Sportwettenmanipulation: Betrug als Erfüllungsbetrug; Spielschulden-Eintreibung als räuberische Erpressung
KI-Zusammenfassung
Das LG verurteilte zwei Angeklagte u.a. wegen räuberischer Erpressung im Zusammenhang mit der gewaltsamen bzw. bedrohten Eintreibung nicht einklagbarer Spielschulden sowie wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs im Kontext manipulierter Sportwetten. Bei den Sportwetten nahm die Kammer eine konkludente Täuschung über die Nichtmanipulation an, ordnete den Sportwettenbetrug aber als Erfüllungsbetrug ein. Ein vollendeter Betrug liege erst bei tatsächlicher Gewinnauszahlung vor; bleibt eine Auszahlung aus, fehle es am feststellbaren Vermögensschaden (kein Quotenschaden). Der Mitangeklagte wurde mangels Tatherrschaft nur wegen Beihilfe verurteilt; seine Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagte wegen räuberischer Erpressung, (gewerbsmäßigen) Betrugs und Körperverletzungsdelikten verurteilt; beim Mitangeklagten Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Kenntnis einer von ihm oder Mittätern veranlassten Spielmanipulation einen Sportwettvertrag abschließt, täuscht den Wettanbieter konkludent darüber, dass das bewettete Ereignis nicht vorsätzlich manipuliert wurde.
Der Vermögensschaden des Wettanbieters bei manipulationsbedingten Sportwetten tritt regelmäßig erst mit der Auszahlung von Einsatz und Gewinn ein; bleibt eine Auszahlung aus, ist ein Schaden nicht allein aus einer veränderten Quote oder einer abstrakten Risikolage ableitbar.
Ein auf Spiel- oder Wettschulden gestütztes Vorgehen unter Einsatz von Gewalt oder Drohung kann räuberische Erpressung begründen, wenn dem Opfer eine Zahlung abgenötigt werden soll, obwohl die Forderung zivilrechtlich nicht durchsetzbar ist (§ 762 Abs. 1 BGB).
Gewerbsmäßigkeit beim Betrug setzt voraus, dass sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht unerhebliche, auf Dauer angelegte Einnahmequelle verschaffen will; sie ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.
Beihilfe liegt vor, wenn der Beitrag die Haupttat objektiv fördert und der Gehilfe deren wesentliche Umstände kennt; fehlt es an eigenem Tatinteresse und Tatherrschaft, ist eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht gerechtfertigt.
Tenor
Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:
der Angeklagte V. S. wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch verblieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und elf Monaten.
der Angeklagte K. S. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, wegen Beihilfe zu einer tateinheitlich begangenen räuberischen Erpressung und gefährlichen Körperverletzung, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug sowie wegen Beihilfe zu einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten K. S. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten V. S. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 110.700,00 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen stehen.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich V. S.:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 73a StGB.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich K. S.:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 27, 52, 53, 54, 56 StGB.
Gründe
(hinsichtlich K. S. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Prozessgeschichte:
Bei der Staatsanwaltschaft Dortmund war unter dem Aktenzeichen 150 Js 115/08 ein Ermittlungsverfahren gegen die türkischen Staatsangehörigen R. und X. M. wegen räuberischer Erpressung und anderer Delikte anhängig. Im Laufe der dortigen Ermittlungen wurden neben umfangreichen Erkenntnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen auch Hinweise einer Vertrauensperson (im Folgenden: VP) erlangt. Gegenstand der Hinweise dieser VP war unter anderem der Umstand, dass der Angeklagte I. F. Kopf einer im Ruhrgebiet ansässigen Bande sei, die ihr Einkommen mit Erpressungen, Schutzgeld, illegalem Glücksspiel und Privatkrediten mit hohen Zinsen bestreite. Der Angeklagte HM. F., genannt SQ., trete dabei als „rechte Hand“ des Angeklagten I. F. auf. Nach Prüfung der Sachlage wurde bei der Staatsanwaltschaft Bochum zunächst das Verfahren 46 Js 268/08 gegen die Angeklagten I. und HM. F. eröffnet. Seit dem 17.12.2008 wurden die Telefonanschlüsse von I. und HM. F. überwacht. Im Laufe der Telefonüberwachungen erlangte die Staatsanwaltschaft Bochum umfangreiche Erkenntnisse sowohl hinsichtlich möglicher räuberischer Erpressungen als auch auf einem völlig anderen Gebiet, nämlich hinsichtlich Wetten auf manipulierte Fußballspiele.
Insoweit wurde das Verfahren 35 Js 40/09 StA Bochum eröffnet. In dieses Verfahren wurden einzelne Fälle der räuberischen Erpressung aus dem Verfahren 46 Js 268/08 übernommen.
Die Ermittlungen wurden sodann intensiviert, es stellte sich heraus, dass europaweit Fußballspiele von einer Tätergruppierung manipuliert werden, um dann auf den Ausgang der jeweiligen Partie zu wetten. Als Beteiligter wurde alsbald der bereits einschlägig in Erscheinung getretene kroatische Staatsbürger P. Y. ermittelt. Die Ermittlungen richteten sich zuletzt gegen über 300 Beteiligte.
Am 19.11.2009 wurde der Angeklagte V. S. festgenommen. Neben ihm wurde an diesem Tag bundesweit eine Vielzahl weiterer Personen, unter anderem der gesondert verurteilte P. Y. sowie der gesondert verurteilte U. N., in Untersuchungshaft genommen.
In der Folgezeit trennte die Staatsanwaltschaft L. zunächst unter dem Aktenzeichen 35 Js 56/10 das Verfahren bezüglich einzelner Taten der gesondert Verurteilten QJ. und DN. aus dem Verfahren 35 Js 40/09 aus. Sodann erhob sie nach erneuter Teilaustrennung unter dem 25.08.2010 Anklage gegen den gesondert Verurteilten NG. sowie den gesondert verfolgten GN.. Diese beiden Verfahren wurden sodann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind bei der 13. großen Strafkammer des Landgerichts L. verhandelt worden bzw. noch anhängig. Mit Urteil vom 14.04.2011 wurden DN. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, QJ. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und NG. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten, jeweils wegen Betruges und Computerbetruges, verurteilt.
Unter dem 29.12.2010 erhob die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Aktenzeichen 35 Js 141/10 nach weiterer Teilaustrennung Anklage gegen V. S. sowie gegen die gesondert Verurteilten N., Y., YV. sowie gegen die gesondert verfolgten UI. und LV..
In dieser Anklage wird dem Angeklagten V. S. vorgeworfen, in 14 Fällen einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie in 4 Fällen eine räuberische Erpressung begangen zu haben.
Unter dem 17.01.2011 erhob die Staatsanwaltschaft L. sodann nach weiterer Teilaustrennung unter dem Aktenzeichen 35 Js 3/11 Anklage gegen K. S..
In dieser Anklage wird dem Angeklagten K. S. vorgeworfen, in vier Fällen eine räuberische Erpressung begangen zu haben und in einem weiteren Fall dem Angeklagten V. S. Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug geleistet zu haben.
Gegen den Angeklagten V. S. sowie die weiteren fünf genannten Mitangeklagten verhandelte die 12. große Strafkammer des Landgerichts L. ab dem 21. März 2011. Am 11. Verhandlungstag, dem 16.05.2011, trennte sie das Verfahren gegen den Angeklagten V. S. sowie den gesondert verfolgten UI. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. In der Folge trennte sie auch das Verfahren gegen N., Y. und YV. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Mit Urteil vom 19.05.2011 wurden N. und Y. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie der Angeklagte YV. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung jeweils wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.
