Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz für gelieferte Handbücher statt Lizenz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil eingelegt und Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe gelieferter „Lizenzen“ gefordert. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es befand, die Klägerin habe nur Handbücher mit Echtheitszertifikat, nicht den durch den Lizenzvertrag (EULA) verkörperten Lizenzgegenstand geliefert; diese Handbücher hätten praktisch keinen Wert, sodass kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; kein Schadensersatz, da gelieferte Handbücher keine lizenzierte Ware und nahezu wertlos waren
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit setzt voraus, dass der Ersatzfähige Schaden in der geltend gemachten Höhe objektiv entstanden ist.
Die Lizenz einer Software wird durch den zugrunde liegenden Lizenzvertrag (EULA) verkörpert; beiliegende Handbücher stellen nicht per se eine übertragbare Lizenz dar.
Ein bloßes Bedienungs-Handbuch mit Echtheitszertifikat hat für den Weiterverkäufer regelmäßig keinen nennenswerten Marktwert gegenüber einer vom Rechteinhaber autorisierten Lizenz.
Die Erwartung der Abnehmer auf eine autorisierte Lizenz rechtfertigt allein keinen Schadensersatz, wenn nur unveräußerliche oder wertlose Bestandteile geliefert wurden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 63 C 212/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der gelieferten sogenannten Lizenzen kein Schadensersatzanspruch zu.
Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass der Klägerin aufgrund der Unmöglichkeit der Rückgabe der sogenannten Lizenzen kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nach Vorlage einer gelieferten sogenannten Lizenz durch die Streitverkündete unstreitig geworden ist, hat die Klägerin der Beklagten lediglich ein Handbuch mit sogenanntem Echtheitszertifikat geliefert. Bei diesem Handbuch handelt es sich jedoch nicht um die von der Beklagten bestellte Lizenz. Diese Lizenz wird vielmehr durch den Lizenzvertrag (EULA) verkörpert. Von der Streitverkündeten wurde seinerzeit die sogenannte OEM Software "N" vertrieben in Form eines Handbuchs mit integriertem Echtheitszertifikat, einer Registrierungskarte, dem Lizenzvertrag, Bootdisketten und den Datenträgern. Unabhängig von der Frage, ob die Streitverkündete aufgrund des ihr zustehenden Markenrechts hiervon abweichende Vertriebsformen ihres Softwareproduktes unterbinden kann, war für die Beklagte als Weiterverkäuferin das bloße Handbuch, das nicht mehr als eine Bedienungsanleitung darstellt, nicht als Lizenz weitervertreibbar, da ihre Kunden berechtigtermaßen eine von der Streitverkündeten autorisierte Lizenz erwarteten. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Handbücher verkörperten daher keinesfalls einen Wert in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises, den die Klägerin vorliegend als Schaden geltend macht. Der Wert dieses bloßen Handbuchs geht vielmehr gegen Null.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.