Berufung abgewiesen: Vermieter haftet für Feuchtigkeitsschäden durch vereisten Balkonablauf
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte/Berufungsbeklagte machte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Reklage, die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Streitgegenstand waren Mängel durch Feuchtigkeit in der ehemaligen Mietwohnung und die Haftung für einen vereisten Balkonablauf. Das Gericht hielt die Beklagte nach § 535 BGB für zur Mängelbeseitigung verpflichtet; den Klägern konnte kein Pflichtverstoß zugerechnet werden. Kostenentscheidung zugunsten der Kläger, teilweise Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (186,24 €).
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel wie Feuchtigkeitseintritte zu beseitigen.
Eine Haftung des Mieters für Mängel der Mietsache setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters voraus; bloße widrige Witterungseinflüsse rechtfertigen keine Haftung des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters umfasst nicht die Pflicht, nicht zugängliche oder durch bauliche Maßnahmen verdeckte Abläufe freizuhalten oder baulich zu verändern; sie erstreckt sich nur auf sichtbare, äußerlich zugängliche Abflüsse.
Ein Mieter muss lediglich äußerlich sichtbare Abflüsse vor Verstopfungen schützen und sichtbare Vereisungen beseitigen; weitergehende einseitige Pflichten des Vermieters durch Hinweise oder Aushänge können dem Vermieter keine Entlastung verschaffen.
Bei einvernehmlicher Erledigung von Klageanträgen kann das Gericht nach § 91a ZPO aus Billigkeitsgründen die Kosten einer Partei auferlegen, wenn die Klageanträge bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet waren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 12 C 256/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO)
Die zulässige Berufung der Beklagten und Widerklägerin ist nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens waren im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nur noch der modifizierte Klageantrag zu 3 sowie die Widerklage.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 3, mit dem die Kläger zunächst die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro durch die Beklagte begehrten, haben die Kläger diesen Antrag insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Kammer mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und nur noch die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro begehrt.
Hinsichtlich der Klageanträge zu I, 1 und 2, die auf Beseitigung von Mängeln in der ehemaligen Mietwohnung der Kläger gerichtet waren, hatte die Kammer nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtstreits zu entscheiden, da die Parteien den Rechtstreit insoweit mit Erklärungen vom 24.09.2012 (Kläger) und 26.10.2012 (Beklagte) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Kläger aus der Wohnung im Hause der Beklagten, # in Recklinghausen ausgezogen sind.
Insoweit entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Beklagten mit den Kosten des Rechtstreits zu belasten, da die Klageanträge zu I, 1 und 2 bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet waren.
Da die Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet war, die Wohnung während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, musste sie die unstreitig in der ehemaligen Wohnung der Kläger entstandenen Feuchtigkeitserscheinungen beseitigen, denn die von den Klägern gerügten Feuchtigkeitseintritte stellen unzweifelhaft Mängel der Mietwohnung dar.
Die Beklagte wäre hierfür nur dann nicht verantwortlich gewesen, wenn die Mangelursache auf ein pflichtwidriges Verhalten der Kläger zurückzuführen wäre (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 535 Rn. 89).
Eine Pflicht der Kläger, den Balkon schnee- und eisfrei zu halten ist nach Auffassung der Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht eines Mieters zu verneinen. Zum einen besteht für einen Mieter grundsätzlich keine Verpflichtung, den Balkon von Schnee und Eis zu befreien. Balkone oder auch innenliegende Loggien müssen baukonstruktiv so angelegt sein, dass sie äußeren Witterungseinflüssen auch im Winter standhalten. Das bedeutet auch, dass sich darauf bildendes Regenwasser oder Tauwasser abgeleitet werden und abfließen kann.
Ein ordnungsgemäß installierter Abfluss kann, wenn er denn nicht verstopft ist, normalerweise nicht vereisen. Das Wasser fließt ab, wenn ein ausreichendes Gefälle vorhanden ist. Zu einer Vereisung kann es nur kommen, wenn etwas den Abfluss des Wassers erschwert oder verhindert. Das ist dann möglich, wenn der Abfluss – wie es hier nach Angaben des Gesellschafters der Beklagten der Fall ist - in der Art eines Siphons ausgestaltet ist, in dem in einem Rohrbogen Wasser stehen bleibt, um beispielsweise Geruchsbildungen zu verhindern. Ob es sich hierbei um eine im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende, bautechnisch ordnungsgemäße frostsichere Wasserabführung im Außenbereich von einer den winterlichen Witterungseinflüssen ausgesetzten Dachloggia handelt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da eine schuldhafte, schadensursächliche Pflichtverletzung der Kläger als Mieter nicht festzustellen ist.
Der Mieter muss zwar sichtbare äußerlich zugängliche Abflüsse vor Verstopfungen schützen, z.B. durch Laub etc., und von sichtbaren Vereisungen befreien. Das war aber im vorliegenden Fall schon wegen der konkreten Verhältnisse vor Ort, wie sie sich aus den zur Akte eingereichten Fotos ergeben und zwischen den Parteien unstreitig sind, gar nicht möglich, weil der streitgegenständliche Abfluss vollständig mit einem von der Beklagten neu aufgebrachten Plattenbelag verdeckt war.
Ein Fehlverhalten der Kläger ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie den Oberboden der Dachloggia nicht mit Tausalz abgestreut haben. Da der Wasserablauf gar nicht zugänglich ist, sondern mit einem sehr dicht gelegten Plattenbelag überdeckt ist, hätten die Kläger den oberen Plattenbelag teilweise aufnehmen müssen und regelmäßig zur Verhinderung des Einfrierens Streusalz in den Abfluss geben müssen. Eine derartige Pflicht überspannt jedoch die Obhutspflicht der Kläger als Mieter bei den konkret gegebenen örtlichen Verhältnissen.
Daran können, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die von der Beklagten im Winter erteilten Hinweise durch Aushänge im Hausflur oder Einwürfe in die Briefkästen ihrer Mieter nichts ändern. Hierdurch kann die Beklagte als Vermieterin ihren Mietern nicht einseitig weitergehenden Pflichten aufbürden, als diese durch die vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag vorgesehen sind
Nach alledem war von einer Beseitigungspflicht der Beklagten hinsichtlich der in der Wohnung der Kläger aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen auszugehen.
Auch der Klageantrag zu 3 auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ist in Höhe des nun noch von den Klägern aufrechterhaltenen Betrages von 186,24 Euro begründet, da die Kläger zur Rechtsverfolgung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durften.
Aus den vorstehenden Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ergibt sich, dass auch die Widerklage der Beklagten nicht begründet ist.
Der gegen die Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens in der unter der ehemaligen Wohnung der Kläger gelegenen Wohnung I, setzt eine Pflichtverletzung der Kläger gem. § 280 BGB voraus.
Eine solche Pflichtverletzung kann jedoch wir oben ausgeführt nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolgte Teilklagerücknahme der Kläger wirkt sich kostenmäßig nicht aus.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.