Durch Beschluss vom 17.05.2011 ließ die Kammer die Anklage der Staatsanwaltschaft (Aktenzeichen 35 Js 3/11) hinsichtlich des Angeklagten K. S. zur Hauptverhandlung zu und eröffnete insoweit das Hauptverfahren vor sich. Gleichzeitig verband sie das Verfahren gegen K. S. mit dem abgetrennten Verfahren gegen V. S. und UI. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 23.05.2011 wurde zunächst hinsichtlich des Angeklagten V. S. das Verfahren bezüglich eines Falles der Anklage vom 29.12.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sodann wurde das Verfahren gegen den gesondert verfolgten UI. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. In der Hauptverhandlung vom 26.05.2011 wurde das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten V. S. wegen weiterer zehn Fälle der Anklage vom 29.12.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bezüglich des Angeklagten K. S. wurde das Verfahren hinsichtlich eines Falles der Anklage vom 17.01.2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit hat die Kammer das Verfahren auf die unter III. im Einzelnen bezeichneten Taten beschränkt. In einzelnen Fällen hat sie sodann nach Erteilung entsprechender rechtlicher Hinweise eine anderweitige rechtliche Beurteilung der jeweiligen Tat vorgenommen.
II.
Feststellungen zur Person:
Hinsichtlich des Angeklagten V. S. hat die Kammer Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte V. S. wurde am 00.00.0000 in Q. in der G. geboren. Er ist heute 31 Jahre alt. Der Angeklagte ist kurdischer Alewit. Sein am 00.00.0000 geborener Vater ist in der G. selbständiger Immobilienmakler. Seine Mutter ist Hausfrau.
Der Angeklagte hat drei Brüder, ein 39jähriger Bruder lebt in Deutschland und ist Inhaber eines Friseurgeschäftes sowie eines Gemüseladens, ein weiterer Bruder betreibt in der G. ein Restaurant, der dritte Bruder betreibt in Deutschland ein Eiscafe. Daneben hat der Angeklagte eine Schwester, die in Deutschland einen Döner-Imbiss betreibt.
Der Angeklagte wurde 1985 in der G. eingeschult. Er besuchte 11 Jahre lang die Schule. Der von ihm in der G. erworbene Schulabschluss kann mit der mittleren Reife in Deutschland gleichgesetzt werden. Hätte der Angeklagte ein weiteres Jahr die Schule besucht, so hätte er einen dem Abitur gleichzusetzenden Abschluss erlangt. Im Jahre 1996 kam der Angeklagte mit seiner Schwester als Asylbewerber nach Deutschland. Zusammen mit seiner Schwester wohnte er dann in KJ. bei einer Tante, die seit über 30 Jahren in Deutschland lebt. Später bezog er in J. eine eigene Wohnung. Eine Schule besuchte er in Deutschland nicht mehr. Zunächst hatte er sodann in HI. in dem Gemüsehandel seiner Tante und seines Bruders ausgeholfen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, auf den Großmarkt zu fahren und im Laden mitzuhelfen. Später übte der Angeklagte diverse Gelegenheitsjobs aus, beispielsweise arbeitete er im Jahre 2004 bzw. 2005 als Türsteher in der KU. Discothek XJ.. Daneben arbeitete er auch im Autohandel eines Bekannten in KJ..
Während dieser Zeit wurde der Angeklagte durch einen entfernten Verwandten seiner Mutter, nämlich den EK. KB., finanziell unterstützt.
2005 lernte der Angeklagte sodann den UM., der im Ruhrgebiet einen Namen in der sog. Rotlichtszene hat, kennen und zwar durch seine Bekannten TN. und LX.. Der Angeklagte arbeitete insgesamt etwa sechs Monate für UM. u. a. als Fahrer und Security-Mitarbeiter. Für UM. arbeitete er daneben nur in dessen türkischer Discothek. Nach eigenen Angaben hatte er mit dessen Rotlicht-Aktivitäten nichts zu tun. In dieser Zeit lernte er auch den RG. kennen, der ebenfalls in der Rotlichtszene des Ruhrgebietes verhaftet war.
2008 wechselte der Angeklagte sodann mit seiner Frau nach CQ.. Er hatte dort zunächst keine feste Arbeit, wurde allerdings weiter von dem KB. unterstützt, der in CQ. einen großen Nacht- bzw. Saunaclub (YD.) betrieb. Nachdem der KB. in CQ. mit der dortigen Polizei Probleme bekam, weil dort vermutet wurde, dass der Angeklagte V. S. von UM. aus L. nach CQ. geschickt worden war, um den Saunaclub des KB. zu leiten, kehrte der Angeklagte nach L. bzw. J. zurück. Er lernte dann über die Vermittlung seines Rechtsanwalts EB. aus CB. den JO., der ebenfalls in der Rotlichtszene des Ruhrgebietes aktiv ist, kennen und gründete mit diesem die JY. GmbH (V. S. Immobilien). Er hatte mit dieser von ihm gegründeten Gesellschaft insbesondere vor, von dem JO. die Immobilie zu erwerben, in dem die Diskothek XJ. in L. betrieben wurde. Diese stand zur Versteigerung an.
In der Folgezeit wurde die JY. GmbH Mieter von allen Immobilien des JO., darunter insbesondere mehrere Immobilien, in denen bordellartige Betriebe ansässig sind. Der Angeklagte vermietete über seine Gesellschaft sodann die entsprechenden Immobilien in L., insbesondere auf der JK.-straße, an weitere Personen unter.
Der Angeklagte ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der JY. GmbH, er hat sich zuletzt ein Gehalt von 5.000,00 Euro netto ausgezahlt.
Daneben war der Angeklagte auch an der KH. GmbH beteiligt. Diese betrieb in L. auf der JK.-straße einen Bordellbetrieb. Aus diesem Unternehmen zog sich der Angeklagte jedoch nach kurzer Zeit offiziell zurück.
Der Angeklagte ist Eigentümer eines lastenfreien Einfamilienhauses in J., welches nach seinen Angaben einen Wert von ca. 500.000,00 Euro hat. Weiteres Vermögen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Ein in der G. gelegenes weiteres Haus gehört seinem Vater. Der von ihm gefahrene Pkw, ein Mercedes S 500, ist ein Leasingfahrzeug. Leasingnehmerin ist die KH. GmbH, die das Fahrzeug an ihn untervermietet hat.
Der Angeklagte hat keine Schulden bei der Bank, er hat jedoch sowohl Schulden als auch Forderungen aus Spiel und Wetten.
Der Angeklagte ist seit 2007 verheiratet, er hat zwei Kinder, nämlich einen drei Jahre alten Sohn und eine ein Jahr alte Tochter.
Dem Angeklagten ist im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Diskothek XJ. vor einigen Jahren in den Rücken geschossen worden, er hat einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt hinter sich gebracht. Die Verletzung ist ausgeheilt. Gesundheitlich hat er ansonsten keine Probleme. Gelegentlich leidet er nach eigenen Angaben an Konzentrationsschwäche.
Seine Kinder sind deutsche Staatsangehörige, seine Frau besitzt die deutsche und die litauische Staatsangehörigkeit.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde der Angeklagte V. S. mehrfach polizeilich vernommen, wobei er bereits im Rahmen dieser Vernehmungen teilgeständige Einlassungen abgegeben hat.
Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte V. S. vom 19.11.2009 bis zum 26.05.2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft, die er zum großen Teil im Hochsicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt GU. verbüßt hat. Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den ihn betreffenden Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Hinsichtlich des Angeklagten K. S. hat die Kammer Folgendes festgestellt:
Der K. S. wurde am 00.00.0000 in D. in der G. geboren. Seine Eltern leben noch heute dort. Insgesamt hat der Angeklagte sieben Geschwister, nämlich sechs Schwestern und einen Bruder. Sein Bruder lebt in Deutschland, genauer in VR.. Zwei seiner Schwestern wohnen ebenfalls in Deutschland, nämlich in KE. und CV.. Die übrigen Geschwister wohnen bei seinen Eltern in der G.. Der Angeklagte ist der zweitjüngste seiner Geschwister, alle anderen sind älter, bis auf seine Schwester LU. S.. Nachdem der Angeklagte zunächst eine der Grundschule vergleichbare Schule in der G. fünf Jahre lang besucht hatte, sollte er aufgrund guter schulischer Leistungen auf eine dem Gymnasium ähnliche Schulform wechseln. Dies hat ihm sein Vater dann aber untersagt, da er Konflikte zwischen Kurden und Türken in der Schule befürchtete. Der Angeklagte verließ daher mit dem 11. Lebensjahr nach fünfjährigem Besuch die Schule.
Sodann lebte er bei seinen Eltern und half seinem Vater, der von Beruf Landwirt war, aus. Insbesondere half er bei der Aufzucht von Obst und Gemüse und beim Verkauf der erzeugten Produkte.
Diese Tätigkeit übte er bis zum Jahr 1989, mithin bis zum Alter von 18 Jahren aus. Sodann kam er nach Deutschland. Er stellte hier einen Asylantrag. Nachdem er zunächst in ID. in einer Asylunterkunft lebte, wurde er 1991 von den Asylbehörden nach WE. geschickt. Sodann wurde sein Asylantrag im gleichen Jahr abgelehnt. Der Angeklagte kehrte daraufhin aber nicht in die G. zurück, sondern tauchte in die Niederlande ab. 1993 kehrte er nach Deutschland zurück. Grund war, dass sich sein Vater bei ihm gemeldet hatte und der Angeklagte die Ehe mit einer ihm unbekannten Frau schließen sollte. Am 01.10.1993 heiratete der Angeklagte Frau SL. S.. Die Ehe war nur von kurzer Dauer. Der Angeklagte hatte schon zur Zeit der Eheschließung eine deutsche Freundin, die zu diesem Zeitpunkt von ihm schwanger war. Er lebte trotz der Eheschließung mit SL. S. weiter mit dieser Frau in CH. zusammen. Seine Ehefrau zog zu ihren Eltern und lebt noch immer bei diesen in KE.. Die Ehe wurde 1996 oder 1997 geschieden. Kurz vor der Eheschließung war der Angeklagte in CH. illegal aufgegriffen worden. Er kam in Abschiebehaft. Nachdem seine Tochter WO. geboren wurde, nämlich am 29.01.1993, stellte der Angeklagte einen Asylfolgeantrag. Dies konnte er nur in WE. tun, da er in diese Stadt asylrechtlich zugeteilt worden war. Insoweit hatte er auch die Auflage bekommen, seinen Wohnsitz in WE. nicht zu verlassen. Daher kam es zu Spannungen mit seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter, die weiter in CH. wohnen wollte. Im Ergebnis kam es daher auch zur Trennung von dieser Frau, und zwar im Jahre 1995. Von der Stadt WE. wurde dem Angeklagten sodann eine Duldung ausgesprochen. 1998 wurde auch der Asylfolgeantrag des Angeklagten abgewiesen. Noch immer kehrte er jedoch nicht in die G. zurück, sondern zog nach CB.. Dort lernte er eine weitere deutsche Frau kennen, mit der er zwei Jahre zusammen lebte. Ende 1999 trennte er sich auch von dieser. Sodann lernte er in CB. eine Frau DE. kennen, bei der er auch wohnte. Am 31.08.2001 heiratete der Angeklagte Frau DE.. Da Frau DE. eigenes Einkommen hatte, erhielt der Angeklagte keine Sozialhilfe mehr. Er arbeitete nunmehr in J. in einer Bar. Nachdem der Angeklagte mit Frau DE. vier Jahre zusammengelebt hatte, trennten sie sich wieder. Die Ehe wurde 2005 oder 2006 geschieden. Der Angeklagte zog sodann nach J.. Ende 2005, Anfang 2006 arbeitete der Angeklagte als Kellner in HQ.. Anschließend arbeitete er als Kellner in J.. Dies tat er bis März 2007. Zwischenzeitlich hatte er den Angeklagten V. S., der mit ihm nicht verwandt ist, kennen gelernt. Beide hatten sich angefreundet.
Seit April 2007 arbeitet der Angestellte für die KH.-GmbH in L.. Die KH.-GmbH betreibt in L. ein Bordell. Der Tätigkeit geht der Angeklagte bis heute nach. Er gibt an, bei der KH.-GmbH als Hausmeister angestellt zu sein. Er verdient insoweit 2.000,00 Euro netto pro Monat. Das Arbeitsverhältnis wurde trotz der Untersuchungshaft des Angeklagten nicht gekündigt. Im Jahr 2008 kaufte der Angeklagte in J., W.-straße 0, also in unmittelbarer Nachbarschaft zum Angeklagten V. S., ein Haus, welches teilweise finanziert ist. Seit Anfang 2007 hat der Angeklagte eine Liebesbeziehung zu einer Frau aus RI.. Der Angeklagte hat mit Ausnahme des Hauses weder weiteres Vermögen, noch, außer der laufenden Hausfinanzierung, weitere Schulden.
Der Angeklagte K. S. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Am 21.05.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht RW. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem die ursprünglich drei Jahre betragene Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 20.05.2006 verlängert worden war, wurde die Strafe mit Wirkung vom 03.06.2006 schließlich erlassen.
Am 04.03.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht L. wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Auch die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre und endete am 04.05.2007. Die Strafe wurde letztlich mit Wirkung vom 16.05.2007 erlassen.
Für das vorliegende Verfahren befand sich der Angeklagte K. S. vom 14.01.2011 bis zum 26.05.2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den ihn betreffenden Haftbefehl aufgehoben.
III.
Feststellungen zur Sache:
Der Angeklagte V. S. ist nach eigenen Angaben seit vielen Jahren im sogenannten „Zocker-Milieu“ verhaftet. Er spielt leidenschaftlich sämtliche Arten von Würfelspielen, insbesondere auch das Spiel Backgammon. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Strategie- und Glücksspiel. Der Angeklagte hat daneben eine besondere Begabung zum Würfeln. Es ist ihm durch seine Geschicklichkeit beim sogenannten „Würfeln aus der Hand“, also ohne Würfelbecher, möglich, aus der Lage der Würfel in seiner Hand das Würfelergebnis vorherzubestimmen.
Außerdem ist er seit vielen Jahren im Bereich der Sportwetten aktiv. Er wettet insoweit insbesondere auf Fußballspiele. Hinsichtlich seiner Spielleidenschaft war der Angeklagte in den entsprechenden Kreisen auch bundesweit als finanziell potent bekannt. Der Angeklagte V. S. trat im Zusammenhang mit seiner Spielleidenschaft auch als Geldverleiher auf.
