälschten Fahrzeugpapiere und weiteren Manipulationen täuschend echt aussahen.
Der Angeklagte L hat dabei über einen langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Straftaten begangen. Er hat hierdurch einen hohen Gesamtschaden von insgesamt 405.066,74 EUR verursacht.
Schließlich war der Angeklagte L im Rahmen des Gefüges seiner Mittäter und Gehilfen, derjenige der letztendlich die Entscheidungen traf. Er verhandelte mit B3 die Preise und entschied, welche Fahrzeuge angekauft wurden, welche zum Zwecke des Weiterverkaufs durch B3 manipuliert wurden und welche nicht.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer schließlich die jeweilige Schadenshöhe besonders in den Blick genommen.
Im Einzelnen hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der dargelegten für und gegen den Angeklagten L sprechenden Aspekte auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Lfd. Nr. | Anklageziffer L | Einzelfreiheitsstrafe |
| 1 | 17 | 2 Jahre |
| 2 | 3 | 1 Jahr 6 Monate |
| 3 | 4 | 1 Jahr 6 Monate |
| 4 | 11 | 1 Jahr 6 Monate |
| 5 | 12 | 1 Jahr 6 Monate |
| 6 | 18 | 2 Jahre |
| 7 | 19 | 2 Jahre |
| 8 | 6 | 2 Jahre |
| 9 | 26 | 2 Jahre |
| 10 | 20 | 2 Jahre |
| 11 | 23 | 2 Jahre |
| 12 | 21 | 2 Jahre |
| 13 | 15 | 2 Jahre 9 Monate |
| 14 | 16 | 2 Jahre 9 Monate |
| 15 | 24 | 3 Jahre 6 Monate |
| 16 | 25 | 2 Jahre 9 Monate |
Bei der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei haben erneut sämtliche Aspekte Berücksichtigung gefunden, die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des konkreten Strafrahmens beziehungsweise der Strafzumessung im Einzelnen genannt worden sind. Insbesondere hat die Kammer einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagte L nicht vorbestraft, besonders haftempfindlich ist und die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Andererseits fielen die professionelle Tatausführung, die Vielzahl der Taten und die Gesamtschadenshöhe erheblich ins Gewicht.
Aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt. Diese Strafe ist nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten L das Unrecht der von ihm begangenen Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
B. Angeklagter D
Bei der Strafzumessung hat die Kammer wiederum hinsichtlich der sieben Fälle der Beihilfe zum Betrug zunächst den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie in den drei Fällen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei denjenigen des §§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, welche jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsehen.
Der Angeklagte D wollte sich ebenfalls - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen, so dass er seinerseits gewerbsmäßig handelte.
Bei der anschließend zu treffenden Strafrahmenwahl zwischen dem Regelstrafrahmen und demjenigen des Grundtatbestandes hat sich die Kammer wiederum von der Erwägung leiten lassen, dass die Entscheidung über das Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen ist, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtwürdigung war - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte D lediglich zu den Taten des Angeklagten L Hilfe geleistet hat - im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten und die Höhe des Gesamtschadens aber auch angesichts der Höhe der Einzelschäden ein Absehen von der Regelwirkung nicht angezeigt, da die strafschärfenden Aspekte die Milderungsgründe insoweit wesentlich überwiegen.
Allerdings war der Strafrahmen jeweils gem. §§ 27 Abs. 2 S. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass der anzuwendende Strafrahmen Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 7 Jahren und 6 Monaten beträgt.
Soweit es hinsichtlich der Tat 3 (Anklageziffer 4 L, Anklageziffer 1 D) beim Versuch geblieben ist, hat die Kammer von der weiteren Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und legt diesbezüglich einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann die nachfolgenden Umstände berücksichtigt:
Strafmildernd fielen zunächst die nachfolgenden Umstände ins Gewicht:
Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten D wirkte sich dessen letztendlich im Wesentlichen geständige Einlassung aus. Der Angeklagte D hat zwar erst zu einem relativ späten Zeitpunkt, dann aber ein umfängliches Geständnis abgelegt und sich insbesondere auch zu seinen Mittätern eingelassen. Hierdurch hat der Angeklagte D zunächst gezeigt, dass er letztendlich das Unrecht seiner Taten einsieht und seine Handlungen bereut. Weiter hat er trotz der fortgeschrittenen Beweisaufnahme erheblich zur Klärung des Sachverhalts beigetragen.
Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass sich die abzuurteilenden Taten als Teil einer Serie gleichartiger Taten darstellen und dies zu einem Gewöhnungseffekt bei dem Angeklagten D geführt hat. Zwar hat der Angeklagte D durch seinen Tatbeitrag zum Gelingen der kriminellen Autoschieberein beigetraten. Allerdings war sein Tatbeitrag dabei nicht wesentlich.
Weiter hat der Angeklagte D die Taten in der Hoffnung begangen, seine beiden Familien und dabei insbesondere seine jeweiligen Kinder zu unterstützen. Er handelte daher nicht aus purem Eigennutz, sondern aus eigener finanzieller Not und der wirtschaftlich schwierigen Lage seiner beiden Familien heraus.
Er ist Erstverbüßer und als solcher besonders haftempfindlich.
Schließlich hat er mit dem Widerruf der derzeit noch zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen.
Zu seinen Lasten war demgegenüber Folgendes zu berücksichtigen:
Zunächst ist der Angeklagte D bereits mehrfach u.a. wegen Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch durch die Verhängung von Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen.
Der Angeklagte D hat ebenfalls über einen langen Tatzeitraum in einer Vielzahl von Fällen dem Angeklagten L zu dessen schwerwiegenden Straftaten Hilfe geleistet. Ihm war dabei das planvolle und zielgerichtete Vorgehen, insbesondere auch die Verwendung von Falschpersonalien, bekannt.
Durch seine Mithilfe ist ein erheblicher Gesamtschaden eingetreten.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer schließlich die jeweilige Schadenshöhe besonders in den Blick genommen.
Im Einzelnen hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der dargelegten für und gegen den Angeklagten D sprechenden Aspekte auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
| Lfd. Nr. | Anklageziffer D | Einzelfreiheitsstrafe |
| 1 | 8 | 1 Jahr 3 Monate |
| 3 | 1 | 1 Jahr |
| 4 | 3 | 9 Monate |
| 5 | 4 | 9 Monate |
| 6 | 9 | 1 Jahr 3 Monate |
| 7 | 10 | 1 Jahr 3 Monate |
| 9 | 13 | 1 Jahr 3 Monate |
| 11 | 12 | 1 Jahr 3 Monate |
| 12 | 11 | 1 Jahr 3 Monate |
| 13 | 7 | 2 Jahre |
Bei der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei haben erneut sämtliche Aspekte Berücksichtigung gefunden, die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des konkreten Strafrahmens beziehungsweise der Strafzumessung im Einzelnen genannt worden sind. Insbesondere hat die Kammer dabei seine geständige Einlassung einerseits und andererseits die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum sowie die Vorstrafen des Angeklagten D in den Blick genommen.
Aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt. Diese Strafe ist nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten D das Unrecht der von ihm begangenen Taten nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Teil 7: Einziehungsentscheidung
Der Ausspruch zur Einziehung des Wertes des Tatertrages beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, die zum 01.07.2017 in Kraft getreten sind und auch auf davor begangene Taten Anwendung finden, vgl. Art. 316 h S. 1 EGStGB.
Die Einziehung in Bezug auf den Angeklagten L war in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe anzuordnen, da sie dem Wert des durch die Taten Erlangten entspricht. Dieser Betrag errechnet sich aus einer Addition derjenigen Werte der Fahrzeuge, die der Zeuge KOK Q1 oder die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der jeweiligen Autovermietung angeben konnte sowie den hierzu verlesenen Urkunden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte nicht zutreffen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Diese erscheinen auch nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf das jeweilige Fahrzeugmodell weder über- noch unterzogen, sondern spiegeln den üblichen Marktpreis solcher Fahrzeuge wieder.
Sofern jedoch weder der Zeuge KOK Q1 noch die vernommenen Zeugen der Mietwagenfirmen angeben konnten, ob es sich bei den dargelegten Preisen um Brutto- oder Nettopreise handelte, hat die Kammer zugunsten der Angeklagten zunächst 19 % Mehrwertsteuer abgezogen.