Der Angeklagte K. S. tritt bei den Aktivitäten des V. S. als dessen „rechte Hand“ auf.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei hinsichtlich der Taten Nr. 1 bis 4 beide Angeklagten und hinsichtlich der Taten 5 bis 7 lediglich der Angeklagte V. S. beteiligt war:
Tat Nr. 1:
Lfd. Nr. 39 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010 bzw. lfd. Nr. 2 der gegen K. S. erhobenen Anklage vom 17.01.2011, Fallakte 13.2:
Der Angeklagte V. S. war mit dem ZU. DP. aus RQ. bekannt, der ebenfalls in dem Zocker-Milieu verhaftet ist. Die beiden hatten sich 2007 in HQ. kennengelernt. Bereits seit dieser Zeit haben die beiden zusammen Würfelspiele gespielt. Dabei ging es um erhebliche Einsätze im sechsstelligen Eurobereich.
Nachdem DP. bereits 2007 220.000,00 Euro gegen den Angeklagten V. S. beim Würfelspiel verloren hatte und diese Schulden in der Folgezeit begleichen konnte, trafen sich die beiden Ende April 2008 in RQ. wieder. Es kam erneut zu diversen Würfelspielen, in deren Verlauf der DP. weitere erhebliche Geldbeträge an den Angeklagten V. S. verlor. Insbesondere in der Nacht vom 30.04.2008 auf den 01.05.2008 trafen sich die beiden im LJ.-Hotel in RQ. und spielten Backgammon. Im Verlaufe dieser Nacht verspielte der DP. zunächst sein mitgebrachtes Bargeld. Weiterhin machte er bei dem V. S. insgesamt 150.000,00 Euro Spielschulden. Schon in dieser Nacht kündigte der Angeklagte V. S. an, dass er sein Geld binnen einer Woche abholen würde.
Nach ungefähr einer Woche trafen der Angeklagte V. S. und DP. in RQ. erneut aufeinander. Die Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer das Treffen arrangiert hatte, konnten im Laufe der Verhandlung nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls erschien der Angeklagte V. S. in Begleitung weiterer Personen, darunter auch des Angeklagten K. S., Anfang H. 2008 in der türkischen Teestube bzw. dem türkischen Verein des DP. unter der Anschrift IZ.-straße Str. 00 in RQ.. Der Angeklagte V. S. hatte insoweit vorab den Eindruck gewonnen, DP. wollte seine Schulden an ihn zurückzahlen. Nachdem der Angeklagte jedoch die Teestube betreten hatte, kam es unter nicht genau aufzuklärenden Umständen zwischen dem Angeklagten V. S. und DP. zum Streit. Grund war insbesondere, dass DP. die bestehenden Spielschulden in Höhe von 150.000,00 Euro nicht bezahlen konnte. Der Angeklagte V. S. geriet daher in Rage und versetzte DP. einen Schlag gegen den Kopf. Währenddessen hielt der Angeklagte K. S. DP. fest. Außerdem vollführte auch er eine Schlagbewegung. Im Nachhinein kam es von Seiten des DP. deshalb noch zu Zahlungen in Höhe von 50.000,00 Euro.
Bei Ausführung des Schlages gegen den Kopf des DP. nahm der Angeklagte V. S. jedenfalls in Kauf, dass die von ihm ausgeübte körperliche Gewalt den DP. zur Zahlung veranlassen würde. Gleiches gilt für den Angeklagten K. S.. Ihm war bei Festhalten des DP. klar, dass der Angeklagte V. S. den DP. körperlich angehen würde, um seine Forderung aus den durchgeführten Glücksspielen geltend zu machen. Den Angeklagten war auch klar, dass eine gerichtlich durchsetzbare Verbindlichkeit des DP. nicht bestand. Insoweit war ihnen das Sprichwort „Spielschulden sind Ehrenschulden“ und seine Bedeutung bewusst.
Tat Nr. 2:
Lfd. Nr. 41 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010 bzw. lfd. Nr. 3 der gegen K. S. erhobenen Anklage vom 17.01.2011, Fallakte 13.3:
Der gesondert verurteilte E. B. (Landgericht A., 00 KLs 00/00) schuldete dem Angeklagten V. S. ebenfalls Geld aus Spiel und Wette. Auch insoweit ging es um einen sechsstelligen Eurobetrag. Der gesondert verurteilte B. war jedoch nicht in der Lage, seine Schulden bei dem Angeklagten V. S. zu bezahlen.
Der B. hatte unter dem Namen UV. UH. einen Vertrag über die Vermittlung von Sportwetten mit der Firma IBA Ltd. (UH. 3000) mit Sitz in IU. abgeschlossen und insoweit als Adresse eine Anschrift in HZ. angegeben, an der er eine Gaststätte betrieb.
Die Geschäftsbedingungen des Buchmachers sahen vor, dass die jeweiligen Wetteinsätze bei Abschluss des Wettvertrages in bar in die Kasse des Wettlokals eingezahlt werden müssen. Dem gesondert verurteilten B. kam insoweit die Idee, abweichend von diesen Geschäftsbedingungen eine Wette auf ein Fußballspiel zu platzieren, ohne zuvor den Wetteinsatz einzuzahlen.
Am 15.11.2008 setzte B. im Zeitraum von 16.32 Uhr bis 16.55 Uhr auf das Ergebnis des Spiels der ersten Fußballbundesliga zwischen LH. und dem VfL ZJ. 39 Wettscheine mit einem Einsatz von insgesamt 140.000,00 Euro, ohne diesen tatsächlich zu hinterlegen.
Aufgrund des hohen Einsatzes schickte das Wettunternehmen IBA die Zeugen IR. und ZB. umgehend in das von B. betriebene Wettlokal in HZ., um eine Kassenprüfung durchzuführen. Die beiden Zeugen meldeten die bevorstehende Prüfung zuvor telefonisch an.
B. informierte daraufhin V. S., weil den Kontrolleuren nachträglich doch Bargeld vorgezeigt werden sollte. Der Angeklagte V. S. informierte daraufhin den Angeklagten K. S. sowie weitere Mittäter. Sie fuhren sodann mit insgesamt 60.000,00 Euro Bargeld, die der Angeklagte V. S. vorrätig gehalten hatte, nach HZ.. Dort sollte das Bargeld vorgezeigt werden, außerdem sollte der Eindruck eines tatsächlich bestehenden Wettlokals geschaffen werden. Gemeinsam mit dem B. spiegelte der Angeklagte V. S. sodann den Kontrolleuren vor, dass die Wette tatsächlich hinterlegt gewesen sei. Die beiden Zeugen waren jedoch vor Ort nicht zu überzeugen. Der Angeklagte K. S. mischte sich in das Gespräch zwischen dem Angeklagten V. S. und den Zeugen ein, und forderte ebenfalls Auszahlung der angeblich abgeschlossenen und gewonnenen Wette.
Die Kontrolleure fühlten sich von den Angeklagten bedroht und traten die Flucht an.
Der Angeklagte V. S. veranlasste später, dass der angebliche Gewinn von 181.400,00 Euro bei der Firma IBA anwaltlich geltend gemacht wird. Dabei war ihm klar, dass er tatsächlich gar keine Wette abgeschlossen hatte. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht. Ihm kam es darauf an, dass die Schulden des B. bei ihm getilgt werden. Der Angeklagte wollte die erstrebten Geldmittel zur Finanzierung seines Lebenswandels verwenden. Dem Angeklagte K. S. war zum Zeitpunkt der Kontrolle in HZ. klar, dass tatsächlich eine Wette von ihm oder dem V. S. nicht abgeschlossen worden war. Außerdem war ihm bekannt, dass der B. Schulden aus Spiel und Wette bei dem V. S. hatte, die mittels der manipulierten Wette getilgt werden sollten.
Tat Nr. 3:
Lfd. Nr. 42 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010 bzw. lfd. Nr. 4 der gegen K. S. erhobenen Anklage vom 17.01.2011, Fallakte 13.4:
Am 24.01.2009 fand in einem (Wett-)Lokal in NS., RF.-straße 000, eine Eröffnungsfeier statt, an der auch die Angeklagten V. und K. S. teilnahmen. Ein weiterer Gast der Feier war der Geschädigte WK. ZX.. Diesen hatte der Angeklagte K. S. unter einem Vorwand in das Lokal gelockt. ZX. hatte bereits früher mit dem Angeklagten V. S. Würfelspiele um Geld gespielt und teilweise erhebliche Summen gewonnen. An diesem Abend verlangte der Angeklagte V. S., der zu diesem Zeitpunkt bereits angetrunken war, ein Revanchespiel. Der Geschädigte ZX. war hierzu nicht bereit. Daraufhin schlug der Angeklagte auf ZX. ein, um diesen doch noch zu einer Revanche zu „überreden“. Nachdem der Geschädigte zwischenzeitlich fliehen konnte, zitierte ihn der Angeklagte K. S. erneut zurück in das Lokal, wo er von dem Angeklagten V. S. erneut angegriffen wurde. Zu einer Revanche kam es nicht, weil der Geschädigte mit Hilfe dritter Personen erneut fliehen konnte. Dem K. S. war jeweils klar, dass der angetrunkene V. S. den ZX. körperlich angehen würde, um ein Revanchespiel zu erreichen, als er den Geschädigten in das Lokal lockte bzw. zitierte.
Tat Nr. 4:
Lfd. Nr. 43 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010 bzw. lfd. Nr. 5 der gegen K. S. erhobenen Anklage vom 17.01.2011, Fallakte 13.10:
Auch der Geschädigte UU. UN. hatte Schulden aus Spiel und Wette bei dem Angeklagten V. S., die er zunächst nicht zurückzahlen konnte. Die Schulden beliefen sich auf ca. 60.000,00 Euro. Der Angeklagte V. S. beauftragte insoweit den Angeklagten K. S., ihm bei der Eintreibung dieser „Schulden“ behilflich zu sein. Der Angeklagte K. S. sandte dem Geschädigten UN. daher am 03.02.2009 eine elektronische Kurznachricht (SMS) auf sein Mobiltelefon, welche den (übersetzt aus dem Türkischen) folgenden Inhalt hatte: „UU., was ist Deine Sorge? Pass auf, schick heute das gesamte Geld! Was sonst folgt/passiert, kannst Du Dir selbst vorstellen!“ Aufgrund dieser Drohung zahlte der UN., der Angst um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit hatte, weitere Beträge an den Angeklagten V. S., wie es von beiden Angeklagten beabsichtigt war.
Taten Nr. 5 bis 7:
Vorgeschichte:
Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte V. S. in RQ. bei einem Treffen mit dem DP. auch den gesondert verurteilten U. N. kennengelernt. Dieser war im Bereich der Fußballwetten aktiv. Gemeinsam mit dem gesondert verurteilten QJ. hatte der N. mit Vertrag von Januar 2009 eine Kaufoption auf den belgischen Fußballclub ZH. erworben. Der Vertrag sah Zahlungen in Höhe von 700.000,00 Euro durch N. und QJ. vor. Über entsprechende Geldmittel verfügten die beiden nicht. Insoweit kam der Angeklagte V. S. ins Spiel. Dieser war N. und QJ. sowohl als finanziell potent als auch als leidenschaftlicher Wettspieler bekannt. N. und QJ. hatten vor, durch den Kauf des Vereins Einfluss auf die jeweilige Mannschaftsaufstellung nehmen zu können. Zu diesem Zweck vermittelte insbesondere der gesondert verurteilte N. mehrere ihm bekannte Spieler an den belgischen Verein. Auf diese Spieler wollte N. sodann mit finanziellen Anreizen einwirken, um sie zu Spielmanipulationen zu bewegen. Auf die Ergebnisse der so manipulierten Spiele sollten sodann, insbesondere bei asiatischen Anbietern, Wetten platziert werden. Dabei sollte jeweils der Wettanbieter in dem Glauben gelassen werden, eine Manipulation habe nicht stattgefunden.
QJ. und N. weihten den Angeklagten V. S. in dieses Vorhaben ein. Dieser stellte sodann zunächst 150.000,00 Euro zur Verfügung, mit welchen N. zunächst anderweitige Schulden ablöste, einen erheblichen Betrag, mindestens 75.000,00 Euro, jedoch auch in den Verein NB. investierte. Mit dem Angeklagten V. S. vereinbarten N. und QJ., dass dieser über die beiden jeweils Wetten auf die manipulierten Spiele setzen könnte, ohne einen Einsatz in bar zu hinterlegen. Im Gewinnfalle sollten sodann die Gewinne mit den Schulden der beiden bei S. verrechnet werden. Die erstrebten Gewinne wollte der Angeklagte V. S. jeweils zur Finanzierung seines Lebenswandels einsetzen.
Tat Nr. 5:
Lfd. Nr. 28 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010, Fallakte 1.1:
Betreffend das Spiel zwischen den belgischen Fußballclubs ZS. und NB. vom 17.01.2009, 20:00 Uhr, wettete der gesondert verurteilte N. „live“, d.h. während des laufenden Spiels, insgesamt 30.000,00 Euro auf einen Sieg von ZS. mit mehr als einem Tor Unterschied. Zu diesem Zweck hatte N. mit den Spielern ZW. und TH. von NB. abgesprochen, dass diese absichtlich auf eine Niederlage des eigenen Vereins hinwirken sollten. Das Spiel endete jedoch mit einem Ergebnis von 1:1 unentschieden, unter anderem auch deshalb, weil statt den beiden korrumpierten Spielern nur einer von ihnen eingesetzt wurde.
Der geleistete Wetteinsatz von 30.000,00 Euro, der im Gewinnfall zu einem Gewinn von 18.000,00 Euro neben der Rückzahlung des Einsatzes geführt hätte, war somit verloren und verblieb bei dem Buchmacher, dem asiatischen Anbieter KA., der von N. über den gesondert verfolgten Niederländer IP. AR. bzw. einen unbekannt gebliebenen „AA.“ aus den Niederlanden eingeschaltet wurde. Jedenfalls dem asiatischen Wettanbieter wurde dabei wie geplant verschwiegen, dass das Spiel durch N. und QJ. unter (finanzieller) Mitwirkung des V. S. manipuliert worden war. V. S. war an der Wette insoweit beteiligt, als N. auch für diesen einen Teilbetrag des Einsatzes aufgewandt hatte, nachdem S. auf Rückzahlung der von N. und QJ. aufgenommenen Kredite drängte. Insoweit sollten zumindest Teile des erstrebten Gewinnes dazu dienen, die Schulden von QJ. und N. bei V. S. zu tilgen. Diese Zusammenhänge waren dem V. S. bekannt.
Tat Nr. 6:
Lfd. Nr. 29 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010, Fallakte 1.10:
In gleicher Weise gingen der Angeklagte V. S. und die gesondert verurteilten N. und QJ. auch hinsichtlich des belgischen Fußballligaspiels XX. gegen NB. vor, welches am 14.03.2009 stattfand. Der Angeklagte V. S. hatte insoweit erneut auf Rückzahlung der Schulden durch QJ. und N. gedrängt. N. hatte insbesondere dem Spieler HL. Geld in Aussicht gestellt, damit XL. das Spiel verlieren sollte, wobei insgesamt mindestens vier Tore fallen sollten. Der Torwart des Vereins, UB., auf den der gesondert verurteilte N. ebenfalls zugegangen war, war nicht zu einer direkten Manipulation bereit. Für eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 Euro war er jedoch bereit, sich zu dem Spiel krank zu melden, so dass der Ersatztorwart, der gesondert verfolgte EA., einspringen musste. Dieser war gegen Geldzahlung durch N. manipulationsbereit.