Weiterhin hat die Kammer von dem errechneten bzw. angegeben Nettobetrag einen weiteren Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen, da sämtliche Fahrzeuge aufgrund der kurzen Dauer, für die die Mietwagenfirmen sie als Mietfahrzeuge nutzen, zwar nicht gänzlich neu waren, jedoch insoweit neuwertig. Diesem Umstand hat die Kammer mit dem dargestellten Abschlag hinreichend, aber auch großzügig Rechnung getragen.
Der aus dem Tenor ersichtliche und der Einziehung unterliegende Betrag errechnet sich hiernach wie folgt:
| Lf. Nr. | Anklageziffer L | Fahrzeug | Schaden L in EUR |
| 1 | 17 | PKW Audi A4 Quattro Kennzeichen: M-AJ 7708 | 29.815,75 |
| 2 | 3 | Mercedes X Citan Kennzeichen: W-F 280 | 11.664,00 |
| 3 | 4 | Mercedes C 220 Diesel in weiss Kennzeichen: HH-FY 8129 | -, da Versuch |
| 4 | 11 | Audi Q 3 Kennzeichen: HH-WW 7974 | 19.440,00 |
| 5 | 12 | VW Touran Diesel Kennzeichen: EU-FS 1561 | 16.588,80 |
| 6 | 18 | Mercedes C 220 Kennzeichen: HH-FV 8789 | 29.654,33 |
| 7 | 19 | Mercedes C 220 Bluetec Kennzeichen: PI-Y 2802 | 24.624,00 |
| 8 | 6 | Audi Q3 Kennzeichen: HH-XI 7164 | 29.160,00 |
| 9 | 26 | Mercedes C 200 Diesel Kennzeichen: M-HK 7740 | 25.920,00 |
| 10 | 20 | BMW X1 Diesel Kennzeichen: HH-RI 8860 | 23.158,31 |
| 11 | 23 | VW Golf 7 Diesel Kennzeichen: HH-XZ 7899 | 20.736,00 |
| 12 | 21 | Mercedes C 180 Kennzeichen: HH-GC 8169 | 22.680,00 |
| 13 | 15 | VW Tiguan Kennzeichen: HH YC 7926 | 34.200,00 |
| 14 | 16 | BMW 330i Kennzeichen: HH-GQ 8549 | 38.880,00 |
| 15 | 24 | Mercedes GLE 350c Kennzeichen: HH-GL 8365 | 48.600,00 |
| 16 | 25 | Range Rover Sports Kennzeichen: HH-RK 8104 | 30.456,00 |
| 405.066,74 |
Die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der erlangten Taterträge des Angeklagten L war nicht anzuordnen.
Soweit der Angeklagte L die Fahrzeuge zuvor von den Mietwagenfirmen betrügerisch erlangte und durch B3 eine Fahrzeugmanipulation durchführen ließ, erhielt dieser hierfür einen erfolgsunabhängigen M5n in Form eines Betrags zwischen 500,- EUR und 3.500,- EUR. Zwischen diesem Betrag und dem Erlangten des Angeklagten L besteht jedoch keine wirtschaftliche Identität.
Auch soweit der Angeklagte L von B3 zuvor illegal erlangte Fahrzeuge erwarb, scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung aus, da B3 insoweit weder Mittäter noch Gehilfe der von dem Angeklagten L begangenen Hehlerei war. Vielmehr handelte es sich insoweit bei der Handlung des B3, dem Verkauf, um eine selbstständige Hehlerei (sog. „Kettenhehlerei). Insoweit besteht auch dort keine wirtschaftliche Identität des jeweils Erlangten.
In Bezug auf den Angeklagten D war die Einziehung in Höhe eines Betrages von 5.000,- EUR anzuordnen. Da der Angeklagte D pro Tat einen eine erfolgsunabhängige EntM5nung in Höhe von 500,- EUR erhielt, handelt es sich hierbei um das von ihm Erlangte im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB. Auch insoweit scheidet mangels wirtschaftlicher Identität die Anordnung der gesamtschuldnerischen Einziehung aus.
Teil 8: Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.