Der Angeklagte N. wettete sodann insgesamt 50.000,00 Euro bei einem asiatischen Wettanbieter, dem die Manipulation verborgen blieb. Der Angeklagte wettete mit einem sog. Handicap von 2,75.
Dies bedeutet im Einzelnen folgendes: Bei diesem sog. „Asian-Handicap“ handelt es sich um einen „Vorsprung“, den Wetter und Wettanbieter für eine der beteiligten Mannschaften vereinbaren. So bedeutet ein Handicap von 2 etwa, dass die betreffende Mannschaft erst dann als „Gewinner“ des Spiels feststeht, wenn sie mit drei Toren Vorsprung gewinnt. Sie muss also das ihr zugeschriebene „Handicap“ erst aufholen. Für den Fall des „Unentschiedens“ unter Berücksichtigung des Handicaps, im obigen Beispiel also etwa bei einem Sieg von 2:0 bei einem Handicap von 2, ist zusätzlich in der Regel vereinbart, dass auf die Wette zwar kein Gewinn entfällt, der Einsatz jedoch zurückerstattet wird.
Der Buchmacher hat die von N. gesetzte Wette in eine Wette mit dem Handicap von 2,5 (25.000,00 Euro) und in eine Wette mit dem Handicap 3 (25.000,00 Euro) aufgeteilt. Gewinnt nun MU. mit vier oder mehr Toren Vorsprung, werden beide Wetten gewonnen. Gewinnt MU. mit drei Toren Vorsprung, wie es eingetreten ist, gewinnt eine Hälfte des Einsatzes (25.000,00 Euro), da das Handicap von 2,5 durch die drei Tore aufgeholt worden ist. Auf die andere Hälfte entfällt kein Gewinn, da das Handicap von 3 insoweit jedoch egalisiert wurde, erhält man nach den vereinbarten Wettbedingungen immerhin den Einsatz zurück. Gewinnt MU. mit zwei oder weniger Toren Vorsprung, spielt unentschieden oder verliert, ist der gesamte Einsatz von 50.000,00 Euro verloren.
Da das Spiel mit 3:0 endete erhielt N. neben dem gesamten Einsatz von 50.000,00 Euro zusätzlich einen Gewinn von 17.500,00 Euro ausgezahlt (Summe: 67.500,00 Euro), da dieses der Gewinn ist, der bei der vereinbarten Quote von 1,7 auf die Hälfte des Einsatz, 25.000,00 Euro, entfällt. An diesem Gewinn wurde auch der Angeklagte V. S. beteiligt. Die Auszahlung erfolgte, weil dem asiatischen Wettanbieter die Manipulation verborgen blieb.
Tat Nr. 7:
Lfd. Nr. 30 der gegen V. S. erhobenen Anklage vom 29.12.2010, Fallakte 1.11:
Auch das Spiel der belgischen Fußballiga zwischen NB. und UZ. vom 21.03.2011 war auf die beschriebene Art und Weise manipuliert. Insoweit hatte der gesondert verurteilte N. am 19.03.2011 eine sogenannte Kombinationswette über den österreichischen Anbieter MG. abgeschlossen. Dabei werden mehrere Partien gleichzeitig bewettet, wobei es zu einer Auszahlung lediglich dann kommt, wenn sämtliche Spiele wie erwartet enden. Die Wettquoten sind insoweit erheblich höher als bei Einzelwetten.
N. wettete insoweit neben dem Spiel XL.-BK. auch auf die Partie ZJ. Amateure gegen VW.. Die von ihm vorgenommene Manipulation des Spiels XL.-BK., an der auch der Angeklagte V. S. durch seine finanzielle Unterstützung beteiligt war, lief wiederum über den Spieler HL., der gegen Geldzahlung dafür sorgen sollte, dass die Mannschaft von XL. mit zwei Toren Unterschied verliert. Dies verschwieg N. dabei gegenüber dem Wettanbieter. Da beide Spiele mit dem gewünschten Ergebnis endeten, XL. unterlag mit 0:2, erspielten N. und S. mit einem Einsatz von lediglich 5.000,00 Euro einen Gewinn von 38.200,00 Euro, der neben dem Einsatz an N. ausgezahlt wurde. S. wurde an dem Gewinn beteiligt.
IV.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollgeständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, aufgrund der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Verlesung und Inaugenscheinnahme von Urkunden sowie aufgrund allgemeinkundiger und gerichtskundiger Tatsachen. Beide Angeklagten haben sich im Rahmen der verbliebenden Anklagepunkte vollumfänglich geständig eingelassen.
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten etwa zu Unrecht selbst belastet hätten. Ihre Einlassungen sind in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft.
V.
Rechtliche Würdigung:
1. Hinsichtlich des Angeklagten V. S.:
Hinsichtlich Tat Nr. 1 (Fallakte 13.2) hat sich der Angeklagte V. S. einer räuberischer Erpressung schuldig gemacht. Insoweit hat er durch Gewalt gegen eine Person den DP. zu einer Zahlung veranlasst. Bei seinem vermeintlichen Anspruch gegen den DP. handelt es sich um Spielschulden, die gemäß § 762 Abs. 1 S. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründen. Tateinheitlich hierzu hat er eine gefährliche Körperverletzung begangen, da er mit dem Angeklagten K. S. gemeinsam handelte.
Hinsichtlich Tat Nr. 2 (Fallakte 13.3) hat sich der Angeklagte V. S. eines versuchten gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht, indem er veranlasst hat, dass gegenüber dem Unternehmen IBA Ltd. die Forderung aus der angeblich abgeschlossenen Wette in dem Wettlokal des B. anwaltlich geltend gemacht wird.
Hinsichtlich Tat Nr. 3 (Fallakte 13.4) hat sich der Angeklagte V. S. einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gemacht. Insoweit hat er den Geschädigten ZX. körperlich misshandelt und dabei unter Mithilfe des ebenfalls verurteilen K. S. gehandelt. Durch die Körperverletzung wollte der Angeklagte erreichen, dass der Geschädigte ZX. einem Revanchespiel zustimmt, auf das der Angeklagte keinerlei Anspruch hatte.
Hinsichtlich Tat Nr. 4 (Fallakte 13.10) hat sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Insoweit hat er den Angeklagten K. S. eingesetzt, um den Geschädigten UN. unter Anwendungen von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Zahlung zu veranlassen. Gegenstand seines vermeintlichen Anspruches waren auch insoweit sogenannte Spielschulden, für die gemäß § 762 Abs. 1 S. 1 BGB gilt, dass eine Verbindlichkeit nicht begründet war.
Hinsichtlich der Taten Nr. 5 (Fallakte 1.1), Nr. 6 (Fallakte 1.10) und Nr. 7 (Fallakte 1.11) hat sich der Angeklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Hinsichtlich Tat Nr. 5 verblieb es bei einem Versuch. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, die auch insoweit von einem vollendeten Betrug ausgeht, teilt die Kammer nicht. Die Kammer ordnet den sog. Sportwettenbetrug abweichend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2006 (5 StR 181/06) nicht als Eingehungsbetrug, sondern als Erfüllungsbetrug ein. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:
Der Angeklagte V. S. hat jeweils gemeinsam mit dem gesondert verurteilten N. arbeitsteilig gemeinschaftlich handelnd Wetten auf Fußballspiele abgeschlossen, auf deren Verlauf der Angeklagte N. zuvor manipulativ eingewirkt hatte. Bei Abschluss der jeweiligen Wettverträge haben dieser mit Wissen des Angeklagten S. die durchgeführte Manipulation nicht aufgedeckt. Er hat damit bei Abschluss eines jeden Wettvertrages konkludent erklärt, dass er selbst bzw. ein mit ihm gemeinschaftlich handelnder Mittäter, an einer Manipulation des bewetteten Spiels nicht beteiligt war. Die Erwartung des Geschäftspartners, sein Gegenüber habe nicht vorsätzlich sittenwidrig auf den Vertragsgegenstand Einfluss genommen, gehört zu den unverzichtbaren Grundlagen jeglichen geschäftlichen Verkehres. Insoweit wird konkludent bei Abschluss jedweden Vertrages miterklärt, dass die Vertragspartner den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert haben. Auf den Abschluss eines Wettvertrages übertragen bedeutet dies, dass der Wettende bei Abschluss des Wettvertrages konkludent miterklärt, dass er selbst bzw. ein mit ihm zusammenwirkender Mittäter nicht manipulativ auf den Ausgang des jeweils zu bewettenden Spiels eingewirkt hat. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen live während des laufenden Spiels Wettverträge abgeschlossen werden, zu einem Zeitpunkt also, in welchem sich die durchgeführte Manipulation schon unmittelbar auswirkt oder bereits ausgewirkt hat. Auch in den Fällen, in denen schon vor Spielbeginn ein Wetteinsatz getätigt wird, kommen diese Grundsätze zum Tragen. In allen diesen Fällen sind nämlich nach den getroffenen Feststellungen bereits die entsprechenden manipulativen Absprachen mit den entsprechenden korrumpierten Personen im Vorfeld getroffen worden.
Aus der jeweils konkludent durchgeführten Täuschung entstand hier bei dem jeweiligen Wettanbieter ein Irrtum dahingehend, dass das bewettete Spiel nicht manipuliert war. Auch dann, wenn sich der konkrete Wettanbieter keine entsprechende konkrete Vorstellung gemacht haben sollte, ging er wenigstens im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon aus, auf das Spiel sei nicht eingewirkt worden. Dieser Irrtum bestand auch bis nach Spielende fort und führte sodann hinsichtlich derjenigen Taten, die als vollendet bewertet werden, zu einer Auszahlung des jeweils entstandenen Wettgewinnes nebst dem geleisteten Einsatz. Folglich kommt es auf Grund des fortbestehenden Irrtums zu einer Vermögensverfügung des Wettanbieters, die zu einem entsprechenden Schaden auf seiner Seite führt. Hätte der Wettanbieter nämlich gewusst, dass das Spiel, auf welches einer der Angeklagten wetten wollte, durch diesen oder einen seiner Mittäter manipuliert worden war, hätte er den entsprechenden Wettvertrag nicht geschlossen. Insoweit wäre ihm zwar kein Einsatz zugeflossen, er hätte allerdings auch keine Auszahlung durchgeführt. Der Schaden des Wettanbieters besteht dementsprechend in der Differenz zwischen dem an die Angeklagten ausgezahlten Betrag und der Summe der dem Wettanbieter zugeflossenen Einsätze.
Da es im Hinblick auf Tat Nr. 5 zu einer Auszahlung von eventuellen Wettgewinnen nicht gekommen ist, sondern insoweit die von dem gesondert verurteilten N. geleistete Einsätze bei dem Buchmacher verblieben sind, kann die Kammer einen Vermögensschaden bei diesem nicht feststellen. Die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung entwickelte Figur des sogenannten Quotenschadens führt zu keiner anderen Einordnung. Die Kammer kann der Ansicht des Bundesgerichtshofes, bei Sportwetten stelle die von dem Buchmacher auf Grund einer Vielzahl von Umständen gebildete Quote den „Verkaufspreis“ der Wettchance dar, nicht folgen. Die Quote ist gerade nicht die Gegenleistung für den vom Wettenden gezahlten Einsatz. Selbst wenn man davon ausginge, der jeweilige Buchmacher hätte die Wette auch bei Kenntnis von der vorangegangenen Manipulation angenommen, was tatsächlich eine reine Fiktion ist und sich eher als unwahrscheinlich darstellt, kann die Kammer einen tatsächlichen Vermögensschaden bei dem Buchmacher schon bei Vertragsschluss gerade nicht erkennen. Im Gegenteil wird dem Buchmacher bei Vertragsschluss gerade zunächst der Einsatz zugewendet. Ob es tatsächlich später zu einer Auszahlung an den Wettenden kommt, ist zunächst noch unklar. Zutreffend hat es der Bundesgerichtshof deshalb auch abgelehnt, hier einen sog. Gefährdungsschaden anzunehmen. Erst und nur dann, wenn tatsächlich das getippte Ergebnis eintritt und der Buchmacher dadurch zur Zahlung des Gewinnes an den Wettenden verpflichtet ist, kommt es zu einem tatsächlichen und auch quantifizierbaren Vermögensschaden bei ihm. Dieser liegt dann im Gewinn, genauer in der Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung. Hätte der Buchmacher nämlich von der Manipulation gewusst, hätte er bei lebensnaher Betrachtung eben gar keinen Wettvertrag abgeschlossen. Gegen die Annahme eines sogenannten Quotenschadens und damit eines vollendeten Deliktes in diesen Fällen spricht auch, dass dieser Quotenschaden in keiner Weise quantifizierbar ist. Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung darstellt, eine solche Quantifizierung der Höhe des Schadens sei nicht erforderlich, folgt dem die Kammer nicht. Es reicht nicht aus, statt den Schaden zu beziffern, lediglich „die relevanten Risikofaktoren“ (BGH, 5 StR 181/06) zu bewerten (vgl. dazu die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schadensfeststellung hinsichtlich des Untreuetatbestandes, BVerfG v. 23.06.2010, BVerfGE 126, 170-233). Eine derartige Auslegung des Schadensbegriffes ist nicht mehr von dem durch das Gesetz vorgegebenen Bild des Betrugstatbestandes gedeckt. Die vorliegende Fallgestaltung ist im Ergebnis als Erfüllungsbetrug zu werten. Der Umstand allein, dass im Rahmen der Tathandlung ein Vertrag geschlossen wird, der eine gewisse Verpflichtung des Wettanbieters mit sich bringen könnte, zwingt nicht dazu, derartige Fälle als einen Sonderfall, nämlich als Eingehungsbetrug, zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Taten Nr. 2, 5, 6 und 7 hat der Angeklagte V. S. jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit verwirklicht. Insoweit hat der Angeklagte die Erlöse aus den begangenen Taten genutzt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er wollte sich damit eine nicht unerhebliche Einnahmequelle sichern.
2. Hinsichtlich des Angeklagten K. S.:
Der Angeklagte K. S. hat sich hinsichtlich der Taten Nr. 1, 2, 3 und 4 jeweils der Beihilfe zum den bei dem Angeklagten V. S. festgestellten Taten schuldig gemacht. Als sogenannte „rechte Hand“ des Angeklagten V. S. war er in sämtliche Pläne des Angeklagten V. S. eingewandt. Ihm war jedenfalls bewusst, um welche Forderungen des V. S. es ging. Ihm war auch jeweils hinsichtlich der Taten Nr. 1, 3 und 4 klar, dass der Angeklagte V. S. die jeweiligen Geschädigten körperlich angehen würde. Ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten K. S. ließ sich jedoch nicht feststellen, so dass, abweichend von der Anklageschrift, kein Fall der Mittäterschaft vorliegt
Hinsichtlich Tat Nr. 2 hat der Angeklagte daran mitgewirkt, den Eindruck eines tatsächlich bestehenden Wettlokals gegenüber den Zeugen IR. und ZB. zu erwecken. Insoweit konnte ein gewerbsmäßiges Handeln bei dem Angeklagten K. S. jedoch nicht festgestellt werden. Da es sich dabei um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 2 StGB handelt, war der Angeklagte K. S. lediglich wegen Beihilfe zum versuchten einfachen Betrug zu verurteilten.
Hinsichtlich beider Angeklagter sind sämtliche darstellten Taten jeweils selbständige im Sinne von § 53 StGB.
VI.
Strafzumessung:
Hinsichtlich des Angeklagten V. S. ist die Kammer bei Tat Nr. 1 (Fallakte 13.2) sowie bei der Tat Nr. 4 (Fallakte 13.10) vom Strafrahmen der §§ 253, 255, 249 StGB ausgegangen. Dieser Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
Hinsichtlich Tat Nr. 2 sowie Tat Nr. 5 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Sie hat insoweit jedoch von der Möglichkeit der Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, da diese Taten im Versuchsstadium verblieben sind. Der insoweit gemilderte Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Hinsichtlich der Tat Nr. 3 (Fallakte 13.4) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 224 StGB ausgegangen. Dieser reicht von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB war insoweit auf die Tat der gefährlichen Körperverletzung abzustellen.
Hinsichtlich der Taten Nr. 6 und Nr. 7 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Insoweit liegt ein vollendeter gewerbsmäßiger Betrug vor. Dieser Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.
Anzeichen dafür, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels hinsichtlich der Taten Nr. 2, 5, 6 und 7 ausnahmsweise entfallen könnte oder hinsichtlich der räuberischen Erpressungen etwa ein minderschwerer Fall vorliegen könnte, sieht die Kammer nicht. Nach den Umständen der jeweiligen Tatausführung, insbesondere wegen der Beteiligung jeweils mehrerer Personen, liegt diese Annahme fern.
Hinsichtlich des Angeklagten K. S. ist die Kammer bezüglich der bei ihm festgestellten Taten Nr. 1, 2, 3 und 4 im Grundsatz von den gleichen Strafrahmen ausgegangen. Sie hat diese jedoch jeweils gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da dem Angeklagten K. S. jeweils lediglich Beihilfe zur Last gelegt wird.
Hinsichtlich Tat Nr. 1 und Tat Nr. 3 ergibt sich dabei aus der Anwendung des Strafrahmens der §§ 253, 255, 249 StGB in Verbindung mit der Milderung gemäß § 27 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu elf Jahren und drei Monaten.
Hinsichtlich Tat Nr. 2 liegt bei dem Angeklagten K. S. ein besonders schwerer Fall des Betruges nicht vor. Außerdem ist die Tat im Versuchsstadium verblieben. Der Strafrahmen für seine Beihilfehandlung bemisst sich daher am zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Dieser reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren, neun Monaten und 22 Tagen.
Hinsichtlich Tat Nr. 3 findet der gemäß § 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 224 StGB Anwendung. Dieser reicht von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu drei Jahren und neun Monaten.
Für das Vorliegen jeweils eines minder schweren Falles hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten K. S. keine Anhaltspunkte gefunden.
Innerhalb dieser vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer sodann von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
1. Hinsichtlich des Angeklagten V. S.:
Ganz entscheidend strafmildernd fiel für den Angeklagten V. S. ins Gewicht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dadurch hat er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren eine teilgeständige Einlassung abgegeben hat.
Daneben war für den Angeklagten ganz entscheidend zu berücksichtigen, dass er für das vorliegende Verfahren eine Untersuchungshaft von über achtzehn Monaten erlitten hat. Insoweit handelt es sich um eine außergewöhnlich lange Dauer, die den Angeklagten, der Erstverbüßer ist, auch besonders getroffen hat.
Weiter war für den Angeklagten V. S. zu verwenden, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Gegen den Angeklagten V. S. war zu berücksichtigen, dass seine Taten von einer hohen kriminellen Energie zeugen. Insoweit hat er jeweils weitere Personen in seine Taten eingebunden. Außerdem war gegen ihn zu berücksichtigen, dass er seine Straftaten über einen verhältnismäßig langen Zeitraum begangen hatte.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkt hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat Nr. 1: zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 2: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 3: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 4: zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 5: neun Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 6: ein Jahr Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 7: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich der Taten Nr. 2, 5, 6 und 7 hat die Kammer dabei insbesondere die unterschiedlichen Schadenshöhen berücksichtigt.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten V. S. sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten
gebildet. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten strafmildernd gewertet. Außerdem hat sie erneut die ungewöhnlich lange Dauer der erlittenen Untersuchungshaft berücksichtigt.
2. Hinsichtlich des Angeklagten K. S.:
Auch hinsichtlich des Angeklagten K. S. fiel ganz entscheidend strafmildernd ins Gewicht, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Damit hat auch er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Daneben war auch für den Angeklagten K. S. die hier fünf Monate betragene Dauer der verbüßten Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Gegen den Angeklagten K. S. musste Berücksichtigung finden, dass er einschlägig vorbestraft ist. Zwar liegt die damals begangene Tat bereits geraume Zeit zurück, konnte dennoch nicht unberücksichtigt bleiben. Auch sprach gegen den Angeklagten K. S., dass seine Taten ebenfalls von erheblicher krimineller Energie zeugen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Tat Nr. 1: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 2: sechs Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 3: neun Monate Freiheitsstrafe,
Tat Nr. 4: ein Jahr Freiheitsstrafe.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten K. S. sprechender Umstände und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54 StGB) hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
gebildet.
Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere das Geständnis des Angeklagten strafmildernd gewertet.
VII.
Strafaussetzung:
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten K. S. verhängten Freiheitsstrafe konnte, wenn auch mit erheblichen Bedenken, zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte von dem gegen ihn gerichteten Verfahren und der erlittenen Untersuchungshaft derart beeindruckt ist, dass er auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit auch nochmals das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches zeigt, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Ihm kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach Ansicht der Kammer nicht. Die vorgenannten Aspekte sowie der Umstand, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und der Umstand der fünfmonatigen Untersuchungshaft begründen desweiteren im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
VIII.
Vermögensabschöpfung:
Hinsichtlich des Angeklagten V. S. hat die Kammer wegen eines Betrages von 110.700,00 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt, weil insoweit Ansprüche Verletzter, nämlich der geschädigten Wettanbieter, entgegen stehen. Dieser Betrag ergibt sich aus den hinsichtlich der Taten Nr. 6 und 7 jeweils ausgezahlten Beträgen, in welchen auch die Einsätze wieder enthalten sind (Bruttoprinzip, vgl. BGH v. 29.06.2010, 1 StR 245/09). Auf diese Beträge hat neben dem gesondert verurteilten N. und weiteren Personen jeweils auch der Angeklagte V. S. Zugriff gehabt, da N. ihm gegenüber wegen des dargegebenen Kredites verpflichtet war und für ihn gewettet hat. S. war jeweils umfassend über Einsätze und Gewinne informiert.
Für die Anwendung der Härtefallvorschrift des § 73c StGB ergeben sich vorliegend ob der Höhe des sonstigen Vermögens des Angeklagten V. S. keinerlei Anhaltspunkte.
IX.
Kosten:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Mittrup Meiler Janßen